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Beschluss

5 A 363/16.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 363/16.A 4 K 1552/15.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer als Berichterstatter am 7. Juni 2017 2 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2016 - 4 K 1552/15.A - ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Das Verfahren ist entsprechend § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO vom Berichterstatter gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung ist auch im Berufungszulassungsverfahren anwendbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 1999 - A 4 S 184/98 -, juris Rn. 4), selbst dann, wenn der Kläger - wie hier - die Position des Rechtsmittelbeklagten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1985 - 9 C 14.85 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 33 AsylVfG a. F.). Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Ein Betreiben des Verfahrens im Sinne der Vorschrift besteht grundsätzlich nur in der Vornahme der konkreten Handlung, die Gegenstand der gerichtlichen Aufforderung ist. Wird diese Handlung nicht erfüllt, ist der Schluss auf das Entfallen des Rechtsschutzinteresses gerechtfertigt (ThürOVG, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 3 KO 371/15 -, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat trotz der seinem Prozessbevollmächtigten am 6. Mai 2017 zugestellten Aufforderung des Gerichts vom 4. Mai 2017 das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben. Die Aufforderung war durch konkrete Umstände veranlasst. Der Kläger ist nach Mitteilung der Beklagten und des deshalb vom Gericht um Auskunft ersuchten zuständigen Einwohnermeldeamts seit 22. Juni 2016 unbekannten Aufenthalts. Auch sein Prozessbevollmächtigter konnte auf Nachfrage seinen Aufenthaltsort nicht nennen. Damit hat der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt, während der Dauer des Asylverfahrens dem angerufenen 1 2 3 3 Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG), was berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses weckt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2013 - A 1 A 219/13 -, juris Rn. 5 a. E.). Deshalb wurde sein Prozessbevollmächtigter mit der gerichtlichen Verfügung vom 4. Mai 2017 unter gleichzeitiger Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens (§ 81 Satz 3 AsylG) förmlich aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und dazu innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Aufforderung dem Gericht eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Das ist dem Prozessbevollmächtigten unmöglich, wie er daraufhin erneut mitgeteilt hat. Der Kläger hat somit durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis geweckt, diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausgeräumt und so zu erkennen gegeben, dass er an der Fortführung der Klage kein Interesse mehr hat. Der Einwilligung der Beklagten bedarf es für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist. Zur Klarstellung ist schließlich auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 81 Satz 2 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Tischer 4 5 6 7