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Beschluss

2 EO 303/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag.(Rn.8) 2. Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit zurückliegende Drogenkonsum kann als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden.(Rn.10) 3. Aus einer im Blutserum nachgewiesenen THC-Carbonsäure-Konzentration von unter 100 ng/ml kann in der Regel nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit auf einen gelegentlichen Cannabis-Konsum geschlossen werden.(Rn.9) 4. Einzelfall, in dem die gelegentliche, d. h. mehr als einmalige Einnahme von Cannabis nicht nachweisbar war.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag.(Rn.8) 2. Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit zurückliegende Drogenkonsum kann als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden.(Rn.10) 3. Aus einer im Blutserum nachgewiesenen THC-Carbonsäure-Konzentration von unter 100 ng/ml kann in der Regel nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit auf einen gelegentlichen Cannabis-Konsum geschlossen werden.(Rn.9) 4. Einzelfall, in dem die gelegentliche, d. h. mehr als einmalige Einnahme von Cannabis nicht nachweisbar war.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.13) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 6.250,00 € festgesetzt. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es dem Begehren des Antragstellers stattgegeben hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Der Antragsteller wurde am 4. Juli 2015 einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin des ...klinikums A-Stadt vom 13. August 2015 wurde festgestellt, dass das Blutserum des Antragstellers folgende Konzentrationen aufwies: Tetrahydrocannabinol 7,9 ng/ml, 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 2,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 56 ng/ml. Es wurde weiter ausgeführt, dass die THC-Konzentration - bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums - auf eine engfristige Cannabis-Aufnahme hindeute. Von einem aktuellen Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei auszugehen. Durch Schreiben vom 21. September 2015 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, dass er zur Vorbereitung einer Entscheidung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein ärztliches Gutachten beizubringen habe. Das Gutachten sollte auf der Grundlage eines Drogenscreenings mit einer Harn- und einer Haaranalyse erstellt und bis zum 17. November 2015 vorgelegt werden; außerdem sollten bis zum 15. März 2016 zwei weitere Befundberichte über Urinanalysen vorgelegt werden. Nach einer bis zum 7. Dezember 2015 gewährten Fristverlängerung reichte der Antragsteller das Gutachten der A... GmbH vom 24. November 2015 am 1. Dezember 2015 beim Antragsgegner ein. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde auf einen früheren Betäubungsmittelmissbrauch schließen ließen; aktuell (für einen rückwirkend überblickten Zeitraum von 2,5 Monaten vor der durchgeführten Haarentnahme) nehme der Antragsteller keine fahreignungsrelevanten Betäubungsmittel ein. Der Antragsgegner beanstandete das Gutachten gegenüber der Begutachtungsstelle, da entgegen der Anordnung kein Urinscreening vorgenommen worden sei, und bat den Antragsteller um Vorlage des nachgebesserten Gutachtens bis zum 29. Dezember 2015. Die A... GmbH übersandte ein überarbeitetes Gutachten vom 5. Januar 2016 direkt an den Antragsgegner, das am 21. Januar 2016 einging und zu dem gleichen Ergebnis kam. Noch zuvor, durch Bescheid vom 6. Januar 2016, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 entzogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Auf Grund des Vorfalls vom 4. Juli 2015 und nach Auswertung des Gutachtens der A... GmbH stehe fest, dass der Antragsteller bis dahin zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Da er ein Fahrzeug geführt habe, obwohl in seinem Blut THC festgestellt worden sei, sei nachgewiesen, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht habe trennen können. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Januar 2016 zugestellt. Über den am 20. Januar 2016 erhobenen Widerspruch wurde nach Lage der Akten noch nicht entschieden. Dem am 15. Februar 2016 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. April 2016 im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Zwar sei der Antragsteller am 4. Juli 2015 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss Auto gefahren. Doch sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass er mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis sei. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum ergebe sich weder aus dem in der Blutprobe des Antragstellers festgestellten Wert von 7,9 ng/ml THC noch aus der THC-Carbonsäure-Konzentration von 56 ng/ml. Belegt werde die gelegentliche Einnahme von Cannabis auch nicht durch das eingeholte Gutachten der A... GmbH, weil dieses in sich widersprüchlich sei. In dem Abschnitt „Aktenanalyse“ heiße es, der Antragsteller habe angegeben, letztmalig vor „8 Tagen“ Cannabis konsumiert zu haben. Eine entsprechende Äußerung sei aber in den Akten nicht zu finden; vielmehr habe der Antragsteller angegeben, letztmalig vor „8 Jahren“ Cannabis konsumiert zu haben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners könnten die „8 Tage“ nicht aus Äußerungen während der Anamnese stammen, weil ausdrücklich auf die Aktenanalyse Bezug genommen werde. Auf Seite 6 des Gutachtens werde unter der Überschrift „Anamnese Drogenkonsum“ zunächst auf die „8 Jahre“ Bezug genommen. Weiter unten heiße es dann aber „THC-Konsum zum Vorfall: zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Drogenkonsum und der Fahrt: mehrere Tage.“ Dies stehe im Widerspruch zu dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in der Nacht vom 3. Juli 2015 auf den 4. Juli 2015 Kekse gegessen, von denen er vermute, dass sie mit Cannabis versetzt gewesen seien. Dabei handele es sich um einen Abstand von weniger als 24 Stunden und nicht von mehreren Tagen. An dieser Stelle sei das Gutachten zumindest oberflächlich. Da es für die Beurteilung der Frage, ob gelegentlicher Drogenkonsum vorliege, um zeitliche Abläufe gehe, sei eine derart kurz gefasste Mitteilung im Rahmen der Anamnese zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ungeeignet. Hätte der Antragsteller bei der Anamnese zunächst „8 Jahre“ genannt, später aber „mehrere Tage“, hätte dieser Widerspruch bei der inhaltlichen Wiedergabe der Anamnese ausdrücklich erwähnt werden müssen. Der Antragsgegner interpretiere die Äußerung so, dass der Antragsteller im Rahmen der Anamnese entweder einen weiteren Drogenkonsum mehrere Tage vor der Fahrt eingeräumt habe oder aber im Rahmen der Anamnese die Party, auf der er die Cannabiskekse zu sich genommen haben will, auf einen Zeitpunkt von 8 Tagen vor der Fahrt zeitlich fixiert habe; zugleich leite er hieraus eine Änderung in der Sachverhaltsschilderung des Antragstellers und eine Schutzbehauptung ab. Dies basiere aber nur darauf, dass im Gutachten die Anamnese zum Drogenkonsum keine klare Zitierung von Äußerungen des Antragstellers enthalte. Nachdem sämtliche durchgeführten Untersuchungen (Haar, Harn, Blut) keine Einnahme von Betäubungsmitteln in einem Zeitraum von 2,5 Monaten vor der Gutachtenerstattung ergeben hätten, sei in Anbetracht der Ungenauigkeiten des Gutachtens nicht mehr nachvollziehbar, warum der Gutachter am Ende des Gutachtens zu dem Ergebnis komme, die vorliegenden Befunde und die anamnestischen Angaben sprächen für einen gelegentlichen Konsum von THC. Der Antragsgegner hat gegen den am 11. April 2016 zugestellten Beschluss am 18. April 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 28. April 2016 begründet. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag. Die Vorschrift setzt demnach zweierlei voraus, zum einen die gelegentliche, d. h. häufiger als lediglich einmalige Einnahme von Cannabis und zum anderen, dass der Betroffene trotz Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilgenommen hat. Nach dem aktenkundigen Sachstand kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - gegenwärtig die Entziehungsverfügung vom 6. Januar 2016 - erfüllt waren. Zwar hat der Antragsteller ein Tatbestandsmerkmal der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt, indem er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat. Ein solches Fehlverhalten sieht der Senat als erwiesen an, wenn im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt wird (vgl. Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - Juris, Rn. 20). Dem Antragsteller ist jedoch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht nachzuweisen, dass er das weitere Tatbestandsmerkmal der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt und Cannabis „gelegentlich“ - d. h. häufiger als nur ein Mal - konsumiert hat. Aus der im Blutserum des Antragstellers nachgewiesenen Konzentration von 56 ng/ml THC-Carbonsäure kann nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit auf einen gelegentlichen Konsum geschlossen werden. Vielmehr schließen die in der entnommenen Blutprobe festgestellten THC-, 11-Hydroxy-THC- und THC-Carbonsäure-Konzentrationen einen einmaligen Cannabiskonsum nicht zwingend aus, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin des ...klinikums A-Stadt vom 15. April 2016 (S. 9) ausgeführt wurde. Der Senat geht mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von unter 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht zuverlässig möglich ist, wenn die Blutentnahme nur kurze Zeit - hier 35 Minuten - nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - 2 EO 573/11 - Abdruck S. 4; Beschluss vom 13. März 2012 - 2 EO 579/11 - Abdruck S. 5; m. w. N.). Der vom Antragsteller eingeräumte vormalige Cannabiskonsum, der nach seinen Angaben acht Jahre zuvor stattfand, rechtfertigt in Verbindung mit dem aktuellen Vorfall nicht die Annahme eines gelegentlichen Konsums. Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit zurückliegende Drogenkonsum kann als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne ein in der Vergangenheit liegender Cannabisgenuss noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden kann, bestimmt sich nicht schematisch nach festen zeitlichen Höchstgrenzen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Der erfolgte Konsum muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Eine gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - 2 EO 573/11 - Abdruck S. 4 f.; OVG Nds, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 12 ME 298/08 - Juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2006 - 1 M 64/06 - Juris). Daran fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, in dem der vormalige nachweisbare bzw. zugestandene Cannabis-Konsum acht Jahre zurückliegt. Das Gutachten der A... GmbH in der berichtigten Fassung vom 5. Januar 2016 erbringt ebenfalls keinen hinreichenden Beleg dafür, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hätte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Gutachten erhebliche Mängel aufweist, die den Schluss des Gutachters, die Befunde und anamnestischen Angaben sprächen für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, nicht mehr nachvollziehbar machen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die näheren Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist dem Gutachten gerade nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller im Rahmen der Anamnese ausdrücklich angegeben habe, der letzte Drogenkonsum sei „mehrere Tage“ vor der Fahrt gewesen, mit der Schlussfolgerung, dass er außer unmittelbar vor der Fahrt noch ein weiteres Mal vorher Cannabis konsumiert habe. Dass der Gutachter dies falsch verstanden oder notiert hat, ist angesichts der in einem zentralen Punkt fehlerhaften Aktenauswertung (letzter Konsum vor „acht Tagen“ statt „acht Jahren“) mindestens ebenso wahrscheinlich wie die Deutung des Antragsgegners. Zudem läge eine solche Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gutachter fern, wenn er seine Angaben zum mutmaßlichen Hintergrund der Cannabisaufnahme - wie der Antragsgegner meint - aus taktischen Gründen gewechselt hätte. Im Übrigen waren die Angaben des Antragstellers auch nicht gänzlich neu. Schon bei der Anamnese vor dem Gutachter und nicht erst nach Erstellung des Gutachtens hat der Antragsteller den Verdacht geäußert, dass „irgendwo etwas untergemischt gewesen war, z. B. in Keksen.“ Die Art und Weise der Aufnahme, nämlich oral, blieb dabei gleich. Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass die Angaben des Antragstellers zum Konsum bzw. zur behaupteten unbeabsichtigten Aufnahme von Cannabis vor dem Tattag (4. Juli 2015) nicht nachvollziehbar sind. Dies ergibt sich neben der relativ hohen THC-Konzentration, die im kurz nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutserum festgestellt wurde, insbesondere auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin des ...klinikums A-Stadt vom 15. April 2016 (S. 8 f.), die der Antragsgegner zur Aufklärung des Sachverhalts eingeholt hat. Die fehlende Plausibilität der Angaben des Antragstellers lässt jedoch nur den Schluss auf einen abweichenden Zeitpunkt und ggf. noch eine von seinen Angaben abweichende Art der Aufnahme zu, genügt jedoch nicht für einen hinreichend sicheren Schluss auf eine Mehrzahl von Konsumakten. Dies wäre nur dann möglich, wenn ein Cannabis-Konsum „mehrere Tage“ vor dem 4. Juli 2015 entweder nachweisbar oder vom Antragsteller hinreichend deutlich erklärt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Antragsteller auf Grund der Anordnung vom 21. September 2015 bis zum 15. März 2016 noch zwei Urinanalysen vorzulegen gehabt hätte, dies jedoch nicht getan habe, sondern nur Zahlungsbestätigungen der A... GmbH eingereicht