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Beschluss

1 ZKO 534/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0206.1ZKO534.22.00
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Leitsätze
1. Die Errichtung eines Schwimmbeckens in einem Garten im Außenbereich ist sowohl nach der ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) als auch nach der ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2014) genehmigungspflichtig.(Rn.12) 2. Ein Schwimmbecken i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2024)) ist kein Wasserbehälter i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2014)). (Rn.13) 3. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf den Zweck des Beckens ab. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2024)) ist für Schwimmbecken lex specialis.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Juni 2022 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Errichtung eines Schwimmbeckens in einem Garten im Außenbereich ist sowohl nach der ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) als auch nach der ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2014) genehmigungspflichtig.(Rn.12) 2. Ein Schwimmbecken i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2024)) ist kein Wasserbehälter i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2014)). (Rn.13) 3. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf den Zweck des Beckens ab. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (juris: BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (juris: BauO TH 2024)) ist für Schwimmbecken lex specialis.(Rn.18) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Juni 2022 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich im Zulassungsverfahren weiter gegen eine Baueinstellungsverfügung des Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Rastenberg, Flur 15, Flurstücke a... und b... (A... ... in ... R... ). Im Frühjahr 2020 hoben die Kläger auf dem Flurstück a... eine Grube für den Einbau eines Schwimmbeckens mit den Maßen 7,5 m (Länge) x 3,5 m (Breite) x 1,5 m (Tiefe) aus. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 23. April 2020 die sofortige Baueinstellung an und begründete dies damit, dass ihr Grundstück im Außenbereich liege und dort die Errichtung eines Schwimmbeckens baugenehmigungspflichtig sei. Da die Kläger über keine Baugenehmigung verfügten, sei die Errichtung des Beckens formell illegal. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und haben - ohne die Entscheidung der Widerspruchsbehörde abzuwarten - am 31. Mai 2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2022 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte den Baustopp zu Recht verfügt habe, weil die Kläger mit der Ausführung des Vorhabens ohne Baugenehmigung begonnen hätten. Die Errichtung eines Schwimmbeckens als bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 ThürBO unterfalle nicht § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO. Da das klägerische Grundstück im planerischen Außenbereich liege sei das Becken mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 m³ auch nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO verfahrensfrei. Gegen das ihnen am 11. Juli 2022 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. August 2022 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung: ThürOVG, Beschluss des 4. Senats vom 11. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, zitiert nach juris). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung dieser Zulassungs-gründe kann sich dabei nicht in ihrer Bezeichnung erschöpfen. Sie erfordert vielmehr eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen. Gemessen daran vermögen die Kläger mit ihrer Kritik an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine Zweifel an der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen. a. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben der Kläger nicht verfahrensfrei ist, ist nicht zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei dem von den Klägern bereits teilweise errichteten Schwimmbecken nicht um einen „Behälter“ im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) Thüringer Bauordnung in der damals noch gültigen Fassung vom 13. März 2014 (ThürBO 2014 - heute der wortgleiche § 63 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO in der Fassung vom 2. Juli 2024 - ThürBO 2024 -) handle. Dagegen spreche sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Gesetzessystematik. Der Begriff „Behälter“ lege nahe, dass dieser Teil der Vorschrift bauliche Anlagen als verfahrensfrei bestimme, deren primärer Zweck die Aufbewahrung, ggf. auch der Transport von Gegenständen, Flüssigkeiten oder Gasen sei. Ein Schwimmbecken diene hingegen nicht vordergründig der Aufbewahrung von Wasser, sondern zum Baden und Schwimmen. Dieses Verständnis werde in systematischer Hinsicht durch die in § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) - e) ThürBO 2014 aufgeführten Anlagen, die nach dieser Vorschrift als Behälter anzusehen seien, gestützt. So würden ortsfeste Behälter für Flüssiggas, brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten und andere Stoffe genauso wie Gärfutterbehälter, Schnitzelgruben und Fahrsilos in erster Linie zur Lagerung und Aufbewahrung der genannten Stoffe errichtet. Des Weiteren werde dieses Verständnis durch die ausdrückliche Bezeichnung von „Schwimmbecken“ in § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 unterstrichen. Diese Norm hätte, wollte man die Schwimmbecken bereits unter § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 fassen, nur noch hinsichtlich der luftgetragenen Überdachungen für Schwimmbecken einen eigenständigen Regelungsgehalt. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass selbst nach der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Begriffsdefinition im „Duden“ ein „Wasserbecken“ eine künstlich angelegte, ausgemauerte Vertiefung für Wasser sei und es angesichts dieser eindeutigen Definition keines Rückgriffes mehr auf den gegenüber dem spezielleren „Wasserbecken“ abstrakteren Begriff „Behälter“ bedürfe. Die Frage der Transportfähigkeit sei kein Kriterium für die Beurteilung des Begriffes „Behälter“, ganz abgesehen davon, dass aus den vorgenannten Gründen nicht auf den abstrakteren Begriff des „Behälters“, sondern auf den spezielleren Begriff des „Wasserbeckens“ abzustellen sei. Mit dieser Argumentation lassen die Kläger außer Acht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interpretation dessen, was der Gesetzgeber unter dem Begriff „Wasserbecken“ verstanden hat, neben der Auslegung des Wortlautes auch auf die Gesetzessystematik abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung, was unter dem Begriff „Wasserbecken“ zu verstehen ist, zutreffend im Rahmen seiner systematischen Gesetzesauslegung auf die Überschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 6 ThürBO 2014 zurückgegriffen, die explizit auf „Behälter“ abstellt und unter diesen Oberbegriff u. a. in Nr. 6 lit. f) ausdrücklich „Wasserbecken“ subsumiert. Obwohl es schon zweifelhaft ist, ob der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Wasserbecken“ auch ein „Schwimmbecken“ umfasst, ist das Verwaltungsgericht - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - über die Wortlautinterpretation hinaus durch die systematische Auslegung zu dem Schluss gelangt, dass das Gesetz in § 60 ThürBO 2014 für die Bestimmung der Verfahrensfreiheit nach dem Zweck der Verwendung eines Beckens differenziert. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg die Kommentarliteratur (Jäde/Dirnberger/Michel, Kommentar Bauordnungsrecht Thüringen, § 60 Rn. 6) entgegenhalten, wonach es für die Verfahrensfreiheit ausreichend sei, wenn nur einer der in § 60 ThürBO 2014 genannten Tatbestände verwirklicht werde, da es nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz unschädlich sei, ob gegebenenfalls ein anderer Tatbestand des § 60 ThürBO 2014, der ebenfalls auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar wäre, nicht erfüllt sei. Denn das Verwaltungsgericht ist nach Auslegung gerade zu dem Ergebnis gelangt, dass für das „Schwimmbecken“ keine der Ausnahmen von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen (§ 59 Abs. 1 ThürBO 2014/§ 62 Abs. 1 ThürBO 2024) greift. Abgesehen davon, dass die Kläger der ausführlich begründeten Interpretation des Verwaltungsgerichts lediglich eine abweichende Einzelmeinung in der Literatur gegenüberstellen, setzen sich die Kläger auch nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat unter Bezugnahme auf das Bauplanungsrecht argumentiert, dass gegen die Annahme, Schwimmbecken wären - ohne eine luftgestützte Überdachung - auch im Außenbereich verfahrensfrei, weil sie bereits unter die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 fielen, auch spreche, dass das Bauen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB - mit Ausnahme der dort genannten privilegierten Vorhaben - grundsätzlich unzulässig sei und gemäß § 35 Abs. 2 BauGB lediglich im Einzelfall zugelassen werden könne, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, Vorhaben wie den hier gegenständlichen Pool durch die Thüringer Bauordnung aus dem Baugenehmigungsverfahren auszunehmen, wenn bereits nach den bundesrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts derartige nicht-privilegierte Vorhaben nur mit einer entsprechenden Zulassung errichtet werden könnten (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 ThürBO 2014/§ 62 Abs. 2 Satz 1 ThürBO 2024). Dieser in sich schlüssigen Argumentation können die Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Auslegung mit bauplanungsrechtlichen Belangen argumentiert und dabei übersehen, dass es hier nicht vorrangig um Fragen des Bauplanungsrechts, sondern um die Entlastung der Behörde bei qualitativ oder quantitativ geringfügigen Vorhaben gehe. Denn damit übersehen die Kläger, dass die an der Gesetzessystematik orientierte Auslegung exakt dies beinhaltet. Darüber hinaus setzen sich die Kläger aber auch nicht mit dem - tragenden - Argument des Verwaltungsgerichts, dass andernfalls dann die Nennung des Begriffs „Schwimmbecken“ in § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 obsolet wäre, auseinander. Sie legen nicht dar, inwieweit der Gesetzgeber eine derart eingeschränkte Anwendung der Vorschrift beabsichtigt und eine verklausulierte Formulierung gewählt haben sollte. Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Verfahrensfreiheit sehr wohl zwischen der Errichtung eines „Wasserbeckens“ als „Behälter“ und der eines „Schwimmbeckens“ differenzieren wollte, spricht auch die im Rahmen der historischen Auslegung heranzuziehende Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat zu der Regelung in der Nr. 6 ausgeführt, dass sich „Wasserbecken“ nach Buchstabe f) von „Schwimmbecken“ nach Nummer 10 Buchst. a dadurch unterschieden, dass sie kein bei Schwimmbecken übliches technisches Zubehör, wie Filtertechnik, aufwiesen (LT-Drucksache 7/9641 zu dem wortgleichen § 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO vom 2. Juli 2024). Soweit die Kläger darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 sei keine lex spezialis gegenüber § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014, da der Verordnungsgeber von einer spezielleren Regelung in Nr. 10 