Urteil
1 KO 902/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Nutzung eines Tunnels durch eine Straßenböschung, durch den ausschließlich ein Keller auf einem privaten Grundstück erschlossen wird, fällt weder unter den zugelassenen Gemeingebrauch noch unter den Anliegergebrauch einer Straße und ist mangels einer von ihr ausgehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch keine Sondernutzung.(Rn.36)
2. Ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Tunnelgewölbe nicht (mehr) ausreichend standsicher ist, ist der Träger der Straßenbaulast zur effektiven Gefahrenabwehr berechtigt, von dem Eigentümer des begünstigten Anliegergrundstücks einen Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke für Ingenieurbauwerke zu fordern.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzung eines Tunnels durch eine Straßenböschung, durch den ausschließlich ein Keller auf einem privaten Grundstück erschlossen wird, fällt weder unter den zugelassenen Gemeingebrauch noch unter den Anliegergebrauch einer Straße und ist mangels einer von ihr ausgehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch keine Sondernutzung.(Rn.36) 2. Ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Tunnelgewölbe nicht (mehr) ausreichend standsicher ist, ist der Träger der Straßenbaulast zur effektiven Gefahrenabwehr berechtigt, von dem Eigentümer des begünstigten Anliegergrundstücks einen Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke für Ingenieurbauwerke zu fordern.(Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der Klage ist die Verfügung der Beklagten vom 7. Dezember 2010 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Gotha vom 20. Januar 2015 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ); die Beklagte durfte die Klägerin zur Vorlage eines Stand- und Tragfähigkeitsnachweises für das den Straßendamm der G... in Gotha durchquerende Tunnelbauwerk auffordern. Die Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung der Unterhaltungspflichten für das Gewölbe findet sich in §§ 23 Abs. 1 und 4 und 18 Abs. 4 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG -. Der Durchlass/Tunnel verläuft innerhalb der Straßenböschung. Diese Fläche steht im Eigentum des Straßenbaulastträgers und gehört im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürStrG zur öffentlichen Straße. Die Nutzung als Zugang zum Kellergewölbe unter dem klägerischen Grundstück steht jedoch in keinem Zusammenhang zur verkehrsüblichen Benutzung der gewidmeten öffentlichen Straße und beeinträchtigt den widmungsgemäßen Gebrauch der Straße durch andere nicht, so dass sie weder unter den zugelassenen Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1 ThürStrG) noch unter den Anliegergebrauch (§ 14 Abs. 6 ThürStrG) fällt und damit mangels einer von ihr ausgehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch keine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 ThürStrG darstellt. Gemäß § 23 Abs. 1 1. