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Beschluss

3 EN 222/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0420.3EN222.16.0A
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Leitsätze
1.    § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG (juris LÖG TH) ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 07.03.2016 - 3 EN 123/16 -): hier im summarischen Verfahren bejaht ("Suhler Frühling").(Rn.26) (Rn.27) 2.    Weder das Bundes- noch anderweitiges Thüringer Landesrecht - wie das Feiertagsgesetz - kennen ausdrückliche Bestimmungen, die einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am 1. Mai entgegenstehen.(Rn.27) 3.    Der Verordnungsgeber wird den besonderen Charakter dieses Feiertags als Tag der Arbeit und traditionellen Tag gewerkschaftlicher Kundgebungen bei Ausübung seines Ermessens zum Normerlass zu berücksichtigen haben.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG (juris LÖG TH) ermächtigt die Landkreise und die kreisfreien Städte zur ausnahmsweisen Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung nur unter der Voraussetzung, dass den Ereignissen, die den besonderen Anlass für die Ladenöffnungen ausmachen sollen, ein eigenständiges hinreichendes Besucherinteresse zukommt (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 07.03.2016 - 3 EN 123/16 -): hier im summarischen Verfahren bejaht ("Suhler Frühling").(Rn.26) (Rn.27) 2. Weder das Bundes- noch anderweitiges Thüringer Landesrecht - wie das Feiertagsgesetz - kennen ausdrückliche Bestimmungen, die einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am 1. Mai entgegenstehen.(Rn.27) 3. Der Verordnungsgeber wird den besonderen Charakter dieses Feiertags als Tag der Arbeit und traditionellen Tag gewerkschaftlicher Kundgebungen bei Ausübung seines Ermessens zum Normerlass zu berücksichtigen haben.(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die von der Antragsgegnerin mittels einer Rechtsverordnung festgelegte Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 1. Mai 2016, in Suhl. Mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen „Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass der kreisfreien Stadt S.“ vom 8. Dezember 2015 (im Folgenden: Verordnung) bestimmte die Antragsgegnerin, an welchen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2016 Verkaufsstellen in ihrem Stadtgebiet oder nur in einzelnen Ortsteilen geöffnet haben dürfen. Insgesamt legte sie 5 Sonntage im Mai, Juni, September und November fest, darunter für das gesamte Stadtgebiet aus Anlass des S. Frühlings mit Pflanzentagen und Automeile den Sonntag, 1. Mai 2016, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr. Die sich gegen diese zuletzt genannte Bestimmung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem beim Thüringer Oberverwaltungsgericht am 24. März 2016 eingegangenen Antrag wehrende Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, die nach ihrer Satzung im Handel tätige Arbeitnehmer vertritt. Sie ist der Auffassung, die Verordnung sei in dem angegriffenen Umfang offensichtlich rechtswidrig, weil für eine Öffnung der Verkaufsstellen am 1. Mai 2016 der hierfür von der Ermächtigungsgrundlage geforderte besondere Anlass nicht gegeben sei, jedenfalls nicht für das gesamte Stadtgebiet und für alle Warensortimente. Es sei aufgrund der Verlautbarungen des Veranstalters ersichtlich, dass die gestattete Ladenöffnung das bestimmende Ereignis und die angegebenen Veranstaltungen nur Begleitprogramm seien. Eine insoweit zu verlangende Prognose, die auf zusammengetragenen Statistiken, Zahlen, Daten und sonstigen Fakten beruhe, habe die Antragsgegnerin im Vorfeld ihrer Entscheidung nicht angestellt und damit das ihr eingeräumte Ermessen nicht in verfassungskonformer Weise ausgeübt; sie sei nur ausführendes Organ des Veranstalters ohne eigenen Entscheidungswillen. Mit Blick auf den Umfang der durch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) regelmäßig eröffneten Möglichkeit, Verkaufsstellen von Montag bis Freitag rund um die Uhr und am Samstag bis 22.00 Uhr öffnen zu können, sowie den übrigen Möglichkeiten des Gesetzes Sonderöffnungen zu ermöglichen, seien darüber hinaus an das Vorliegen des besonderen Anlasses gesteigerte Anforderungen zu stellen. In die Entscheidung sei zudem nicht einbezogen worden, dass dem 1. Mai als Feiertag ein besonderer Schutzcharakter zukomme. Ihr Begehren rechtfertige sich aber auch unter dem Aspekt einer