OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 ZKO 254/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0327.2ZKO254.18.00
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Fachschulausbildung im Direktstudium an der Fachschule für Finanzwirtschaft „Willy Rumpf“ Gotha in der Spezialisierungsrichtung „Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft“ ist in der Regel nicht als Ausbildungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu werten.(Rn.8) 2. Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft war ein staatliches Kreditinstitut der DDR; sie wäre aber im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen.(Rn.16) 3. Die der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR vergleichbaren Banken im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind Genossenschaftsbanken und damit keine öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fachschulausbildung im Direktstudium an der Fachschule für Finanzwirtschaft „Willy Rumpf“ Gotha in der Spezialisierungsrichtung „Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft“ ist in der Regel nicht als Ausbildungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu werten.(Rn.8) 2. Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft war ein staatliches Kreditinstitut der DDR; sie wäre aber im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen.(Rn.16) 3. Die der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR vergleichbaren Banken im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind Genossenschaftsbanken und damit keine öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. (Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters der Klägerin. Die Klägerin schloss die Polytechnische Oberschule mit der 10. Klasse am 31. August 1989 ab. Sie wurde ab dem 1. September 1989 an der Fachschule für Finanzwirtschaft „Willy Rumpf“ Gotha zum Direktstudium zur Ausbildung von Wirtschaftlern in der Spezialisierungsrichtung „Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft“ zugelassen. Die Zulassung erfolgte nach einer Delegierung durch den Rat des Kreises Nordhausen. Hierzu wurde zwischen dem Rat des Kreises Nordhausen als „Betrieb“ und der Klägerin eine Vereinbarung zur Fachschulausbildung im Direktstudium geschlossen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1990 äußerte das Finanzamt Nordhausen gegenüber der Klägerin, dem Rat des Bezirkes sei am 15. Mai 1990 mitgeteilt worden, dass das Finanzamt Nordhausen die Praktikumsausbildung für die Dauer des Studiums der Klägerin sichere; nach erfolgter Beendigung des Studiums werde aus jetziger Sicht eine Einstellung im Finanzamt Nordhausen garantiert. Im Zeitraum vom 16. Juli bis 3. August 1990 absolvierte die Klägerin ein Betriebspraktikum beim Finanzamt Nordhausen, zu dem die Klägerin die Kopien ihres handschriftlich verfassten Tagebuchs und einer vom Finanzamt Nordhausen unter dem 3. August 1990 ausgestellten Praktikumsbeurteilung vorgelegt hat. Ab dem 17. September 1990 wurde die Klägerin beim Finanzamt Nordhausen als Finanzamtsanwärterin eingestellt. Durch Urkunde vom 1. August 1991 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Steueranwärterin, mit Wirkung vom 1. April 1998 als Steuerobersekretärin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Durch Bescheid vom 21. Juli 2005 setzte der Beklagte das Jubiläumsdienstalter der Klägerin auf den 17. September 1990 fest. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, der gemäß § 3 Abs. 1 ThürJubVO maßgebliche Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder in ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i. S. v. § 25 ThürBesG sei der 17. September 1990, als die Klägerin ihre Ausbildung beim Finanzamt Nordhausen begonnen habe. Die Klägerin hat am 17. Juni 2014 Klage erhoben mit dem Ziel, ihr Jubiläumsdienstalter auf den 1. September 1989 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Januar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeit vom 1. September 1989 bis zum 16. September 1990 sei nicht als Jubiläumsdienstzeit berücksichtigungsfähig. Die Klägerin habe sich in diesem Zeitraum nicht in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befunden. Das von der Klägerin in dieser Zeit absolvierte Direktstudium an der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha in der Fachrichtung „Wirtschaftler für Finanzwirtschaft“ in der Spezialisierungsrichtung „Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft“ sei seinerzeit für einen Einsatz in den Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte, Arbeitsbereich Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft oder in den Filialen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erfolgt. Die Zulassung habe die Delegierung durch eine zur Entgegennahme von Bewerbungen berechtigte Dienststelle bzw. einen dazu berechtigten Betrieb vorausgesetzt. Dazu sei von der Dienststelle bzw. dem Betrieb mit dem Bewerber eine Vereinbarung zur Fachschulausbildung im Direktstudium abgeschlossen worden. Sie habe einerseits die Verpflichtung des Betriebs zur Delegierung in das Direktstudium und für einen qualifikationsgerechten Einsatz nach Abschluss des Studiums enthalten, andererseits die Bereitschaft des Bewerbers, bis zum Beginn des letzten Studienjahres mit der delegierenden Dienststelle bzw. dem Betrieb einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei dem Direktstudium habe es sich um eine Studienform gehandelt, für deren Dauer die Studenten als Lernende vollständig Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung ohne gleichzeitige Ausübung eines Berufs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gewesen seien. Mit der Delegierung zum Direktstudium sei demnach weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet worden. Die Ausbildung sei nach der staatlichen Bedarfsplanung erfolgt. Dem habe die Delegierung der Klägerin in Verbindung mit dem zugleich geschlossenen Fördervertrag entsprochen. Dieser Vertrag sei jedoch nicht darüber hinaus gegangen, insbesondere hätten die für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags unverzichtbaren Vereinbarungen über die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsort und den Tag der Arbeitsaufnahme gefehlt. Nach Nr. II. 2 des Fördervertrags hätten zum damaligen Zeitpunkt der Einsatzbereich und die konkret auszuübende Tätigkeit vielmehr gerade noch nicht festgelegt werden können und hätten erst zu Beginn des 3. Studienjahres vereinbart werden sollen. Ohne diesen notwendigen Vertragsinhalt habe aber noch kein Arbeitsvertrag existiert. Aus Nr. II. 2 des Vertrags ergebe sich, dass lediglich der künftige Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Begründung eines künftigen Arbeitsverhältnisses im letzten Ausbildungsjahr in Aussicht gestellt bzw. habe vereinbart werden können. Dass es sich bei dem Vertrag um keinen Arbeitsvertrag gehandelt habe, ergebe sich zudem aus Nr. II. 4, wonach der Betrieb die Zeit des Studiums auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anrechne. Deren Notwendigkeit habe sich daraus ergeben, dass die Klägerin in dieser Zeit ausschließlich der Fachschule angehört habe. Letztlich spreche außerdem noch die verwendete Bezeichnung „Fördervertrag“ sowohl gegen das Vorliegen eines Ausbildungs- als auch eines Arbeitsvertrags, denn beide Vertragsarten hätten schon zu DDR-Zeiten definierte Fachtermini dargestellt. Da kein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises Nordhausen und der Klägerin bestanden habe, habe es sich bei dem Vertrag außerdem nicht um einen Qualifizierungsvertrag im Sinne von § 153 Arbeitsgesetzbuch der DDR gehandelt. Der Qualifizierungsvertrag sei nur auf Grundlage eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses möglich gewesen. Bei dem Direktstudium der Klägerin an der Fachschule für Finanzwirtschaft Gotha habe es sich zudem um keine Tätigkeit gehandelt, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen beamtenrechtlich eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dargestellt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 11/91 - sei maßgeblich für die Anrechnung der in der früheren DDR ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst, ob diese Tätigkeit auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden sei. Die Klägerin sei auch bei der Jubiläumsdienstzeit so zu stellen wie ein vergleichbarer Beamter, der an einer Fachschule für Finanzwirtschaft ein dreijähriges Direktstudium zur Ausbildung von Wirtschaftlern in der Spezialisierungsrichtung „Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft“ aufgenommen und dann eine Ausbildung als Steueranwärter begonnen habe, nicht besser, jedoch auch nicht schlechter. Dass ein spezialisiertes Studium der Finanzwirtschaft, das auch eine Einsatzmöglichkeit bei einer Bank in den Filialen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erlaubt habe, nicht aufgrund oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet worden sei, sei offenkundig und bedürfe insoweit keiner weiteren Vertiefung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der zu der begehrten Anrechnung führen könne, sei ebenfalls nicht gegeben. Art. 3 Abs. 1 GG gewähre keine Gleichbehandlung im Unrecht. Demzufolge könne selbst eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der Zeit eines Direktstudiums bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters bei den von der Klägerin benannten Kollegen nicht zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung führen, selbst wenn es sich um gleiche Sachverhalte handeln sollte. Die Klägerin hat gegen das am 13. Februar 2018 zugestellte Urteil am 13. März 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 12. April 2018 begründet. II. Der auf die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506). Gemäß § 3 Satz 1 ThürJubVO beginnt die Jubiläumsdienstzeit mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG). Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG sind öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG gilt Satz 1 auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht aus der Meinung der Klägerin, während der Delegierung zum Studium habe ein Arbeitsvertrag, jedenfalls aber ein Ausbildungsverhältnis der Klägerin mit dem Rat des Kreises Nordhausen und damit öffentlich-rechtlicher Art bestanden. Soweit die Klägerin hierzu anführt, das Leitbild der Festlegungen in § 153 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR sei davon ausgegangen, dass Ausbildungen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu gewährleisten und hierzu Qualifikationsverträge abzuschließen gewesen seien, übersieht sie, dass der in § 153 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR geregelte Qualifizierungsvertrag nur für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis galt (vgl. § 145 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR sowie die Überschrift „Aus- und Weiterbildung“ im 7. Kapitel des Arbeitsgesetzbuchs der DDR, zu dem die §§ 145 bis 159 gehören), das Verwaltungsgericht aber gerade das Bestehen eines solchen verneint hat. Die Klägerin hat nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts erschüttert, für einen Arbeitsvertrag habe es an den unverzichtbaren Vereinbarungen über die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsort und den Tag der Arbeitsaufnahme gefehlt und aus Nr. II. 2 der zwischen dem Rat des Kreises und der Klägerin geschlossenen Vereinbarung folge, dass lediglich der künftige Abschluss eines Arbeitsvertrags im letzten Ausbildungsjahr in Aussicht gestellt bzw. vereinbart worden sei. Der Vortrag der Klägerin, durch Nr. II. 2 der Vereinbarung sei das „Ob“ des späteren Vertrags bereits festgelegt worden, nur am „Wie“ einer Ausgestaltung zu Beginn des dritten Studienjahres habe es noch gefehlt, bestätigt diese Auslegung der Vereinbarung durch das Verwaltungsgericht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Delegierung gemäß Nr. I., aus Nr. II. 1 der Vereinbarung, wonach sich der Betrieb verpflichtete, die Klägerin während des Studiums auf der Grundlage des Betriebskollektivvertrags zu unterstützen, und aus der von der Klägerin angeführten Nr. II. 4 der Vereinbarung, wonach der Betrieb die Zeit des Studiums auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anrechnet. Diese Regelungen sagen nämlich ebenfalls nichts zu der künftigen Arbeitsaufgabe, dem Arbeitsort und dem Tag der Arbeitsaufnahme der Klägerin. In diesem Zusammenhang dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch, es habe bereits im Rahmen der Vereinbarung mit dem Rat des Kreises festgestanden, dass sie sich nach dem Studienabschluss in einem als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Arbeitsverhältnis wiederfinden werde, weshalb jedenfalls ein Ausbildungsverhältnis vereinbart worden sei, wofür auch die vorgesehene Anrechnung der Zeit des Studiums auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit spreche. Die Klägerin hat damit nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt, dass es sich bei dem von ihr durchgeführten Direktstudium um eine Studienform gehandelt habe, für deren Dauer die Studenten als Lernende vollständig Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung ohne gleichzeitige Ausübung eines Berufs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gewesen seien. Damit bestand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur kein Arbeitsverhältnis, sondern auch kein Ausbildungsverhältnis der Klägerin zum Rat des Kreises, sondern lediglich ein Ausbildungsverhältnis zur Fachschule. Ausgehend davon führt auch der Vortrag der Klägerin nicht zum Erfolg, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien unschlüssig, weil danach weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Ausbildungsverhältnis vorliege und sich die Klägerin während der Ausbildung folglich im rechtsfreien Raum befunden habe. b) Die Klägerin hat darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der von ihr vertretenen Ansicht dargetan, ihr Direktstudium bei der Fachschule Gotha wäre im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Tätigkeit oder Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen. Die Klägerin hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht bestritten, die Ausbildung sei seinerzeit für einen Einsatz in den Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte, Arbeitsbereich Finanzen der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft oder in den Filialen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erfolgt. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht „offenkundig“ gezogene Schlussfolgerung, dass ihr Studium, das auch eine Einsatzmöglichkeit bei einer Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft erlaubt habe, im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht aufgrund oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet worden wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei gleichwohl mit dem Ziel einer späteren Verwendung beim Rat des Kreises im Bereich der Steuerverwaltung ausgebildet worden, damit sei die Ausbildung auf den Verwaltungsdienst der DDR, mithin vergleichbar mit dem öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet gewesen, wird dies durch die vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt. Aus dem Praktikumsauftrag vom 11. Juli 1990 ergibt sich dies nicht. Er richtete sich an die Seminargruppen W 4021 und W 4022 und damit nicht an die Klägerin, die sich ausweislich der von ihr vorgelegten Kopie ihres Studentenausweises in der Seminargruppe W 4042 befand. Auch wenn das Finanzamt Nordhausen nach dem Schreiben vom 6. Juli 1990 dem Rat des Bezirkes Erfurt am 15. Mai 1990 mitgeteilt hatte, dass das Finanzamt Nordhausen die Praktikumsausbildung der Klägerin für die Dauer des Studiums sichere, und es im Schreiben vom 6. Juli 1990 weiter heißt, dass aus jetziger Sicht eine Einstellung der Klägerin nach erfolgter Beendigung des Studiums im Finanzamt Nordhausen garantiert werde, sowie die Kopien des handschriftlich verfassten Tagebuchs der Klägerin über ihr Praktikum im Juli/August 1990 und der Praktikumsbeurteilung vom 3. August 1990 die steuerliche Ausrichtung des Praktikums bestätigen, war der konkrete Einsatz der Klägerin beim Finanzamt nicht in der einem Vorbereitungsdienst oder einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vergleichbaren Weise vorgezeichnet. So hieß es in der Zulassung zur Ausbildung der Fachschule für Finanzwirtschaft, dass die Klägerin mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums einen Fachschulabschluss erwerbe und in allen Funktionen eingesetzt werden könne, in denen auch künftig die Fachschulqualifikation erforderlich sei. Auch die zwischen dem Rat des Kreises und der Klägerin getroffene Vereinbarung stellte lediglich eine gesicherte Aussicht für die Klägerin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Rat des Kreises in einem noch nicht definierten Tätigkeitsbereich dar. Denn wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt und von der Klägerin nicht widerlegt, konnten nach Nr. II. 2 der Vereinbarung zum damaligen Zeitpunkt der Einsatzbereich und die konkret auszuübende Tätigkeit gerade noch nicht festgelegt, sondern sollten vielmehr erst zu Beginn des 3. Studienjahres vereinbart werden. Unabhängig davon ist hier nicht ersichtlich, dass die Ausbildung (auch) mit dem Ziel eines Einsatzes bei einer Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert worden wäre. Die Klägerin hat den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die Jubiläumsdienstzeit entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 11/91 - nur solche bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen DDR ausgeübten Tätigkeiten anzuerkennen, die auch im früheren Geltungsbereich des Grundgesetzes in der Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden sind, nicht in Frage gestellt. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wird von der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 ThürBesG gestützt. Dort heißt es (vgl. Thüringer Landtag, Drucksache 4/3829, Seite 89 f.): „[…] Einrichtungen in der ehemaligen DDR sind nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherrn im Sinne des § 25 Abs. 1, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären bzw. werden. Diese Voraussetzung ist beispielsweise hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt. Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. […]“ Dies zugrunde gelegt wäre im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Ausbildung mit dem Ziel des späteren Einsatzes bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erfolgt. Denn die der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft vergleichbaren Banken im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind Genossenschaftsbanken und damit keine öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute: Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft war ein staatliches Kreditinstitut der DDR, das für die Finanzierung und Kontrolle von Einrichtungen der Bereiche Landwirtschaft, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Organ des Ministerrates der DDR zuständig und ab 1966 kontoführende Bank für landwirtschaftliche Betriebe aller Eigentumsformen war (vgl. http://www.argus.bstu.bundesarchiv.de/dn2/index.htm). Ihre Rechtsnachfolgerin wurde im Jahre 1990 die Genossenschaftsbank Berlin (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/1081, S. 2). Diese war zwar gemäß § 1 ihres Statuts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Zuge der Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats der DDR zum Aufbau eines zweistufigen Bankensystems zum 1. April 1990 wurde das Bankengeschäft des Primärkreditgeschäfts der Filialen der Genossenschaftsbank Berlin aber auf 157 Raiffeisenbanken und 12 Volksbanken in Ostdeutschland übertragen. Das verbliebene Bankgeschäft der Genossenschaftsbank Berlin (Zentralbankgeschäft) ging auf die DG Bank über (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache, 13/1081, S. 2). Ziel der Einbringung des Bankgeschäfts der Genossenschaftsbank Berlin in die DG Bank war die Anpassung an die in der Bundesrepublik Deutschland vorhandene Struktur des genossenschaftlichen Bankwesens. Die Bank übernahm damit die genossenschaftliche Zentralbankfunktion für die neuen Bundesländer (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7814, S. 2). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umwandlung der DG Bank wurde die zunächst als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehende DG Bank mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach allem ist damit im Geltungsbereich des Grundgesetzes das der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft entsprechende Primärkredit- und Zentralbankgeschäft in Form von Genossenschaftsbanken organisiert. c) Die Klägerin leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schließlich aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts in Form einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts her. In diesen Fällen wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn das Vorbringen dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 15 ZB 12.163 - Juris, Rn. 4; Beschlüsse des Senats vom 12. März 2020 - 2 ZKO 333/17 - und vom 24. Januar 2018 - 2 ZKO 576/16 - n. v.). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Erfolg, wenn entweder ein anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, etwa durch Stellung eines Beweisantrags, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38/04 - Juris, Rn. 24; Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15/10 - Juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11/11 - Juris, Rn. 7). Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 hat der Bevollmächtigte der Klägerin keinen Beweisantrag gestellt oder sonst darauf hingewirkt, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werde. Die Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Ein Gericht verletzt jedoch seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 - Juris, Rn. 10; Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 - Juris, Rn. 6). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aber auch nicht mit der Begründung anzunehmen, dem Verwaltungsgericht hätten sich weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Eine solche Annahme scheidet aus, weil der Klägerin nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen und in diesem Zusammenhang maßgeblichen Ansicht selbst dann, wenn bei den von ihr angeführten Kollegen eine Anrechnung vergleichbarer Zeiten auf das Jubiläumsdienstalter erfolgt sein sollte, kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zugestanden hätte. Das Verwaltungsgericht ist nämlich insoweit davon ausgegangen, dass eine möglicherweise erfolgte Berücksichtigung der Zeit eines Direktstudiums bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters bei den von der Klägerin benannten Kollegen keine Gleichbehandlung im Unrecht nach sich ziehen könne. 2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Wie bereits ausgeführt, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine solchen Zweifel, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahren als offen erscheinen ließen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 27. August 2009 - 2 ZKO 885/07 - Juris, Rn. 55). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).