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Beschluss

8 B 10/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0503.8B10.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der am 16. März 2021 gestellte Antrag, 2 im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, die baulichen Maßnahmen an dem Reihenhaus F-Straße in B-Stadt (jene zuletzt im Jahr 2020 durchgeführten und im Dezember 2020 beendeten) dahingehend zu überprüfen, ob hierbei tragende und/oder aussteifende Bauteile beeinträchtigt wurden und hierdurch die Standsicherheit des Wohngebäudes ...und/oder Nr. ... in B-Stadt beeinträchtigt wird, notwendigenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen auf Kosten des Bauherren der o.g. Baumaßnahmen, 3 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 3 EO 354/17 –, Rn. 3, juris: Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 CE 17.694 – juris). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Zielt der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann entsprochen werden, wenn der Antragstellerin ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5 m.w.N.). 5 Vorliegend mangelt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragstellerin insoweit darauf abstellt, dass die beantragte einstweilige Anordnung deswegen erforderlich sei, weil von der baulichen Anlage auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgrund einer mangelnden Standsicherheit eine konkrete Gefahr für ihr Eigentum sowie für Leib und Leben ihrer Mieter ausgehe bzw. dass hierauf ein begründeter Verdacht vorliege, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Eine akute Gefährdung dieser Rechtsgüter ist vor dem Hintergrund der durch das Prüfamt für Standsicherheit abgegebenen fachkundigen Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 (vgl. Bl. 7 d. Verwaltungsakte), die unter anderem auf der Grundlage einer zuvor durch Mitarbeiter dieses Amtes durchgeführten Ortsbesichtigung vom 2. Dezember 2020 erging, nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Standsicherheit – auch des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Nachbargebäudes – haben sich bei dieser Inaugenscheinnahme nicht ergeben (vgl. Bl. 7 d. Verwaltungsakte). Entgegen des Vorbringens der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch nicht ausschließlich eine Sichtung der äußeren Begebenheiten der baulichen Anlagen auf den streitbefangenen Grundstücken vorgenommen. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte hat die Antragsgegnerin im Nachgang des Ortstermins telefonischen Kontakt zu dem Dipl.-Ing .... von dem Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Bauphysik aufgenommen, welcher den Beigeladenen im Zuge der Planung und Umsetzung des baulichen Vorhabens im Jahr 2020 beraten hat. Dieser hat der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 seine statische Stellungnahme hinsichtlich des Vorhabens übersandt, die auch der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden ist. Darüber hinaus versicherte Herr ... in der zuvor genannten E-Mail, dass er die Bauzeichnungen aus dem Jahr 1950 im Rahmen des Ortstermins für einen statischen Abgleich genutzt habe. Er führte diesbezüglich weiter an, dass in allen Geschossen massive Decken eingebaut seien. Er klärte auch dahingehend auf, dass die von dem Beigeladenen beauftragte Baufirma den Auftrag habe, die in den übersandten Bauzeichnungen markierten Wände durch einen Sägeschnitt zu trennen und dass Geschossdecken nicht getrennt würden. Letzteres wird auch durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. März 2021 übersandten Lichtbilder bestätigt. 6 Keine gegenteilige rechtliche Bewertung ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass der beratende Ingenieur in der Stellungnahme vom 13. November 2020 angegeben hat, dass vor dem Beginn der Baumaßnahme überprüft werden müsse, ob die Geschossdecken aus Hohlkörpern mit Beton bestehen, um die Gebäudeaussteifung weiterhin gewährleisten zu können. Unabhängig davon, dass die Decken nach den Ausführungen des Dipl.-Ing. ... vom 2. Dezember 2020 bereits vor der Erstellung dieses Schreibens geprüft worden sind, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung einer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Gefährdung der Standsicherheit sowie davon ausgehenden Gefahr für die vorstehend benannten Rechtsgüter der Antragstellerin bzw. ihrer Mieter. Der Dipl.-Ing. ... hat nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und Überwachung der bautechnischen Anforderungen versichert, dass die Standsicherheit des Hauses im F-Straße nicht gefährdet ist (vgl. Bl. 8 d. Verwaltungsakte; Bl. 86 d. Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin kommt in ihrer Bewertung vom 10. Dezember 2020 (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte) nach Abschluss der baulichen Maßnahme zu dem gleichen Ergebnis. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich kein hinreichend substantiierter Hinweis auf eine dahingehend zu treffende Bewertung entnehmen, dass die Standsicherheit im Zeitpunkt der Beschlussfassung gefährdet sein könnte. Auch ein begründeter Verdacht hierauf ist nicht erkennbar. 7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, welche hier unstreitig begehrt wird. Mangels hinreichender Anhaltspunkte auf eine Gefährdung der von der Antragstellerin benannten Rechtsgüter ist nicht ersichtlich, dass ohne die sofortige Befriedigung des von ihr geltend gemachten Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5 m.w.N.). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und somit an dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen hat. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes, welcher vorliegend in einem Hauptsacheverfahren hinsichtlich des als beeinträchtigt geltend gemachten Reihenhauses unter Berücksichtigung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts auf 10.000,00 € zu beziffern wäre, war in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.