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Urteil

4 K 1724/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsgelder sind nur rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Beitreibung oder endgültigen Wirkung die Voraussetzungen ihrer Festsetzung vorliegen. • Eine Nutzungsuntersagung wegen Betriebes einer Vergnügungsstätte ist hinreichend bestimmt, wenn aus Bescheid und Umfeld erkennbar ist, dass nur die diskothekenähnischen Betriebseigentümlichkeiten untersagt sind, nicht grundsätzlich alle Musik- oder Tanzveranstaltungen. • Bei unklaren Grenzen zwischen genehmigter Gaststättenutzung und verbotener Vergnügungsstättennutzung ist vor Verhängung von Zwangsgeldern gewichtiger Anlass erforderlich; frühere laute Veranstaltungen vor Erlass der Untersagung dürfen nicht ohne Weiteres als Grundlage für Zwangsgelder herangezogen werden. • Die Behörden dürfen zur effektiven Gefahrenabwehr sowohl den Betreiber (Klägerin) als auch den Nießbrauchsberechtigten (Geschäftsführer) in Anspruch nehmen, müssen aber Verhältnismäßigkeit und eine konkrete Wiederholungsgefahr prüfen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Zwangsgeldbescheiden wegen fehlender Verwirklichung der Untersagung • Zwangsgelder sind nur rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt ihrer Beitreibung oder endgültigen Wirkung die Voraussetzungen ihrer Festsetzung vorliegen. • Eine Nutzungsuntersagung wegen Betriebes einer Vergnügungsstätte ist hinreichend bestimmt, wenn aus Bescheid und Umfeld erkennbar ist, dass nur die diskothekenähnischen Betriebseigentümlichkeiten untersagt sind, nicht grundsätzlich alle Musik- oder Tanzveranstaltungen. • Bei unklaren Grenzen zwischen genehmigter Gaststättenutzung und verbotener Vergnügungsstättennutzung ist vor Verhängung von Zwangsgeldern gewichtiger Anlass erforderlich; frühere laute Veranstaltungen vor Erlass der Untersagung dürfen nicht ohne Weiteres als Grundlage für Zwangsgelder herangezogen werden. • Die Behörden dürfen zur effektiven Gefahrenabwehr sowohl den Betreiber (Klägerin) als auch den Nießbrauchsberechtigten (Geschäftsführer) in Anspruch nehmen, müssen aber Verhältnismäßigkeit und eine konkrete Wiederholungsgefahr prüfen. Die Klägerin betreibt im Untergeschoss eines Hauses eine Gaststätte (Pianobar); der Kläger ist Geschäftsführer und Nießbrauchsberechtigter. Die Gemeinde hatte bereits 1998/1999 baurechtlich und gaststättenrechtlich eine Piano-Bar als Gaststättenerweiterung genehmigt, später aber 2016 eine Nutzungsuntersagung erlassen, weil die Nutzung in eine diskothekenähnliche Vergnügungsstätte umgeschlagen sei. Die Beklagte setzte daraufhin Zwangsgelder für mehrere Veranstaltungen Ende 2016 (je 1.000 EUR) und Ende 2017 (je 2.000 EUR) fest und drohte weitere Zwangsgelder an; das Regierungspräsidium wies Widersprüche zurück. Die Kläger führten Verhandlungen und legten Nutzungskonzepte vor, bestritten eine Überschreitung der Untersagung und zahlten teilweise die Zwangsgelder, um Vollstreckung zu vermeiden. Die Klagen richten sich gegen die Zwangsgeldfestsetzungen und die Widerspruchsentscheidung. • Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig und begründet; die angefochtenen Verfügungen sind rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen im Dezember 2016 ist maßgeblich der Zeitpunkt der Beitreibung/ Zahlung (Anfang Januar 2017). • Zuständige Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzungen war §19 Abs.1 Nr.2, §23 LVwVG; Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollziehbarkeit der Untersagungen, Androhungen) lagen formell vor. • Materiell hat die Behörde zu Unrecht angenommen, die Kläger hätten die Nutzung in einem solchen Umfang fortgesetzt, dass ein Umschlagen in eine Vergnügungsstätte vorlag oder abzusehen gewesen wäre. Aus Bescheidinhalt und Verhandlungen ergibt sich, dass nur diskothekenähnliche Betriebseigentümlichkeiten untersagt sind, nicht grundsätzlich jede Musik- oder Tanzveranstaltung. • Bei Unklarheiten über die Grenze zwischen genehmigter Pianobar und unzulässiger Vergnügungsstätte ist die Zurückhaltung der Behörde erforderlich; frühere Veranstaltungen vor Erlass der Untersagung dürfen nicht ohne Weiteres als Grundlage für Zwangsgelder herangezogen werden. • Die konkrete Sachlage Ende 2016 ergab keine Überschreitung des von der Behörde selbst als möglichem Rahmen angesehenen zulässigen Umfangs (bis zu fünf bis zehn Sonderveranstaltungen) und keine hinreichende Wiederholungsgefahr, zumal die Kläger Kooperation und Bereitschaft zur Konkretisierung gezeigt hatten. • Mangels Rechtfertigung der Festsetzungen entfällt damit auch die Grundlage für die darauf gestützten Zwangsgeldandrohungen und die späteren Zwangsgeldfestsetzungen 2017; Aufhebung ist geboten. Die Klagen werden stattgegeben; die Verfügungen der Beklagten vom 20.12.2016 und 21.12.2017 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12.04.2019 sind aufzuheben. Die Gerichtsentscheidung stellt fest, dass die formell verfügten Zwangsgelder materiell nicht gerechtfertigt waren, weil zum relevanten Zeitpunkt keine hinreichende Überschreitung der Untersagung oder Wiederholungsgefahr vorlag und die Behörde die unklare Abgrenzung zwischen erlaubter Pianobar-Nutzung und unzulässiger Vergnügungsstättennutzung nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Die Behörde hätte vor dem Einsatz von Zwangsgeldern weiter klären oder die Nutzung näher konkretisieren müssen; allein die Ankündigung geplanter Veranstaltungen genügte nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; den Klägern bleibt es, bei weiterem Rechtsunsicherheitsbedarf ein abgestimmtes Nutzungskonzept zu verfolgen oder eine Genehmigung anzustreben.