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Beschluss

3 EO 354/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0727.3EO354.17.0A
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. April 2017 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. April 2017 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der maßgeblichen einmonatigen Frist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründeten Beschwerden, mit denen sich der Antragsgegner und die Beigeladenen gegen eine erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die Höhe der Einkünfte der Geschäftsführer des S… gGmbH wenden, haben Erfolg und führen zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt neben dem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund voraus, beides ist im Verfahren glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 CE 17.694 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 2 B 359/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 1 B 1130/10 - juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 123 Rdn. 27). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller aus Gründen des grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Beschluss des Senats vom 14. November 2016 - 3 EO 506/16 -; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2008 - 9 CE 08.625 - juris Rdn. 4 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdn. 25 f. zu § 123 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht (mehr) vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in seiner stattgebenden Entscheidung vom 24. April 2017 damit bejaht, dass der Antragsteller zur Wahrung der aus seiner organschaftlichen Rechte als Kreistagsmitglied folgenden Informationsansprüche die begehrten Auskünfte zur Vorbereitung der für den 25. April 2017 angesetzten Beschlussfassung über die Haushaltssatzung des Antragsgegners für das Haushaltsjahr 2017 erhalten müsse. Auf dieses Argument kann sich der Antragsteller nicht mehr stützen. Da die Beschlussfassung über den Kreishaushalt am 25. April 2017 erfolgte, ist nunmehr eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des auf die Entscheidung über die Haushaltssatzung bezogenen Informationsanspruches des Antragstellers nicht mehr erforderlich. Andere Gesichtspunkte, die eine über den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages fortdauernde Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch in anderer Weise aus den Umständen des Verfahrens ersichtlich und glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist zuzumuten, die aufgeworfenen Fragen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Dabei weist der Senat ergänzend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, ThürVBl. 2015, 166) den Informationsanspruch des Antragstellers zutreffend bejaht haben dürfte. Hat mithin die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen Erfolg, so hat der Antragsteller als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben sich als Rechtsmittelführer einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Von der im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins vom Senat aufgezeigten prozessualen Möglichkeit, dem Unterliegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu entgehen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).