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Urteil

1 KO 270/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2022:0614.1KO270.20.00
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Leitsätze
1. Die Zwangsvollstreckung endet in Bezug auf die einzelne Vollstreckungsmaßnahme mit deren vollständigem Abschluss - hier der (freiwilligen) Zahlung des Zwangsgeldes, die somit die für die Zeitpunktfrage maßgebliche Zäsur darstellt.(Rn.23) 2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt müssen konkrete Tatsachen für eine Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung - hier einer baurechtlichen Unterlassungsanordnung - vorliegen.(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 2017 mit Wirkung zum 01.11.2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zwangsvollstreckung endet in Bezug auf die einzelne Vollstreckungsmaßnahme mit deren vollständigem Abschluss - hier der (freiwilligen) Zahlung des Zwangsgeldes, die somit die für die Zeitpunktfrage maßgebliche Zäsur darstellt.(Rn.23) 2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt müssen konkrete Tatsachen für eine Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung - hier einer baurechtlichen Unterlassungsanordnung - vorliegen.(Rn.35) Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 2017 mit Wirkung zum 01.11.2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung der Klägerin im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2021 und die Beklagte vom 16.09.2021 damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017 ist ab dem tenorierten Zeitpunkt rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zunächst erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des im Oktober 2016 festgesetzten Zwangsgeldes ist hier nach freiwilliger Leistung durch die Klägerin dessen Eingang auf dem Konto der Beklagten am 09.02.2017. Die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das im Einzelfall festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war. Bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren ist hingegen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, maßgeblich (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2021 - 4 MB 14/21 - juris Leitsatz 2 und Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 4 E 2556/08 - juris Leitsatz 1 und Rn. 8). Zwar ist das Vollstreckungsziel der Beugung des Willens des Vollstreckungsschuldners erst verwirklicht, wenn diese das Handlungsgebot – hier die Untersagungsverfügung - befolgt (vgl. §§ 15 Abs. 3 VwVG, 47 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG). Ungeachtet dessen bildet aber der Abschluss der Einzelvollstreckungsmaßnahme die für die Zeitpunktfrage maßgebliche Zäsur, denn die Zwangsvollstreckung endet in Bezug auf die einzelne Vollstreckungsmaßnahme mit deren vollständigem Abschluss (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 704 ZPO, Rn. 33). Mit der Zahlung bzw. Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes ist hier die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet und verliert ihre Beugewirkung (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 11/05 - Rn. 9; OVG Sachsen, Urteil vom 02.11.2018 - 7 C 8/16.F - juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 1724/19 - juris Leitsatz 1 und Rn. 50; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 8). b. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung jedoch nicht (mehr) vor. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 48 Abs. 1 ThürVwZVG. Gemäß § 48 Abs. 1 ThürVwZVG kann die Beklagte als Vollstreckungsbehörde die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin zur geforderten Nutzungsuntersagung durch Festsetzung des nach § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2, 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 und 6 ThürVwZVG in Verbindung mit §§ 44 Abs. 2 Ziff. 1, 48 Abs. 2 ThürVwZVG angedrohten Zwangsgeldes dann anhalten, wenn die Klägerin die ihr aufgegebene Verpflichtung nach Ablauf der gesetzten Frist (§§ 48 Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 19 ThürVwZVG) und kein Vollstreckungshindernis (§ 29 ThürVwZVG) vorliegt. aa. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung vom 13.10.2016 lagen vor. Die der Vollstreckung zugrundeliegende Verfügung vom 08.07.2015, die Untersagung der Nutzung des Wohnhauses K... zum Zwecke der Prostitution, war nach Ziffer 3 des Bescheides sofort vollziehbar (§ 19 Nr. 2 ThürVwZVG). Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde erstinstanzlich mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 08.12.2015 (1 EO 594/15) zurück. Die Rechtmäßigkeit von Grundverfügung und Zwangsgeldandrohung sind im Festsetzungsverfahren darüber hinaus nicht erneut zu prüfen. Allein die Vollziehbarkeit des wirksamen Grundverwaltungsaktes ist Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290) bb. Auch die weiteren speziellen Anforderungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Klägerin ordnungsgemäß angedroht worden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG). Die Androhungspflicht ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG, denn die Androhung soll die betreffende Person, deren Wille gebeugt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 1 C 30/03, juris, Rn. 23), dazu anhalten, unter Vermeidung des angedrohten Zwangsmittels der Grundverfügung nachzukommen, das heißt, sie hat Warnfunktion. Demnach kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes nur dann in Betracht, wenn die pflichtige Person ihrer Verpflichtung nach Zugang einer schriftlichen Androhung nicht nachkommt. Die Androhung ist der Klägerin mit der Grundverfügung gemäß § 46 Abs. 6 ThürVwZVG zugestellt und damit wirksam geworden. Diese Zwangsgeldandrohung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht derart unbestimmt, dass sie nicht Grundlage für die Vollstreckung sein könnte. Für die Klägerin war ohne Aufwand erkennbar, dass ihre aus der Verfügung resultierende Pflicht darin bestand, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die untersagte Nutzung des Gebäudes einzustellen und ebenfalls nicht durch Dritte fortführen zu lassen. Jeder Verstoß dagegen begründete die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 €. Andere Möglichkeiten kommen hier nicht in Betracht. cc. Die Klägerin hat auch zunächst gegen die Unterlassungsverfügung vom 08.07.2015 verstoßen, weil nach der gesetzten Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides in dem Gebäude weiterhin Prostitution stattgefunden hat. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich dies aus einer Zusammenschau aller vorliegenden Umstände. Im Internet wurde am 05.07.2016 unter der Adresse „www.e...-...“ und „www.d...“, am 28.08.2016 auf der Seite „www.m...-…“ Prostitution im klägerischen Wohnhaus beworben; ebenfalls am 22.09.2016 unter www.e...-…“. Bei einer Ortseinsicht am 05.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Klingeltableau ein Klingelschild mit der Aufschrift „ROT“ und zwei diagonal am oberen und unteren Rand überklebten skizzierten Sternen vorhanden war. Auf dem obersten Klingelschild war handschriftlich der Name „S...“ mit dem Hinweis „Dachgeschoss“ aufgeklebt. Internetwerbung erfolgte weiter am 19.10.2016 unter www.l...-… mit dem Text: „Kontakt K…, bei S... klingeln“. Ferner spricht die Gestaltung der Mietverträge gegen eine reine Wohnnutzung. Die vorgelegten Verträge 3 bis 5 weisen unter „§ 1 Mietsache“ als vermietet nur 2 Zimmer auf; darauf deutet ebenfalls der nach Angabe der Wohnfläche von ca. 47,0 qm (Vertrag 3, III. OG), ca. 55 qm (Vertrag 4, II. OG) sowie ca. 51 qm (Vertrag 5, I. OG) folgender Hinweis in den Mietverträgen hin: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich aus der Angabe der vermieteten Räume.“. Demnach gehören Küche, Bad etc. augenscheinlich nicht zu den vermieteten Räumen, sind aber für eine Wohnnutzung unerlässlich. Ebenso ist die vereinbarte Barzahlung bei einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis ungewöhnlich, auch mit der im Hinblick auf die gewollte Begründung eines Dauerwohnverhältnisses wenig nachvollziehbaren Begründung der Klägerin, es habe sich bei den Mieterinnen um Ausländerinnen gehandelt. dd. Der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Unterlassungsanordnung in dem streitgegenständlichen Gebäude der Klägerin noch Prostitution betrieben wurde. Es fehlt an hinreichend konkreten Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass dort zwischen Ende Oktober 2016 und dem 09.02.2017, der wegen der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes und des daraus folgenden Abschlusses der hier angegriffenen Einzelvollstreckungsmaßnahme eine zeitliche Zäsur bildet (denn nach der Zahlung entfaltet der einzelne Zwangsgeldbescheid ebenso wie nach der Beitreibung keine Beugewirkung mehr, vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 9), Prostitution nachgegangen wurde und mithin die erstmalige Androhung erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat - im Gegensatz zu ihren Feststellungen bis einschließlich der letzten Internetwerbung am 19.10.2016 vor der Zahlung des Zwangsgeldes - keine konkreten Anhaltspunkte mehr dargelegt und nachgewiesen, dass nach der Kündigung und dem Auszug der Mieterinnen weiterhin gegen die Untersagungsverfügung verstoßen wurde. Soweit sie sich darauf stützt, dass zuletzt mit Inserat vom 06.03.2018 (www.r...-...) eindeutig prostitutive Leistungen durch „G...