Beschluss
2 E 171/18 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris).(Rn.26)
2. Eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO (juris: KomO TH 2003) zu erwartende Neustrukturierung einer Gemeinde und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris, Rn. 13; Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18).(Rn.37)
3. Aus der Aufgaben- und Terminfülle eines hauptamtlich tätigen Bürgermeisters kann nicht entscheidend auf die Arbeitsbelastung eines künftig ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters geschlossen werden.(Rn.35)
4. Es ist kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür (juris: Verf TH) darin zu sehen, dass ein künftig ehrenamtlich tätiger Bürgermeister gezwungen sein wird, seine Arbeit anders zu organisieren, als der in der vorangegangenen Amtszeit hauptamtlich tätige Bürgermeister.(Rn.36)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine kreisangehörige Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern kann gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ThürKO (juris: KomO TH 2003) ausnahmsweise die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters zugelassen werden, wenn aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris).(Rn.26) 2. Eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO (juris: KomO TH 2003) zu erwartende Neustrukturierung einer Gemeinde und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris, Rn. 13; Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18).(Rn.37) 3. Aus der Aufgaben- und Terminfülle eines hauptamtlich tätigen Bürgermeisters kann nicht entscheidend auf die Arbeitsbelastung eines künftig ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters geschlossen werden.(Rn.35) 4. Es ist kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür (juris: Verf TH) darin zu sehen, dass ein künftig ehrenamtlich tätiger Bürgermeister gezwungen sein wird, seine Arbeit anders zu organisieren, als der in der vorangegangenen Amtszeit hauptamtlich tätige Bürgermeister.(Rn.36) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung einer Ausnahme für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Der Bürgermeister der Antragstellerin ist bislang hauptamtlich tätig. Seine derzeitige Amtszeit endet mit Ablauf des 30.06.2018. Die Wahl des Bürgermeisters für die kommende Amtszeit findet am 15.04.2018 statt. Die Antragstellerin, eine Gemeinde im Landkreis Hildburghausen, wurde im Jahr 1994 aus den Gemeinden Schönbrunn, Biberau, Gießübel, Langenbach und Steinbach gegründet und hat eine Fläche von 58,87 km². Die Antragstellerin ist im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 als Grundzentrum ausgewiesen. Laut Stellenplan für das Haushaltsjahr 2017 hat die Antragstellerin neben dem Bürgermeister 28,75 Vollbeschäftigteneinheiten (VBE). Davon entfallen 9,5 VBE auf die Kernverwaltung, 13 VBE auf die Kindertagesstätte, 4 VBE auf den Bauhof, sowie die restlichen 2,25 VBE auf den Bereich Touristinformation/Gewürzmuseum und Freibad. Neben dem Bürgermeister ist die Kämmerin verbeamtet, die Leiterin der Finanzverwaltung und geschäftsleitende Beamtin ist. Das Hauptamt ist seit 2010 nicht besetzt. Diese Tätigkeit wurde auf verschiedene Ämter in der Verwaltung verteilt. Die Aufgaben des Personalamts werden seit 2010 durch den Bürgermeister erledigt. Das Bauamt hat einen weiteren Amtsleiter. Die Antragstellerin nimmt für die benachbarte Gemeinde Masserberg die Aufgaben des Einwohnermeldeamtes wahr. Das Gesamthaushaltsvolumen der Antragstellerin betrug in den letzten Jahren regelmäßig zwischen 5 und 6 Mio. Euro. Nach dem am 20.09.2016 durch das Landesamt für Statistik veröffentlichten Bericht über die Bevölkerung der Gemeinden Thüringens betrug die Einwohnerzahl der Antragstellerin zum Stichtag 30.06.2016 2.853 Einwohner. Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragte die Antragstellerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO. Zur Begründung führte sie an, sie verfüge über verschiedene Besonderheiten, welche als Alleinstellungsmerkmale als auch einzigartige Belastungen, gemessen an anderen ehrenamtlich geführten Thüringer Kommunen, die Zulassung einer Ausnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz, 2. Halbs. ThürKO rechtfertigten. Auf der Fläche der Antragstellerin befände sich ein nachhaltig zu bewirtschaftender Gewässerlauf von mehr als 80 km. Abgesehen vom Erhalt natürlicher oder naturnaher Gewässer seien der Hochwasserschutz als auch die Bewirtschaftung baulicher Strukturen (z.B. Brücken, Wassermauern) jährlich in erheblicher Menge zu leisten. Derzeit investiere die Antragstellerin allein im Bereich des Dachsbaches in Gießübel in eine Hochwasserschutzmaßnahme in Höhe von ca. 350.000 Euro. Die Antragstellerin liege inmitten des UNESCO Biosphärenreservates Thüringer Wald, am Südhang des Rennsteigs. Seit 2008 arbeitet die Gemeinde Schleusegrund an der Umsetzung der touristischen Entwicklung aller Ortsteile. Hierbei seien in den letzten Jahren Kooperationen mit dem UNESCO Biosphärenreservat Thüringer Wald, der KAG Rennsteig-Schwarzatal, den Gemeinden Masserberg, Neustadt am Rennsteig und Frauenwald, dem Regionalverbund Thüringer Wald e.V., dem Naturpark Thüringer Wald e.V. und der TTG Thüringen entstanden. Weitere wichtige Investitionen bis 2025 sollten folgen. Hierzu gehöre u.a. die Weiterentwicklung der Wanderregion durch Ausbau der Rundwandertouren, Erneuerung der Beschilderung nach Kriterien der Wanderkonzeption Thüringen und Erstellung neuer Infopoints, als auch die Herstellung des Schleusetalradweges als Lückenschluss zwischen Ilmtalradweg, Ilm-Rennsteig Radweg, Schwarzatalradweg mit dem Werra-Obermain-Radweg. Mit dem Naturtheater Steinbach-Langenbach, Thüringens größte Naturbühne ihrer Art und im Bundesvergleich mit 3000 Sitzplätzen auf Platz 12 liegendem Naturtheater, habe die Antragstellerin nicht nur eine gesellschaftliche und historische Besonderheit, sondern auch ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Kommunen in Thüringen. Das neu entstandene Entwicklungskonzept des Naturtheaters Steinbach-Langenbach sehe im Rahmen seiner Umsetzung in den Jahren 2018-2021 eine Investition in Höhe von 2.982.000 Euro vor. Eine weitere historische und gesellschaftliche Besonderheit stelle die Geschichte der Gewürze in Schönbrunn dar. Nach der Wende und der Übernahme des bestehenden Werkes durch Fuchs Gewürze sei in den Folgejahren mit derzeit über 800 Mitarbeitern der zweitgrößte Arbeitgeber Südthüringens entstanden. An der positiven Entwicklung des Standortes habe die Antragstellerin einen erheblichen Anteil. In Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Gemeinde