reinen Interessen- und Folgenabwägung. Während für die Verkaufsöffnung lediglich rechtlich nicht relevante ökonomische Interessen der Händler sowie - allerdings nicht nachgewiesene und damit zu vernachlässigende - touristische und imagesteigernde Gesichtspunkte, mithin keine Verfassungsgüter sprechen würden, sprächen zu ihren Gunsten und zu Gunsten der Allgemeinheit die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Sonntagsschutzes und des besonderen Schutzes des 1. Mai als Tag der Arbeitnehmerrechte. In einer weitergehenden Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass im Falle der unberechtigten Ablehnung ihres Eilantrags, sie in ihren verfassungsrechtlichen Schutzansprüchen verletzt werde, während im Falle einer zu Unrecht erfolgenden Stattgabe der gesetzliche Regelzustand der Schließung der Verkaufsstellen an Sonntagen bestehen würde. Zu ihren Gunsten streite auch, dass sich die streitgegenständliche Verordnung wegen ihres auf das laufende Jahr bezogenen Inhalts regelmäßig vor einer Entscheidung in der Hauptsache erledige und ihr somit die Möglichkeit genommen sei, Primärrechtsschutz erlangen zu können. Dem könne die Antragsgegnerin keine gleichwertigen Interessen entgegensetzen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlass in der kreisfreien Stadt Suhl vom 8. Dezember 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2015, soweit mit ihr eine Sonntagsöffnung am 1. Mai 2016 gestattet wird, bis zu einer Entscheidung über einen Normenkontrollantrag von ihr außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt. Den Gewerkschaften sei es möglich ihre traditionelle, regelmäßig um 13.00 Uhr endende Veranstaltung am 1. Mai durchzuführen. Die Organisatoren des verkaufsoffenen Sonntags hätten hierauf Rücksicht genommen und auch den benötigten Platz zur Verfügung gestellt. Zudem seien nur Angestellte an diesen Tag beschäftigt, die sich dazu freiwillig bereit erklärt hätten. Der Antragstellerin fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da sie noch kein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache eingeleitet habe. Die Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG, nämlich das Vorliegen eines „besonderen Anlasses“ läge vor. Bei dem „Suhler Frühling“ mit Automeile und Pflanz- und Gartentagen handele es sich um eine in diesem Jahr zum 16. Mal stattfindende traditionsreiche und gewachsene Veranstaltung. Es sei der größte Jahrmarkt auf dem zentralen Platz in der Suhler Innenstadt mit einzigartiger überregionaler Bedeutung, auf dem ein umfangreiches Angebot an Pflanzen und Fahrzeugen präsentiert werde. Hauptanziehungspunkt sei der - auch im Mittelpunkt der Berichterstattung stehende Markt - nicht die Verkaufsöffnung der Läden. Angesichts der Erfahrungen aus den Vorjahren sei mit bis zu 30.000 Besuchern zu rechnen. Die Festlegung basiere auch auf einer gründlichen Prognose auf Grundlage der konkreten mehrjährigen Erfahrungen. Hierin seien sowohl Erwägungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung, als auch die Berücksichtigung der besonderen Belange der Gewerkschaften an diesem Tag und Überlegungen zum grundsätzlichen Sonntagsschutz eingeflossen. Das Ladenöffnungsgesetz kenne jedoch keinen gegenüber anderen Sonn- und Feiertagen besonderen Schutz des 1. Mai; auch für diesen Feiertag gelten die allgemeinen Ausnahmeregelungen. Zudem spräche auch eine Folgenabwägung gegen die Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrages. Hierbei sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin erst gegen die Verkaufsöffnung gewandt habe, nachdem in Gesprächen mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund Anfang 2016 Kooperationsbereitschaft signalisiert worden sei und kostenaufwändige Werbe- und Dienstleistungsaufträge ausgelöst worden seien. Im Falle der Ablehnung des Antrags und einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung träten keine erheblichen Nachteile ein, da die Teilnahme der Händler wie auch der betroffenen Mitarbeiter allein auf Freiwilligkeit beruhe. Im umgekehrten Falle trete ein hoher finanzieller Schaden ein, den auch die Antragstellerin durch ihr spätes Handeln zu verantworten habe. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an den vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13 - GewArch 2014, 131; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 - LKV 2015, 274; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. November 2009 - 3 B 455/09 - ArbuR 2010, 171; alle zitiert auch nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015 § 47 Rnr. 156). Die Antragstellerin ist schließlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Soweit sie geltend macht, die angegriffene Rechtsverordnung sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 und 4 ThürLadÖffG nicht vereinbar und außerdem vorträgt, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung lägen nicht vor, ergibt sich die Möglichkeit einer mehr als nur geringfügigen Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 13, 37 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 9. November 2009 - 1 BvR 2857 und 1 BvR 2858/07; juris, BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14 - ArbuR 2016, 85 (Kurzwiedergabe) und vom 26. November 2014 - 6 CN 1/13 - NVwZ 2015, 590; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Dezember 2013, a. a. O; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015, a. a. O.; alle zitiert auch nach juris). Die Antragsgegnerin übersieht mit ihren Ausführungen insoweit, dass die Antragstellerin hier Rechtspositionen nicht nur im Hinblick auf einen besonderen Schutz des 1. Mai als Feiertag, sondern darüber hinaus auf die allgemeinen, durch die genannten Verfassungsbestimmungen geschützten Rechtsgüter geltend machen kann. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Ausgehend von der Feststellung, dass bei der nur möglichen summarischen Prüfung der beabsichtigte Normenkontrollantrag nicht offensichtlich Erfolg haben wird, ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung dringend geboten. Es spricht durchaus einiges dafür, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverfassungsgerichts die hier angegriffene sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass der Veranstaltung „Suhler Frühling“ mit Pflanzentagen und Automeile am 1. Mai 2016 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin den materiell-rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG entspricht. Formelle Bedenken gegen den wirksamen Erlass der Verordnung werden weder geltend gemacht, noch sind diese erkennbar. Gemäß § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG dürfen die Verkaufsstellen an den jährlich höchstens vier Sonntagen nur aus „besonderem Anlass“ für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Um die Öffnung der Läden als Ausnahme von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen, bedarf es folglich eines besonderen Sachgrundes. Insoweit gilt es, wie der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 - ausgeführt hat, zu beachten, dass zwar mit dem im Zuge der Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Ladenschluss aus dem Katalog der Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen wurde und der Thüringer Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nicht das Gesetz über den Ladenschluss - LadSchlG - als Bundesrecht fortgelten zu lassen, sondern die Ladenöffnungszeiten mit Erlass des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 selbst zu regeln. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte dabei aber an der Sonn- und Feiertagsruhe als elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festgehalten werden und Abweichungen von diesem Grundsatz - wie nach dem bisherigen Ladenschlussrecht - nur in Ausnahmefällen und unter Abwägung der vorhandenen und allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse in der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten möglich bleiben (LT-Drucksache 4/2366 S. 4). Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird also auch für das Thüringer Ladenöffnungsgesetz für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden. Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber grundsätzlich weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber, noch ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer am Sonntag. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (zu den Vorschriften des BerlLadÖffG vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009, a. a. O.). In Anlehnung hieran haben der Senat und das Bundesverwaltungsgericht zu § 14 LadSchlG ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung muss diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (Beschluss des Senats vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 -; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 - NVwZ 1990, 761 und Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2/14, juris, vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 29. September 2000 - 2 N 804/00 - ThürVBl. 