lit. a) gegenüber Nr. 6 lit. f) bewusst Abstand genommen habe, obschon er speziellere Regelungen bei anderen verfahrensfreien Vorhaben - wie die Formulierungen in § 60 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Nr. 5 lit. c) zeigten - aufstellt habe, setzen sich die Kläger nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 auf die Funktion des Wasserbeckens als Behälter ankomme. Diese zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts wird insbesondere noch durch einen Vergleich der von dem Gesetzgeber zu den Vorschriften § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) und Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 getroffenen Regelungen gestützt. Denn in der Nr. 10 werden Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung aufgeführt, während die Nr. 6 lediglich verschiedene Arten von Behältern benennt. Diese Unterscheidung belegt bereits, dass der Gesetzgeber bei baulichen Anlagen danach differenziert hat, welchem Zweck diese dienen. Mit der Verwendung des Begriffs „Schwimmbecken“ hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für ein Wasserbecken in Gärten und zur Freizeitnutzung im Außenbereich getroffen. Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt, wonach die Verfahrensfreiheit von Wasserbecken als bloße Behälter damit zu erklären sei, dass diese üblicherweise keine aufwändige Ausführung erfordere, während die für die Errichtung eines Schwimmbeckens übliche Technik dem Gebot des § 35 Abs. 5 BauGB widerspreche, wonach Vorhaben in einer den Außenbereich möglichst schonender Weise auszuführen seien (Meißner, Thüringer Bauordnung, 5. Auflage 2019, § 60 Rn. 17). b. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück der Kläger im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liege und nicht dem Innenbereich (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) zuzuordnen sei, ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrages ebenfalls nicht zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nach Inaugenscheinsnahme darauf gestützt, dass die in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandenen Bauwerke zwar einen Bebauungszusammenhang aufwiesen, diesem jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ortsteilqualität zukomme. Zwar könne den in der A... vorhandenen Bauwerken ein „gewisses Gewicht“ nicht abgesprochen werden, jedoch fehle es an einer organischen Siedlungsstruktur, zumal bereits eine maßstabbildende Bebauung nicht zu erkennen sei. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von dem Verwaltungsgericht insoweit angeführten Parameter, wie etwa der fehlenden Erkennbarkeit von Baugrenzen sowie einer Maßstabssetzung hinsichtlich der Größe der überbaubaren Grundstücke nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant seien. Soweit sie vortragen, maßgeblich sei allein, dass ein nach der Zahl seiner Bauten nicht unwichtiger Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - juris Rn. 20; Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 - juris Rn. 21), was nach den Feststellungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort der Fall gewesen sei und durch die unstreitig vorhandenen 14 als Wohnhäuser genutzten Gebäude bestätigt werde, verkürzen sie die höchstrichterlichen Vorgaben für die Bejahung eines Ortsteils und nehmen lediglich eine andere rechtliche Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse vor, ohne sich jedoch hinreichend mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, dass es der A... an einer organischen Siedlungsstruktur fehle, auf eine vergleichende Betrachtung des Gebietes A... mit anderen Ortsteilen der Gemeinde gestützt und ausgeführt, dass die in den anderen Ortsteilen vorhandene Bebauung ausweislich der Luftbilder und des über den Thüringen Viewer einsehbaren Liegenschaftskatasters bspw. hinsichtlich der Baugrenzen oder der Bauweise eine wahrnehmbare prägende Regelmäßigkeit aufweise. Demgegenüber stelle sich die Bebauung in der A... als regellose, wilde Anhäufung von Gebäuden dar. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die in der Siedlung vorhandenen Straßen, die sich in weiten Teilen lediglich als befestigter Schotterweg präsentierten, sowie die an Holzpfählen angebrachte, provisorisch anmutende Straßenbeleuchtung, die überdies auch nur an der westlich belegenen Straße vorhanden sei. Hinzu komme, dass es der A... an jeglicher Art von Infrastruktureinrichtungen fehle. Auch insofern unterscheide sich die Siedlung von den anderen in der Gemeinde vorhandenen Ortsteile. Diese Wertung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach für die Abgrenzung eines Ortsteils von einer Splittersiedlung - neben der Betrachtung der Anzahl und der Anordnung maßstabprägender Bauwerke - auch darauf abgestellt werden darf, inwieweit es an jeglichen Infrastruktureinrichtungen sowie einer ausreichenden wegerechtlichen Erschließung fehlt (vgl. z. B. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 2 A 2785/18 - juris Rn. 9 f.). Zu diesen - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden - Gründen verhalten sich die Kläger nicht. 2. Die Kläger haben auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt. Sie haben schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage formuliert, indem sie lediglich auf die Kommentierung von Jäde in dem Kommentar zur Thüringer Bauordnung verweisen, wonach ein Vorhaben gemäß § 60 ThürBO bereits dann verfahrensfrei sei, sobald es einer der dort genannten Varianten unterfalle. Sie legen damit insbesondere nicht dar, inwieweit in einem Berufungsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage zu erwarten ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).