Beschluss
2 EO 923/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:0706.2EO923.11.0A
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Leitsätze
Der Streit um das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist mit dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004)) zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.(Rn.1)
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streit um das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist mit dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004)) zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.(Rn.1) Der Streitwert für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers (oder Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- € anzunehmen. Dieser Wert wäre in einem Hauptsacheverfahren für eine Anfechtungsklage festzusetzen, die sich gegen das Verbot richtet, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag auf 2.500,-- € zu halbieren (ebenso VG Hannover, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 9 A 4200/10 -; OVG Nds., Beschluss vom 1. April 2008 - 12 ME 35/08 -, insoweit nicht veröff.; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 8. Juni 2011 - 10 10415/11 -; VG Neustadt, Urteil vom 30. Januar 2012 - 3 K 954/11.NW -; VG Saarland, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 K 242/09 - Juris). Zu einer weiteren Reduzierung besteht kein Anlass. Zwar wird von einem Teil der Rechtsprechung vertreten, dies entspreche eher der im sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525 ff) zum Ausdruck kommenden Systematik. Da dort die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht aufgeführt, aber nach Nr. 46.9 für die Fahrerlaubnisklasse M (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ und 45 km/h) nur der hälftige Auffangwert anzusetzen sei, erscheine es angemessen, für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ebenfalls den halben Auffangstreitwert zu Grunde zu legen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 3 E 81/09 -; ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 11 CS 10.2404 -; OVG B-BRB, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 1S 19.11 u. a. -; jeweils Juris). Dies überzeugt aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 GKG eine Pauschalierung vorgenommen, die notwendig in Kauf nimmt, dass Interessen, die nicht wirtschaftlich bemessen werden können, aber von erheblich unterschiedlichem Gewicht sind, mit ein und demselben Betrag bewertet werden. Dies ist weder gleichheitswidrig noch verlangt das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier - zumal im Hinblick auf die niedrigen Gebührenbeträge bei diesem Streitwert -, einen niedrigeren Wert anzunehmen. Anders gewendet ließe sich die Frage stellen, ob es angemessen ist, den Streit um eine selbständige Fahrerlaubnisklasse (bspw. Klasse M) mit einem geringeren Betrag als dem Auffangstreitwert zu bemessen, wenn der Betroffene keine andere, diese Klasse einschließende Fahrerlaubnisklasse besitzt. Dies kann aber hier dahinstehen. Denn zum anderen ist das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, im Vergleich zum Entzug einer Fahrerlaubnis beispielsweise für Personenkraftwagen nicht so viel weniger bedeutsam, als dass es in Abweichung von der gesetzlichen Regel eine spürbare Herabsetzung des Streitwerts geböte. Zwar geht es in den letztgenannten Fällen um den Entzug einer behördlich erteilten Erlaubnis; die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen wird nicht selten benötigt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings wird gerade das Verbot von Handlungen wie das Fahrradfahren, das jedermann voraussetzungslos erlaubt ist, als besonders einschneidender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit empfunden (ebenso VG Hannover, a. a. O.). Des Weiteren wird ein Fahrrad nicht nur als Fortbewegungsmittel genutzt; es ist auch ein von weiten Teilen der Bevölkerung genutztes Freizeitgerät. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).