Beschluss
2 EO 196/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1228.2EO196.23.00
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Leitsätze
1. Fahrerlaubnisbewerber für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 erfüllen allein mit dem Bestehen eines Sehtests nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV, d. h. mit einer nachgewiesenen zentralen Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe von mindestens 0,7/0,7, nicht alle Anforderungen an das Sehvermögen. Die in Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen müssen grundsätzlich ebenso erfüllt werden.(Rn.23)
2. Eine über den Sehtest hinausgehende Untersuchung ist bei Fahrerlaubnisbewerbern anlassbezogen durchzuführen.(Rn.23)
3. Ebenso wie bei einem Fahrerlaubnisbewerber ist die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber trotz nachgewiesener ausreichender Tagessehschärfe nicht gehindert, andere Merkmale des Sehvermögens zu untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass der Betreffende die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nicht erfüllt.(Rn.24)
4. Binokulare, sich deckende Gesichtsfeldausfälle im zentralen Gesichtsfeldanteil können auch bei einer Sehstärke von 100 % durch Bewegung der Augen und des Kopfes nicht ausreichend kompensiert werden.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fahrerlaubnisbewerber für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 erfüllen allein mit dem Bestehen eines Sehtests nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV, d. h. mit einer nachgewiesenen zentralen Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe von mindestens 0,7/0,7, nicht alle Anforderungen an das Sehvermögen. Die in Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen müssen grundsätzlich ebenso erfüllt werden.(Rn.23) 2. Eine über den Sehtest hinausgehende Untersuchung ist bei Fahrerlaubnisbewerbern anlassbezogen durchzuführen.(Rn.23) 3. Ebenso wie bei einem Fahrerlaubnisbewerber ist die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber trotz nachgewiesener ausreichender Tagessehschärfe nicht gehindert, andere Merkmale des Sehvermögens zu untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass der Betreffende die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nicht erfüllt.(Rn.24) 4. Binokulare, sich deckende Gesichtsfeldausfälle im zentralen Gesichtsfeldanteil können auch bei einer Sehstärke von 100 % durch Bewegung der Augen und des Kopfes nicht ausreichend kompensiert werden.(Rn.28) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 informierte die die Antragstellerin behandelnde Augenärztin Dr. med. S... die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners darüber, dass die Antragstellerin auf Grund einer fortschreitenden Augenerkrankung nicht mehr fahrtauglich sei. Der diagnostizierte Zustand sei durch die Augenklinik ... bestätigt worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juli 2022 auf, bis zum 12. September 2022 ein Gutachten, gefertigt von einem Facharzt für Augenheilkunde, vorzulegen, das zu der Frage Stellung nehmen sollte, ob ihr Sehvermögen unter Berücksichtigung der bestmöglichen Korrektur zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L ausreiche. Am 13. September 2022 wurde dem Antragsgegner das augenärztliche Gutachten des Instituts für Augenheilkunde ... vom 24. August 2022 vorgelegt. Darin kam der Facharzt für Augenheilkunde Dr. med. D... nach einer augenärztlichen Untersuchung der Antragstellerin unter anderem zu der Feststellung, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 an beiden Augen an einem Glaukom leide. Aufgrund des fortgeschrittenen Glaukoms seien deutliche Gesichtsfeldausfälle an beiden Augen vorhanden, die auch die zentralen 20° des Gesichtsfeldes beträfen. Der aktuelle Visus betrage mit Brille 100% an beiden Augen. Dennoch bestehe aufgrund der zentralen Gesichtsfeldausfälle beiderseits eine Fahruntauglichkeit im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört hatte, fragte er bei dem Institut für Augenheilkunde nach, ob sich die festgestellte Fahruntauglichkeit auf alle Fahrerlaubnisklassen beziehe, was dieses mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 bestätigte. Durch Bescheid vom 20. Dezember 2022 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 23. Januar 2023 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 23. Januar 2023 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Februar 2023 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Gemäß Nr. 