und die weitere Entwicklung vor Ort sei es dem Unternehmen auch zukünftig wichtig, weiterhin einen kompetenten und flexiblen Ansprechpartner in der Funktion eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu haben. Weiterhin befinde sich der Hauptort Schönbrunn aktuell in der Dorferneuerung. Hier müsse mehreren ursprünglichen Ortskernen bei der Umsetzung der Dorferneuerung Rechnung getragen werden. Es sei ein Katalog mit 34 Maßnahmen erarbeitet worden, welche bis zum Ende der Dorferneuerung (2021) im Ortsteil Schönbrunn umgesetzt werden sollten. Dieser Maßnahmekatalog mit einem Investitionsvolumen von ca. 2.374.000 Euro sei vom Gemeinderat der Antragstellerin einstimmig beschlossen worden. Für den Zeitraum 2018-2021 blieben noch 27 Maßnahmen, die der Umsetzung bedürften. Hinzu kämen zahlreiche Anträge privater Investoren, über die der Bürgermeister in Zusammenarbeit mit dem Bauamt, der Thüringer Landgesellschaft, dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung und dem Dorferneuerungsbeirat befinden müsse. Private Anträge als auch weitere Maßnahmen der Antragstellerin, die bisher nicht Bestandteil des Maßnahmekataloges seien, könnten und müssten bis zum Ende der Beantragungsfrist (15.01.2019) noch zusätzlich aufgenommen werden. Zudem habe die Antragstellerin ein Nachwuchsleistungszentrum für Wintersport. Seit 50 Jahren bilde der SV Biberau e.V. erfolgreich Kader im Wintersport aus. Für Trainings-und Wettkampfzwecke seien Vorhaltungen notwendig, die der SV Biberau selbst nicht leisten könne. Seit Jahrzehnten habe der Verein in der Antragstellerin einen Partner und Unterstützer. Zur Sicherung des Nachwuchsleistungszentrums gehörten u.a. der Bau der Schanzenanlage mit 3 Schanzen und der Bau der Skirollerstrecke. Die Antragstellerin unterstütze jährlich diese Anlagen und zugleich die Trainerstelle in nicht nur finanzieller Hinsicht. Zudem gebe es überregionale Pflichten der Stützpunktfeuerwehr Schönbrunn mit 64 aktiven Mitgliedern. In den Ortsteilen Steinbach und Lichtenau unterhalte die Antragstellerin 2 weitere Stützpunkte der FFW, die mit 6 Fahrzeugen, darunter auch Fahrzeuge des Brand- und Katastrophenschutzes des Landkreises, auch überregional zum Einsatz kämen. Mit der Absicherung/Zuständigkeit eines Teilabschnittes der vorbeiführenden ICE-Strecke und der Bundesautobahn A73 sowie der überörtlichen Brand- und technischer Hilfeleistung in den Gemeinden Masserberg und Nahetal-Waldau, diene die Stützpunktfeuerwehr Schönbrunn gleichzeitig als Einheit für den bundesweiten Einsatz im Katastrophenfall und habe somit weitere überregionale Aufgaben zu erfüllen. Die Trinkwasserschutzgebiete, wie Trinkwassertalsperre und verschiedene Quellgebiete, stellten eine weitere Besonderheit der Gefahrenabwehr dar, die zu den zusätzlichen Pflichten zählten. Hier seien u.a. entsprechende Sonderausbildungen im Rahmen des Gefahrguteinsatzes notwendig. Der Bürgermeister als oberster Dienstherr der FFW sei in alle rechtlichen und damit verbundenen finanziellen Belange, die der Entwicklung der FFW Schleusegrund und damit der Stützpunktfeuerwehr Schönbrunn dienten, eingebunden. Weiterhin sei die ärztliche Grundversorgung sicherzustellen. Aufgrund der Bemühungen der Antragstellerin habe ein junger Arzt sein Interesse bekundet zu investieren, um in der ehemaligen Landambulanz Schönbrunn ein Medizinisches Versorgungszentrum zu etablieren und in Zusammenarbeit mit weiteren Ärzten weitere Fachrichtungen dort anbieten zu können. Bedingung hierfür sei aber eine fachliche Unterstützung durch die Antragstellerin und die weitere generelle Gesprächsbereitschaft des Bürgermeisters bis zur Umsetzung des Vorhabens gewesen. Mit dem Kauf der Immobilie durch den jungen Arzt sehe sich die Antragstellerin nun in der Pflicht, die fachliche Unterstützung als auch die geforderte Gesprächsbereitschaft bis zur Umsetzung des Vorhabens (Mitte-Ende 2019) zu leisten. Zudem habe der Bürgermeister der Antragstellerin aus wirtschaftlichen, touristischen als auch aus historischen Gründen in verschiedenen Gremien eine Mitgliedschaft. So sei er Mitglied im Verbandsausschuss des Wasser- und Abwasserverbandes Hildburghausen (WAVH). Auf Grund der Trinkwassertalsperre Schönbrunn und der Thüringer Fernwasserversorgung mit dem Standort Schönbrunn sehe der Verband in der Kandidatur des Bürgermeisters der Antragstellerin einen wichtigen Partner, welcher bisher als Mitglied des Verbandsausschusses gewählt worden sei. Zudem sei der Bürgermeister im Vergaberat UNESCO-Biosphärenreservat Thüringer Wald. Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung erarbeite das UNESCO Biosphärenreservat Thüringer Wald eine Qualitätsoffensive für die Region, welche regionale Partnerbetriebe auszeichneten, damit diese mit dem offiziellen Partner-Logo in das bundesweite Partnernetzwerk von EUROPARC e.V. Deutschland eingebunden werden könnten. Im Vergaberat sei u.a. ein Bürgermeister der Region. Für die Auswahl des Bürgermeisters aus der Region sei es maßgebend gewesen, dass dieser wegen der Mitgliedschaft im Vergaberat und der daraus resultierenden terminlichen Verpflichtungen hauptamtlich tätig sei. Der Bürgermeister der Antragstellerin habe in seiner letzten Legislatur in 1175 Tagen 3703 Termine wahrgenommen. Durchschnittlich seien dies 3,15 Termine/Arbeitstag bei einer 5 Tage Woche. Lege man die übliche Arbeitszeit von einem Tag/Woche eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, der hauptsächlich berufstätig sei, zu Grunde, müsste dieser 15,75 Termine an diesem einen Tag bewältigen. Eine Aufgabe, die neben den anfallenden Verwaltungsaufgaben, die sich im Laufe der restlichen Arbeitswoche anhäuften, unmöglich umzusetzen seien, da sich nicht alle für die Gemeinde relevanten Termine auf einen Tag bündeln ließen. Aufgrund der genannten geografischen als auch historischen und gesellschaftlichen Besonderheiten der Antragstellerin und der Tatsache geschuldet, dass ein Großteil der terminlichen Verpflichtungen Vormittags geleistet werden müsste, könne ein ehrenamtlicher Bürgermeister in seiner Freizeit "nebenbei", diese komplexe Aufgabenfülle und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand bis zu einer Neugliederung der Gemeinde in der kommenden Legislatur nicht bewältigen. Mit der Aufhebung der Hauptamtlichkeit käme es unweigerlich zu strukturellen Problemen im Verwaltungsbereich, da der momentane Zustand keine weiteren Verteilungen von Aufgabenbereichen bzw. Delegationsmöglichkeiten zulasse. Mit Hinblick auf das Ausscheiden der beiden Amtsleiter und somit auch des geschäftsleitenden Beamten bis zum Jahresende 2018 (Bauamtsleiter und Kämmerin), wäre ein ehrenamtlicher Bürgermeister mit der bereits aktuellen auf das Mindestmaß geschrumpften Kernverwaltung weder leistungs- noch handlungsfähig. Eine rechtzeitige Neubesetzung der ausscheidenden Positionen in der Kernverwaltung sei derzeit undiskutabel, da diese Stellen bei der Neugliederung der Gemeinde sofort mit dem übernommenen Fachpersonal besetzt werden sollten. In Absprache mit der Gemeinde Masserberg sollten durch das dort befindliche Personal das Hauptamt, die Bauamtsleitung, als auch die Kämmerei besetzt werden. Dieser Grundsatz sei Basis aller bereits geführten Gespräche und Entscheidungen der Bürgermeister und Gemeinderäte beider Gemeinden gewesen. Daran würde auch weiterhin festgehalten werden. Auf Nachfrage des Antragsgegners zu verschiedenen Einrichtungen der Antragstellerin, teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.01.2018 mit, dass alle Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Tourismusförderung sowie der Förderung der Vereine und die gesamte Zusammenarbeit mit den ansässigen Vereinen stünden, generell dem Bürgermeister obliegen würden. Hinsichtlich des Naturtheaters Steinbach-Langenbach sei der Bürgermeister Mitglied im Vereinsvorstand und nehme diesbezüglich entsprechende Aufgaben wahr. Weiterhin sei er ganzjährig Ansprechpartner in allen Belangen, die zum Betrieb der gesamten Anlage notwendig seien. Dazu gehörten u.a. Beratungen und Gespräche mit Veranstaltern und Investoren (vor Ort und außerhalb des Gemeindegebiets), Fördermittelgebern, Baufirmen und Dienstleistern. Als oberster Dienstherr der Feuerwehr Schleusegrund sei der Bürgermeister an der Umsetzung aller sicherheitstechnischen Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes für die jeweilige Veranstaltung beteiligt. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen könnten nicht pauschal umgesetzt werden, da u.a. die Art der Veranstaltung und die zu erwartende Besucherzahl (Erfahrungswerte anhand der Vorverkaufszahlen) bei jeder Veranstaltung neu zu bewerten seien. Der Bürgermeister mache dies in Absprache mit Veranstalter und Verein sowie dem Ortsbrandmeister der Gemeinde Schleusegrund. Betrieben werde das Naturtheater Steinbach-Langenbach durch einen Förderverein, welcher seit 1991 pachtfrei die gesamte Anlage gepachtet habe. Der Verein selbst organisiere für die jeweilige Saison die Veranstaltungen und richte diese aus. Die Antragstellerin habe die Aufgabe und die Pflicht, diese Anlage zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu fördern, was seither auch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgesetzt worden sei. Auf Grund der aktuellen baulichen Situation, als auch der ständig weiterentwickelten Standards sei ein Entwicklungskonzept für das Naturtheater Steinbach-Langenbach erarbeitet worden. Dieses sehe vor, die gesamte Anlage auf den Stand der Technik zu bringen sowie die aktuellen Standards für Spielstätten umzusetzen. Gleichzeitig solle der Bereich der Bühne und des Zuschauerraumes mit einer flexiblen Überdachung ausgestattet werden, damit die Veranstaltungen wetterunabhängiger würden. Dies sei Voraussetzung, um zukünftig einen kontinuierlicheren Spielbetrieb mit entsprechend höheren Besucherzahlen zu gewährleisten. Eine Fördervoranfrage beziehe sich auf die Umsetzung des gesamten Entwicklungskonzepts in Höhe von 2.982.000 Euro für den Zeitraum 2018-2021. Ein positiver Bescheid bzgl. der Fördervoranfrage würde in den kommenden Jahren eine große terminliche Bindung des Bürgermeisters bei der Umsetzung der einzelnen Vorhaben mit sich bringen. Selbst bei einem negativen Bescheid sei die Antragstellerin in der Pflicht, einen Großteil der Maßnahmen aus dem Entwicklungskonzept umzusetzen. Dabei sollten alle 13 Maßnahmen aus dem Entwicklungskonzept außer der Überdachung umgesetzt werden. Eine Verminderung der Maßnahmen könne nicht in Betracht gezogen werden, da der Spielbetrieb sonst aus baulichen und sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr gewährleistet werden könnte. Hinsichtlich Skirollerstrecke und Schanzenanlage führe der SV Biberau e.V. in Absprache mit dem Bürgermeister geplante Arbeitseinsätze, die der Sanierung und dem Erhalt der Anlagen dienten, als auch geplante Veranstaltungen, kontinuierlich durch. Eine Teilnahme des Bürgermeisters an den geplanten Terminen sei eine Selbstverständlichkeit. Die Organisation und die Ausrichtung des alljährlichen Pokalsprunglaufes "Pokal des Bürgermeisters" oblägen ihm allein. Zu den weiteren Aufgaben des Bürgermeisters in Bezug auf die Arbeit mit dem Verein und die Betreibung der Anlagen gehörten die Bearbeitung und Umsetzung von Förderanfragen, die Beantragung und Durchführung der personellen Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes, die Absicherung der Trainerstelle sowie eine anteilige Arbeit zur Nachwuchsgewinnung. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 25.01.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung hieß es, es sei nicht ersichtlich, dass die bei der Antragstellerin anfallenden Aufgaben so vielfältig oder schwierig gelagert seien, dass sie nur bei Beschäftigung eines hauptamtlichen Bürgermeisters bewältigt werden könnten. Die zu erwartende Neustrukturierung einer Gemeinde stelle keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich mache, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen. Die von der Antragstellerin ins Auge gefasste mögliche Neugliederung, die nach ihrem eigenen Vortrag nicht konkret absehbar sei, rechtfertige es nicht, die Stellen der beiden Amtsleiter und somit auch des geschäftsleitenden Beamten auf unabsehbare Zeit unbesetzt zu lassen. Diesem Problem könne nicht etwa dadurch begegnet werden, dass für die kommende Amtszeit sozusagen ersatzweise ein hauptamtlicher Bürgermeister zugelassen werde. Insbesondere wäre auch dann, wenn für die nächste Amtszeit ein hauptamtlicher Bürgermeister zugelassen würde, keineswegs sicher, dass die bei der bevorstehenden Wahl zum Bürgermeister gewählte Person zumindest übergangsweise ein fachlich geeigneter Ersatz für die beiden ausscheidenden Amtsleiter wäre, da nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen an die Person des Bürgermeisters (unabhängig von der Haupt- oder Ehrenamtlichkeit) keine fachlichen Anforderungen gestellt würden. Weiterhin gebe es andere Gemeinden mit einem (nur) ehrenamtlichen Bürgermeister, die ebenfalls Grundzentrum seien. Auch Stützpunktfeuerwehren gebe es auch in anderen Gemeinden mit einem nur ehrenamtlichen Bürgermeister. Auch Bemühungen um touristische Entwicklung fänden sich bei zahlreichen anderen Gemeinden, die