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Beschluss

2 EO 144/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0515.2EO144.14.0A
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Leitsätze
Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 8.750,-- € und für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 8.750,-- € und für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 7.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Gemäß § 67 Abs. 2 und 4 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt insbesondere auch für die Einlegung einer Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde ist jedoch nicht von einem am Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten verfasst. Der Antragsteller hat gleichwohl an der Beschwerde festgehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat wendet auf Verfahren bzw. Rechtsmittel aus dem Bereich des Fahrerlaubnisrechts, die bis zum 31. Dezember 2013 anhängig wurden, den Streitwertkatalog in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525 ff.) an, und auf Verfahren, die ab 1. Januar 2014 anhängig wurden, den Streitwertkatalog in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Danach ist für die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren die entzogene Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E maßgeblich. Für die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 ist jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- € in Ansatz zu bringen (Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2004), für die im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisklasse C1 erteilte Klasse E der halbe Auffangstreitwert (Nr. 46.8). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 17.500,- €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 8.750,-- € zu halbieren ist. Für die Festsetzung des Streitwerts im zweitinstanzlichen Verfahren, das erst nach dem 1. Januar 2014 anhängig wurde, ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 maßgeblich, für die ebenfalls jeweils der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist (Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013). Allerdings folgt der Senat den Empfehlungen des Streitwertkatalogs dahin, die Anhänger-Klasse E nicht mehr werterhöhend zu berücksichtigen. Dies ergibt für den zweiten Rechtszug einen Betrag von insgesamt 15.000,- €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,-- € zu halbieren ist. Die genannten Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisklassen B und C1 sind wertmäßig eigenständig zu berücksichtigen, weil die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1 (wie im Fall der Klasse C) den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zwar voraussetzt, aber nicht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg einschließt (§ 6 Abs. 1, Unterpunkte Klasse B und C1, Abs. 3 Nr. 4., § 9 Satz 1 FeV). Der Senat folgt insoweit unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 442/98, S. 244) der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2010 - 11 CS 010.2550 - Juris, Rn. 13 f.; a. A. OVG HH, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 S 243/11 - Juris). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).