Beschluss
3 EO 835/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1208.3EO835.16.0A
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Leitsätze
1. In Abänderung seiner bisherigen Spruchpraxis bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren um den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von deren Anzahl auf den Auffangwert von 5.000 Euro.(Rn.4)
2. Damit ist zugleich die erste eingetragene Waffe erfasst.(Rn.4)
3. Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 - mit zahlreichen Nachweisen; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, und VGH München, Beschluss vom 26. November 2016 - 21 ZB 15.931 -; vgl auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Oktober 2016 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Abänderung seiner bisherigen Spruchpraxis bemisst der Senat den Streitwert in Verfahren um den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von deren Anzahl auf den Auffangwert von 5.000 Euro.(Rn.4) 2. Damit ist zugleich die erste eingetragene Waffe erfasst.(Rn.4) 3. Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 - mit zahlreichen Nachweisen; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, und VGH München, Beschluss vom 26. November 2016 - 21 ZB 15.931 -; vgl auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]).(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Oktober 2016 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet hat. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde der angegriffene Beschluss ihm am 21. Oktober 2016 zugestellt, so dass die Monatsfrist, auf die das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung seines Beschlusses zutreffend hingewiesen hat, mit dem 21. November 2016 ablief. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich vom Antragsteller zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG (i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013], s. dort unter 50.2). Soweit der Senat in seiner bisherigen Spruchpraxis in Streitigkeiten, die mehrere Waffenbesitzkarten betrafen, den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG für jede dieser Karten zum Ansatz gebracht hat, hält er daran nicht mehr fest; denn es ist für das gemäß § 52 Abs. 1 GKG streitwertrelevante klägerische (bzw. antragstellerseitige) Interesse letztlich unerheblich, ob die Waffen auf einer einzigen Waffenbesitzkarte oder verteilt auf mehreren eingetragen sind. Demnach beläuft sich der Streitwert in Verfahren um den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von deren Anzahl auf den Auffangwert von 5.000 Euro. Damit ist zugleich die erste eingetragene Waffe erfasst. Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Januar 2009 ― 11 OA 409/08 ― Juris, Ls. und Rdn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen; ferner HambOVG, Beschluss vom 25. November 2009 ― 3 Bs 80/09 ― Juris, Rdn. 12, und BayVGH, Beschluss vom 26. November 2016 ― 21 ZB 15.931 ― Juris, Rdn. 26). Im Fall des Antragstellers ergibt sich somit angesichts zweier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sieben eingetragenen Waffen ein Hauptsachestreitwert von insgesamt 9.500 Euro (5.000 Euro zzgl. 4.500 Euro für sechs weitere Waffen à 750 Euro). In Verfahren, in denen es ― wie hier ― um die Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes geht, hält es der Senat für angemessen, den hälftigen Wert anzusetzen (vgl. dazu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, a. a. O., unter 1.5 Satz 1). Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).