nur einen ehrenamtlichen Bürgermeister hätten, wie etwa bei der benachbarten Gemeinde Masserberg. Keine Besonderheit im Vergleich zu anderen Gemeinden sei auch das von der Antragstellerin hervorgehobene Bemühen um guten Kontakt und Zusammenarbeit der Gemeinde mit ortsansässigen Gewerbetreibenden. Gleiches gelte für die Maßnahmen der Dorferneuerung. In Thüringen gebe es zahlreiche Gemeinden, in denen Förderschwerpunkte im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms anerkannt worden seien. Viele davon hätten lediglich einen ehrenamtlichen Bürgermeister. Auch die Mitgliedschaften des Bürgermeisters in verschiedenen Gremien führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine automatische Mitgliedschaft des Bürgermeisters der Antragstellerin in dem von Antragstellerin genannten Verbandsausschuss bestehe nach der Satzung des Zweckverbands nicht. Entsprechendes gelte auch für den Vergaberat des UNESCO Biosphärenreservats Thüringer Wald. Der künftige Bürgermeister der Antragstellerin werde unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Kapazitäten zu entscheiden haben, ob er für eine eventuelle Mitgliedschaft in diesen Gremien zur Verfügung stehe oder nicht. Hinsichtlich der Bewirtschaftung eines Gewässerlaufs von mehr als 80 km auf dem Gebiet der Antragstellerin möge es zwar zutreffen, dass ein besonderer Aufwand der Gemeinde (etwa als Unterhaltungspflichtige für Gewässer zweiter Ordnung) erforderlich sei. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass dies mit einer deutlich erhöhten Arbeitsbelastung konkret des Bürgermeisters einherginge, die von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht bewältigt werden könnte. Ähnliches gelte für das im Eigentum der Antragstellerin stehende Naturtheater Steinbach-Langenbach, das an den Verein zur Erhaltung und Entwicklung des Naturtheaters Steinbach-Langenbach e.V. verpachtet sei und von diesem betrieben werde. Es sei allenfalls vereinzelt von einem nennenswert erhöhten Aufwand der Gemeinde, etwa als Trägerin der Feuerwehr oder als Ordnungsbehörde, auszugehen, wobei darüber hinaus auch nicht erkennbar sei, dass dies mit einem deutlich erhöhten Arbeitsanfall konkret beim Bürgermeister einherginge. Das Erfordernis eines hauptamtlichen Bürgermeisters lasse sich auch nicht mit den von der Gemeinde als Eigentümerin des Naturtheaters beabsichtigten Investitionen begründen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum bei der Antragstellerin derartige Investitionsmaßnahmen, die ihrem Umfang nach nicht außergewöhnlich seien, anders als bei anderen Gemeinden nur mit einem hauptamtlichen Bürgermeister zu bewältigen sein sollten. Auch die Ausführungen der Gemeinde bezüglich des SV Biberau e.V. (Nachwuchsleistungszentrum für Wintersport) liefen im Wesentlichen auf den Vortrag hinaus, dass alles, was zwischen der Gemeinde und dem Verein zu besprechen sei, zwischen dem Verein und dem derzeitigen Bürgermeister persönlich besprochen werde, und der derzeitige Bürgermeister anscheinend auch alles andere, was mit dem Verein zu tun habe, selbst bearbeite. Dem Vortrag der Antragstellerin unter dem von ihr hervorgehobenen Stichwort "Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung" sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der zugesagten fachlichen Unterstützung des Arztes durch die Gemeinde bei der Umsetzung des geschilderten Vorhabens oder mit der zugesagten Gesprächsbereitschaft eine nennenswert erhöhte Arbeitsbelastung konkret des Bürgermeisters einhergehe, die von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht bewältigt werden könnte. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, wie viele Termine der bisherige hauptamtliche Bürgermeister wahrgenommen habe. Einem hauptamtlichen Bürgermeister stehe die entsprechende Arbeitszeit für die Gemeinde zur Verfügung. Von einem ehrenamtlichen Bürgermeister sei selbstverständlich nicht der gleiche Arbeitsumfang zu erwarten. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister werde anders planen, andere Schwerpunkte setzen und auch stärker die Unterstützung durch Personal der Gemeinde in Anspruch nehmen. Soweit die Antragstellerin anführe, aufgrund der Personalsituation bestehe keine Delegationsmöglichkeit, obliege es der Antragstellerin, dafür zu sorgen, dass sie über das erforderliche Fachpersonal verfüge. 2. Am 01.02.2018 suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine Ausnahme für einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister der Antragstellerin zuzulassen. Zur Begründung trägt sie vor, es läge ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO vor. Die Antragstellerin weise im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen auf, die die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben würden und damit Anforderungen stellten, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden könnte. Die Antragstellerin sei Grundzentrum und erfüllende Gemeinde für die Nachbargemeinde Masserberg. Auf ihrem Gemeindegebiet befänden sich mehr als 80 km Gewässerlauf, die in den nächsten Jahren umfangreiche Maßnahmen in Bezug auf Hochwasserschutz wie die Prüfung und Sanierung von Brückenbauwerken auslösten. Darüber hinaus verfüge die Antragstellerin mit dem Naturtheater Steinbach-Langenbach über ein Alleinstellungsmerkmal, dessen Ausbau zu einem ganzjährigen Betrieb geplant sei und von der Landesregierung unterstützt werde. Da die Antragstellerin auch darüber hinaus vom Tourismus geprägt sei, werde der Bürgermeister auch insoweit in sehr hohem Maße terminlich gebunden. Gleiches gelte im Hinblick auf das Nachwuchsleistungszentrum für den Wintersport im Ortsteil Biberau. Hinzu träten die bis zum Jahr 2021 geplanten Maßnahmen der Dorferneuerung im Ortsteil Schönbrunn. Schließlich führe auch die geplante Fusion der Antragstellerin mit der Gemeinde Masserberg zu Mehrbelastungen. Diese Besonderheiten zusammengenommen hebe sich die Antragstellerin nach Art und Umfang deutlich von den Aufgaben ab, die ehrenamtlich geführte Gemeinden wahrnähmen. Angesichts dieser Aufgaben- und damit verbundenen Terminfülle – über 700 Termine des Bürgermeisters im Jahr 2017 – könne die Wahrnehmung der Aufgaben von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister allein in den Abendstunden nicht erwartet werden. Zudem müsse an das Vorliegen der geografischen, historischen oder gesellschaftlicher Besonderheiten höhere Anforderungen gestellt werden, desto geringer die Einwohnerzahl der antragstellenden Gemeinde bzw. desto stärker sie das Quorum des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO unterschreite. Die Antragstellerin habe aber zum maßgeblichen Stichtag des 30.06.2016 nur 147 Einwohner unter dem Quorum des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO gelegen. Der Aufgaben- und damit verbundenen Terminfülle des Bürgermeisters werde auch nicht entgegengehalten werden können, dass die Antragstellerin ihre wahrgenommenen Aufgaben reduzieren könne. In das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür würde eingegriffen, würde man sie dazu verpflichten, insgesamt weniger freiwillige Aufgaben und insbesondere Termine durch den Bürgermeister wahrzunehmen, indem man ihr den Anspruch auf Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus diesem Grund versagen würde. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO verfolge nur das Ziel der Wahrung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gemeinde. Dessen Verletzung drohe hier aber nicht, denn die Antragstellerin könne sich einen hauptamtlichen Bürgermeister auch weiterhin leisten. Zudem betrachte der Antragsgegner die von der Antragstellerin vorgetragenen Besonderheiten jeweils isoliert. Der Antragsgegner verkenne mit dieser Vorgehensweise, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO gerade durch eine Gesamtbetrachtung geprüft werden müsse. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei eilbedürftig im Hinblick auf den festgesetzten Termin für die Bürgermeisterwahl am Sonntag, den 15.04.2018. Schließlich müsse der Wahlleiter gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 ThürKWG 58 Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen und damit spätestens am 16.02.2018 auffordern. Da insoweit auch anzugeben sei, ob ein hauptamtlicher oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt werde, könne eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden. Auch eine Vorwegnahme der Hauptsache sei gerechtfertigt. Es drohten andernfalls unzumutbare nicht abwendbare Nachteile für die Antragstellerin, da bei Abwarten einer Hauptsachenentscheidung ein hauptamtlicher Bürgermeister nicht mehr gewählt werden könnte. Darüber hinaus würde die Antragstellerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür beeinträchtigt werden, da zu befürchten sei, dass die Antragstellerin in der Erfüllung der ihren Selbstverwaltungsbereich betreffenden Aufgaben dramatisch behindert werde, wenn zukünftig nur noch ein ehrenamtlicher Bürgermeister in der Gemeinde tätig werde, der Aufgaben und Termine nicht mehr im bisherigen Umfang wahrnehmen könnte. Der Antragsgegner hat am 07.02.2018 die Verwaltungsakte vorgelegt. Er beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, das Thüringer Landesverwaltungsamt habe eine Gesamtbetrachtung aller vorgetragenen Umstände vorgenommen und sei insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht ersichtlich sei, dass die bei der Antragstellerin anfallenden Aufgaben so vielfältig oder schwierig gelagert seien, dass sie nur bei Beschäftigung eines hauptamtlichen Bürgermeisters bewältigt werden könnten. Soweit die Antragstellerin weitere Beispiele anderer Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister vermisse, könne zum Thema "Grundzentrum" neben der bereits genannten Gemeinde Themar (siehe hierzu auch Beschluss des VG Meiningen vom 16.02.2012 - 2 E 70/12 Me) die Gemeinde Gefell genannt werden und zum Thema "Dorferneuerungsprogramm'' die Gemeinde Judenbach im Landkreis Sonneberg (rund 2.350 Einwohner, seit 2015 ehrenamtlicher Bürgermeister). Die Antragstellerin sei nicht "erfüllende Gemeinde" für die Gemeinde Masserberg, wie in der Antragsschrift vorgetragen werde. Die Antragstellerin erledige aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Masserberg lediglich den Teilbereich Meldestelle für die Gemeinde Masserberg. Dabei handele es sich um Routineangelegenheiten, die selbständig vom Verwaltungspersonal erledigt würden. Was die Durchführung der "Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierung am Dachsbach" und eventuell geplante weitere Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie die von der Antragstellerin angeführte Prüfung und Sanierung von Brückenbauwerken betreffe, sei nicht erkennbar, dass damit in der kommenden Amtszeit konkret für den Bürgermeister ein wesentlich erhöhter Arbeitsaufwand einhergehe, der von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht zu bewältigen wäre. Für alle Maßnahmen würden Unternehmen (für die Brückenprüfung wohl sachverständige Ingenieure) beauftragt. Der damit in Zusammenhang stehende Arbeitsaufwand der Antragstellerin einschließlich der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln müsse nicht vom Bürgermeister selbst erledigt werden. Derartige Tätigkeiten könnten vom Verwaltungspersonal der Gemeinde erledigt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Antragstellerin das zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Fachpersonal habe, wozu sie verpflichtet sei. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Bürgermeisters im Vereinsvorstand des Vereins, der das Naturtheater Steinbach-Langenberg betreibe, betreffe eine eventuelle Mitgliedschaft im Vereinsvorstand lediglich die Person des derzeitigen Amtsinhabers. Es bestehe keine Mitgliedschaft im Vereinsvorstand sozusagen "kraft Amtes" als Bürgermeister. Letztlich sei der Antragstellerin die organisatorische Umstellung von einem hauptamtlichen auf einen ehrenamtlichen Bürgermeister zuzumuten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme für einen hauptamtlich tätigen Bürgermeister nicht glaubhaft gemacht. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). a) Zwar hat die Antragstellerin hinsichtlich des erforderlichen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, dass die Sache eilbedürftig ist im Hinblick auf den Termin für die Wahl des Bürgermeisters am 15.04.2018, da die Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen spätestens am 16.02.2018 erfolgen muss. b) Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf die begehrte Zulassung einer Ausnahme hat. Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung in Betracht kommenden Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) liegen nicht vor. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO ist in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); entscheidend ist dabei gemäß § 28 Abs. 2 Satz 5 ThürKO die Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. Danach ist die Bürgermeisterstelle bei der Antragstellerin im Ehrenamt zu führen. Nach dem hier für die Wahl am 15.04.2018 maßgebenden, durch das Landesamt für Statistik am 20.09.2016 veröffentlichten Bericht über die Bevölkerung der Gemeinden Thüringens hatte die Antragstellerin zum Stichtag 30.06.2016 2.853 Einwohner. Eine Ausnahme von der durch § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO grundsätzlich vorgegebenen Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO nur auf Antrag und nur in begründeten Einzelfällen zulassen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein begründeter Einzelfall angenommen und eine Ausnahme zugelassen werden kann, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie sind aus dem Sinn und Zweck abzuleiten, den der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO verfolgt hat. Der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO liegt die Einschätzung des Landesgesetzgebers zu Grunde, dass die örtliche Verwaltung in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden kann und deshalb im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Wahrnehmung des Amtes durch einen Beamten auf Zeit abzusehen ist. Mit der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO soll den Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden können (LT-Drucks 1/2149). Hiervon ausgehend führen Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht für sich genommen zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, sondern nur wenn sie auch den Aufgabenbereich der Gemeinde berühren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6). Daneben dürfte eine atypische Situation auch anzunehmen sein, wenn nach der demografischen Entwicklung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde nur kurzfristig und ausnahmsweise unter den Schwellenwert des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO gesunken ist (ThürOVG, a.a.O.). Dagegen begründen weder einzelne Mehr- oder Andersbelastungen, die bei der Gesamtschau der regelmäßig anfallenden Aufgaben einer ehrenamtlich geführten Gemeinde nicht ins Gewicht fallen, noch die bloß subjektive Einschätzung der Gemeinde, das Aufgabenspektrum mit einem hauptamtlichen Bürgermeister besser erfüllen zu können, oder eine Haushaltssituation, die die Besoldung und Versorgung eines hauptamtlichen Bürgermeisters zulässt, einen Sonderfall. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention, Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern grundsätzlich ehrenamtlich zu führen und die Hauptamtlichkeit von Bürgermeisterstellen im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden, zuwider (ThürOVG, a.a.O.). Im Hinblick auf diesen Maßstab hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin weist keine speziellen Merkmale auf, die einen besonderen Aufgabenanfall bedingen, dessen Bewältigung von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht mehr erwartet werden kann. aa) Ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen ehrenamtlich geführten Gemeinden ergibt sich noch nicht daraus, dass die Antragstellerin als Grundzentrum ausgewiesen ist und eine Stützpunktfeuerwehr hat. Dies ist keine Besonderheit gegenüber vergleichbaren Gemeinden und lässt auch nicht eine deutliche Mehrbelastung insbesondere des Bürgermeisters erkennen. Die Antragstellerin hat diese Gesichtspunkte in der Antragsbegründung auch nicht weiter vertieft. bb) Aus dem Rahmen mag die Bewirtschaftung eines Gewässerlaufs von 80 km fallen. Aber auch hieraus ist nicht ersichtlich, dass sich damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann. Zwar hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung zum einen auf den besonderen Aufwand für Maßnahmen des Hochwasserschutzes hingewiesen. Der Gemeinderat der Antragstellerin habe mit Beschluss vom 24.07.2017 die Vergabe von Bauleistungen "Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierung am Dachsbach" im OT Gießübel beschlossen. Bereits für die Vorbereitung der Förderanträge und die Vergabe der Bauleistung habe der hauptamtliche Bürgermeister zusätzliche Zeit aufgewandt. Seit Beginn der Umsetzungen der Maßnahmen fänden zudem regelmäßige Bauberatungen statt, die allesamt am Vormittag stattgefunden hätten und damit zu Zeiten, in denen ehrenamtliche Bürgermeister ihrem Hauptberuf nachgingen. Weitere Maßnahmen des Hochwasserschutzes seien in den kommenden Jahren im Rahmen der Dorferneuerung des OT Schönbrunn geplant, sodass die entsprechende terminliche Belastung des Bürgermeisters auch zukünftig bestehen werde. Zum anderen zöge in den kommenden Jahren die Aufgabe der Prüfung und Sanierung von Brückenbauwerken auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin einen erhöhten Arbeitsaufwand nach sich. In den kommenden Jahren bis einschließlich 2024 müssten insgesamt 34 Brückenbauwerke einer Überprüfung unterzogen werden. Dies führe zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der so von vergleichbaren, ehrenamtlich geführten Gemeinden nicht erbracht werden müsse. Dies mag zu zutreffen. Dass aber die Bewirtschaftung des Gewässerlaufs – wie die Antragstellerin in der Antragsbegründung auch vorträgt – "aktuell und in den kommenden Jahren eine umfangreiche vom Bürgermeister wahrzunehmende Aufgabe" darstelle, erschließt sich nicht ohne weiteres. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nicht erkennbar sei, dass sich im Hinblick auf die Maßnahmen des Hochwasserschutzes und die Prüfung und Sanierung von Brückenbauwerken eine deutlich erhöhte Arbeitsbelastung konkret des Bürgermeisters ergebe. Für alle Maßnahmen würden Unternehmen (für die Brückenprüfung wohl sachverständige Ingenieure) beauftragt. Der damit in Zusammenhang stehende Arbeitsaufwand der Antragstellerin einschließlich der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln müsse nicht vom Bürgermeister selbst erledigt werden, sondern könne vom Verwaltungspersonal der Gemeinde erledigt werden. cc) Auch das im Eigentum der Antragstellerin stehende und durch einen Förderverein betriebene Naturtheater "Steinbach-Langenbach" mit 3000 Plätzen fällt zwar ersichtlich aus dem Rahmen, begründet jedoch deshalb noch keine Sondersituation. So hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung darauf hingewiesen, das Naturtheater "Steinbach-Langenbach" habe eine besondere Bedeutung für die Antragstellerin und die Region Thüringer Wald. Dies zeige sich auch darin, dass es nicht nur im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 ausdrücklich Erwähnung finde, sondern auch Bestandteil der Projekte "Zukunft Thüringer Wald" und "Tourismusregion Thüringer Wald 2025" sei. Die Antragstellerin wolle die Nutzung des Theaters für einen ganzjährigen Betrieb ausbauen. Bei diesen Plänen werde sie von der Landesregierung unterstützt. Der Bürgermeister der Antragstellerin habe in vielen Vorort- Gesprächsterminen Zuspruch