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Beschluss

5 L 4151/25.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0828.5L4151.25.F.00
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Leitsätze
1. Eine Versammlung kann nach der Verfassung des Landes Hessen nur verboten werden, wenn Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang bedroht sind und die Versammlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss. Konkret erscheint es zweifelhaft, ob die Straftaten nach §§ 86a und 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen, da diese den öffentlichen und politischen Frieden sowie die verfassungsmäßige Ordnung als Ganzes schützen sollen. Die verfassungsmäßige Ordnung erscheint mit der von ihr selbst umfassten Versammlungsfreiheit nicht abwägungsfähig zu sein. 2. Der Staat ist zur strikten Neutralität verpflichtet, wenn die Meinungskundgabe betroffen ist. Eine Bewertung des Inhalts des mit einer Veranstaltung verfolgten kommunikativen Anliegens bzw. der Eignung oder Sinnhaftigkeit einer Veranstaltung sowie der in ihrem Rahmen geplanten Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. August 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2025, Az.: ÖV-2025-…., wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versammlung kann nach der Verfassung des Landes Hessen nur verboten werden, wenn Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang bedroht sind und die Versammlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss. Konkret erscheint es zweifelhaft, ob die Straftaten nach §§ 86a und 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen, da diese den öffentlichen und politischen Frieden sowie die verfassungsmäßige Ordnung als Ganzes schützen sollen. Die verfassungsmäßige Ordnung erscheint mit der von ihr selbst umfassten Versammlungsfreiheit nicht abwägungsfähig zu sein. 2. Der Staat ist zur strikten Neutralität verpflichtet, wenn die Meinungskundgabe betroffen ist. Eine Bewertung des Inhalts des mit einer Veranstaltung verfolgten kommunikativen Anliegens bzw. der Eignung oder Sinnhaftigkeit einer Veranstaltung sowie der in ihrem Rahmen geplanten Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. August 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2025, Az.: ÖV-2025-…., wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um das Verbot einer Versammlung. Mit E-Mail-Nachricht von Sonnabend, dem 26. Juli 2025, zeigte die Antragstellerin einen Aufzug in Frankfurt am Main für Sonnabend, den 30. August 2025, 15 bis 20 Uhr, unter dem Motto „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt!" an. Beabsichtigt sei, großflächig zu mobilisieren, so dass mit 5 000 Teilnehmern zu rechnen sei, und zwei Lautsprecherwagen, Megaphone, Banner und Flyer verwendet würden. Die Route solle vom Hafenpark als Anfangspunkt zum Willy-Brandt-Platz als Endpunkt führen. Ein Kooperationsgespräch fand am 20. August 2025 statt. Der Beauftragte der Landesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus wandte sich mit Schreiben vom 22. August 2025 an die Ordnungsdezernentin der Antragsgegnerin und forderte ein entschiedenes Vorgehen gegen die geplante antisemitische Großdemonstration am 30. August 2025 in Frankfurt am Main. Unter dem 25. August 2025 erstellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main eine Gefahrenprognose, die sie der Ordnungsbehörde übermittelte. Mit E-Mail-Nachricht vom 26. August 2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie beabsichtige, den Demonstrationszug aufgrund der zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu untersagen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. August 2025, 15 Uhr. Das Landesamt für Verfassungsschutz gab unter dem 27. August 2025 einen Warnhinweis für die bevorstehende Demonstrationsveranstaltung „United4Gaza“ am 30. August 2025 in Frankfurt am Main und wies darauf hin, dass die öffentlich einsehbare beabsichtigte Demonstrationsroute an mehreren sensiblen Punkten des jüdischen Lebens in Frankfurt am Main vorbeiführen würde, an der Demonstration u. a. linksextremistische und islamistische Akteure und Gruppierungen teilnehmen würden, die eine antiimperialistische und israelfeindliche Agenda verträten und aus früheren Veranstaltungslagen im Rhein-Main-Gebiet sowie in anderen deutschen Großstädten bekannt sei, dass Demonstrationen wie die bevorstehende regelmäßig durch extremistische Akteure propagandistisch genutzt würden, um israelbezogenen Antisemitismus zu verbreiten und palästinensischen Terrorismus als „legitime Widerstandsaktionen“ zu heroisieren. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 27. August 2025 verbot der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main daraufhin die angezeigte Versammlung nach folgenden Maßgaben: 1. Die am 26.07.2025 für den 30.08.2025 in Frankfurt am Main in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr angemeldete Kundgebung „United4Gaza - Stoppt den Völkermord jetzt“ wird hiermit verboten. 2. Dieses Verbot gilt zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort im Stadtgebiet von Frankfurt am Main oder am gleichen Ort zu anderen Stunden (Ersatzveranstaltung) von Ihnen durchgeführt werden sollte, wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. 3. Das Verbot ist potentiellen Teilnehmenden der Versammlung über Ihre Mobilisierungskanäle bekannt zu geben. 4. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung der Verfügung der Ziffern 1 und 2 angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen am 28. August 2025 Widerspruch. Mit Antrag an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 27. August 2025, der am 28. August 2028, 2.35 Uhr, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, begehrt die Antragstellerin eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 27. August 2025. Sie hält die angegriffene Verfügung für formell und materiell rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28.08.2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2025, Az: ÖV-2025-…. zugegangen am 27.08.2025, wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die angegriffene ordnungsbehördliche Verfügung und führt aus, warum allein ein Verbot des Aufzugs gerechtfertigt sei. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2025, Az: ÖV-2025-…., zugegangen am 27. August 2025, wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (B.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.). A. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2025, mit der die seitens der Antragstellerin am 26. Juli 2025 angemeldete Kundgebung zur Thematik „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt“ am 30. August 2025 in der Zeit von 15 Uhr bis 21 Uhr untersagt wurde, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde (1.). Bei der anschließenden Interessenabwägung (2.) kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. 1. Vorliegend genügt die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt auf, doch ist zu berücksichtigen, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 210). Soweit der hessische Gesetzgeber die sofortige Vollziehung versammlungsbehördlicher Verfügungen nicht, wie es bei der Beschlussfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht gekommen wäre, generell angeordnet, sondern nach § 14 Abs. 6 Satz 2 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur für die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung vorgesehen hat, betrifft dies nicht die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung einzubeziehen. Vorliegend war sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erklärtermaßen bewusst. 2. Indes erweist sich das Verbot der seitens der Antragstellerin am 26. Juli 2025 angemeldeten Kundgebung mit dem Motto „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt!“ am 30. August 2025 in der Zeit von 15 Uhr bis 21 Uhr in materieller Hinsicht – unbeschadet von Einzelheiten des hierbei anzulegenden Maßstabs (a.) – bei der gebotenen summarischen Betrachtung und gewichtigen Zweifeln bereits an der formellen Rechtmäßigkeit (b.) jedenfalls materiell als offensichtlich rechtswidrig (c.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das Versammlungsverbot lässt sich vorliegend nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann „[d]ie zuständige Behörde ... eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.