Beschluss
3 EO 506/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1114.3EO506.16.0A
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Leitsätze
Die nicht weiter konkretisierte Absicht, in einer Stadthalle eine Diskussionsveranstaltung durchführen zu wollen, begründet keinen Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nicht weiter konkretisierte Absicht, in einer Stadthalle eine Diskussionsveranstaltung durchführen zu wollen, begründet keinen Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der die Antragstellerin ihr auf die Feststellung einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Nutzungsmöglichkeit der Stadthalle G.... gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt. Die Beschwerde kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg haben, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (ThürOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 EO 92/14 - Rdn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2016 - 2 M 89/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 3 B 229/12 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 - jeweils zitiert nach juris). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Wie bereits im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten erörtert, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller aus Gründen des grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayVGH, Beschluss vom 18. August 2008 - 9 CE 08.625 - juris Rdn. 4 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdn. 25 f. zu § 123 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat lediglich bekundet, in der Stadthalle G... eine Diskussionsveranstaltung unter dem Motto „Bürgerdialog“ durchführen zu wollen. Weder ist diese geplante Veranstaltung an einen festen, termingebundenen Anlass geknüpft, noch hat sie selbst dargelegt, an einen bestimmten Termin gebunden zu sein. Geht es der Antragstellerin aber lediglich darum, die Verpflichtung der Antragsgegnerin festgestellt zu wissen, ohne den Zeitablauf eines regulären Hauptsacheverfahrens abwarten zu wollen, fehlt es an der für das Verfahren im einstweiligen Rechtschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit. Allein der pauschale Hinweis, bis zum Ende der Legislaturperiode sei mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen, reicht jedenfalls nicht aus. Dem Eilantrag muss zudem der Erfolg versagt bleiben, weil hier die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ausnahmsweise die Hauptsache vorwegnehmen darf, nicht vorliegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht - von der Antragstellerin unangefochten - festgestellt, dass in der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt. Mit der einstweiligen Anordnung darf nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung, s. grundlegend ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rdn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rdn. 30). Abgesehen davon, dass hier die Antragstellerin schwere, nicht anders abwendbare Nachteile nicht vorträgt und diese auch objektiv nicht zu gewärtigen sind, ist eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges hier keinesfalls gegeben. Ob - wie die Antragstellerin meint - aus dem Umstand, dass die Stadthalle G... bereits im Jahr 2013 an eine Bundestagsfraktion vergeben wurde, der „erst recht“ Schluss gezogen werden kann, dass jedenfalls dann die Vergabe an eine Landtagsfraktion nicht grundsätzlich verweigert werden könne, oder die Argumentation des Verwaltungsgerichts vorzugswürdig ist, nach der eine Differenzierung zwischen Parteiebenen grundsätzlich möglich und die Vergabe an eine Bundestagsfraktion nicht mit dem Zugang einer Landtagsfraktion vergleichbar sei, ist nicht ohne weiteres zu beantworten und gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Die Antragstellerin geht zudem fehl in ihrer in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung, dass ihr Zugangsanspruch bereits aus § 47 ThürAbgG folge. Diese Vorschrift betrifft die Aufgaben der im Landtag gebildeten Fraktionen und vermittelt keinen Zugangsanspruch zu kommunalen Einrichtungen. Dass die Antragstellerin zwingend darauf angewiesen ist, ihre Fraktionsaufgaben in der Stadthalle G... zu erfüllen, ist nicht vorgetragen. Es spricht auch erheblich gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch - und damit gegen eine Vorwegnahme der Hauptsache - dass die Antragsgegnerin, worauf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht befugt ist, über die Vergabe der Halle selbst zu entscheiden. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages über die Vermarktung und Betriebsführung der Stadthalle Gotha hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Stadthalle zur selbständigen und eigenverantwortlichen Betriebsführung und Vermarktung im eigenen Namen und für eigene Rechnung überlassen. Es ist weder aus dem Vertrag noch der Benutzungsordnung erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich ein Recht vorbehalten hat, über die Vergabe der Halle allein entscheiden zu können. Eine Bindung der Antragsgegnerin an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG kann nur bestehen, soweit es in ihrer Macht liegt, die Vergabeentscheidung zu treffen bzw. maßgeblich zu beeinflussen; dies ermöglicht der Betriebsführungsvertrag aber gerade nicht. Die Frage, ob eine Verpflichtung der - privatrechtlich organisierten - Beigeladenen zur Vergabe der Stadthalle an die Antragstellerin besteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin noch im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise die Feststellung, dass die Beigeladene anspruchsverpflichtet ist, beantragt hat. Die Antragstellerin kann nicht auf dem Weg eines Hilfsantrags die Beigeladene als Hauptbeteiligte in das Verfahren einbeziehen, zumal insoweit der Rechtsweg zu klären wäre. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).