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Urteil

1 KO 28/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:1130.1KO28.21.00
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Leitsätze
Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung.(Rn.64)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. April 2018, soweit es der Klage stattgegeben hat, abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Einfügensgebot nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen näheren Umgebung.(Rn.64) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. April 2018, soweit es der Klage stattgegeben hat, abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen erfolglos. 1. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Unrecht größtenteils stattgegeben und die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragestellungen Nrn. 1, 3, 7, 11, 15 und 16 zu erteilen. Die Klägerin kann die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für keine der hier noch streitgegenständlichen Fragen beanspruchen. Gemäß § 74 ThürBO ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens bereits vor Einreichung des Bauantrages ein Vorbescheid zu erteilen. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO ist der Bescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Klägerin formulierte Frage Nr. 1, ob das auf den Plänen vom 16. April 2016 dargestellte Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig ist, die maßgebliche Fragestellung ist, während die weiteren noch streitgegenständlichen Fragen lediglich Unterpunkte bzw. Variationen dieser Planung sind. Des weiteren ist festzustellen, dass die Beklagte die in den Nrn. 1, 3, 11, 13 und 15 gestellten Fragen nach der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung bereits in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren positiv beantwortet hat und diese Fragen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Dies zugrundegelegt gilt im Einzelnen Folgendes: Die Klägerin kann hinsichtlich ihrer Frage Nr. 1 keinen positiven Bauvorbescheid beanspruchen, der inhaltlich über die von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2016 bereits gegebene Antwort hinausgeht. Denn das auf den Planunterlagen vom 16. April 2016 dargestellte Bauvorhaben, das ein Mehrfamilienhaus mit vier Geschossen, einer Firsthöhe von 13,20 m, einer Traufhöhe straßenseitig von 7,80 m bzw. 12,20 m und hofseitig von 12,20 m sowie einer Gebäudetiefe von 14,20 m umfasst, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Da das Vorhabengrundstück - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im unbeplanten Innenbereich liegt, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich der dort aufgeführten einzelnen Merkmale innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden „Rahmens“ hält, indem es dort ein „Vorbild" oder eine „Entsprechung" findet, es sei denn, das Vorhaben würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Das Erfordernis des „Einfügens" hindert indes nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet und das Vorhaben insoweit kein Vorbild hat (Senatsurteil vom 17. April 2007 - 1 KO 1127/03 - juris Rn 56). Hinsichtlich des hier allein streitgegenständlichen Maßes der baulichen Nutzung richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Mehrfamilienhauses danach, ob sich dieses Vorhaben nach den konkreten Verhältnissen der umgebenden Bebauung in deren Eigenart einfügt. Mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung kann im unbeplanten Innenbereich gleichwohl auf die in der BauNVO verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO - unterschiedslos und möglicherweise gar mit allen Berechnungsregeln der BauNVO - wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vorschriften der BauNVO - von den Sonderregelungen in § 34 Abs. 2 BauGB abgesehen - im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - juris Rn 20 ff.). Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Die vorhandene Bebauung kann eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1969, a. a. O., Rn 22). Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Da Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische, maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen, sind die einzelnen Maßfaktoren kumulierend zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7/15 - juris Rn 20). Als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bieten sich dabei vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche an, da diese das Bild der maßgeblichen Umgebung prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18/92 - juris Rn 7 und Beschluss vom 14. März 2013 - 4 B 49/12 - juris Rn 5). Die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 5. August 2021 - 1 KO 274/18 - juris Rn 25). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche - wie auch für das Maß der baulichen Nutzung - ist die nähere Umgebung aber im Allgemeinen räumlich enger zu bemessen als etwa beim Merkmal der Art der baulichen Nutzung. Denn die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2017 - 1 KO 347/14 - juris Rn 38). Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn 7 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2018 - 7 A 165/16 - juris Rn 33). Dies zugrundegelegt hat die Vorinstanz den insoweit maßgeblichen Rahmen zu weit gefasst, indem sie die Bebauung entlang der S..., M...-, T... und M...-... sowie entlang der S ... ... bis zur Kreuzung an der M ... ... und den in entgegengesetzter Richtung liegenden Flurstücken ... d und ... e sowie der T ... entlang des Flurstückes ... f in den Blick genommen hat. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des in den Akten befindlichen Karten- und Fotomaterials, das durch die von der Berichterstatterin durchgeführte Augenscheinseinnahme bestätigt wurde, der Umgebungsrahmen hinsichtlich des Merkmals „Maß der baulichen Nutzung“ wesentlich enger zu fassen. So hat die Bebauung entlang der nördlich des Vorhabengrundstückes gelegenen M ... bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil das Vorhaben straßenbegleitend an der S ... errichtet werden soll und die Bebauung an der M ... davon mindestens 70 m entfernt liegt. Der klägerische Hinweis, dass das Vorhabengrundstück im Norden an diese Bebauung angrenze, ist daher unerheblich, weil sie nicht prägend für die Bebauung entlang der S ... ist. Vielmehr bilden allein die Grundstücke, die in der S ... beidseitig an das Vorhabengrundstück angrenzen (insbesondere die benachbarten Flurstücke ... e und ... b) sowie allenfalls noch die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Bebauung die für die Kriterien der überbaubaren Grundstücksfläche sowie des Maßes der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche (engere) nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks. In diesem Bereich ist die Bebauung gekennzeichnet durch eine überwiegend zweigeschossige Wohnbebauung mit ausgebauten Dachgeschossen sowie ein sich auf dem Grundstück S ... ... befindliches historisches Hofgebäude. Insoweit besteht eine räumliche Nähebeziehung zwischen den Grundstücken des auch in seiner optischen Außenwirkung zusammengehörigen Straßenzugs. Das streitgegenständliche Vorhaben und die Nachbarschaft wirken wechselseitig aufeinander ein. Sie sind optisch deutlich als Teil des historisch gewachsenen Dorfkerns von I ..., der durch eine ein- und zweigeschossige Bebauung mit teilweise ausgebauten Dachgeschossen und durchschnittlichen Traufhöhen von 5,50 m über OK Gehweg geprägt ist, erkennbar. Dieser städtebauliche Bereich ist auch auf der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Luftbildaufnahme durch eine blaue Umrandung zutreffend gekennzeichnet. Entgegen der klägerischen Behauptung bildet diese Markierung aber nicht den von der Beklagten definierten Umgebungsrahmen für die Beurteilung des Merkmals „Einfügen nach Maß der baulichen Nutzung“; sondern sie bildet vielmehr - worauf die Beklagte im Termin auch ausdrücklich hingewiesen hat - den städtebaulichen Bereich ab, dem im Ortsteil I ... ... noch eine dörfliche Struktur zukommt. Dass dieser Bereich tatsächlich noch eher dörflich geprägt ist, hat die Berichterstatterin auch im Rahmen der Augenscheinseinnahme festgestellt. Von dieser dörflichen Struktur hebt sich die übrige, vor allem westlich an der M ... ... und östlich an der T ... liegende Bebauung deutlich ab. Denn dort sind überwiegend zumeist dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit jeweils ausgebautem Dachgeschoss in Reihenbebauung vorhanden. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Bebauung im Westen, entlang der M ... in einer Entfernung von ca. 200 m, ist nicht mehr als Teil der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu bewerten. Diese Wirkung wird zum einen durch die räumliche Entfernung und zum anderen durch den - im Vergleich zu der oben dargestellten dörflichen Bebauung in der näheren Umgebung - eher homogenen und einheitlich gründerzeitlichen Charakter der Wohnhäuser in Reihenbebauung entlang der M ... sowie der M ... ... verstärkt. Die im Osten befindliche Bebauung hat aufgrund der trennenden Wirkung der T ... - und M ... außer Betracht zu bleiben. Die Bebauung südlich des Vorhabengrundstückes entlang der S ... - und der S ... mit maximal zweigeschossigen Häusern prägt dagegen das Vorhabengrundstück noch mit. Insoweit bestehen auch Sichtbeziehungen. In diese dörflich geprägte nähere Umgebung fügt sich das klägerische Vorhaben nicht ein. Das beantragte Bauvorhaben hält so, wie es auf den vom 16. April 2016 datierenden Planunterlagen dargestellt ist, hinsichtlich der Geschosszahl und der Gebäudehöhe den durch die Bebauung in der Umgebung gesetzten Rahmen nicht ein. Schon bezogen auf die absolute Größe seiner Grundfläche wäre das Wohngebäude auf dem klägerischen Grundstück bei Realisierung des geplanten Mehrfamilienhauses größer als die übrigen entlang der S ... (insbesondere auf den Nachbargrundstücken c und b) errichteten Gebäude. Darüber hinaus soll das Mehrfamilienhaus ausweislich der von der Klägerin vorgelegten, vom 16. April 2016 datierenden Planunterlagen vier Geschosse sowie eine Firsthöhe von 13,20 m, eine Traufhöhe straßenseitig von 7,80 m bzw. 12,20 m und hofseitig von 12,20 m aufweisen. Die Gebäudetiefe soll danach 14,20 m betragen. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten liegen dagegen die Firsthöhen in der näheren Umgebung bei lediglich durchschnittlich 9,40 m. Gleiches gilt für die durchschnittlichen Traufhöhen in der näheren Umgebung, die mit 5,50 m über OK Gehweg deutlich unter der geplanten Traufhöhe des klägerischen Vorhabens liegen. Das klägerische Bauvorhaben würde die unmittelbar benachbarten Gebäude somit um mehrere Meter - und damit erheblich - überragen und aufgrund der so bewirkten baulichen Massierung eine erhebliche Nachverdichtung der Bebauung hervorrufen. Dies wiederum hätte zwangsläufig bodenrechtlich beachtliche Spannungen zur Folge, zumal die Bebauung entlang der S ... straßenseitig noch einige Baulücken aufweist (z. B. auf den Flurstücken h, i und ... j) und insoweit eine negative Vorbildwirkung zu befürchten ist. Angesichts dessen hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob die geplante Gebäudetiefe von 14,20 m ebenfalls den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen sprengt. Die Beklagte hatte insoweit vorgetragen, dass die Bandbreite der bereits vorhandenen Gebäudetiefen von 9 m bis ca. 12 m reiche und sich nicht - wie von dem Verwaltungsgericht angenommen - bis auf ca. 15 m erstrecke. Im Rahmen des von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins hat sich ergeben, dass auf dem klägerischen Nachbargrundstück S ... ... im hinteren, nach Norden ausgerichteten Grundstücksbereich bereits eine Hauptnutzung, wie nunmehr auch von der Klägerin beantragt, ausgeübt wird. Die Bebauung weist dort eine Gebäudetiefe von 23 m auf, also deutlich mehr, als von der Klägerin beantragt. Die Frage, ob sich das Vorhaben damit auch nach der Gebäudetiefe einfügt, kann aber offenbleiben, weil die Frage Nr. 1 die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens insgesamt betrifft und das Bauvorhaben nach den obigen Darlegungen bereits wegen seiner geplanten Höhe nicht genehmigungsfähig ist. Die Klägerin kann auch keinen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Errichtung eines außenliegenden Fahrstuhls und Treppenhauses mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16. April 2016 dargestellt, beanspruchen. Da diese bauliche Anlage Teil des Bauvorhabens basierend auf den Plänen vom 16. April 2016 ist, stellt die Frage 3 nur einen Teilausschnitt der Frage 1 dar und ist damit bereits mit der Antwort auf die erste Frage umfassend beantwortet worden. Auch insoweit gilt, dass die Anlage den Umgebungsrahmen hinsichtlich der geplanten Höhe deutlich überschreitet und sich daher nach dem Maß nicht in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen verwiesen werden. Die in der Frage Nr. 7 pauschal gestellte Frage nach der „Zulässigkeit der Errichtung einer Zufahrt zum Grundstück“, ist durch die Beklagte dahingehend beantwortet worden, dass die vorhandene Zufahrt beibehalten werden könne, diese allerdings baulich neu auszubilden sei. Da die Klägerin in ihrer Fragestellung keinen Bezug zu den eingereichten Plänen vom 16. April 2016 hergestellt hat, musste die Beklagte in ihrem Bescheid auf die dort eingezeichnete Zufahrt nicht eingehen. Die Klägerin kann auch keinen positiven Vorbescheid im Hinblick auf die Frage Nr. 11 beanspruchen. Soweit sie darin nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Gebäudes mit einer Höhe von 14,80 m fragt, folgt die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Gebäudes mit dieser Firsthöhe bereits aus den vorstehend zu der Fragestellung Nr. 1 ausgeführten Argumenten zu einer geringeren Gebäudehöhe. Gleiches gilt für die Frage Nr. 15. Soweit darin pauschal nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen nach dem Maß der baulichen Nutzung gefragt wird, kann die Klägerin ebenfalls keinen positiven Vorbescheid beanspruchen. Denn nach den obigen Darlegungen sind in der maßgeblichen Umgebung lediglich zweigeschossige Bauten mit durchschnittlichen Traufhöhen von 5,50 m über OK Gehweg vorhanden, sodass sich ein dreigeschossiges Gebäude mit vergleichbaren Geschossmaßen darin nicht einfügen würde. Da die Klägerin in ihrer Anfrage auch keinen Bezug auf konkrete Planunterlagen genommen hat und es ihrer Frage insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit mangelt, kommt eine konkretere Beantwortung der Frage nicht in Betracht. Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Bauplanungsbehörde, dem Bauherrn ein genehmigungsfähiges Vorhaben zu unterbreiten bzw. vorzuschlagen. Ebenso wenig kann die Klägerin schließlich die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides hinsichtlich der mit der Frage Nr. 16 aufgeworfenen Problematik der Zulässigkeit der Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Vollgeschossen nach dem Maß der baulichen Nutzung beanspruchen. Diese Frage ist wiederum pauschal und ohne Bezug auf konkrete Planunterlagen gestellt worden, sodass die Zulässigkeit dieses Vorhabens von der Beklagten auch zutreffend lediglich pauschal mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit von drei Vollgeschossen - ausgehend von den in den klägerseits vorgelegten Plänen dargestellten Maßen - verneint werden durfte. 2. Der auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkten Anschlussberufung der Klägerin bleibt dagegen der Erfolg versagt. Diese ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Anschlussberufung binnen eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift eingelegt werden. Diese Frist hat die Klägerin gewahrt, auch wenn sich der Zugang der Berufungsbegründung nicht nachweisen lässt. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde die Berufungsbegründung der Beklagten unter dem 16. Februar 2021 mit Übersendungsschreiben des Gerichts zugeleitet, woraufhin die Klägerin am 16. März 2021 Anschlussberufung eingelegt hat. Die isoliert auf die Änderung der Kostenentscheidung gerichtete Anschlussberufung ist auch statthaft. Dem steht nicht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Jedoch sprechen in den Fällen, in denen das Berufungsgericht - wie hier - ohnehin mit der Hauptsache befasst ist, keine Gründe der Verfahrensökonomie dagegen, dass bei dieser Gelegenheit auch die Kostenentscheidung einer Rechtskontrolle unterzogen wird (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 10155/20 -, juris Rn 10 m. w. N.). Die Anschlussberufung bedarf nach § 127 Abs. 4 VwGO auch keiner Zulassung. Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Da die Berufung der Beklagten nach den obigen Darlegungen erfolgreich ist und die Klägerin keinen positiven Bauvorbescheid beanspruchen kann, besteht schon kein Anlass, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in allen Fragen jeweils auch zugleich nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach Art der baulichen Nutzung gefragt und die Beklagte diese Frage jeweils positiv beantwortet hat. Daraus kann die Klägerin nicht ableiten, im Klageverfahren zu einem nicht unerheblichen Teil obsiegt zu haben. Zwar sind die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Klägerin hat in der ersten Instanz jedoch insoweit nicht in einem größeren Ausmaß obsiegt. Vielmehr war ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen zu der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung sowie nach der baurechtlichen Zulässigkeit einer Grundstückszufahrt bereits unzulässig. Denn insoweit war die Klägerin durch die Beantwortung der jeweiligen Fragen im Bescheid nicht beschwert, da die Beklagte - wie oben dargelegt - diese Punkte nicht bestritten, sondern als baurechtlich zulässig erachtet und dies in ihrem Bescheid vom 16. November 2016 auch entsprechend ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr zurückgenommenen Teils ihrer Klage bereits von Gesetzes wegen nach § 155 Abs. 2 VwGO kostentragungspflichtig ist. 3. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu tragen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 9.1.1.3 des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Streitwertkatalogs (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Anh. § 164 Rz. 14). Danach ist für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ein Betrag von 10.000,00 € je Wohnung zugrunde zu legen. Angesichts des hier primär streitgegenständlichen Wohnhauses mit vier Wohnungen, errechnet sich ein Streitwert von 40.000,00 €. Dieser Betrag war angesichts dessen, dass hier die Erteilung eines Bauvorbescheides streitgegenständlich war, nach Nr. 9.2 zu kürzen. Dabei erachtet der Senat in Anbetracht des Umfangs der klägerischen Bauvoranfrage einen Streitwert in Höhe von 30.000,00 € als angemessen Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem sie verpflichtet wurde, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Klägerin beantragte unter dem 20. April 2016 die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten mit einem außen liegenden Fahrstuhl und Nebengebäude auf dem Baugrundstück FlStk. a, Flur 12 in der Gemarkung Ilversgehofen (S...). Konkrete Fragestellungen, zu denen sich der Bauvorbescheid verhalten sollte, nannte die Klägerin darin nicht, fügte ihrem Antrag jedoch Baupläne bei. Am 21. September 2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Während des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 16. November 2016 ab. Anschließend ergänzte die Klägerin ihren Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides unter dem 21. April 2017. Wegen der darin aufgeworfenen Fragen wird auf den Inhalt des Antrages vom 21. April 2017 verwiesen. Mit Ergänzungsbescheid vom 30. Juni 2017 beantwortete die Beklagten die Fragen, soweit sie hier noch streitgegenständlich sind, wie folgt: „1. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Die Art der baulichen Nutzung (Wohnen) ist zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das geplante Gebäude aufgrund seiner baulichen Höhe (Firsthöhe 13,20 m, Traufhöhe straßenseitig 7,80 m bzw. 12,20 m, Traufhöhe hofseitig 12,20 m) und Gebäudetiefe (14,20 m) nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. 2. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, baurechtlich zulässig? Antwort: Unter der Annahme, dass mit „baurechtlich" hier bauordnungsrechtlich gemeint ist, kann auf Grundlage der vorliegenden Angaben des Antrages nur allgemein geantwortet werden. Unter Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Thüringer Bauordnung ist das geplante Vorhaben zulässig. Anträge auf Abweichung bzw. konkrete Fragestellungen sind nicht bekannt bzw. in den Unterlagen erkennbar. 3. Ist die Errichtung eines außenliegenden Fahrstuhls und Treppenhauses mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Hinsichtlich der Art der Nutzung sind Fahrstuhl und Treppenhaus als Nebenflächen der Wohnnutzung zuzuordnen und als Verkehrsflächen planungsrechtlich nicht relevant. Zum Maß der baulichen Nutzung wird, da beide Bauteile Bestandteil der Kubatur des geplanten Mehrfamilienhauses sind und bauplanungsrechtlich auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, auf die Antwort zu Frage Nr. 1 Satz 2 verwiesen. 4. Ist die Errichtung eines außenliegenden Fahrstuhls und Treppenhauses mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, baurechtlich zulässig? Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 2. verwiesen. 5. Ist die Errichtung eines Nebengebäudes mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Ein Nebengebäude kann nur in den Darstellungen des Lageplanes vermutet werden. An der Grenze zum Flurstück b wird ein Raum mit einer Länge von 5,25 m zwischen Grundstücksgrenze und Treppenhaus angedeutet, welcher hinsichtlich seiner Nutzung, Breite und Höhe nicht näher bezeichnet ist. Im Grundriss EG wie auch in den Ansichten und Schnitten ist dieser Raum nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann weder eine bauplanungsrechtliche noch eine bauordnungsrechtliche Bewertung erfolgen. 6. Ist die Errichtung eines Nebengebäudes mit den Abmaßen, wie auf den eingereichten Plänen vom 16.04.2016 dargestellt, baurechtlich zulässig? Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 5. 7. Ist die Errichtung einer Zufahrt zum Grundstück zulässig? Antwort: Die Zufahrt zum Grundstück ist momentan schon vorhanden und kann an dieser Stelle beibehalten werden. Entsprechend der fachtechnischen Stellungnahme des Tiefbau- und Verkehrsamtes der Stadt Erfurt ist diese Zufahrt baulich neu auszubilden. … 9. Ist der Ausbau der Grenze zum Flurstück c Flur 12 baurechtlich zulässig? Antwort: Der „Ausbau der Grenze" ist in der Begriffsbestimmung unklar, so dass dazu weder planungs- noch bauordnungsrechtlich eine Beurteilung erfolgen kann. 10. Ist der Ausbau der Grenze zum Flurstück c Flur 12 baurechtlich zulässig? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 9. 11. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Höhe von 14,80 m nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Art der Nutzung: siehe Antwort zu Frage 1, Satz 1. Maß der baulichen Nutzung: Die Antragsunterlagen enthalten als Firsthöhe die Angabe 13,20 m. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage wurde auf eine Firsthöhe von 14,80 m abgestellt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist diese Höhe nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. … 13. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Bautiefe von 14,20 m nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Art der Nutzung: siehe Antwort zu Frage Nr. 1 Satz 1; Maß der baulichen Nutzung: siehe Antwort zu Frage Nr. 1 Satz 2. … 15. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Art der Nutzung: siehe Antwort zu Frage Nr. 1 Satz 1; Maß der baulichen Nutzung: Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen ist nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. 16. Ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Vollgeschossen nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig? Antwort: Art der Nutzung: siehe Antwort zu Frage Nr. 1 Satz 1; Maß der baulichen Nutzung: Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen ist nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. 17. Sind Dachformen für zu errichtende Gebäude auf diesem Grundstück frei wählbar? Antwort: Die Dachform stellt kein Kriterium hinsichtlich des Einfügensgebotes nach § 34 Abs. 1 BauGB dar. Insofern sind Dachformen unter Berücksichtigung des § 9 ThürBO (Gestaltung) frei wählbar. 18. a) Der 1. Rettungsweg aus jeder Wohnung soll baulich über den notwendigen Treppenraum sichergestellt werden. Als 2. Rettungsweg sollen Rettungsfenster und die Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen. Die Rettungsfenster mit den Mindestmaßen von 1,2 m x 0,9 m liegen 2,2 m von der Traufe entfernt. Ist ein Austritt gemäß § 37 Abs. 5 - Satz 2 ThürBO mit einer Länge von 1,5 m und einer Breite von 1,2 m baurechtlich zulässig vor diesen Rettungsfenstern, wenn der Abschluss dieses Austrittes nicht mehr als 1 m von der Traufe entfernt ist? b) Ist der unter a) geschilderte Aufbau in Verbindung mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr als 2. Rettungsweg zulässig? Antwort: Gemäß § 33 Abs. 3 ThürBO dürfen Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr führen, nur errichtet werden, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Die beabsichtigte Errichtung von Austritten bzw. Stegen in einer Länge von 1,5 m, Breite von 1,2 m in einer Höhe von ca. 10 m über Oberkante Gelände führt zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Personenrettung. Die vorgeschlagene Lösung entspricht nicht den Forderungen der Thüringer Bauordnung; eine Genehmigung kann hierfür nicht in Aussicht gestellt werden.“ Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 hat die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, ihr Begehren hinsichtlich der Fragen Nrn. 8, 12 und 14 nicht weiter verfolgen zu wollen und ihre Klage insoweit zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. November 2016 und des Ergänzungsbescheides vom 30. Juni 2017, soweit die einzelnen Fragen noch Klagegegenstand sind, zu verpflichten, den unter dem 20. April 2016 mit den Ergänzungen vom 21. April 2017 beantragten positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragen 1., 3., 7., 11., 13., 15. und 16. zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück S..., Flurstück ...a, Flur 12 in der Gemarkung Ilversgehoven zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren nach Inaugenscheinnahme mit Urteil vom 12. April 2018 eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hatte und die Beklagte darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin den positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragen Nrn. 1, 3, 7, 11, 15 und 16 zu erteilen. Hinsichtlich der Frage Nr. 13 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch richte, da das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich liege. Für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung sei die maßstabbildende Bebauung entlang der S...-, ...-...-, T... und M... sowie entlang der S... bis zur Kreuzung mit der M... und den in entgegengesetzter Richtung liegenden Flurstücken ...d und ...e sowie der T... entlang des Flurstückes ...f in den Blick zu nehmen. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe sich gezeigt, dass die maßgebliche nähere Umgebung von einer heterogenen Wohnbebauung geprägt sei. Vom Vorhabenstandort aus gesehen habe die T... nicht ausreichend Gewicht, um eine trennende Wirkung zu entfalten. Die maßstabbildende Bebauung in Sichtweite des Bauvorhabens erwecke vielmehr den Eindruck einer kompakten, aber nicht homogenen Bebauung um einen kleinen Platz herum, der ein Dreieck (FlStk. f) zwischen S...- und T... bilde. Ein einheitliches Straßenbild ergebe sich dort schon aufgrund der unterschiedlichen Gebäude, die zwischen zweigeschossig und viergeschossig seien, nicht. Dort füge sich das Bauvorhaben der Klägerin mit einer Firsthöhe von 13,20 m und einer Gebäudetiefe von 14,20 m sowie einer Grundfläche von etwas mehr als 90 m² im Erdgeschoss und einem angebauten Fahrstuhl und Treppenhaus ohne weiteres ein. Eine Zufahrt auf das klägerische Grundstück sei ebenfalls zulässig. Im Hinblick auf die bereits vorhandene vier- und fünfgeschossige Bebauung sei ebenfalls ein drei- oder auch ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 14,80 m zulässig. Allerdings füge sich das mit der Frage 13 angefragte Mehrfamilienhaus mit einer Bautiefe von 14,20 m über die gesamte Gebäudeseite hinweg nicht mehr in die nähere Umgebung ein und sei daher unzulässig. Gegen das ihr am 2. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Mai 2018 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 zugelassen hat - 1 ZKO 410/18 -. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung des Einfügenskriteriums maßgebliche nähere Umgebung viel zu weit gefasst und eine eher schematische Abgrenzung vorgenommen habe, ohne hinreichend zwischen dem Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung einerseits und den übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB andererseits zu differenzieren. Hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung sei die maßgebliche nähere Umgebung wesentlich enger zu fassen, als dies das Verwaltungsgericht getan habe. In diesem engen Bereich seien ein- und zweigeschossige Gebäude prägend, die zur ursprünglichen dörflichen Bebauungsstruktur des Ortsteils I... gehört hätten. So sei zwingend die unterschiedliche Baustruktur des Straßenviertels zu beachten und der zu betrachtende Umgebungsrahmen auf die dörfliche Struktur entlang der S... (Nordseite), Nr. 135 - 140 (Südseite) sowie F... und S... zu begrenzen. Dort füge sich das klägerische Vorhaben, ein Wohnhaus mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss und einer Firsthöhe von 13,20 m über Oberkante - OK - Gehweg, nicht ein. Denn die Firsthöhen in der näheren Umgebung lägen bei lediglich durchschnittlich 9,40 m. Gleiches gelte für die Traufhöhe des Vorhabens, das sich mit einer geplanten Höhe von 7,80 m über OK Gehweg angesichts der durchschnittlichen Traufhöhen in der näheren Umgebung von 5,50 m über OK Gehweg nicht in die nähere Umgebung einfüge. Ebenso sprenge die geplante Gebäudetiefe von 14,20 m den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen, da die Bandbreite der bereits vorhandenen Gebäudetiefen von 9 m bis ca. 12 m reiche und sich nicht - wie von dem Verwaltungsgericht angenommen - bis auf ca. 15 m erstrecke. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Baustruktur auf dem Grundstück M... nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Bei dem FlStk. ... g handele es sich auch nicht, wie von dem Verwaltungsgericht angenommen, um die S..., sondern um die F.... Denn das Grundstück und das sich darauf befindliche Wohnhaus seien zur F... hin ausgerichtet. Daher handle es sich bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen 15 m nicht um die Tiefe, sondern um die Breite des Wohnhauses. Tatsächlich sei dieses nur 9 m tief. Schließlich stelle auch der von dem Bauvorhaben umfasste Anbau nicht einen lediglich untergeordneten Anbau zum Hauptgebäude dar. Vielmehr sei dieser Anbau nach Art der Nutzung als Fahrstuhl und Treppenhaus Teil des Hauptgebäudes und lasse mit einer Traufhöhe von 12,20 m und einer Breite von 4,40 m das Gebäude über die gesamte Tiefe als ein viergeschossiges Gebäude erscheinen. Durch die geplante transparente Ausführung über vier Vollgeschosse würden neue Einsichtsmöglichkeiten in die umliegenden Nachbargrundstücke ermöglicht. Daher stelle sich das geplante Gebäude aufgrund der erheblichen Überschreitung der nach außen wahrnehmbaren Kubatur, insbesondere der Trauf- und Firsthöhe, der Gebäudetiefe sowie der Geschossigkeit als Fremdkörper im nahen Umfeld wie auch in der gesamten maßgeblichen Umgebung dar und füge sich nicht in den relevanten Umgebungsrahmen ein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. April 2018, soweit es der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt die Klägerin im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. April 2018 hinsichtlich des Kostenausspruchs zu ändern und der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte zu der von ihr verneinten Frage Nr. 7 zur Zulässigkeit der Errichtung einer Grundstückszufahrt keine Begründung gegeben habe. Im Übrigen stehe dieses Vorgehen der Beklagten im Widerspruch zu deren ablehnendem Ergänzungsbescheid vom 30. Juni 2017, worin die Zulässigkeit der Zufahrt zum Grundstück an der geplanten Stelle noch bejaht worden sei. Zu den in der Berufung noch streitgegenständlichen Fragen Nrn. 1, 3, 11, 15 und 16 sei zunächst festzustellen, dass die Beklagte diese hätte positiv verbescheiden müssen, wenn sie den von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umgebungsrahmen akzeptiert hätte. Darüber hinaus sei zu konstatieren, dass der Berufungsantrag auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtet sei, obwohl die entsprechenden Fragen auch die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung umfasst hätten. Die Beklagte stelle aber selbst nicht in Zweifel, dass die Errichtung eines Wohnhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück ohne weiteres zulässig sei. Angesichts dessen könne die Berufung bereits hinsichtlich dieses Teils und damit zu 50 % offensichtlich keinen Erfolg haben. Soweit die Beklagte die Bemessung des maßgeblichen Umgebungsradius durch das Verwaltungsgericht angreife, vertrete sie, die Klägerin, die Ansicht, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die ursprüngliche dörfliche Struktur des Ortsteils abgestellt werden dürfe, sondern der Radius vielmehr noch größer zu ziehen sei, als es das Verwaltungsgericht getan habe. Die ursprüngliche dörfliche Struktur des Ortsteils I... sei nämlich nicht durch ein- bis zweigeschossige Gebäude geprägt, sondern es sei vielmehr typisch, dass an ein- oder zweigeschossige Häuser auch ein drei- bis fünfgeschossiges Haus angrenze. Diese Durchmischung sei prägend für die ursprüngliche dörfliche Struktur des Ortsteils gewesen. Soweit die Beklagte darüber hinaus noch die Auffassung vertrete, dass durch den rückwärtigen Anbau das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde, da von dort erstmals eine Einsichtnahme in die Nachbargrundstücke möglich sei, treffe dies nicht zu. Die Beklagte verkenne vielmehr, dass durch ein Fenster oder von einem Balkon aus ebenso Einsicht in Nachbargrundstücke möglich sei. Ihre Anschlussberufung gegen die im Urteilstenor getroffene Kostenentscheidung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht zu ihren Lasten davon ausgegangen sei, dass sämtliche Fragestellungen gleich zu gewichten gewesen seien. Tatsächlich aber habe auf der Frage Nr. 1 der Schwerpunkt der Anfrage gelegen, da diese das Gesamtvorhaben entsprechend der eingereichten Pläne betroffen habe. Die Folgefragen seien bereits innerhalb dieser Frage zu prüfen gewesen. Darüber hinaus beträfen die zugunsten der Klägerin entschiedenen Fragen Nrn. 1, 3, 11, 15 und 16 sowohl das Maß der baulichen Nutzung als auch die Art der baulichen Nutzung. Demgegenüber hätten sich die Fragen Nrn. 12, 13 und 14, hinsichtlich derer sie die Klage zurückgenommen habe, lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung bezogen. Bereits aus diesem Grund seien die Fragen bei der Kostenentscheidung nicht gleich zu gewichten gewesen. Insofern mache die Voranfrage Nr. 1 allein 90 % des Klageumfangs aus und die weiteren neun Fragen ergäben zusammen lediglich einen Umfang von 10 %, wobei die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Teilentscheidungen etwa 3 % ausmachten. Insofern habe die Klägerin zu 97 % obsiegt, sodass der Beklagten 100 % der Kosten aufzuerlegen gewesen wären. Die im Urteil vorgenommene Kostenentscheidung verstoße daher gegen § 155 Abs. 1 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Akten (zwei Bände) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.