“ Zuständige Behörde ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO die allgemeine Ordnungsbehörde. a. Es kann offenbleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an die vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 6. März 2025 – P.St. 2931, P.St. 2920 – (BeckRS 2025, 3256) verlangte verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 HVersFG zu stellen sind, um keinen Widerspruch zu dem in Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen (HV) wegen der anderen Schranken weitergehender als in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit eintreten zu lassen. Bestehen muss danach eine unmittelbare Gefahr für Grundrechten Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Einiges spricht aufgrund der historischen Entwicklung der Schrankensystematik dafür, sich hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter auch bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen an den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 HVersFG zu orientieren. Die Antragsgegnerin müsste jedenfalls eine konkrete Sachlage vortragen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). b. In formeller Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken dahingehend, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört wurde. § 28 Abs. 1 HVwVfG verpflichtet die Behörde, den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Dem Anhörungsgebot kommt eine Schutzfunktion zu, die mehrere Facetten hat: Indem dem Beteiligten die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den der Entscheidung zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, um auf diese Weise auf das Verfahren und sein Ergebnis Einfluss zu nehmen und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, wird bewirkt, dass dieser im Verwaltungsverfahren nicht bloßes Objekt behördlicher Entscheidungen ist. Zugleich dient das Anhörungsgebot dem vorgelagerten verfahrensrechtlichen Rechtsschutz des Betroffenen, jedenfalls desjenigen, in dessen Lebens- und Rechtssphäre die Behörde im Zuge ihrer nach außen wirkenden Tätigkeit durch Erlass eines belastenden Verwaltungsakts eingreifen will: Der Beteiligte erhält die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu ergänzen oder zu korrigieren, ferner seine Sachargumente gegen die beabsichtigte Entscheidung vorzubringen, und so auf eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung hinzuwirken. Auch erzeugt die Anhörung für die Behörde einen Konkretisierungs- und Offenlegungszwang und hat für den Beteiligten damit eine Vorwarnfunktion, weil von der Behörde Art und Inhalt der geplanten (eingreifenden) Entscheidung in den voraussichtlichen wesentlichen Zügen darzulegen sind (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 4). Eine ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme besteht nur dann, wenn für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat. Die Anhörung beginnt mit der aktiven Ankündigung (Anhörungsmitteilung), dass in einem konkreten Fall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei und Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn von § 28 Abs. 1 HVwVfG gegeben werde. Dies schließt die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme ein. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat. Hierbei muss sie die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls herausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind. Bleibt die beabsichtigte Maßnahme bei verständiger Würdigung der Erklärung der Behörde inhaltlich oder gegenständlich unbestimmt und kann der Inhalt des Verwaltungsakts auch bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkannt werden, liegt keine wirksame Anhörung vor (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. April 2025 – 6 S 2134/22 –, juris Rn. 18 m.w.N. und unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt der pauschale Verweis auf „die zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ in der E-Mail der Versammlungsbehörde vom 26. August 2025 (Bl. 70 der vorgelegten Behördenakte – BA), wie die Antragstellerin zurecht mit ihrer E-Mail vom 26. August 2025 (Bl. 76 BA) angemerkt hat, nicht. Der Antragstellerin ist im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und im Kooperationsgespräch vom 20. August 2025 eine Beschränkungsverfügung angekündigt worden. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt die Prüfung einer Untersagungsverfügung angekündigt. Insofern kann die Antragsgegnerin sich nicht auf das Kooperationsgespräch berufen, da dieses ebenfalls einzig verschiedene Beschränkungen der geplanten Versammlung zum Gegenstand hatte. Die maßgeblichen Gründe für die Untersagung der streitgegenständlichen Versammlung wurden der Antragstellerin – auch auf ihre Nachfrage hin – nicht eröffnet. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Antragsgegnerin auch den der Antragstellerin eingeräumten Zeitrahmen für eine Stellungnahme bis zum 27. August 2025, 15 Uhr nicht eingehalten hat, da sie die Verbotsverfügung bereits am 27. August 2025 um 14:37 Uhr an die Antragstellerin per E-Mail (Bl. 97 BA) übersandte. Jedenfalls konnte sich die Antragstellerin aber umfassend im gerichtlichen Verfahren äußern (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG). c. Das Verbot der seitens der Antragstellerin angemeldeten Kundgebung ist bei verfassungskonformer Auslegung der Befugnis aus § 14 Abs. 2 HVersFG nicht zu rechtfertigen und verletzt so die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 HV und ihrem Recht aus § 1 Abs. 1 HVersFG. Die gegebene Begründung beruht auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen lassen eine für ein Verbot einer Versammlung im Vorfeld zwingend erforderliche Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang durch die gesamte Versammlung nicht mit der nötigen Eintrittswahrscheinlichkeit erkennen ((1)). Darüber hinaus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gefahrenprognose über zu erwartende Straftaten einzelner Versammlungsteilnehmer ((2)) (1) Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 ), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorbeugend kann eine Versammlung nach diesen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als ultima ratio verboten werden, weil bei irriger Einschätzung immer eine spätere Auflösung der Versammlung möglich bleibt (BVerfGE 69, 315 ). Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose der Verbotsverfügung nicht gerecht. Hierbei ist zunächst zu betonen, dass die Antragsgegnerin nicht ansatzweise überzeugend dargelegt hat, dass andere Mittel gegenüber dem Versammlungsverbot nicht ausreichend wären, um einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Zwar gibt die Antragsgegnerin an, dass Beschränkungen der Versammlung sorgfältig geprüft sein. Dies ist jedoch nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin verweist pauschal darauf, dass „die Gefahr immanent und untrennbar mit der Art und dem Charakter der Versammlung verbunden“ sei. Die prognostizierten Gefahren lassen sich jedoch mit Beschränkungen oder aber einem Vorgehen der zuständigen Behörde während der Versammlung begegnen. Konkret haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Polizeibehörde bis zuletzt keine Bedenken – auch im Hinblick auf die pro-palästinensische Ausrichtung der Versammlung – an der Route, zu der von allen Seiten her Einvernehmen herrschte, geäußert. Die in der streitgegenständlichen Verfügung benannte „hochproblematische“ Bewertung des geplanten Startpunkts der Versammlung am Hafenpark an der Europäischen Zentralbank zu Untermauerung des Versammlungsverbotes überzeugt insofern nicht, zumal eine Routenänderung als deutlich milderes Mittel möglich gewesen wäre. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss zu, dass die gesamte Versammlung gewaltgeneigt sei, sodass ein Einschreiten während der Versammlung unmöglich wäre. Es handelt sich schlicht um eine Behauptung, dass ein Gefahrenpotential von einem bedeutenden Teil der erwarteten Teilnehmer ausgehe. Die hohe Teilnehmerzahl und bundesweite Mobilisierung kann für sich genommen keine Gefahr für Rechtsgüter mit Verfassungsrang begründen. Ein daraus folgendes erhöhtes Gewaltpotential wird schlicht angenommen, aber nicht weiter begründet. Soweit die Antragsgegnerin sich auf Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer pro-palästinensischen Versammlung vom 21. Juni 2025 in Berlin beruft und daraus ein erhebliches Gefährdungspotential der in der Stadt Frankfurt am Main für den 30. August 2025 geplanten Kundgebung der Antragstellung sowie eine Unwirksamkeit etwaiger Beschränkungen herleitet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die angegriffene Verfügung allein auf Mutmaßungen hinsichtlich eines umfangreichen Teilnehmerkreises potentiell gewalttätiger und antisemitisch eingestellter Personen abstellt und dies auf die bundesweite Mobilisierung der Versammlungsteilnehmer und vermeintlich fehlende Versammlungserfahrung der Anmelderinnen stützt, gleichzeitig jedoch hervorhebt, dass sämtliche Versammlungen der Antragstellerin und der weiteren Anmelderinnen friedlich verlaufen sind. Soweit die Antragsgegnerin sich auf eine Unerfahrenheit mit Großversammlungen der Anmelderinnen zur ergänzenden Begründung ihres Verbotes stützt, ist diese Auslegung dem Versammlungsrecht gänzlich fremd. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, zeigt das Verhalten der Anmelderinnen etwa im Rahmen des Kooperationsgesprächs deren Absicht, eine friedliche Versammlung abzuhalten. So sollte etwa die Strafbarkeit von Aussagen im Vorhinein geprüft werden. Dies geschah durch die Antragsgegnerin, etwa über den Erlass von konkreten Beschränkungen, nicht. Hinreichende Tatsachen, aus denen sich die befürchtete Funktion der Anmelderinnen als „Strohleute“ auch nur ansatzweise nachvollziehbar herleiten ließe, benennt die streitgegenständliche Verfügung ebenfalls nicht, sondern beschränken sich auch hier auf reine Verdachtsmomente. Welche konkreten detaillierten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vorliegen, die sicher darauf schließen lassen könnten, dass „beide Veranstaltungen [gemeint sind die Demonstrationen in Berlin und Frankfurt] von den gleichen Personenkreisen organisiert“ worden seien, bleibt auch unter Heranziehung der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 25. August 2025 (Bl. 51 ff. BA) offen. Weder konnte die Antragsgegnerin einen Zusammenhang zwischen den Versammlungsleitern der Berliner Versammlung konkret darlegen noch eine konkrete Beteiligung des Herrn A. Soweit die Antragsgegnerin hierzu auf die Erkenntnisse aus der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Polizei nur darauf abstellt, dass davon auszugehen sei, dass Herr A bei der Versammlung auftreten solle, jedoch nicht bekannt ist, ob er tatsächlich als Redner vorgesehen sei (Bl. 60 BA). Jedenfalls wären Beschränkungen betreffend Herrn A zu prüfen gewesen. Auf entsprechende Verfügungen der Stadt Mannheim betreffend diese Person verweist die Antragsgegnerin selbst. Sollte es durch Redner auf der Versammlung zu Äußerungen kommen, die Straftatbestände erfüllen, die wiederum ein Rechtsgut mit Verfassungsrang schützen, kann die zuständige Behörde während der Versammlung eingreifen. Soweit die Antragsgegnerin sich zur Begründung des Versammlungsverbotes auf die Vorkommnisse rund um die am 21. Juni 2025 stattgefundene Demonstration in Berlin beruft, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber 48 Personen bei einer Versammlung mit 15 000 Teilnehmern sowie ein Flaschenwurf auf Polizeibeamte nicht ansatzweise geeignet sind, das heraufbeschworene erhebliche Gefährdungspotential durch die gesamte Versammlung zu belegen. Der seitens der Antragsgegnerin gezogene Schluss aus den Ereignissen in Berlin, dass „die Gefahr […] nicht nur von einzelnen Straftaten [ausgehe], sondern von der immanenten Dynamik der gesamten Versammlung“ erscheint demgegenüber nur schwer nachvollziehbar. Eine kollektive Gefahr für die öffentliche Sicherheit der gesamten Versammlung ist nicht konkret dargetan, wäre aber Voraussetzung für ein Versammlungsverbot im Vorfeld. Vielmehr belegen die Erfahrungen aus Berlin, dass es der Polizei möglich ist, zielgerichtet und erfolgreich gegen einzelne Störer vorzugehen, sodass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aller übrigen Teilnehmer gewährleistet werden konnte. Dass es den eingesetzten Polizeikräften unmöglich sei, alle Verstöße präventiv zu unterbinden kommt einer staatlichen Selbstaufgabe gleich. Ein polizeilicher Notstand ist nicht ansatzweise zu erkennen. Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass Mutmaßungen, Möglichkeiten und spekulative Lageentwicklungen irrelevant sind. Vorerfahrungen aus vorangegangenen thematisch ähnlich gelagerten Versammlungen mit vergleichbarem Teilnehmer- oder Organisationskreis lassen, soweit man sie für berücksichtigungsfähig hält, nichts erkennen, das ein Gebrauchmachen vom schärfsten Eingriff in die Grundrechtsausübung, dem Verbot der Versammlung, auch nur ansatzweise als geboten erscheinen lassen könnte. (2) Darüber hinaus verbleiben erhebliche Zweifel an der Gefahrenprognose durch die Antragsgegnerin in Bezug auf Straftaten, welche die Antragsgegnerin erwartet. Zwar erkennt die Antragsgegnerin, dass nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. P.St 2920, P.St 2931) eine Versammlung nur verboten werden kann, wenn Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang bedroht sind. Diesen Maßstab wendet die Antragsgegnerin dann jedoch nicht an. Seitens der Antragsgegnerin befürchtete Sachbeschädigungen und Körperverletzung verbleiben reine Spekulation, die Gefahr „möglicher Aktionen […] an entsprechenden Objekten“ ist äußerst vage. Das Abstellen auf die Heranziehung der seitens der Antragstellerin geäußerten „Komplizenschaft“ Frankfurter Institutionen wie Banken, Konzernen und dem Flughafen und deren seitens der Antragstellerin unterstellten Mitschuld am Nah-Ost-Konflikt wird einer rechtsstaatlichen Gefahrenprognose nicht gerecht. Auch die Befürchtung, es könnten Straftaten durch die Äußerung