Beschluss
9 A 4200/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klagerücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO mit Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.
• Streitwertbemessung richtet sich nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG; bei Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist der Auffangwert anzusetzen.
• Eine Halbierung des Auffangwertes ist nicht angezeigt, weil das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, intensiver in die Rechtssphäre eingreift als die Fahrerlaubnisklasse M.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach Klägerrücknahme; Streitwertbemessung bei Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge • Klagerücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO mit Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO. • Streitwertbemessung richtet sich nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG; bei Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist der Auffangwert anzusetzen. • Eine Halbierung des Auffangwertes ist nicht angezeigt, weil das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, intensiver in die Rechtssphäre eingreift als die Fahrerlaubnisklasse M. Der Kläger hatte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt, in dem es um ein Verbot ging, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Vor Abschluss des Verfahrens nahm der Kläger die Klage mit Schriftsatz zurück. Streitgegenstand war somit die Wirksamkeit beziehungsweise das Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Das Gericht musste neben der Verfahrenseinstellung auch den Wert des Streitgegenstandes für gebühren- und kostenseitige Folgen festsetzen. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Streitwert sei zu halbieren mit Blick auf eine Einordnung analog zur Fahrerlaubnisklasse M; das Gericht hielt dem entschieden entgegen, dass das Verbot intensiver in Rechtsgüter eingreift. • Verfahrenseinstellung: Die Klage wurde durch den Kläger zurückgenommen; nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, die Kostenregelung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. • Streitwertrechtliche Grundlagen: Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt auf Grundlage von § 63 Abs. 2 S. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. • Bemessung des Streitwerts: Für Verfahren, die das Verbot betreffen, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist der in der Praxis übliche Auffangwert anzusetzen. • Abweichende Auffassung zur Halbierung: Eine Halbierung des Auffangwertes ist nicht gerechtfertigt. Die Regelung zur Fahrerlaubnisklasse M (z. B. Kleinkrafträder bis 45 km/h) ist nicht vergleichbar, weil das Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge allgemeine, grundsätzliche Teilnahme am Straßenverkehr betrifft und damit stärker in die Rechtspositionen eingreift. • Verweisung auf bisherige Entscheidungen: Die Kammer stützt ihre Vorgehensweise auf eigene und fremde Rechtsprechung, die den Auffangwert in vergleichbaren Fällen verwendet hat. Das Verfahren wird eingestellt, da der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG. Eine vom Kläger gewünschte Halbierung des Streitwertes wurde abgelehnt, weil das ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, intensiver in die Rechtspositionen eingreift als die bloße Fahrerlaubnisklasse M. Damit hat die Kammer den vollen Auffangwert festgehalten und die Kostentragung dem Kläger auferlegt.