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV sei ein Kraftfahrer im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T anzusehen, wenn das Gesichtsfeld eines Auges oder eines gleichwertigen beidäugigen Gesichtsfeldes nicht einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120° entspreche und das zentrale Gesichtsfeld bis 20° nicht normal sei. Nach dem vorgelegten Gutachten vom 24. August 2022 habe jedoch die augenärztliche Untersuchung bei der Antragstellerin deutliche Defekte innerhalb der zentralen 20° des Gesichtsfeldes mit einem deutlichen Bogen-Skotom und linksseitigem Quadrantenausfall ergeben. Dahingestellt bleiben könne, ob die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ordnungsgemäß gewesen sei, weil mit der Vorlage des Gutachtens allein diese Grundlage für die behördliche bzw. die gerichtliche Bewertung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis sei. Hiervon abgesehen bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die Begutachtung des Gesichtsfeldes gemäß § 12 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV sei auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil nach dem Wortlaut dieser Regelung für eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens das Nichtbestehen eines Sehtests vorausgesetzt werde. § 12 Abs. 1 FeV verlange, dass Kraftfahrzeugführer sämtliche in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllen. Die nach unterschiedlichen Kriterien differenzierenden Absätze 2 bis 6 des § 12 FeV beträfen den routinemäßigen Ablauf des Bewerbungs- bzw. Verlängerungsverfahrens, die im Rahmen des Entzugsverfahrens nach § 46 Abs. 3 FeV, der in Gänze auf § 12 FeV verweise, keine entsprechende Anwendung fänden. Bestätigt werde dies mit Blick auf § 12 Abs. 8 Satz 1 FeV, der im Falle von Zweifeln am erforderlichen Sehvermögen, die gerade nicht mit Blick auf einen Sehtest im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 FeV aufgekommen sein müssten, unterschiedslos alle Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV in Bezug nehme. Die Antragstellerin hat gegen den am 21. Februar 2023 zugestellten Beschluss am 7. März 2023 Beschwerde eingelegt und sie am 20. März 2023 begründet. Sie macht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geltend, dass für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 gemäß Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV zum Nachweis des Sehvermögens ein bestandener Sehtest genüge (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 CS 14.764 - Juris).Mit der Vorlage eines Sehtests im Sinne von § 12 Abs. 2 FeV sei bei einer Gesamtschau der Regelungen in Nr. 1 der Anlage 6 zur FeV davon auszugehen, dass hiermit die Überprüfung anderer Teilbereiche des Sehvermögens gesperrt sei. Dies ergebe sich nicht allein aus dem Inhalt der Anlage 6 zur FeV, sondern auch im Zusammenhang mit den Regelungen des § 12 FeV. Wollte man meinen, Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV regele den Normalfall eines Erteilungsverfahrens, d. h., dass keine sonstigen Anhaltspunkte für Zweifel am Sehvermögen vorliegen, bedeute dies letztendlich, dass Erstbewerber um eine Fahrerlaubnis bessergestellt seien als Inhaber einer Fahrerlaubnis. Dies habe der Verordnungsgeber nicht bezweckt. Daran ändere auch § 12 Abs. 8 FeV letztlich nichts. Denn dort sei ausdrücklich formuliert, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfülle. Diese Anforderung sei für die Fahrerlaubnisklasse B nur der Sehtest, den die Antragstellerin aber bestanden habe. Wenn für den Fahrerlaubnisinhaber das Gleiche gelte wie für den Bewerber, dann seien die Anforderungen an das Sehvermögen durch den Sehtest erfüllt. Auch erschließe sich nicht, weshalb sie mit einer Sehstärke von 100 %, auch wenn sie diese mit Sehhilfe erreiche, einen Gesichtsfeldausfall nicht kompensieren könne. Diese Sehkraft erreiche sie offensichtlich in allen Bereichen, nämlich durch Bewegung der Augen und des Kopfes. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 (Az. 3 E 70/23 Ge) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen, soweit die Fahrerlaubnisklasse B (nach aktuellem Recht) betroffen ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - Juris, Rn. 55; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs ausfällt. Im Rahmen der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung rechtfertigen auch die Darlegungen in der Beschwerdebegründung keine andere rechtliche Beurteilung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. § 12 FeV konkretisiert die Anforderungen an die körperliche Eignung im Hinblick auf das Sehvermögen. Gemäß § 12 Abs. 1 FeV sind zum Führen von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. § 12 FeV setzt in Verbindung mit Anlage 6 zur FeV die Anforderungen in Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/126/EG in nationales Recht um. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Ermächtigung zur Anordnung einer anlassbezogenen augenärztlichen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 8 Satz 1 FeV ist im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die speziellere Vorschrift. Sie findet sowohl auf Fahrerlaubnisbewerber als auch, wie aus § 46 Abs. 3 FeV folgt, auf Fahrerlaubnisinhaber Anwendung (vgl. MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, § 12 FeV, Rn. 12; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 12/2021, § 12 FeV, Rn. 29). Sofern die Beschwerdebegründung so zu verstehen sein sollte, dass die Fahrerlaubnisbehörde schon keine Anordnung zur Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens hätte erlassen dürfen, ist dies zum einen unzutreffend und zum anderen auch unerheblich. Auf Grund des Schreibens der Augenärztin Dr. med. S... vom 10. Mai 2022 ergaben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Sehvermögen der Antragstellerin wegen einer fortschreitenden Augenerkrankung erheblich beeinträchtigt ist und dass deshalb Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Die Fahrerlaubnisbehörde musste diesen Sachverhalt aufklären und erließ zu diesem Zweck die Beibringungsanordnung vom 12. Juli 2022. Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, so schafft das Ergebnis des Gutachtens oder der Prüfung eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - Juris, Rn. 19, m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2011 - 2 EO 1153/10 - n. v., Abdruck S. 5 f.). Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T) gemäß Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV zum Nachweis des Sehvermögens ein bestandener Sehtest genüge, mit der Vorlage eines Sehtests die Überprüfung anderer Teilbereiche des Sehvermögens gesperrt sei und dass der Verordnungsgeber nicht bezweckt habe, Erstbewerber um eine Fahrerlaubnis besserzustellen als Fahrerlaubnisinhaber. Dabei ist schon der Ausgangspunkt ihrer Argumentation unzutreffend, dass Fahrerlaubnisbewerber für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 allein mit dem Bestehen eines Sehtests nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV, d. h. mit einer nachgewiesenen zentralen Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe von mindestens 0,7/0,7, alle Anforderungen an das Sehvermögen vollständig erfüllten. Das reguläre Verfahren zur Überprüfung des Sehvermögens ist in Untersuchungsschritte gestaffelt, je nachdem, ob der Bewerber den Sehtest sofort besteht, erst mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen besteht oder ob er sich im Fall des Nichtbestehens des Sehtests einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen muss (§ 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV; § 12 Abs. 5 i. V. m. Nr. 1.2 und 1.3 der Anlage 6 zur FeV). Besteht der Fahrerlaubnisbewerber den Sehtest nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV, weil seine zentrale Tagessehschärfe ausreicht, werden andere Bereiche des Sehvermögens nicht eigens geprüft. Besteht er den Sehtest hingegen nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV zu unterziehen; bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können (§ 12 Abs. 5 i. V. m. Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV). Die dann folgenden Bestimmungen in Nr. 1.2.1 und 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV regeln die näheren Mindestanforderungen insbesondere an die Tagessehschärfe, das Gesichtsfeld und die Beweglichkeit. Dieses Verfahren stellt lediglich eine standardisierte und vereinfachte Eignungsüberprüfung bei der Fahrerlaubniserteilung dar. Eine weitergehende, über den Sehtest hinausgehende Untersuchung ist bei Fahrerlaubnisbewerbern jedoch anlassbezogen durchzuführen, weil ein bestandener Sehtest ausschließlich über die zentrale Tagessehschärfe Auskunft gibt und andere fahreignungsrelevante Einschränkungen des Sehvermögens möglicherweise nicht aufdeckt. Die in Nr. 1.2 der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen müssen vielmehr von einem Fahrerlaubnisbewerber grundsätzlich ebenso erfüllt werden. Sind etwa bei der Durchführung des - im Hinblick auf die Sehschärfe bestandenen - Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken (§ 12 Abs. 3 Satz 3 FeV). In diesem Fall oder wenn aus anderen Umständen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Sehvermögens