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Beschluss

2 EO 547/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2024:0221.2EO547.23.00
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Leitsätze
Das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG wird durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2020 3 C 14.19).(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023, berichtigt durch Beschluss vom 13. Oktober 2023, geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG wird durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2020 3 C 14.19).(Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023, berichtigt durch Beschluss vom 13. Oktober 2023, geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 informierte das Kraftfahrt-Bundesamt den Antragsgegner darüber, dass der Antragsteller vier Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. In dem ebenfalls übersandten Auszug aus dem Fahreignungsregister des Antragstellers waren ein am 23. November 2016 begangener Verkehrsverstoß, der mit zwei Punkten geahndet wurde und am 9. Juni 2022 zu tilgen war, eine am 13. Mai 2018 begangene Ordnungswidrigkeit, die zu einem Punkt führte und das Tilgungsdatum 3. Februar 2021 aufwies, sowie eine Ordnungswidrigkeit vom 21. September 2019, die ebenfalls einen Punkt nach sich zog und am 17. Juni 2022 zu tilgen war, eingetragen. Durch Schreiben vom 20. Januar 2020 ermahnte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der erreichten vier Punkte. Nachdem drei weitere, mit jeweils einem Punkt bewertete Verkehrszuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen worden waren, verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller durch Schreiben vom 6. Mai 2021 unter Hinweis auf die erreichten sieben Punkte. Am 9. März 2022 und am 2. Juni 2022 beging der Antragsteller zwei weitere Verkehrsverstöße, die zu einem bzw. zwei Punkten führten. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte den Antragsgegner unter dem 26. November 2022 über die vom Antragsteller inzwischen erreichten neun Punkte im Fahreignungsregister. In dem beigefügten Auszug war die Tat vom 13. Mai 2018 nicht mehr aufgeführt. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller daraufhin unter dem 8. Februar 2023 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Durch Bescheid vom 24. Juli 2023, zugestellt am 27. Juli 2023, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller ihm erteilten Klassen auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV. Über den gegen den Bescheid am 27. Juli 2023 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Den am 30. August 2023 gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. September 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Entzug der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 24. Juli 2023 sei offensichtlich rechtmäßig, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe. Der Bescheid beruhe auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Zuletzt habe das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 26. November 2022 neun für den Antragsteller im Fahreignungsregister eingetragene Punkte mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht entscheidend, ob sich der Punktestand später, etwa aufgrund von Tilgungen, reduziert habe. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG regele ausdrücklich, dass Verringerungen des Punktestandes nach dem Erreichen von acht oder mehr Punkten unberücksichtigt blieben. Zum letzten Tattag am 2. Juni 2022 seien die Tilgungsfristen für die Zuwiderhandlungen vom 23. November 2016 und vom 21. September 2019 noch nicht erreicht worden. Aus dem vom Antragsteller für seine Rechtsmeinung in Anspruch genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2022 - 3 C 14.19 - ergäbe sich nichts anderes. Gegen den am 4. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Der Antragsteller weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - hin. Daraus ergebe sich, dass die Verwertung von Punkten nach deren Löschung unzulässig sei. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 24. Juli 2023 seien die Eintragungen für die Tattage 23. November 2016, 13. Mai 2018 und 21. September 2019 bereits gelöscht gewesen und hätten daher nicht mehr verwertet werden dürfen. Der Gesamtpunktestand habe damit nur sechs Punkte betragen. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen sowie 2. die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Aufforderung, den Führerschein Nr. .... unverzüglich abzugeben, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Tenor des Beschlusses vom 25. September 2023 durch Beschluss vom 13. Oktober 2023 hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. 1. Die Beschwerde hat mit dem Antrag zu 1. Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2023 abgelehnt. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - Juris, Rn. 55; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19). Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des privaten Interesses des Antragstellers aus. Denn bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig mit der Folge, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die angegriffene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen. Entsprechende Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15- Juris, Rn. 22). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (Nr. 1), und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (Nr. 2). Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt. Vorliegend waren zwar die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die durch Bescheid vom 24. Juli 2023 verfügte Fahrerlaubnisentziehung zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, d. h. am 2. Juni 2022, erfüllt. Der Kläger hatte aus den Taten vom 23. November 2016 (zwei Punkte), vom 21. September 2019 (ein Punkt), vom 11. Juli 2019 (ein Punkt), vom 9. Oktober 2020 (ein Punkt), vom 28. November 2020 (ein Punkt), vom 9. März 2022 (ein Punkt) und vom 2. Juni 2022 (zwei Punkte) in der Summe neun Punkte im Fahreignungsregister. Die Tat vom 13. Mai 2018 (ein Punkt) war nicht zu berücksichtigen, weil deren Tilgungsfrist bereits am 3. Februar 2021 abgelaufen war. Dem Antragsteller durften aber auch die zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung bereits gelöschten Taten vom 23. November 2016 (zwei Punkte) und vom 21. September 2019 (ein Punkt) nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, sodass sich nicht die