zur Weiterentwicklung des Naturtheaters "Steinbach-Langenbach" erhalten. Im Ergebnis stehe das Entwicklungskonzept Naturtheater "Steinbach-Langenbach" zur ganzjährigen Nutzung, das mit der Unterstützung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft zum Gegenstand einer von der Thüringer Aufbaubank mit Schreiben vom 08.01.2018 bestätigten aktualisierten Förderanfrage gemacht worden sei. Die entsprechende Förderanfrage beziehe sich auf die Umsetzung des Entwicklungskonzepts für den Zeitraum von 2018 bis 2021 und sehe ein Investitionsvolumen in Höhe von 2.982.000,00 Euro vor. Noch stehe eine Bescheidung der Fördervoranfrage aus. Allerdings stehe bereits jetzt fest, dass – unabhängig von der Entscheidung über die Förderfähigkeit – die Gemeinde einen Großteil der Maßnahmen aus dem Entwicklungskonzept umsetzen werde. Dies führe zu einer umfassenden terminlichen Bindung des Bürgermeisters der Antragstellerin. Der Bürgermeister der Antragstellerin sei im Vereinsvorstand und weiterhin Ansprechpartner in allen für den Betrieb der Anlage notwendigen Belangen, wie Beratungen und Gespräch mit Veranstaltern und Investoren (vor Ort und außerhalb des Gemeindegebiets), Fördermittelgebern, Baufirmen und Dienstleistern. Damit hat die Antragstellerin insoweit ein wohl herausragendes Engagement des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters dargestellt. Ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister wird sich jedoch dann hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen des Entwicklungskonzepts auf Mitarbeiter stützen müssen. Auch soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.01.2018 einen erhöhten Arbeitsaufwand für den Bürgermeister im Hinblick auf "sicherheitstechnische Maßnahmen" geltend gemacht hat, vermag die Kammer dies nicht als zwingend nachzuvollziehen. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, als oberster Dienstherr der Feuerwehr Schleusegrund sei der Bürgermeister an der Umsetzung aller sicherheitstechnischen Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes für die jeweilige Veranstaltung beteiligt. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen könnten nicht pauschal umgesetzt werden, da u.a. die Art der Veranstaltung und die zu erwartende Besucherzahl (Erfahrungswerte anhand der Vorverkaufszahlen) bei jeder Veranstaltung neu zu bewerten seien. Der Bürgermeister mache dies in Absprache mit Veranstalter und Verein sowie dem Ortsbrandmeister der Gemeinde Schleusegrund. Wie der Antragsgegner vermag auch die Kammer hier jedoch nur einen vereinzelt nennenswert erhöhten Aufwand der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr oder als Ordnungsbehörde zu erkennen, ohne dass damit aber zwingend ein erhöhter Arbeitsanfall beim Bürgermeister verbunden sein muss. dd) Auch im Hinblick auf den Ausbau des Tourismus, das Nachwuchsleistungszentrum für den Wintersport im Ortsteil Biberau und die Dorferneuerung ergibt sich nicht ein Ausnahmefall. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich Bemühungen um touristische Entwicklung auch bei zahlreichen anderen Gemeinden fänden, die nur einen ehrenamtlichen Bürgermeister hätten, wie etwa bei der benachbarten Gemeinde Masserberg. Dass der hauptamtlich tätige Bürgermeister der Antragstellerin im Jahr 2017 – wie sie vorträgt – 18 Termine im Zusammenhang mit dem Tourismus auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin wahrgenommen hat, ändert hieran nichts. Auch gibt es in Thüringen andere Gemeinden, in denen Förderschwerpunkte im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms anerkannt worden sind, die nur einen ehrenamtlichen Bürgermeister haben. Hierauf hat der Antragsgegner in der Antragerwiderung noch einmal hingewiesen. Auch wenn hinsichtlich der Dorferneuerung nach dem Vortrag der Antragstellerin in der Antragsbegründung für das Jahr 2018 und die Jahre 2019 bis 2021 Maßnahmen mit einem Finanzvolumen von über 2,7 Mio. Euro geplant sind, ist weder ersichtlich, dass es sich hier um eine ganz herausragende Investitionssumme handelte, noch dass dies in die alleinige Zuständigkeit des Bürgermeisters fiele. Auch hinsichtlich des Nachwuchsleistungszentrums für den Wintersport im Ortsteil Biberau vermag die Kammer eine Ausnahmesituation nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung vorgetragen, der SV Biberau e.V. werde von der Antragstellerin in Hinblick auf die Sicherung des Nachwuchsleistungszentrums nicht nur in finanzieller Hinsicht unterstützt. Der Bürgermeister der Antragstellerin sei beispielsweise auch Ausrichter des alljährlichen Pokalsprunglaufs "Pokal des Bürgermeisters", dessen Organisation und Ausrichtung allein der Gemeinde obliege. Allein im Jahr 2017 habe der Bürgermeister im Zusammenhang mit dem Nachwuchsleistungszentrum ausweislich seines Terminkalenders 21 Termine mit Verantwortlichen des SV Biberau wahrgenommen. Dies mag so sein. Ein künftig ehrenamtlich tätiger Bürgermeister wird sich jedoch notgedrungen überlegen müssen, ob er gewisse Traditionen fortführt bzw. ob er Termine persönlich wahrnimmt. ee) Auch soweit die Antragstellerin eine erhöhte terminliche Belastung des Bürgermeisters der Antragstellerin anführt im Hinblick auf die Bestrebungen mit der benachbarten von einem ehrenamtlichen Bürgermeister geleiteten Gemeinde Masserberg, zukünftig eine Einheits- oder Landgemeinde zu bilden, und sie auf ein halbes Dutzend Gesprächstermine im Jahr 2017 hinweist, kann hier nicht von einer Ausnahmesituation gesprochen werden. Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung der Antragstellerin und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris, Rn. 13; Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18). Würde bei einer noch vollständig selbständigen Gemeinde auf einen Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO geschlossen werden, wäre dem gesetzgeberischen Anliegen, die hauptamtliche Leitung kleinerer Gemeinden nur ausnahmsweise zuzulassen, nicht entsprochen (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18). Eine Gemeindefusion ist als Angelegenheit der nicht laufenden Verwaltung Sache des Gemeinderats, der sich der Hilfe der Gemeindeverwaltung und ggf. der Aufsichtsbehörde bedienen kann. Auch ist dies eine Aufgabe, die viele vergleichbare Gemeinden – gerade solche, deren Einwohnerzahl unter 3.000 liegt – zu bewältigen haben. Es ist nicht erkennbar, dass die in dieser Hinsicht die Antragstellerin treffende Aufgabenlast ihrem Umfang und Schwierigkeit nach die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters erforderte. ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin dargestellten Aufgaben- und Terminfülle des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters der Antragstellerin (in der letzten Amtszeit in 1175 Tagen 3703 Termine, 3,15 Termine/Arbeitstag bei einer 5 Tage Woche, 700 Termine im Jahr 2017). Hieraus lässt sich nichts Entscheidendes herleiten. Die Kammer ist zwar durchaus davon überzeugt, dass der Bürgermeister angesichts der von der Antragstellerin geschilderten Aufgabenbereiche des Bürgermeisters und der von ihm wahrgenommenen Termine alle Hände voll zu tun hat. Nur ist dies das Arbeitspensum des hauptamtlich tätigen Bürgermeisters. Dieses ist jedoch nicht der Vergleichsmaßstab. Zu Recht weist insoweit der Antragsgegner darauf hin, dass von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht der gleiche Arbeitsumfang zu erwarten sei. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister werde anders planen, andere Schwerpunkte setzen und auch stärker die Unterstützung durch Personal der Gemeinde in Anspruch nehmen. Sofern die Antragstellerin einen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 VerfThür darin erblickt, von ihr zu verlangen, weniger Termine durch den Bürgermeister wahrzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Weichenstellung bereits durch § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO erfolgt ist. Grundsätzlich ist hiernach in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister Ehrenbeamter. Der Antragsgegner beachtet lediglich diese gesetzliche Vorgabe und wendet sie auf die Antragstellerin an. Dem kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO verfolge nur das Ziel der Wahrung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gemeinde, dessen Verletzung hier nicht drohe, da die Antragstellerin sich einen hauptamtlichen Bürgermeister auch weiterhin leisten könne. Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Zum einen bedeutet das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht, dass Geld ausgegeben werden kann, nur weil es vorhanden ist. Zum anderen ist § 28 Abs. 2 Satz 1 1. und 2. Halbs. ThürKO im Zusammenhang mit § 46 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 ThürKO zu sehen. Die Thüringer Kommunalverfassung fordert, dass eine Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 ThürKO zugeordnet sein muss (§ 46 Abs. 2 Satz 3 ThürKO). Darüber hinaus sieht die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO vor, dass in dem Fall, in dem die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die – wie hier – keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3.000 Einwohner beträgt, diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen muss. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag gestellt, erfolgt nach Satz 2 eine Zuordnung durch den Gesetzgeber. Eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung der Antragstellerin stellt aber – wie bereits erwähnt – keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen. gg) Stellt eine nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung einer nicht kreisangehörigen Gemeinde unter 3.000 Einwohnern nicht eine Sondersituation, sondern vielmehr den Regelfall dar, kann die Antragstellerin auch nicht durchgreifend einwenden, dass sie im Hinblick auf die "bevorstehende Fusion" mit der Nachbargemeinde Masserberg auf mittlere Sicht zunächst nicht über das erforderliche Personal verfügen werde, um den zukünftigen Wegfall eines ganz erheblichen Arbeitsanteils des – dann ehrenamtlich tätigen – Bürgermeisters auszugleichen. Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung darauf hingewiesen, da sie seit dem Jahr 2010 das Hauptamt nicht besetzt habe und im Laufe des zweiten Halbjahres 2018 der Bauamtsleiter und auch die Kämmerin altersbedingt ausschieden, sei mit der Gemeinde Masserberg abgestimmt, dass nach einer Fusion die Stellen durch das entsprechende Personal der Gemeinde Masserberg besetzt werden sollten. Hierdurch sei sichergestellt, dass zum einen die neu zu bildende Gemeinde nicht personell überbesetzt sein werde, zum anderen die Antragstellerin nicht kurzfristig befristete Stellen in Hinblick auf Hauptamt, Bauamt und Kämmerei ausschreiben müsse. Diese Absprache sei auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass entsprechende Stellen erfahrungsgemäß – auch wenn sie zeitlich nicht befristetet seien – in der Region Südthüringen nur schwer zu besetzen seien. So habe die benachbarte Verwaltungsgemeinschaft Feldstein die Stelle des(r) Kämmerers(in) in den letzten Jahren mehrfach ausgeschrieben, aber keine entsprechenden Bewerbungen erhalten. Diese Überlegungen und Beweggründe der Antragstellerin sind durchaus nachvollziehbar. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Stellen der beiden Amtsleiter und somit auch des geschäftsleitenden Beamten auf nicht absehbare Zeit unbesetzt zu lassen und für die kommende Amtszeit ersatzweise einen hauptamtlichen Bürgermeister zuzulassen. Hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin. Zutreffend führt er auch aus, dass insbesondere auch dann, wenn für die nächste Amtszeit ein hauptamtlicher Bürgermeister zugelassen würde, keineswegs sicher wäre, dass die bei der bevorstehenden Wahl zum Bürgermeister gewählte Person zumindest übergangsweise ein fachlich geeigneter Ersatz für die beiden ausscheidenden Amtsleiter wäre, da nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen an die Person des Bürgermeisters (unabhängig von der Haupt- oder Ehrenamtlichkeit) keine fachlichen Anforderungen gestellt würden. Selbst bei Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die kommende Amtszeit würde also die Verpflichtung der Gemeinde zur Einstellung eines Beamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nur dann entfallen, wenn eine Person zum Bürgermeister gewählt werde, die selbst diese Befähigung habe. Ob dies der Fall sein würde, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO, die vor der Wahl ergehen müsse, nicht bekannt. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die von der Antragstellerin angeführten Besonderheiten zusammengenommen – wie sie vorträgt –, sie nach Art und Umfang deutlich von den Aufgaben abhebt, die ehrenamtlich geführte Gemeinden wahrnehmen. Damit hat die Antragstellerin einen Ausnahmefall, der die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung rechtfertigte, nicht glaubhaft gemacht. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung von Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) einen am Streitwert kommunalaufsichtlicher Verfahren orientierten Betrag in Höhe von 15.000 Euro für angemessen erachtet. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst.