Beschluss
3 SO 512/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2016:0906.3SO512.16.0A
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Leitsätze
1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches stellt grundsätzlich eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 152 ZPO).(Rn.8)
2. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist jedoch ausnahmsweise dann als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne der Grundgesetznorm kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Entscheidung muss vielmehr offensichtlich unhaltbar oder objektiv willkürlich sein, oder das Gericht muss die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Juni 2016 - 4 K 509/16 Ge - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches stellt grundsätzlich eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 152 ZPO).(Rn.8) 2. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist jedoch ausnahmsweise dann als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne der Grundgesetznorm kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Entscheidung muss vielmehr offensichtlich unhaltbar oder objektiv willkürlich sein, oder das Gericht muss die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben.(Rn.8) Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Juni 2016 - 4 K 509/16 Ge - wird abgelehnt. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 6. Juli 2016, wie er erläuternd in einem weiteren Schreiben vom 12. Juli 2016 klar gestellt hat, dahingehend, dass er zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren gestellt hat (vgl. hierzu Schreiben des Senats vom 26. Juli 2016). Dieses - auch nach § 67 Abs. 4 VwGO ohne einen Bevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht einlegbares - Prozesskostenhilfegesuch des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat in diesem Verfahren bereits nicht seine Bedürftigkeit im Sinne des. Prozesskostenhilferechts ausreichend nachgewiesen. Eine entsprechende Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist nicht vorgelegt worden. Ungeachtet dessen kann ihm Prozesskostenhilfe jedenfalls auch deswegen nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Wenn auch die Anforderungen an eine Partei, die ohne anwaltliche Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren auftritt, an die Darlegung der Voraussetzungen der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht allzu streng angelegt werden dürfen, gibt gleichwohl das bisherige Vorbringen des Klägers keinerlei Veranlassung dazu, dass aus den von ihm vorgetragenen Überlegungen die Berufung zuzulassen wäre. Das Vorbringen des Klägers kann wohl dahingehend verstanden werden, dass er einen die Zulassung der Berufung begründenden Verfahrensmangel geltend machen will, nämlich dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 nicht die beiden Klageverfahren 4 K 1142/15 Ge und 4 K 509/16 Ge verbunden habe. Dieser Behauptung steht bereits die Beweiskraft des Protokolls entgegen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO). Darüber hinaus räumt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 selbst ein, dass es sich eingangs der Verhandlung unter Verzicht auf Ladungs- und Einlassungsfristen mit der Verhandlung in dem damaligen Termin auch zu den Restitutionsverfahren 4 K 509/16 Ge einverstanden erklärt habe. Es kann mithin kein Zweifel darüber bestehen, dass zu beiden Verfahren verhandelt worden ist. Auch die weitere Rüge des Klägers, ein Befangenheitsgesuch gegen die erstinstanzlich entscheidenden Richter sei zu Unrecht abgelehnt worden, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, aus dem heraus die Berufung zuzulassen wäre. Grundsätzlich stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 152 ZPO). Sie ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 165/99 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08 - juris m. w. N.). Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist jedoch ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die zurückweisende Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verstößt. In diesem Fall wirken die Folgen der unanfechtbaren Vorentscheidung weiter. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne der Grundgesetznorm kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die gerichtliche Entscheidung muss vielmehr offensichtlich unhaltbar oder objektiv willkürlich sein, oder das Gericht muss die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz grundlegend verkannt haben (OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Ablehnung des Befangenheitsgesuches ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Weder hat der Kläger für eine Befangenheit gem. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 ZPO Konkretes vorgetragen, noch ergibt sich allein aus seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem erkennenden Spruchkörper ein solcher Grund. Über dieses Vorbringen hinaus fehlt es dem Vortrag des Klägers an jeder sachlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, sodass aufgrund dessen auch nicht erkennbar ist, dass das erstinstanzliche Urteil, die Ablehnung seiner Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Ruhen seiner Approbation, in materieller Hinsicht irgendwelchen Zweifeln ausgesetzt ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung sind daher nicht veranlasst. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).