bekannt werden, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt aufklären und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 8 FeV die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen (vgl. Dauer in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 12 FeV, Rn. 14). Dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel am ausreichenden Sehvermögen nicht auf sich beruhen lassen und erst recht nicht an weiteren Ermittlungen gehindert sein kann, folgt auch daraus, dass bei anderer Auslegung die nationalen Vorschriften in § 12 FeV i. V. m. Anlage 6 zur FeV die unionsrechtlichen Anforderungen an das Sehvermögen nach der Richtlinie 2006/126/EG nur unzureichend umsetzen würden, weil darin nicht lediglich Anforderungen an die zentrale Tagessehschärfe, sondern auch an andere Merkmale des Sehvermögens gestellt werden. So darf nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/126/EG ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen. In Anhang III ist zunächst allgemein für die körperliche und geistige Tauglichkeit bestimmt, dass Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 ärztlich untersucht werden müssen, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen (Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 2006/126/EG). Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben (Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/126/EG), jedoch keine geringeren („Mindestanforderungen“). Nach Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/126/EG, der die Anforderungen an das Sehvermögen regelt, müssen sich alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben; in Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen; bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten (Anhang III Nr. 6 Satz 1 bis 3 der Richtlinie 2006/126/EG). Nähere Einzelheiten werden dann für Fahrzeuge der Gruppe 1 in Anhang III Nr. 6.1 und 6.2 der Richtlinie 2006/126/EG bestimmt; darin wird unter anderem verlangt, dass alle Bewerber, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben; ihnen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120° beträgt (außer in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen) oder der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann; wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird. Für Fahrzeuge der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E) gelten im Hinblick auf die ärztliche Untersuchung und die Anforderungen an das Sehvermögen jeweils strengere Vorschriften. Aus diesen Bestimmungen, namentlich Anhang III Nr. 3 und 6.1 der Richtlinie 2006/126/EG wird deutlich, dass die unionsrechtlichen Vorgaben für alle Bewerber nicht lediglich Anforderungen an die Sehschärfe stellen, sondern dass auch andere Merkmale des Sehvermögens für die Fahreignung von Bedeutung sind, insbesondere - wie im Streitfall - das Gesichtsfeld oder andere Augenleiden und dass deren nähere Untersuchung nicht stringent davon abhängt, ob der Bewerber in der regulären Untersuchung eine ausreichende Sehschärfe nachweisen konnte. Auch die weitere rechtliche Folgerung der Antragstellerin erweist sich demnach nicht als stichhaltig. Entgegen ihrer Ansicht sind Fahrerlaubnisbewerber gegenüber Fahrerlaubnisinhabern weder besser- noch schlechtergestellt. Ebenso wie bei einem Fahrerlaubnisbewerber ist die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber trotz nachgewiesener ausreichender Tagessehschärfe nicht gehindert, andere Merkmale des Sehvermögens zu untersuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass der Betreffende die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nicht erfüllt. Derartige Befugnisse lassen sich zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2006/126/EG ableiten. Denn danach ist eine gesundheitliche Prüfung nur für Bewerber um die Ausstellung eines Führerscheins (d. h. die Erteilung einer Fahrerlaubnis, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) und bei Bewerbern um die Erneuerung eines Führerscheins nur für Fahrzeuge der Gruppe 2 vorgeschrieben, während den Mitgliedstaaten bei der Erneuerung von Führerscheinen für Fahrzeuge der Gruppe 1 freigestellt ist, ob sie eine solche Prüfung verlangen (Art. 