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Beschluss

2 EO 795/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0408.2EO795.10.0A
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Leitsätze
1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO (juris: KomO TH) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann.(Rn.5) 2. Die vom Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 358) durchgeführten Gemeindeneugliederungsmaßnahmen führen nicht zu einer Sondersituation, die es rechtfertigt, die Bürgermeisterstelle ausnahmsweise im Hauptamt zu führen. (Rn.18)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. April 2010 - 2 E 150/10 Me - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO (juris: KomO TH) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann.(Rn.5) 2. Die vom Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 358) durchgeführten Gemeindeneugliederungsmaßnahmen führen nicht zu einer Sondersituation, die es rechtfertigt, die Bürgermeisterstelle ausnahmsweise im Hauptamt zu führen. (Rn.18) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. April 2010 - 2 E 150/10 Me - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag durch Beschluss vom 1. April 2010 stattgegeben. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Mit dem Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt der Antragsgegner in einer den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist - auch bereits vor einer Klageerhebung - zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines ihr zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung kommt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - allein § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in Betracht. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO ist in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); entscheidend ist dabei gemäß § 28 Abs. 2 Satz 5 ThürKO die Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. Danach ist die Bürgermeisterstelle bei der Antragstellerin im Ehrenamt zu führen. Nach dem hier für die Wahl am 6. Juni 2010 maßgebenden, durch das Landesamt für Statistik veröffentlichten Bericht über die Bevölkerung der Gemeinden Thüringens betrug die Einwohnerzahl der Antragstellerin zum Stichtag 31. Dezember 2008 2.687 Einwohner (vgl. Statistisches Jahrbuch Thüringen Ausgabe 2009). Eine Ausnahme von der durch § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO grundsätzlich vorgegebenen Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO nur auf Antrag und nur in begründeten Einzelfällen zulassen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein begründeter Einzelfall angenommen und eine Ausnahme zugelassen werden kann, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie sind aus dem Sinn und Zweck abzuleiten, den der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO verfolgt hat. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, liegt der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO die Einschätzung des Landesgesetzgebers zu Grunde, dass die örtliche Verwaltung in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden kann und deshalb im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Wahrnehmung des Amtes durch einen Beamten auf Zeit abzusehen ist. Mit der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO soll den Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden können (LT-Drucks 1/2149). Hiervon ausgehend führen Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht für sich genommen zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, sondern nur wenn sie auch den Aufgabenbereich der Gemeinde berühren. Es müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (vgl. ähnlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 4 BS 314/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 LA 12/08 - Juris). Daneben dürfte eine atypische Situation auch anzunehmen sein, wenn nach der demografischen Entwicklung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde nur kurzfristig und ausnahmsweise unter den Schwellenwert des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO gesunken ist. Dagegen begründen weder einzelne Mehr- oder Andersbelastungen, die bei der Gesamtschau der regelmäßig anfallenden Aufgaben einer ehrenamtlich geführten Gemeinde nicht ins Gewicht fallen, noch die bloß subjektive Einschätzung der Gemeinde, das Aufgabenspektrum mit einem hauptamtlichen Bürgermeister besser erfüllen zu können, oder eine Haushaltssituation, die die Besoldung und Versorgung eines hauptamtlichen Bürgermeisters zulässt, einen Sonderfall. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention, Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern grundsätzlich ehrenamtlich zu führen und die Hauptamtlichkeit von Bürgermeisterstellen im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden, zuwider. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht bei der hier gebotenen Prüfdichte das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO zu Unrecht bejaht. 1. Die Antragstellerin weist keine speziellen Merkmale auf, die einen besonderen Aufgabenanfall bedingen, dessen Bewältigung von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht mehr erwartet werden kann. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 23. September 2009, ihren Ausführungen im Verfahren sowie dem Verwaltungsvorgang lassen sich keine von den sonstigen Gemeinden unter 3.000 Einwohnern hervorzuhebende Besonderheiten entnehmen. Im Einzelnen: a) Unerheblich für die Frage einer Ausnahmesituation als Tatbestandsvoraussetzung ist die behauptete örtliche Bedeutung der Antragstellerin für umliegende Gemeinden aufgrund ihrer Lage, der vorhandenen ärztlichen Versorgungseinrichtungen sowie aufgrund des ansässigen Gewerbes. Dieses Kriterium ist in die Ermessenserwägungen einzustellen, die der Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt, nachgeht. b) Die dem Bürgermeister obliegende Personalverantwortung (§ 29 Abs. 3 ThürKO) für 34 Bedienstete in der Gemeindeverwaltung (laut Stellenplan - ausgenommen die nach A 14 bewertete Bürgermeisterstelle: 26,45 Vollbeschäftigtenanteile, davon entfallen 5,9 Stellenanteile auf Gemeindearbeiter und 8,27 Stellenanteile auf die Kindertageseinrichtungen) rechtfertigt nicht die Hauptamtlichkeit der Bürgermeisterstelle. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst erkennbar, dass der ordnungsgemäße Gang der Verwaltungsgeschäfte mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht aufrechterhalten werden kann. Wie sich aus dem Stellenplan 2009 (vgl. Bl. 37 der Verwaltungsakte) ergibt, verfügt die Gemeindeverwaltung der Antragstellerin über zwei den Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes vergleichbare Beschäftigte in der Vergütungsgruppe E 10. Die Frage, ob damit den Anforderungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO Genüge getan ist, stellt sich vorliegend nicht. Auch Verneinendenfalls rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO, sondern ggf. rechtsaufsichtliche Maßnahmen (vgl. Uckel/Hauth/Hofmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Januar 2010, § 33 Rn. 3.1 f.; Wachsmuth/Oehler u.a., Thüringer Kommunalrecht, Stand November 2003, § 33 Nr. 3, S. 5 f.). c) Weiter sind mit der von der Antragstellerin angeführten Trägerschaft für zwei gemeindeeigene Kindertagesstätten keine Aufgaben verbunden, die sich in Art oder Umfang von den Aufgaben anderer - auch ehrenamtlich geführter - Gemeinden unterscheiden. Es gehört gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes - ThürKitaG - zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden, Kindertageseinrichtungen bereit zu stellen. Dass der sächliche Betrieb der Kindertagesstätten für die Antragstellerin im Vergleich zu anderen Gemeinden Sonderbelastungen mit sich bringt, die von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht bewältigt werden können, ist nicht erkennbar, zumal für Angelegenheiten, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, der Gemeinderat zuständig ist (vgl. §§ 22 Abs. 2, 29 ThürKO i. V. m. § 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 3. Dezember 2008). Die pädagogische Leitung der Kindergärten obliegt gemäß § 14 ThürKitaG ohnehin den Fachkräften. Die Tatsache, dass auf dem Gebiet der Antragstellerin eine Grundschule und eine Förderschule untergebracht sind, begründet ebenso wenig eine Sondersituation. Nach Auskunft des Schulamtes Eisenach befinden sich beide staatlichen Schulen in der Trägerschaft des Wartburgkreises. d) Soweit die Antragstellerin auf die Unterhaltung des Straßennetzes hinweist, vermag dies keine andere Sichtweise zu rechtfertigen. Die Antragstellerin ist Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG) und in den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen für Gehwege und Parkplätze (§ 43 Abs. 4 ThürStrG, § 5 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz - FStrG). Dass sich aus dieser allen Gemeinden obliegenden Pflichtaufgabe eine besondere Belastungssituation ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Geografische Besonderheiten, durch die sich die Antragstellerin gegenüber anderen Gemeinden hervortut und die erwarten lassen, dass die mit Straßenbaumaßnahmen verbundenen Verwaltungsaufgaben erheblich schwieriger und umfangreicher sind als in anderen Gemeinden, sind weder substantiiert aufgezeigt worden noch erkennbar (vgl. Google Earth). Gleiches gilt für die Straßenreinigungspflicht, zumal diese auch den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt werden kann (vgl. § 49 Abs. 1 bis 5 ThürStrG). Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in dem bloßen Verweis auf die Straßenlänge. e) Auch ist nicht ersichtlich, dass für die Antragstellerin sonst mit der Erfüllung der Pflichtaufgaben (wie Bestattungswesen, Brandschutz) oder übertragener Aufgaben (etwa als Meldebehörde) besondere Lasten einhergehen. f) Ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen ehrenamtlich geführten Gemeinden ergibt sich ferner nicht aus der von der Antragstellerin unterhaltenen Infrastruktur (Kulturhaus, Sporthalle, Schwimmhalle, Dorfgemeinschaftshaus, Fahrrad- und Wandertourismus). Dabei handelt es sich zum einen um die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben, die sich zum anderen in Art und Umfang vom kulturellen und sportlichen Leben anderer Gemeinden unter 3.000 Einwohnern nicht deutlich abhebt. Selbst wenn die kulturellen und sportlichen Aktivitäten von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein mögen, fallen die der Antragstellerin nicht aus dem Rahmen. Zwar mag auch das Vorhalten einer Schwimmhalle nicht zur durchschnittlichen Ausstattung einer Gemeinde dieser Größenordnung zählen. Es spricht aber alles dafür, dass die damit verbundenen Belastungen gegenüber den regelmäßig zu bewältigenden Gemeindeaufgaben nicht sonderlich ins Gewicht fallen. g) Das Gewerbegebiet der Antragstellerin ist nach ihren Angaben erschlossen, weshalb sich auch eine besondere Aufgabenstruktur der Antragstellerin in planungsrechtlicher Hinsicht nicht ergibt. Dass die Anzahl der kommunalen Wohnungen im Gemeindegebiet den üblichen Rahmen verlässt, ist weder aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Die Vermarktung von Liegenschaften der L. mbH oder sonstiger privater Firmen führt von vornherein nicht zu einer Aufgabenmehrung des Bürgermeisters. h) Schließlich ist der Argumentation der Antragstellerin nicht zu folgen, wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister bei den angestrebten Gebietsreformverhandlungen gegenüber den Bürgermeistern der Gemeinden Merkers-Kieselbach, Frauensee und Stadtlengsfeld benachteiligt sein könnte. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Gemeindefusion als Angelegenheit der nicht laufenden Verwaltung Sache des Gemeinderats ist, der sich der Hilfe der Gemeindeverwaltung und ggf. der Aufsichtsbehörde bedienen kann. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass allein die Verhandlungsführung durch einen hauptamtlichen Bürgermeister einen bedeutenden Vorteil gegenüber einem ehrenamtlichen Bürgermeister verschafft, der dessen Hauptamtlichkeit bedingen müsste. 2. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO lassen sich ebenso wenig allein damit bejahen, dass sich die Antragstellerin aller Voraussicht nach gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ThürKO in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung, in Kraft getreten am 18. Oktober 2008, in ihrer Gemeindestruktur verändern muss. Die Thüringer Kommunalverfassung fordert, dass eine Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO zugeordnet sein muss (§ 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO). Darüber hinaus sieht die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vor, dass in dem Fall, in dem die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die - wie hier - keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3.000 Einwohner beträgt, diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen muss. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag gestellt, erfolgt nach Satz 2 eine Zuordnung durch den Gesetzgeber. Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung der Antragstellerin und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen. Die gegenteilige Annahme findet im Gesetz keine Stütze und liefe der Intention des Landesgesetzgebers zuwider. Die Veränderungsprozesse in den gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die demografische und finanzpolitische Entwicklung, haben den Gesetzgeber zu den nunmehr u. a. in § 46 Abs. 3 ThürKO geregelten Modellen der Gemeindeneugliederung veranlasst, um leistungsfähige Gemeinden mit einer effizienten Verwaltung zu schaffen (LT-Drucks 4/4239). Die Maßnahmen zielen darauf ab, zukunftsfeste tragfähige gemeindliche Strukturen durchzusetzen. Folgerichtig hat der Gesetzgeber den in § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO normierten Grundsatz, dass die örtliche Verwaltung in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ehrenamtlich zu leiten ist, unberührt gelassen und auch keine Bestimmung dahin getroffen, dass bis zur Neustrukturierung der Gemeinde nach § 46 Abs. 3 ThürKO eine vormals bestehende Hauptamtlichkeit der Bürgermeisterstelle übergangsweise beibehalten werden soll. Eine solche Übergangsregelung über die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO zu schaffen, würde das in § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis in den Fällen der vorliegenden Art verkehren und die Ausnahme zur Regel erheben, was den gesetzlichen Bestimmungen und dem finanzpolitischen Ziel, das der Gesetzgeber mit den Gemeindeneugliederungsmaßnahmen verfolgt (LT-Drucks 4/4239, S. 1 f., 14 f., 18), widerspricht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Meiningen ergibt sich nichts anderes aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juli 2008 - 3 K 616/07 We - (n. v.) zum Zusammenhang zwischen der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO und der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO in der bis zum 17. Oktober 2008 geltenden Fassung (a. F.), wonach eine Gemeinde nicht zwingend einer Verwaltungsgemeinschaft angehören musste, sondern im Einzelfall Gründe des öffentlichen Wohls eine Ausnahme rechtfertigen konnten. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Auffassung vertreten, dass Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, regelmäßig keinen hauptamtlichen Bürgermeister benötigten. Deshalb komme eine Ausnahme von der Grundregel des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO überhaupt nur in Betracht, wenn Gemeinden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürKO ausnahmsweise keiner Verwaltungsgemeinschaft angehörten. Diese Rechtslage ist überholt. Die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts Weimar besagte im Übrigen nur, dass für die Gruppe der Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft eine Ausnahme vom Ehrenamt des Bürgermeisters von vornherein nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Im so genannten Umkehrschluss daraus herzuleiten, dass im anderen Fall bei einer noch vollständig selbständigen Gemeinde auf einen Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO zu schließen sei, hieße auch die Ausnahme zur Regel zu erheben. Für die gebotene Prüfung, ob zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern ein Bürgermeister im Hauptamt auf Zeit wegen des besonderen Zuschnitts der Gebietskörperschaft erforderlich erscheint, bliebe kein Raum. Dem gesetzgeberischen Anliegen, die hauptamtliche Leitung kleinerer Gemeinden nur ausnahmsweise zuzulassen, wäre nicht entsprochen. Nach alledem fehlt es bereits tatbestandlich an einer Ausnahmesituation. Auf die Frage einer etwaigen Ermessensreduzierung einzugehen, bedarf es nicht. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem Antrag begehrt sie die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15). Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) allerdings etwas anderes gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. nur BVerfGE 46, 166; 79, 69). Hieran gemessen ergeben sich vorliegend keine Umstände für die Notwendigkeit der Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche wesentlichen Nachteile zu befürchten sind, wenn der künftige Bürgermeister nicht berufsmäßig tätig sein kann. Angesichts der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gemeindeorganen (§§ 22 Abs. 3, 29 ThürKO i. V. m. § 7 der Hauptsatzung der Antragstellerin vom 3. Dezember 2008) drängen sich schwere und unzumutbare Nachteile auch nicht auf. Offen bleiben kann zudem, ob die Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Konzeption des Rechtsschutzes in Wahlverfahren möglich wäre. Die Frage der Wählbarkeit eines Bürgermeisters im Haupt- oder Ehrenamt dürfte zugleich eine Frage des Wahlrechts sein. Hier ist Rechtsschutz regelmäßig erst nach der Durchführung einer Wahl durch das in den Wahlvorschriften vorgesehene Wahlprüfungsverfahren zu erlangen (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. März 2007 - 4 O 87/07 - Juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die von der Antragstellerin begehrte Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).