2001, 87). Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme ist auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen. Diese unterliegt zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist jedoch, ob sie bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung schlüssig und vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass für die hier streitgegenständliche Sonntagsöffnung ein solcher besonderer Anlass vorliegt. Für den Senat bestehen entgegen der Vermutung der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an den Darlegungen der Antragsgegnerin, die insoweit auch durch den Inhalt der vorgelegten Akten belegt werden, dass der im Zeitraum vom 29. April bis zum 1. Mai 2016 stattfindende „Suhler Frühling“ mit Pflanzentagen und Automeile eine eigenständige Veranstaltung ist, zu der begleitend die Verkaufsöffnung am Sonntag, den 1. Mai 2016, zugelassen wird. Der Markt - und damit ersichtlich sogar eine Veranstaltung im Sinne des gegenüber der jetzt geltenden landesgesetzlichen Regelung enger gefassten § 14 Abs. 1 LadschlG - nimmt größere Flächen der Suhler Innenstadt (S..., D..., M..., U..., M... und P...) in Anspruch. Er wird jedenfalls seit 2007 (mit Ausnahme 2011) jeweils Anfang Mai veranstaltet. Aufgrund der Besucherzahlen der vergangenen Jahre werden auch 2016 bis zu 30.000 Besucher aus dem regionalen und überregionalen Umfeld der Stadt erwartet. Die Veranstaltung wird entsprechend seit längerem beworben. Insgesamt handelt es sich um eine seit mehreren Jahren fest etablierte Veranstaltung, die selbst Publikumsmagnet ist. Zwar liegt die Vermutung nahe, dass die hinzutretende Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag diese Attraktivität steigert, dies hindert jedoch nicht die Feststellung, dass nicht die Ladenöffnung, sondern das Ereignis des groß angelegten Marktes im Zentrum des Besucherinteresses steht. Die Ladenöffnung folgt insoweit dem Ereignis und nicht umgekehrt, das Ereignis der Ladenöffnung. Die in der Akte belegte Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin berücksichtigt dies alles und lässt insoweit Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Der streitigen Regelung steht auch nicht entgegen, dass der Sonntag auf den 1. Mai, einen gesetzlichen Feiertag nach § 2 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz, fällt. Anders als in anderen Ländern (vgl. nur § 6 Abs. 5 Nr. 6 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen) hat der Thüringer Gesetzgeber den 1.-Mai-Feiertag nicht in die Liste der in § 10 Abs. 2 ThürLadÖffG genannten Sonn- und Feiertage aufgenommen, an denen eine Ladenöffnung grundsätzlich nicht freigegeben werden kann. Weder das Bundes- noch anderweitiges Landesrecht - wie das Feiertagsgesetz - kennen ausdrückliche Bestimmungen, die einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am 1. Mai entgegenstehen. Auch wenn man fordert, dass der Verordnungsgeber den besonderen Charakter des 1.-Mai-Feiertags als Tag der Arbeit und traditionellen Tag gewerkschaftlicher Kundgebungen bei Ausübung seines Ermessens zum Normerlass zu berücksichtigen hat (vgl. entsprechend zur niedersächsischen Rechtslage bei Zulassung sonntäglicher Ladenöffnung durch Verwaltungsakt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2011 - 7 ME 80/11 - juris), so unterliegt die streitige Verordnung nach summarischer Einschätzung auch insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls nach Erlass der Verordnung auch Abstimmungsgespräche mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund geführt und dieser seine Bedenken zurückgestellt hat, hat sie bereits ausweislich der Verfahrensakte im Normsetzungsverfahren den besonderen Charakter des Feiertages erfasst und ihn in seine Erwägungen eingestellt und gewichtet. Im Ergebnis hat sie die Ladenöffnung zeitlich und örtlich so gelegt, dass die traditionelle Kundgebung der Gewerkschaften am Vormittag des 1. Mai ungehindert stattfinden kann und Arbeitnehmern es ermöglicht wird, an der Kundgebung teilzunehmen. Diese Ermessensbetätigung ist hinsichtlich dessen, was darin einzustellen und zu gewichten ist, und vom Ergebnis her rechtlich nicht ohne weiteres anfechtbar. Soweit die Antragstellerin meint, dass die Antragsgegnerin die Ladenöffnung jedenfalls nicht stadtweit und nur im Verkaufssortiment