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Die näheren Bestimmungen in Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG stellen jedoch, wie aus der Überschrift folgt, nur Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf, über die der nationale Verordnungsgeber hinausgehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 29/92 - Juris, Rn. 20, zum früheren Recht nach § 15b StVZO, Anhang XVII zur StVZO und der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins). Die Ermächtigung für die Fahrerlaubnisbehörde, auch Fahrerlaubnisinhaber auf ihr Sehvermögen zu untersuchen, ergibt sich, wie einleitend ausgeführt, aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 12 Abs. 8 FeV. Dass auch Inhaber einer Fahrerlaubnis alle Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV erfüllen müssen, ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 1 FeV und wird durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV klargestellt, der ausdrücklich und ohne Einschränkung auf Anlage 6 zur FeV Bezug nimmt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 29/92 - Juris, Rn. 11 ff., zu § 15b StVZO a. F., der noch keinen Verweis auf die frühere Anlage XVII zur StVZO enthielt). Bestätigt wird dies außerdem im Zusammenhang mit der durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 eingefügten Nr. 1.3 der Anlage 6 zur FeV; hierzu weist die amtliche Begründung auf die neu geschaffene Möglichkeit hin, Härtefälle „insbesondere bei Fahrerlaubnisinhabern“ zu vermeiden (vgl. BR-Drucks. 580/10, S. 32 zu Nr. 18 Buchstabe d). Soweit sich die Antragstellerin für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 CS 14.764 - Juris) stützt, führt dies nicht zum Erfolg. Darin hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Erstreckung der Gutachtensanordnung auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 unzulässig gewesen sei, weil nach Nr. 1.1 der Anlage 6 zur FeV die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 grundsätzlich durch einen Sehtest ausreichend nachgewiesen werde und nur, wenn der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 den Sehtest nicht bestehe, andere Störungen der Sehfunktion zu untersuchen seien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 CS 14.764 - Juris, Rn. 13). Dieser Auffassung folgt der Senat aus den vorstehend näher dargelegten Gründen nicht (ebenso im nachgehenden Hauptsacheverfahren VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2015 - AN 10 K 14.00237 - Juris, Rn. 39 ff.). Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, dass sie mit einer erreichten Sehstärke von 100 % den Gesichtsfeldausfall durch Bewegung der Augen und des Kopfes kompensieren könne. Durch das Gutachten des Instituts für Augenheilkunde ... vom 24. August 2022 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin auf beiden Augen an einem fortgeschrittenen Glaukom leide und deutliche zentrale Gesichtsfeldausfälle an beiden Augen vorhanden seien, die die zentralen 20° des Gesichtsfeldes beträfen. Damit entspricht das Sehvermögen der Antragstellerin nicht mehr den Mindestanforderungen nach Nr. 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV („Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein.“). Durch die Anlage 6 zur FeV hat der Verordnungsgeber auf fachwissenschaftlicher Beurteilung, namentlich der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, beruhende Mindestanforderungen für das Sehvermögen festgelegt, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verbindlich konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 29/92 - Juris, Rn. 22, zu Nr. 2.2.1 der Anlage XVII zur StVZO a. F.; OVG Nds., Beschluss vom 18. Juni 2007 - 12 PA 202/07 - Juris, Rn. 5). Wie das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Richtlinien und eine Denkschrift der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft ausgeführt hat, haben die seitlichen Gesichtsfeldbereiche für den Autofahrer eine Warnfunktion: Sie erfassen und melden außerhalb der Blickrichtung auftauchende Gefahren. Wenn krankhafte Gesichtsfeldausfälle vorhanden sind, können im Ausfallbereich solche Gefahren nicht bemerkt werden und sind damit für den Kraftfahrer nicht existent. Bei Gesichtsfeldeinschränkungen, die nicht durch das andere Auge ergänzt werden, gibt es weder eine Kompensation im Sinne eines völligen Ausgleichs noch eine Anpassung derart, dass die betreffende Person dem Mangel durch Änderung ihres Verhaltens so Rechnung tragen könnte, dass sich die Funktionsstörung nicht mehr ungünstig auswirkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 29/92 - Juris, Rn. 24). Ob ein mit einer solchen Gesichtsfeldeinschränkung behafteter Mensch durch Kopf- und Augenbewegungen und durch häufiges Blicken in gewisse Spiegel die Auswirkungen des physiologischen Mangels mildern kann, sei unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 11 C 29/92 - Juris, Rn. 21, 24, noch zu Nr. 2.2.1 der Anlage XVII zur StVZO a. F.). Zwar erlaubt die mit Wirkung vom 1. Juli 2011 eingefügte Nr. 1.3 der Anlage 6 zur FeV nunmehr, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden darf, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden (vgl. Anhang III Nr. 6.1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG); dies erfordert jedoch eine positive augenärztliche Begutachtung, die sicherstellt, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen, wobei auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit zu prüfen sind. Dem steht allerdings hier entgegen, dass im Gutachten des Instituts für Augenheilkunde ... vom 24. August 2022 die Fahreignung der Antragstellerin auf Grund der deutlichen zentralen Gesichtsfeldausfälle an beiden Augen sehr eindeutig verneint wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der pathologische Befund zu bezweifeln wäre, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich. Auch die daraus gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, dass das Sehvermögen der Antragstellerin nicht ausreiche, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Antragstellerin auf beiden Augen nicht lediglich an peripheren, sondern sogar an zentralen Gesichtsfeldausfällen leidet. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschland: „Ein intaktes Gesichtsfeld ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Die Wertigkeit des Gesichtsfeldes ist jener der zentralen Tagessehschärfe gleichzusetzen. Der überwiegende Teil des für den Fahrer relevanten Verkehrsgeschehens spielt sich im zentralen Bereich innerhalb von 25° bis 30° Abstand vom Gesichtsfeldzentrum ab. Binokulare, sich deckende Gesichtsfelddefekte auch geringer Ausdehnung in diesem zentralen Gesichtsfeldanteil bedeuten absolute Fahruntauglichkeit. … Der zentrale 20° Bereich des Gesichtsfeldes muss (mit Ausnahme des Blinden Flecks) völlig frei von relativen oder absoluten Defekten sein“ (vgl. Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbands der Augenärzte Deutschland, 7. Auflage 10/2018, 3.3.2, S. 25, 27). Ergibt die summarische Prüfung somit, dass die Antragstellerin schon die Anforderungen an das Sehvermögen für Fahrzeuge der Gruppe 1 und damit die von ihr mindestens begehrte Fahrerlaubnisklasse B nicht erfüllt, sind weitere Ausführungen im Hinblick auf Fahrzeuge der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E) entbehrlich. Für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 gelten strengere Anforderungen (vgl. Nr. 2.2.2 der Anlage 6 zur FeV bzw. für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis Nr. 2.2.3.2.1 der Anlage 6 zur FeV; vgl. zum Anwendungsbereich der Sonderregelung 2.2.3 nur auf Altinhaber der Fahrerlaubnisklassen C und D die amtl. Begr. BR-Drucks. 497/02, S. 81 zu Nr. 42 Abs. 2 und BR-Drucks. 78/14, S. 67 zu Nr. 31 Buchstabe b bis e). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 der - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Für die Festsetzung des Streitwerts ist auf die entzogene Fahrerlaubnis für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen abzustellen. Der Antragstellerin wurde im Jahr 1986 nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik die Fahrerlaubnis für die Klassen B und M erteilt. Diese Fahrerlaubnisklassen entsprechen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 Buchstabe B FeV im Wesentlichen den aktuellen Fahrerlaubnisklassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Für die Festsetzung des Streitwerts sind die Fahrerlaubnisklassen B und C1 maßgeblich; diese schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A wirken sich abweichend von der erstinstanzlichen Wertermittlung nicht streitwerterhöhend aus. Sie sind nach Anlage 3 Buchstabe B FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen. Da der Umfang der bisherigen Berechtigung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 3 FeV bestehen bleibt, beschränken sie sich besitzstandswahrend lediglich auf bestimmte Fahrzeuge (dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg, vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 2 FeV). Diese Fahrerlaubnisklassen rechtfertigen neben den Fahrerlaubnisklassen B und C1 hier keinen eigenen Wertansatz (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 - Abdruck S. 10). Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs in Nr. 46.3 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse B) und Nr. 46.5 (Auffangwert für die Fahrerlaubnisklasse C1) ergibt sich ein Betrag von insgesamt 10.000,- Euro, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).