von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorausgesetzten acht oder mehr, sondern nur noch sechs Punkte ergeben. Dies folgt aus §§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, 28 Abs. 2 StVG i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist, die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Zu den Zwecken des § 28 Abs. 2 StVG gehört nach dessen Nummer 1 die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris) wird das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG durch das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: Mit der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems und des Fahreignungsregisters, das an die Stelle des bisherigen Verkehrszentralregisters getreten sei, durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) habe der Gesetzgeber unter anderem auch die Rechtsfolgen einer Tilgung und Löschung von Eintragungen im Register neu geregelt. Vor der Neuregelung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F. habe die Tilgung und nicht die Löschung einer Eintragung, die auch nach dem alten Recht erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr erfolgt sei (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F.), zu einem strikten Verwertungsverbot geführt. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F. habe vorgesehen, dass, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt sei, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 - und damit gemäß Nummer 3 für die Ahndung von Verstößen, von Personen, die wiederholt im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hätten - nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil habe verwertet werden dürfen. In dem neuen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG sehe der Gesetzgeber ein solches absolutes Verwertungsverbot nun ab der Löschung einer Eintragung vor, also nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist. Bis zur Löschung einer Eintragung lasse der Gesetzgeber deren Verwertung noch zu (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 22 ff.). Unterscheide der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 29 Abs. 6 und 7 StVG zwischen der Tilgungsreife und Tilgung einer Eintragung auf der einen und der Löschung einer Eintragung auf der anderen Seite und ordne er Tilgung und Löschung unterschiedliche Rechtsfolgen zu, müsse aus dem Umstand, dass er in § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der im selben Änderungsgesetz erfolgten Regelung des Tattagprinzips lediglich vorsehe, dass spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt blieben, geschlossen werden, dass bei der Löschung einer Eintragung anderes gelte, also jedenfalls mit der Löschung einer Eintragung nach Ablauf eines weiteren Jahres dann das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG einer Löschung beigelegte absolute Verwertungsverbot durchgreife (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 25). Dafür, dass § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG den Regelungen zum Tattagprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG vorgehe, streite schließlich der Umstand, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG und der damit verbundenen „Festschreibung" des Punktestandes gegenüber einer nachträglich erfolgenden Tilgung um eine den Betroffenen belastende Regelung handele. Hätte nach dem Konzept des Gesetzgebers entgegen dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht nur die spätere Tilgung, sondern auch die spätere Löschung einer Eintragung für das Ergreifen der im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme irrelevant sein sollen, hätte es das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verlangt, dass er dies in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG eindeutig zum Ausdruck bringe (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 14.19 - Juris, Rn. 27). Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Dies führt vorliegend dazu, dass die Taten vom 23. November 2016 und vom 21. September 2019, Tilgungsdatum am 9. Juni 2022 bzw. am 17. Juni 2022, selbst unter Berücksichtigung einer Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG spätestens am 9. Juni 2023 bzw. am 17. Juni 2023 zu löschen waren. Damit durften diese Taten gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme durch den Bescheid vom 24. Juli 2023, zugestellt am 27. Juli 2023, nicht mehr für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden. 2. Die Beschwerde ist demgegenüber zurückzuweisen, soweit es den Antrag zu 2. betrifft. Dieser Antrag ist unzulässig. Der Antragsgegner wollte im Bescheid vom 24. Juli 2023 im Hinblick auf die Abgabe oder Übersendung des Führerscheins keine Anordnung mit eigenständigem Regelungscharakter treffen. Das ergibt sich zwar noch nicht allein daraus, dass der betreffende Satz unterhalb und abgesetzt vom Tenor des Bescheids steht. Denn der wesentliche Inhalt einer Regelung muss nicht notwendig getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55/88 - Juris, Rn. 17; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 - Juris, Rn. 12). Der Antragsgegner wollte damit aber erkennbar lediglich auf die sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Rechtsfolge hinweisen, dass der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird gleichzeitig die Pflicht zur Ablieferung suspendiert. 3. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den Antrag zu 2. zurückzuweisen ist, sind die Kosten dem Antragsteller nicht teilweise aufzuerlegen, weil er insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Der Antragsteller hatte ausweislich Blatt 16 der Beiakte 1 die Fahrerlaubnis der in Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom 24. Juli 2023 genannten Klassen (AM, A1, A, B, BE, C1, C1E und L) und der Klasse A2. Für die Festsetzung des Streitwerts sind ausschließlich die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 maßgeblich. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2. Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs wird die Anhänger-Klasse E nicht werterhöhend berücksichtigt (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 EO 144/14 - Juris, Rn. 5). Nach den Empfehlungen der Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 ergibt sich für die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 jeweils ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro. Der sich daraus insgesamt errechnete Wert i. H. v. 15.000,00 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).