begrenzt hätte zulassen dürfen, führt sie durchaus rechtlich nicht abschließend zu klärende Zweifelsfragen an, die jedoch nicht auf eine offensichtliche (Teil)Rechtswidrigkeit der Verordnung führen. Dabei spricht gegen die Möglichkeit, die Ladenöffnung nach § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG auf einzelne Warengruppen zu beschränken, dass die gesetzliche Regelung eine solche Möglichkeit nicht kennt. Das Gesetz sieht vom Wortlaut her nur eine Ladenöffnung vor, die nicht nach Handelszweigen differenziert (insoweit anders die Landesregelung in § 6 Abs. 2 Hessisches Ladenöffnungsgesetz, vgl. hierzu: HessVGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 8 B 751/16 -). Es bedarf ferner der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, ob und inwieweit es angesichts des Umstandes, dass der „Suhler Frühling“ nur im Bereich der Innenstadt veranstaltet wird, rechtlich zulässig ist, die Ladenöffnung in allen - also auch zentrumsfernen - Ortsteilen der Stadt Suhl zu ermöglichen. Die Erklärung der Antragsgegnerin zu den insoweit relevanten Besucherströmen hält sich jedoch nur im Vagen und ist nicht weiter substantiiert. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung allerdings noch nicht geklärt, ob der Normerlass fehlerhaft ist, wenn der Verordnungsgeber in solchen Fällen lokal begrenzter Besucherströme nicht von der Beschränkung der Ladenöffnung auf einzelne Ortsteile nach § 10 Abs. 4 ThürLadÖffG Gebrauch macht. Umstände, die es trotz der allenfalls offenen Prozessaussichten gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung zu erlassen, sind weder durch den Vortrag der Antragstellerin noch ansonsten erkennbar. Würde der Aussetzungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre zwar der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gestört, dieses beträfe jedoch nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes wäre damit nicht verbunden. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass nach den Erklärungen der Antragsgegnerin während der hier in Streit stehenden Verkaufsöffnung insbesondere nur solche Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich dazu freiwillig bereit erklärt haben. In diese Folgenabschätzung ist auch einzustellen, dass das besondere Interesse der Antragstellerin dadurch berücksichtigt ist, dass zum einen die traditionelle gewerkschaftliche Kundgebung zum 1. Mai in Suhl in dem bisherigen zeitlichen und räumlichen Rahmen ungehindert stattfinden kann, und zum anderen auch Arbeitnehmer des innerstädtischen Handels nicht gehindert sind, daran teilzunehmen. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, wäre die im Vertrauen auf den Bestand der Verordnung erbrachten erheblichen Leistungen des Veranstalters und der Händler hinfällig. Dies sind vor allem finanzielle Aufwendungen für umfangreiche Werbemaßnahmen und bereits erteilte Dienstleistungsaufträge. Insoweit muss sich auch die Antragstellerin entgegen halten lassen, dass sie durch ihr Verhalten in den vergangenen Jahren, nämlich die Verkaufsöffnung zum „Suhler Frühling“ nicht zu beanstanden, und die erst späte Einleitung des Verfahrens in diesem Jahr, nämlich trotz des bekannten Inkrafttretens der Verordnung zum 1. Januar 2016 erst einen Monat vor dem verkaufsoffenen Sonntag, also erkennbar nach Abschluss der kostenauslösenden Vorbereitungen zu diesem Ereignis, den Normbegünstigten Anlass gegeben hat, auf den Bestand der Verordnung zu vertrauen. Zu befürchten wäre zudem im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses ein nicht unerheblicher - dann aber letztlich nicht berechtigter - Ansehensverlust für die Stadt und den innerstädtischen Handel. Es kommt auch nicht in Betracht, den Vollzug der Verordnung für die zentrumsfernen Ortsteile nach § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Suhl vom 1. Oktober 2014 auszusetzen. Ungeachtet dessen, ob dies aufgrund einer erweiterten Folgeabschätzung geboten wäre, besteht hierzu keine Veranlassung, da nach der gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung des zuständigen Dezernenten der Antragsgegnerin, am 1. Mai 2016 in diesen Ortsteilen keine Verkaufsstelle von der nach der Verordnung ermöglichten Verkaufsöffnung Gebrauch machen wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Wertes auf die Hälfte, wie es der üblich gehandhabten Praxis im Eilverfahren entspricht, war hier wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).