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Beschluss

3 KO 371/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0220.3KO371.15.0A
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Leitsätze
Wirkt der Kläger nicht an der Klärung von begründeten Identitätszweifeln mit, gilt seine Klage nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung als zurückgenommen.(Rn.1)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 8 K 20005/12 Me - ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wirkt der Kläger nicht an der Klärung von begründeten Identitätszweifeln mit, gilt seine Klage nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung als zurückgenommen.(Rn.1) Das Verfahren wird eingestellt. Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen - 8 K 20005/12 Me - ist wirkungslos. Der Kläger hat die Kosten des gesamten - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, denn die Klage gilt gem. § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen. Die Bestimmung findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung, in dem der Kläger in der ersten Instanz erfolgreich geklagt hat (Beschluss des Senats vom 22. Dezember 1999 - 3 ZKO 331/97 - juris Rdn. 7; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1985 - 9 C 14.85 - juris). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Ein Betreiben des Verfahrens im Sinne der Vorschrift besteht grundsätzlich nur in der Vornahme der konkreten Handlung, die Gegenstand der gerichtlichen Aufforderung ist. Wird diese Handlung nicht erfüllt, ist der Schluss auf das Entfallen des Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt (vgl. zu allem: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., AsylG § 81 Rdn. 10 ff. m. w. N.). Der Kläger hat das Verfahren trotz der am 16. Januar 2017 den Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis zugestellten Aufforderung des Gerichts vom 10. Januar 2017 länger als einen Monat nicht betrieben. Die Aufforderung war durch konkrete Umstände veranlasst. Nach der Mitteilung des Beklagten bestanden begründete Zweifel an der Identität des Klägers. Hierzu wurde er mit der (wiederholenden) gerichtlichen Verfügung vom 10. Januar 2017 unter gleichzeitiger Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens (§ 81 Satz 2 AsylG) förmlich aufgefordert, sich zu äußern. Dieser gerichtlichen Aufforderung ist er entgegen seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr auch dann nicht zum Verfahren erklärt und damit Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses begründet. Der Einwilligung der Beklagten bedarf es nicht, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylG. Da Gerichtskosten gem. § 83 b AsylG nicht erhoben werden, ist ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen.