Beschluss
3 VO 419/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In ordnungsrechtlichen Streitigkeiten betr. einen gefährlichen Hund (hier: Erlaubnispflicht gemäß § 4 i. V. m. § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 ThürTierGefG a. F. (juris: GefTierG TH)) ist der Streitwert regelmäßig mit dem sog. Auffangstreitwert des GKG § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen.(Rn.4)
2. Geht es in einem solchen Verfahren bei im Übrigen gleichartigen Rechtsfragen um mehrere Hunde, so ist dieser Betrag für jeden weiteren betroffenen Hund um 1.000 Euro zu erhöhen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht mehr als insgesamt fünf Hunde in Rede stehen.(Rn.5)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Mai 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In ordnungsrechtlichen Streitigkeiten betr. einen gefährlichen Hund (hier: Erlaubnispflicht gemäß § 4 i. V. m. § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 ThürTierGefG a. F. (juris: GefTierG TH)) ist der Streitwert regelmäßig mit dem sog. Auffangstreitwert des GKG § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen.(Rn.4) 2. Geht es in einem solchen Verfahren bei im Übrigen gleichartigen Rechtsfragen um mehrere Hunde, so ist dieser Betrag für jeden weiteren betroffenen Hund um 1.000 Euro zu erhöhen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht mehr als insgesamt fünf Hunde in Rede stehen.(Rn.5) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Mai 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer hat teilweise Erfolg. Vorab sei angemerkt, dass über die Beschwerde nicht der Einzelrichter, sondern, nachdem dieser die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat, der Senat zu entscheiden hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 GKG). Die Beschwerdeführer tragen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass es bei der mit der Klage begehrten Feststellung nicht um die Frage der Erlaubnispflichtigkeit nur eines Hundes ging, sondern vier Hunde betroffen sind, was das Gericht ausweislich seiner Begründung ausdrücklich nicht als streitwerterhöhend angesehen hat. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführer sind im Ansatz berechtigt, greifen aber in der geltend gemachten Höhe ― Festsetzung von mindestens 10.000 Euro ― nicht durch. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen. Diesen Wert setzt der Senat in vergleichbaren ordnungsrechtlichen Verfahren an, wenn es um (nur) einen Hund geht. Das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Klägerinteresse dürfte indes bei der Betroffenheit mehrerer Hunde im Regelfall in einer Weise erhöht sein, die streitwertmäßig nicht ohne weiteres vernachlässigt werden darf. Angesichts einer gewissen Ähnlichkeit der Grundkonstellation (Klärung einer allgemeinen Frage, die letztlich auf die das klägerische Interesse erhöhenden weiteren, gleichartigen Gegenstände bzw. Tiere in gleicher Weise wirkt) kann insoweit eine Anleihe bei der streitwertrechtlichen Behandlung in einem anderen ordnungsrechtlichen Bereich gemacht werden, nämlich beim Waffenrecht: Nach dem Vorschlag im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013], s. dort unter 50.2), dem der Senat in seiner ständigen waffenrechtlichen Spruchpraxis folgt (Beschluss vom 8. Dezember 2016 ― 3 EO 835/16― Juris), ist beim Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit (nur) einer darauf eingetragenen Waffe der Auffangwert von 5.000 Euro und für jede weitere eingetragene Waffe ein zusätzlicher Betrag von 750 Euro anzusetzen. Daran anknüpfend, zugleich aber die Verschiedenheit der unterschiedlichen Streitgegenstände berücksichtigend, erscheint es in Fällen wie dem hier zu entscheidenden angemessen, den Auffangstreitwert für jeden weiteren betroffenen Hund um 1.000 Euro zu erhöhen. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht mehr als insgesamt fünf Hunde in Rede stehen; wie in anderen Fällen, in denen gewissermaßen eine Massenhundehaltung stattfindet, zu verfahren ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Demnach ist der Streitwert auf den tenorierten Betrag von insgesamt 8.000 Euro zu erhöhen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 19. September 2018 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss vom 19. September 2018 Der Beschluss vom 5. September 2018 wird dahin gehend berichtigt, dass im 4. Absatz, Satz 2 Halbsatz 2 der Gründe, die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt wird. Gründe Der Beschluss vom 5. September 2018 ist gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil durch einen offenkundigen Schreibfehler die Rechtsvorschrift, in der der sog. Auffangstreitwert von 5.000 Euro verankert ist, als § 52 Abs. 1 GKG und nicht, wie es richtig hätte heißen müssen, als § 52 Abs. 2 GKG bezeichnet worden ist. Satz 2 Halbsatz 2 des 4. Absatzes der Gründe des Beschlusses vom 5. September 2018 lautet daher nunmehr wie folgt: „so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen“. ]