habe, kann er sich nicht darauf berufen, dass aus der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden durfte und die Entziehung der Fahrerlaubnis nachträglich hierauf gestützt werden könnte. Zum einen erging die Entziehungsverfügung bereits unter dem 6. Januar 2016, so dass der Antragsteller die geforderte Beibringung der weiteren Urinanalysen als gegenstandslos betrachten durfte. So hat auch der Antragsgegner die Frist für die erste von zwei weiteren Urinanalysen, die „zu einem noch festzulegenden Termin“ vorgelegt werden sollte, nicht mehr gesetzt. Des Weiteren reichte der Antragsteller als Anlage zur Widerspruchsbegründung vom 12. Februar 2016 und somit vor dem Stichtag 15. März 2016 Unterlagen (Vertragsbedingungen und mehrere Rechnungen) ein, aus denen jedenfalls hervorging, dass er das Drogenkontrollprogramm mindestens bis zum Januar 2016 weitergeführt hatte, ohne dass es (wegen festgestellten Drogenkonsums) abgebrochen wurde. Genauere Befundberichte, die die Zeiträume vom 20. Oktober 2015 bis 20. April 2016 und vom 10. Juni 2016 bis 9. Dezember 2016 abdecken, hat der Antragsteller sodann im Beschwerdeverfahren eingereicht. Schließlich kann der Antragsgegner - ungeachtet dessen, dass insoweit die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - auch nichts daraus ableiten, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf kein Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt hat, wie dies zwischenzeitlich zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten abgesprochen worden war. Es kann dahinstehen, ob bei einer nicht angeordneten, sondern vereinbarten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an die verweigerte oder nicht rechtzeitige Vorlage des Gutachtens der Schluss auf eine fehlende Eignung entsprechend § 11 Abs. 8 FeV gezogen werden dürfte. Diese Folgerung wäre wohl nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beibringung erfüllt wären. Dies ist aber in Konstellationen wie der vorliegenden nur der Fall, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV), d. h. wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis feststeht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV, Rn. 19, m. w. N.). Davon ist aber auch nach dem Schreiben des Antragsgegners an die Begutachtungsstelle vom 13. März 2017 hier nicht auszugehen („Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum“). Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung geht demnach zugunsten des Antragstellers aus. Der Sach- und Streitstand ergibt zwar, dass der Antragsteller Cannabis zu sich nahm und unter dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug führte, nicht aber, dass er auch Cannabis gelegentlich konsumierte. Damit ist nicht hinreichend erwiesen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Nach dem gegenwärtigen Stand hat der Widerspruch oder ggf. die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Aussicht auf Erfolg. Zwar kann für den sofort vollziehbaren Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich die ansonsten bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter streiten. Jedoch lassen sich solche Gefahren im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der nachweisbare einmalige Cannabiskonsum rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder nicht willens ist, zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 2004 - 2 EO 419/03 - Juris, Rn. 43). Darüber hinaus hat der Antragsteller darlegen können, dass er über einen langen Zeitraum drogenabstinent war bzw. ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Dabei ist für die Festsetzung des Streitwerts die entzogene Fahrerlaubnis der im Jahr 1997 erteilten Klassen 3, 4 und 5 maßgeblich. Diese Fahrerlaubnisklassen entsprechen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 FeV im Wesentlichen den aktuellen Fahrerlaubnisklassen AM, B sowie C1E und schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV). Soweit der Umfang der bisherigen Berechtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 FeV bestehen bleibt, erstreckt sie sich nach Maßgabe der Anlage 9 FeV besitzstandswahrend nur eingeschränkt auf weitere aktuelle Fahrerlaubnisklassen und rechtfertigt insoweit keinen eigenen Wertansatz. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs in Nr. 46.2 (halber Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse AM), Nr. 46.3 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse B) und Nr. 46.5 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse C1E) ergibt sich ein Betrag von insgesamt 12.500,- €, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.