“ in dem Haus angeboten worden seien, so liegt dies nach dem Stichtag und kann dementsprechend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und Neuandrohung nicht herangezogen werden. Für nach dem 09.02.2017 möglicherweise begangene Verstöße gegen die Nutzungsuntersagung müsste die Beklagte wegen der zeitlichen Zäsur auf der Basis von konkret anzuführenden neuen Tatsachen einen weiteren Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung erlassen. Die festgestellten Umstände vor dem 13.10.2016, auf die sich die Beklagte ebenfalls beruft, haben zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides geführt und vermögen keinen Verstoß in dem anschließenden Zeitraum zu belegen. Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Einwand der Klägerin, sie habe den Mieterinnen am 21.10.2016 gekündigt, sei wenig glaubhaft, stellt schon keine Tatsache dar. Damit ergeht sie sich in bloßen Mutmaßungen, die aber als Grundlage für die Vollstreckung nicht ausreichen. Ebenso liegt es mit dem Vorbringen, die Klägerin habe nicht alles ihr Mögliche getan, um die Prostitution zu unterbinden. Die Behörde trägt für die den Bürger belastenden Maßnahmen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 108 Rn. 15) und hat somit vorliegend nachzuweisen, dass bis zum 09.02.2017 Prostitution in dem Gebäude ausgeübt wurde. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Umstand in der eigenen Sphäre der Klägerin, der für die Beklagte außerhalb deren Wahrnehmungsmöglichkeit liegt, wie die auf der Grundlage ihre ausführlichen Recherchen im Internet und vor Ort bis zum Erlass des Zwangsgeldbescheides am 13.10.2016 getroffenen tatsächlichen Feststellungen zeigen, sodass insoweit keine Beweislastumkehr in Betracht kommen könnte. 2. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ThürVwZVG in Höhe von erneut 10.000,00 € war nach all dem ebenfalls kein Raum. Eine erneute Zwangsmittelandrohung erfordert, dass gegen die in der Grundverfügung bestimmte Verpflichtung verstoßen wurde und ist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ThürVwZVG erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG dürfen Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Dass die Verpflichtung bis zum 09.02.2017 nicht erfüllt war, ist - wie bereits festgestellt - nicht hinreichend durch Tatsachen unterlegt. 3. Da die Klägerin nach ihrem unwiderlegten Vorbringen den Mieterinnen O..., T... und M... zum 31. Oktober 2016 gekündigt hat und danach die Wohnungen leer standen, war zu diesem Zeitpunkt das Vollstreckungsziel erreicht und der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides dahingehend rückwirkend aufzuheben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem er rechtswidrig wird (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, VwGO, § 113 Rn. 264). Das war hier der Leerstand ab dem 01.11.2016. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. 6. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Verfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG und entspricht gemäß Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges 2013 in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, Anh § 164 Rn. 14) der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 10.000,- € sowie für die Androhung der Hälfte des angedrohten Betrages von 10.000,- €. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich weiterhin im Berufungsverfahren gegen eine Zwangsgeldfestsetzung verbunden mit der Androhung einer weiteren Festsetzung. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes in Gera, K..., in dem bis zum 17.12.2015 bordellartig Prostitution betrieben wurde. Mit Bescheid vom 08.07.2015, zugestellt am 11.07.2015, verpflichtete die Beklagte sie, unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Nutzung zum Zwecke der Prostitution sowie diese Nutzung durch Dritte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Untersagung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € an. Dagegen legte die Klägerin unter dem 06.08.2015 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Am 28.09.2015 suchte sie zudem um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung nach. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.10.2015 (4 E 658/15 Ge) und im Beschwerdeverfahren der erkennende Senat mit Beschluss vom 08.12.2015 (1 EO 594/15) ab. Am 05.07.2016 ergab eine Recherche der Beklagten im Internet, dass unter der Adresse „www.e...“ und „www.d...“ Prostitution angeboten wurde. Bei einer Vorortkontrolle am selben Tag stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Gebäude genutzt wurde, Fenster im ersten und zweiten Obergeschoss waren geöffnet, Gardinen wehten im zweiten Obergeschoss heraus und auf zwei Klingelschildern am Gebäude stand auf kariertem Papier der Name „D...