von Parolen, wie „From the river to the sea, Palastine will be free“ oder „Palästina darf sich wehren, auch mit Steinen und Gewehren“ begangen werden, werden einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofes nicht gerecht. Zunächst kann die Strafbarkeit der Äußerungen losgelöst vom Kontext ihrer Äußerung nicht im Vorhinein dergestalt festgestellt werden, dass ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen wäre. Dies zeigt bereits die uneindeutige Rechtsprechung zu diesen Parolen, die stets auf die Art und Weise der Äußerung zurückgreifen muss, um die Strafbarkeit zu prüfen. Ungeachtet dessen kann die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nach §§ 86a und 140 StGB nur dann als Grundlage für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV herangezogen werden, wenn sie Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen und im konkreten Einzelfall die Versammlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss. Die Antragsgegnerin lässt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 14 HVersFG nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes des Landes Hessens vermissen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Straftaten nach §§ 86a und 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen. §§ 86a und 140 StGB soll den öffentlichen Frieden schützen (BGHSt 22, 286), wobei § 86a StGB darüber hinaus auch den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Völkerverständigung bezweckt (NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, StGB, 6. Aufl. 2023, § 86a Rn. 2). Die Rechtsprechung konkretisiert, dass die Wahrung des politischen Friedens durch § 86a StGB geschützt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 – 1 Ss 407/97 –, juris Rn. 15). Es bestehen Bedenken, ob es sich bei diesen opaken Zwecken überhaupt um abwägungsfähige Rechtsgüter mit Verfassungsrang im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes des Landes Hessens handelt. Die verfassungsrechtliche Fundierung des öffentlichen und politischen Friedens oder der Völkerverständigung als abzuwägendes Gut mit den Grundrechten des Einzelnen bleibt diffus. Insbesondere der Schutz der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung erscheint a priori gar nicht abwägungsfähig mit Grundrechten Dritter. Die verfassungsmäßige Ordnung kann nicht hinter kollidierende Grundrechte wie der Versammlungsfreiheit zurücktreten, da dieser Schutzgehalt mit dem Zurücktreten der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung zugleich aufgegeben würde. Die Grundrechte als fundamentaler Teil der verfassungsmäßigen Ordnung kann also mit dieser nicht abgewogen werden. Jedenfalls sind die erheblichen Schwierigkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 HVersFG im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend zu klären. Letztlich kann das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bei der strafrechtlichen Prognose übersieht, dass sich die verfassungsrechtlichen Grenzen für Inhalte auf einer Versammlung geäußerten Meinung nach Art. 5 Abs. 2 GG richten (BVerfGE 90, 241 ), sodass die Vermutung zu Gunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (BVerfGE 7, 198 ) für die Antragstellerin streitet. Der Staat ist zur strikten Neutralität verpflichtet, wenn Meinungskundgabe betroffen ist. So hat das Bundeverfassungsgericht verdeutlicht, dass eine Bewertung des Inhalts des mit einer Veranstaltung verfolgten kommunikativen Anliegens bzw. der Eignung oder Sinnhaftigkeit einer Veranstaltung sowie der in ihrem Rahmen geplanten Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschluss vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 - NVwZ 2020, 1505 Rn. 17). Diese staatliche Neutralität verletzen die Versuche des hessischen Antisemitismusbeauftragten, die Antragsgegnerin zu rechtswidrigen Grundrechtseingriffen zu drängen. Die Antragsgegnerin kann mit Verweis auf diese Äußerungen in jedem Fall nicht Schwere und Konkretheit zu erwartenden Gefahren begründen (S. 12 Verbotsverfügung). Ungeachtet dessen, können die von der Antragsgegnerin befürchteten antisemitischen und antiisraelischen Äußerungen, die das Leid wegen der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, zwar als niederträchtig und besonders provokant gelten und daher in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, sie rechtfertigen aber kein Versammlungsverbot. Die Bürger sind grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder Änderungen tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5.September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, BVerfGK 2, 1-11, juris Rn. 20). Die Meinungsfreiheit findet nur dort Grenzen, wenn sie auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt ist. Die Antragsgegnerin legt aber gerade nicht ausreichend dar, dass die von ihr erwarteten Äußerungen strafrechtlich relevant sind (VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, juris Rn. 29 f.). Schließlich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2024 (Az. 8 B 560/24, juris Rn. 20 ff.) zu der Parole „From the River to the sea“ – deren strafrechtliche Beurteilung auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiterhin umstritten ist – überzeugend dargelegt, dass die Strafbarkeit dieser befürchteten Äußerungen zweifelhaft sei und zur Meinungskundgabe in seinem Beschluss vom Beschluss vom 7. Oktober 2024 (Az.: 8 B 1898/24 –, juris Rn. 18) zutreffend weiter ausgeführt: Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten – wie hier der Versammlungsfreiheit – nicht an die Gesinnung derjenigen, die diese Freiheiten für sich in Anspruch nehmen möchten, sondern an Gefahren für Rechtsgüter anknüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 28). Für politische Opportunitätserwägungen bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Insbesondere das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG würde in verfassungswidriger Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könnten. Versammlungsbehörden obliegt vielmehr die Pflicht zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise, der sie grundsätzlich auch gegenüber missliebigen Veranstaltern genügen müssen (Thür. OVG, Beschluss vom 7. November 2016 - 3 EO 842/16 -, juris Rn. 4). Dass der Tag der Versammlung neben den eingetretenen Verschärfungen im Nahost-Konflikt zu einer erhöhten emotionalen Aufladung der Teilnehmer der angemeldeten Versammlung einerseits und zu Aversionen der Gegner der mit dieser Versammlung zum Ausdruck gebrachten Meinungskundgabe andererseits führen kann, rechtfertigt für sich genommen - anders als die Antragsgegnerin meint - kein Versammlungsverbot, denn gerade dieser Umstand belegt, dass die Versammlung ein Thema von großer öffentlicher Relevanz betrifft, bei dem der Versammlungsfreiheit besondere Bedeutung zukommt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 10 CS 23.1862 -, juris). Wie jedoch der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. März 2024 (- 8 B 560/24 -, juris) ausgeführt hat, fordert das Grundgesetz keine Werteloyalität und vertraut „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“ (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris). Soweit die Antragsgegnerin sich im Übrigen auf die „Einschätzungen und Warnungen weiterer glaubwürdiger Akteure“ wie die israelische Botschaft in Berlin oder die Forderung zum Einschreiten gegen die geplante Versammlung des hessischen Antisemitismusbeauftragten stützt, ist zu betonen, dass die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und damit die Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main allein an Gesetz und Recht gebunden ist. Politische Erwägungen können geäußert werden, dürfen aber nicht zu Entscheidungen der Verwaltung außerhalb des Rechts führen (so auch schon VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, juris Rn. 34). Bei einer Gesamtschau des Vorbringens zur Rechtfertigung des Verbots drängt sich angesichts einer ebenso bemühten wie wenig relevanten Begründung sowie dem Fehlen jeglicher praktischen Konkordanz erneut auf, dass es der Antragsgegnerin um eine Verhinderung des Aufzugs wegen seiner Thematik geht. Dabei wird verkannt, dass es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein Abwehrrecht handelt, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt (BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 ). Bleibt demnach festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an hinreichenden Umständen für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlte, kann mit diesem Befund freilich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der bevorstehenden Versammlung gleichwohl zu den von der Antragsgegnerin befürchteten Ausschreitungen kommen wird. Insoweit bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, im Bedarfsfall mit den dann zulässigen Mitteln flexibel zu reagieren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) festgesetzt. Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.