Beschluss
3 EO 842/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:1107.3EO842.16.0A
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Leitsätze
1. Die Ermächtigung zur Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit knüpft an eine Gefährdung von Rechtsgütern an.(Rn.6)
2. Die Prognose, dass eine für den Gedenktag des 9. November geplante Veranstaltung das Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verletzt, kann nicht allein auf die Gesinnung der Anmelder gestützt werden.(Rn.4)
3. Die Gefahrenprognose bedarf konkreter, auf den zu erwartenden Verlauf der Demonstration bezogener Anhaltspunkte.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ermächtigung zur Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit knüpft an eine Gefährdung von Rechtsgütern an.(Rn.6) 2. Die Prognose, dass eine für den Gedenktag des 9. November geplante Veranstaltung das Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verletzt, kann nicht allein auf die Gesinnung der Anmelder gestützt werden.(Rn.4) 3. Die Gefahrenprognose bedarf konkreter, auf den zu erwartenden Verlauf der Demonstration bezogener Anhaltspunkte.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist. So bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung den Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt. Sie greift zwar einzelne Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts auf, ohne jedoch aufzuzeigen, zu welchen Folgerungen dies innerhalb des - vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten versammlungsrechtlichen und damit weitgehend verfassungsrechtlichen - Rahmens der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Auflage führen muss. Die Antragsgegnerin verhält sich ausschließlich zur inhaltlichen Ausrichtung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung, ohne zu erläutern, ob und inwieweit allein dadurch die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass der einer hier dem Verbot gleichkommenden Auflage erfüllt sind. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen. Die hier allein noch streitanhängige Auflage in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016, nämlich die Verlegung der angemeldeten Kundgebung vom 9. November 2016 auf den 8. November 2016, erweist sich als rechtswidrig. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung umfassend Bezug. Das Beschwerdevorbringen und das Vorbringen des Beteiligten veranlasst den Senat zu folgenden ergänzenden Anmerkungen hierzu: Sowohl der angefochtene Bescheid als auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren legen nahe, dass Anknüpfungspunkt für die versammlungsrechtliche Auflage nicht konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind, sondern dass entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 Grundgesetz (GG) allein an die (tatsächliche oder vermeintliche) Gesinnung des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer angeknüpft wird. Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten - wie hier der Versammlungsfreiheit - knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rdn. 28). Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Behörde die Pflicht zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise hat, der sie grundsätzlich auch gegenüber einem missliebigen Veranstalter genügen muss (Senatsbeschlüsse vom 30. April 2015 - 3 EO 227/15 - und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02- ). Insgesamt gelingt es der Antragsgegnerin nicht, die Erfüllung der erhöhten Anforderungen, die bei Erlass der streitigen Auflage zu beachten sind, darzulegen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die zeitliche Verlegung weitgehend in ihrer Wirkung einem Verbot gleichkommt; dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - dem Veranstalter genau auf diesen Tag ankommt, weil die Veranstaltung ansonsten für ihn thematisch den Sinn verliert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12 - juris Rdn. 24 m. w. N.). Zwar ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass auch Gefahren für die öffentliche Ordnung Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ermöglichen können (vgl. hierzu im Übrigen hinsichtlich des Schutzes bestimmter Orte aus Gründen der öffentlichen Ordnung: § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG)). Allein um solche Gefahren für die öffentliche Ordnung kann es hier im vorliegenden Fall gehen, da konkrete Anhaltspunkte für Gefahren der öffentlichen Sicherheit, wie insbesondere die Verletzung der Strafgesetze, weder von der Antragsgegnerin substantiiert begründet werden, noch sonst erkennbar sind. Für die Annahme einer von einer Versammlung an einem Gedenktag ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ist aber die Feststellung von Tatsachen erforderlich, die die Prognose ermöglichen, dass von der konkreten Art und Weise der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen. Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1/13- juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. November 2015 - 10 CS 15.2437 - juris). Dies erfordert es aber, dass der nach diesen Maßgaben zu treffenden Gefahrprognose tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ergeben. Diese Schwelle der Annahme einer solchen Gefahr ist vorliegend, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht erreicht. Es mangelt bereits daran, dass eine konkrete Prognose der Gefahr fehlt, die durch die konkret angemeldete Versammlung bezogen auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft, besteht. Die von der Antragsgegnerin angeführte rechtsextremistische Haltung des Antragstellers, wofür auch nach Auffassung des Senats durchaus die Häufung entsprechender Veranstaltungen an in besonderer Weise mit dem NS-Unrechtsstaat verbundenen Tagen und die zitierte Internetpräsenz spricht, vermag aber ohne weitere konkrete Anknüpfungspunkte im Hinblick auf die angemeldete Veranstaltung keine solche Gefahr zu begründen. Allein in der öffentlichen Präsenz des Antragstellers und gleichgesinnter Versammlungsteilnehmer am 9. November ist für sich genommen keine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken an die Reichspogromnacht, dem dieser Tag - auch - gewidmet ist, zu entnehmen. Insoweit ist gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen zunächst das vom Antragsteller proklamierte Artikulationsanliegen als gegeben hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1/13 - juris Rdn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. November 2009 - 10 CS 09.2797 - juris). Dieser stellt seine Kundgebung in den Zusammenhang mit dem 9. November als Tag des Mauerfalls 1989. Bietet ein historisch mehrfach belegter Tag verschiedene Deutungsmöglichkeiten an, verbietet es sich im Lichte des Art. 8 GG, zu Lasten des Antragstellers ihm ohne weiteres - auch bei Zugrundelegung der ihm von der Antragsgegnerin angelasteten Gesinnung - eine andere Intention zu unterstellen. Die Annahme einer gegen das geschützte Gedenken gerichteten Tarnveranstaltung bedarf weiterer tatsächlicher, hier aber nicht gegebener Erkenntnisse, die über an die Gesinnung anknüpfender Vermutungen und Interpretationsmöglichkeiten hinausgehen. Auch die Hinweise auf die Versammlung des Antragstellers am 17. August 2016 und den Beitrag des Redners S… führen nicht zur hinreichend begründeten Annahme einer bevorstehenden Störung der öffentlichen Ordnung. Ungeachtet dessen, ob und inwieweit sich der Antragsteller diese Rede zurechnen lassen muss, ist eine Gefahr ausgeschlossen, da dieser Redner nicht auf der angemeldeten Versammlung auftreten wird. Der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, dass das Gericht keine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vorgenommen habe, geht fehl. Zutreffend ist, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss darauf zulässt, dass Hintergrund der geplanten Veranstaltung eine rechtsextreme, die Werte des Grundgesetzes missachtende politische Motivation ist, die vom weit überwiegenden Teil der Bevölkerung grundlegend abgelehnt wird. Dies allein berechtigt aber nicht zum Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es ist nicht Aufgabe von Gerichten, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten, es sei denn, die Anwendung der allgemeinen Gesetze fordere eine Bewertung nach Maßgabe ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen Voraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, gilt der Grundsatz der Freiheit der Rede. Die Kraft eines Rechtsstaats zeigt sich auch daran, dass er den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen unterwirft. Auch dürfen rechtsstaatliche Garantien nicht dadurch unterlaufen werden, dass bestimmten Parteien oder Personen grundsätzlich der Schutz eines Grundrechts wie Art. 8 GG verwehrt wird. Dieses Grundrecht garantiert auch Minderheiten Äußerungsmöglichkeiten und unterwirft die Bestimmung der Grenzen dem Gesetz (BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 – 1 BvQ 22/01 – juris Rdn. 18). Im Übrigen sind möglicherweise bestehende Gefährdungen des Gedenkens durch Präsentation nationalsozialistischen Gedankengutes durch Auflagen als milderes Mittel zu unterbinden, wie dies auch von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid getan worden ist. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, diese Auflagen auch konsequent durchzusetzen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen; dieser hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).