“ geschrieben. Als die Mitarbeiter an das Klingeltableau herantraten, wurde ihnen die Haustür geöffnet. Am 28.08.2016 wurde unter www.m...-…, am 22.09.2016 unter www.e...-... und am 19.10.2016 unter www.l...-… für Prostitution geworben. Bei einer Ortseinsicht am 05.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass ein Klingelschild mit der Aufschrift „ROT“ überklebt sowie auf dem obersten Klingelschild den Name „S...“ mit dem Hinweis „Dachgeschoss“ zu lesen war. Mit Bescheid vom 13.10.2016 setzte die Beklagte das in der Nutzungsuntersagung vom 08.07.2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € fest und drohte für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in derselben Höhe an. Zur Begründung verwies sie auf die Anzeigen im Internet, mit denen für Prostitution im Hause der Klägerin geworben werde, die aus Sicht eines Dritten wegen der standortkonkreten Details auch ernsthaft gemeint seien. Außerdem hätten die Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht diese Nutzung bestätigt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 24.10.2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Das Verwaltungsgericht lehnte einen in dieser Sache gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 28.11.2016 ab (4 E 1214/16 Ge); die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Rücknahme mit Beschluss des Senats vom 20.01.2017 eingestellt (1 EO 941/16). Am 09.02.2017 ging die Zahlung des Zwangsgeldes bei der Beklagten ein. Mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 13.04.2017 wurde der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung und mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2017 der Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin Klage erhoben (4 K 59/18 Ge). Mit Urteil vom 22.02.2018 hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 21.04.2020 (1 ZKO 265/18) die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sei, weil sie alles ihr Mögliche getan habe, um der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Der über 20 Jahre unter den Namen „L...“ und „G...“ geführte Bordellbetrieb in dem Gebäude sei eingestellt, die Wohnungen saniert und zu Wohnzwecken vermietet worden. Auf einen Bordellbetrieb sei am Gebäude nicht mehr hingewiesen worden. Es sei lediglich eine Vermutung, dass in dem Gebäude Prostitution stattfinde, die sich auf überklebte Klingelschilder und Internetwerbung als Indiz stütze, da sich anderenfalls die Mieterinnen über die überklebten Klingelschilder hätten beschweren und von potentiellen Freiern belästigt gefühlt haben müssen. Ein Nachweis der Ausübung von Prostitution sei nicht erfolgt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich z. B. nicht als Freier ausgegeben und keinen Kontakt zu den angeblichen Prostituierten aufgenommen. Sie habe in den Mietverträgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Prostitution in dem Haus verboten sei. Sie sei als Vermieterin nicht dafür verantwortlich, nachzuprüfen, ob sich die Mieterinnen ordnungsgemäß bei der Einwohnermeldestelle angemeldet hätten. Dies sei kein Indiz für oder gegen eine Ausübung der Prostitution. Sie habe die Vermieterbestätigung ausgefüllt und übergeben sowie mit der Meldebehörde korrespondiert. Es sei ebenso wenig ihre Sache, täglich zu überprüfen, ob die Klingelschilder mit den Namen der Mieter übereinstimmten bzw. darauf hinzuwirken. Eine solche Überprüfung würde auch faktisch die Prostitution durch Wohnungsmieter nicht verhindern. Eine tägliche Nachprüfung, ob entsprechende Annoncen im Internet zu finden seien, sei unzumutbar. Es sei auch fraglich, ob sie als Nichtvertragspartner die Löschung solcher Werbung veranlassen könnte. Die vermieteten Wohnungen seien ab dem 01.07.2016 bis zur Kündigung zum 31.10.2016 als Wohnungen eingerichtet gewesen. Die Zwangsgeldandrohung sei unverhältnismäßig hoch und könne trotz der Unanfechtbarkeit mangels Bestimmtheit keine Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein. Außerdem sei die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig, da sie keine Kenntnis von der Ausübung der Prostitution gehabt habe. Es seien ihre konkreten Einkommensverhältnisse und etwaige aus der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung fließende Vorteile nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22.02.2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.12.2017 aufzuheben. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass der Auszug der Mieterinnen für die Beurteilung rechtlich irrelevant sei, da mit der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes die mit der Klage angegriffene Vollstreckungsmaßnahme abgeschlossen sei. Danach entfalte der Festsetzungsbescheid keine Beugewirkung mehr. Auf den Hinweis des Senats vom 13.01.2022, u. a. darauf, dass sich das Vollstreckungsverfahren hier zwischen Festsetzung des Zwangsgeldes am 13.10.2016 und jedenfalls dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 14.12.2017 erledigt haben könnte, da die Beklagte in diesem Zeitraum offensichtlich keine Feststellungen mehr getroffen habe, dass in dem Gebäude noch Prostitution stattfinde und gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen seien, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt sei, entgegnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2022, es könne kein erledigendes Ereignis angenommen werden. Weder sei der Ausgangsbescheid zurückgenommen noch das Zwangsgeld zurückgezahlt worden. Ein bloßes Unterlassen der Beklagten hinsichtlich weiterer Feststellungen oder Vollstreckungshandlungen stelle kein erledigendes Ereignis dar. Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Zahlung des Zwangsgeldes an. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei die Zwangsgeldfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach der Zahlung des Zwangsgeldes am 09.02.2017 berührten die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht mehr. Daher komme es nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherweise nach diesem Zeitpunkt die Vermietung zum Zwecke der Wohnungsprostitution aufgegeben habe. Zum Zeitpunkt der freiwilligen Zahlung seien die Zuwiderhandlungen jedenfalls nicht eingestellt gewesen. Zuletzt seien mit Inserat vom 06.03.2018 (www.r...) konkret und eindeutig prostitutive Leistungen durch „G...“ in dem Haus angeboten worden, bei Vorortkontrollen am 05.07.2016 und 05.10.2016 sei das Klingeltableau mit entsprechenden Aufklebern versehen gewesen, der Einwand, den Mieterinnen am 21.10.2016 gekündigt zu haben, sei wenig glaubhaft. Die Klägerin habe nicht alles ihr Mögliche getan, um die Wohnungsprostitution zu unterbinden (Kontrollen vor Ort, Nachweis, dass Mieterinnen das Kündigungsschreiben überhaupt erhalten haben, Beklagte zu Ortstermin einzuladen, um ihr die leeren Wohnungen zu zeigen). § 47 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG sei nicht einschlägig. Damit habe sich das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt und sei davon ausgegangen, dass von einer Vollstreckung auch im Hinblick auf diese Bestimmung nicht abzusehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nochmals gegen die Untersagungsverfügung verstoße, denn in der Verfahrensakte befänden sich prostitutive Internetbeiträge, die noch nach dem Erlass des angefochtenen Zwangsgeldbescheides geschaltet worden seien, sodass auch danach von einer prostiutiven Nutzung auszugehen sei. Weitere Zuwiderhandlungen seien aufgrund dessen und wegen der Vorgeschichte des Gebäudes mit jahrelanger dort stattfindender Prostitution gerade zu befürchten. Eine vollständige Einstellung des Widerspruchsverfahrens sei auch nicht angezeigt gewesen, weil unabhängig von einer Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung und der erneuten Androhung die Kostenentscheidung nicht zwingend vom Fortbestand des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes abhänge. Die Gebührenfestsetzung stelle einen selbständigen Verwaltungsakt dar, von dem für die Klägerin weiterhin belastende Wirkungen ausgingen. Wäre die Widerspruchsbehörde - unterstellt - von einer Erledigung ausgegangen, so hätte sie den Widerspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung als Fortsetzungswiderspruch ansehen müssen und den Widerspruch wegen Unzulässigkeit ohne Entscheidung in der Sache zurückweisen müssen. Deswegen sei der Widerspruchsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit der freiwilligen Zahlung des Zwangsgeldes am 09.02.2017 sei die Zwangsgeldfestsetzung abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt von deren Rechtmäßigkeit auszugehen gewesen. Die Klägerin repliziert, sie habe keine freiwillige Zahlung vorgenommen, sondern diese ausschließlich wegen des Drucks der angedrohten Zwangsvollstreckung geleistet. Zum fraglichen Zeitpunkt habe in ihrem Gebäude keine Prostitution mehr stattgefunden, sämtliche Mietverträge seien gekündigt gewesen und die Mieter hätten das Gebäude bereits verlassen gehabt. Die Beklagte hätte mit ihr einen Termin zur Besichtigung vor Ort ausmachen oder einfach vorbei gehen und klingeln können. Sie oder ihr Sohn hätten weder - auch nicht am 08.03.2018 - Werbung für das angebliche Prostitutionsgewerbe geschaltet noch sei ihr bekannt, wer die angebliche Werbung wann geschaltet habe. Mit Schriftsatz vom 01.06.2022 verweist die Beklagte zur Begründung ihres Abweisungsantrages im Wesentlichen noch einmal auf ihre Schriftsätze sowie das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Heftungen), die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.