OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 10 N 67.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0129.OVG10N67.16.00
18Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 VwGO) ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. (Rn.21) 2. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 VwGO) ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. (Rn.21) 2. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht.(Rn.21) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 27.361,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Eigentümerin eines mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks in der H... / W...in Friedrichshain im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ist. Das Grundstück lag in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Traveplatz-Ostkreuz“, das mit Wirkung vom 11. Juli 2010 aufgehoben wurde. Die Sanierung ist abgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausgleichsbeitrag in Höhe von 27.361,00 EUR fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. §124a Abs. 4 VwGO) ist zulässig. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 – 9 A 1/03 –, juris Rn. 18). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16; vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juli 2017 – OVG 10 N 29.16 –, juris Rn. 3). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. aa. Das Vorbringen der Klägerin, die in einer Broschüre (gemeint ist wohl die Veröffentlichung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, 15 Jahre Sanierungsgebiet Traveplatz-Ostkreuz. November 2011, S. 52) enthaltene Angaben, dass in dem Sanierungsgebiet bis zum Abschluss der Sanierung insgesamt 92.476.815,00 EUR verausgabt worden seien, sei nicht „aufgeschlüsselt“ und die Ausgaben würden von ihr mit „Nichtwissen“ bestritten, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und zeigt nicht auf, auf welchen tragenden Rechtssatz oder auf welche erhebliche Tatsachenfeststellung sich diese Rüge beziehen soll. Im Übrigen kommt es für den Ausgleichsbetrag auf die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks an (vgl. § 154 Abs. 1 BauGB). Nach § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Diese Werte hat der Beklagte in seiner „Stellungnahme“ vom 18. Dezember 2012 (Verwaltungsvorgang Bl. 10 ff.) im Einzelnen hergeleitet und berechnet. Der Festsetzung des Ausgleichbetrages in dem angegriffenen Bescheid liegen diese Berechnungen und nicht die von der Klägerin angeführte o.g. allgemeine Veröffentlichung zum Sanierungsgebiet zugrunde. bb. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin zur Notwendigkeit der Anrechnung von eigenen Aufwendungen auf den Ausgleichsbetrag nach der Regelung des § 155 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB. Die Klägerin beruft sich insoweit insbesondere auf einen Leitsatz zur bodenwerterhöhenden Lageverbesserung in einer erstinstanzlichen Entscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zur Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in einem Sanierungsgebiet in Berlin-Mitte (Urteil vom 8. Dezember 2015 – 19 K 242.10 –, juris Ls. 6, vgl. dazu u.a. Dyroff, Grundeigentum 2016, 96 (97)) und trägt vor, sie habe für „Modernisierungsmaßnahmen“ in und an ihrem Wohngebäude rund 1,2 Millionen EUR aufgewendet. Diese eigenen Aufwendungen seien auf die Höhe des Ausgleichsbetrages anzurechnen und die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung sei „offensichtlich unzutreffend“. § 155 Abs. 1 BauGB beschäftigt sich mit der Höhe des zu erhebenden Ausgleichsbetrages. Auf den Ausgleichsbetrag sind nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbs. BauGB die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat. Nach der Norm kommt es auf die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks an, die nicht mit den Aufwendungen des Eigentümers für die Maßnahme gleichzusetzen ist. Anzurechnen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die tatsächlichen eigenen Aufwendungen der Eigentümer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen hierauf basierende Bodenwerterhöhungen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2016 – OVG 10 S 9.16 –, juris Rn. 10; vgl. Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 4. Aufl. 2018, § 155 Rn. 3). Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung von Bodenwerterhöhungen des Grundstücks vorzunehmen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Verkehrswertermittlung. Da der Wert des Bodens eines bebauten Grundstücks grundsätzlich ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu bestimmen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass private Baumaßnahmen des Eigentümers an baulichen Anlagen im Sanierungsgebiet für sich genommen in der Regel nicht zu sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen des Grundstücks selbst führen. Aufwendungen zur Instandsetzung eines Gebäudes kommen in der Regel unmittelbar nur dem nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB nicht maßgeblichen Gebäudewert zugute. Entscheidend für die Anrechnung ist allein die mit den Aufwendungen bewirkte Bodenwerterhöhung. Deren Ermittlung kann mit ermittlungstechnischen Schwierigkeiten verbunden sein (Köhler/Fieseler in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 155 Rn. 4). Baumaßnahmen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen vornimmt, können insbesondere dann Bodenwerterhöhungen des Grundstücks bewirkt haben, wenn eine Vielzahl von Baumaßnahmen (z.B. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wie die äußere Gestaltung der Fassaden der Gebäude) den Lagewert des ganzen Gebietes verbessert haben. Sie können sich mittelbar über das allgemeine Bodenwertgefüge erhöhend auf den Bodenwert des einzelnen Grundstücks selbst auswirken (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – OVG 10 S 50.10 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. Januar 2018 – OVG 10 S 44.18 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2018, § 155 Rn. 40; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 155 Rn. 5; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 154 Rn. 21; vgl. auch Schwenk/Wieck in: Praxishilfe Bodenwerterhöhungen und Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten, Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg/Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (Hrsg.), Mai 2008, S. 53). Ob und wann eine solche durch eigene Aufwendungen bewirkte Bodenwerterhöhung des Grundstücks anzunehmen ist, hängt von der Würdigung und Bewertung der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls ab. Der Sache nach und im Wesentlichen unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht eine durch Aufwendungen der Klägerin bewirkte Bodenwerterhöhung des Grundstücks hier nicht angenommen. Die Klägerin habe nicht dargelegt und es seien auch keine Umstände ersichtlich, dass im vorliegenden Einzelfall die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Klägerin sich in eine Vielzahl aufeinander abgestimmter privater Maßnahmen einfügten oder eine besondere prägende Wirkung des betreffenden Objekts auf das übrige Sanierungsgebiet vorliege. Diese erstinstanzliche Würdigung und Bewertung wird durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt habe, dass die Baumaßnahmen, für die die Klägerin Aufwendungen getätigt habe, Teil einer Vielzahl von Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet Traveplatz-Ostkreuz sind, die den Lagewert des Gebiets verbessert haben und so mittelbar eine Bodenwerterhöhung des Grundstücks der Klägerin bewirkt hätten. Soweit die Klägerin eine Bau- und Leistungsbeschreibung zur Sanierung ihres Wohngebäudes vorgelegt hat, geht daraus zum Beispiel auch hervor, dass sie die Frischwasser- und Entwässerungsleitungen im Wohngebäude ausgetauscht hat, Wohnungstüren überarbeitet und das Innere der Wohnungen saniert wurden. Jedenfalls insoweit liegt es auch fern, dass die Aufwendungen über den Gebäudewert hinaus eine Bodenwerterhöhung des Grundstücks bewirkt haben. b. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin beruft sich lediglich auf allgemeine Aspekte der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach §§ 154, 155 BauGB, eine (angeblich) intransparente Kostenermittlung durch den Beklagten und die Erforderlichkeit von Sachverhaltsaufklärungen, ohne näher darzutun, zu welchen Fragen diese erfolgen sollen. c. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Die Klägerin führt eine „Inhomogenität“ der Rechtsprechung der beiden für Ausgleichsbeträge zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin an sowie ein Bedürfnis, grundsätzliche Fragen für alle noch offenen Fälle durch eine höchstrichterliche Judikatur zu klären. Er formuliert und bezeichnet aber damit keine entscheidungserheblich konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung. d. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. aa. Die Rüge der Klägerin, der Richter, der das angegriffene erstinstanzliche Urteil gefällt habe, sei nach § 42 Abs. 2 ZPO als befangen zu qualifizieren, weil er nicht geprüft habe, dass hier ein Großteil der Wertsteigerungen auf Maßnahmen der Eigentümerin (u.a. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von rund 1,2 Millionen EUR) zurückzuführen sei, hat keinen Erfolg. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sie damit beanstanden will, dass der gegen den Richter gerichtete Befangenheitsantrag mit Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 18. Juli 2016 zu Unrecht abgelehnt worden sei. Grundsätzlich stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (§§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 512 ZPO). Sie ist daher regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 N 2.08 –, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 SO 512/16 –, juris Rn. 8; für das Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 – BVerwG 2 B 77.07 –, juris Rn. 6). Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages ist ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 – BVerwG 2 B 77.07 –, juris Rn. 6). Davon kann hier nicht die Rede sein. Dass der abgelehnte Richter in einem mit dem Bevollmächtigen der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung geführten Telefonat zur Anrechnung von durch eigene Aufwendungen bewirkte Bodenwerterhöhungen in diesem Einzelfall eine andere Ansicht vertreten haben soll, als die Klägerin sie vertritt, sowie dass das erstinstanzliche Gericht nach Ansicht der Klägerin § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB fehlerhaft ausgelegt habe, macht die zum Ablehnungsgesuch ergangene Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht im Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches ausgeführt, dass in dem Telefonat vor der mündlichen Verhandlung von dem Richter nur eine vorläufige Rechtsauffassung geäußert worden sei. Anhaltspunkte für einen willkürlichen Richterspruch, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre, sind damit nicht dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, die erstinstanzliche mündliche Verhandlung (die vor Ort am Grundstück der Klägerin durchgeführt wurde) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortzusetzen (vgl. dazu § 54 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO), obwohl die Klägerin in der Sitzung einen Befangenheitsantrag gestellt hat, auf Willkür beruhen würde, hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht gerügt und demzufolge auch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO entsprechend dargetan, dass die vorgenannte Vorgehensweise des erstinstanzlichen Gerichts in diesem Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. bb. Soweit die Klägerin weiterhin rügt, hier läge ein Verstoß gegen das (prozessrechtliche) Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor, weil das Gericht (nach Stellung des Befangenheitsantrages) die mündliche Verhandlung (nach-dem der abgelehnte Richters sie zunächst fortgesetzt hat) später abgebrochen habe, ohne das „Objekt“, gemeint ist wohl das Wohngebäude der Klägerin im Sanierungsgebiet, in Augenschein genommen zu haben, macht die Klägerin der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetrags bestanden haben soll. Zum anderen hat sie nicht dargelegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nun rügt, hingewirkt hat. Aus der Niederschrift der Verhandlung geht vielmehr hervor, dass der Bevollmächtigte der Klägerin dort erklärt hat, er äußere sich nicht und verhandle nicht zur Sache, und sodann einen Befangenheitsantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).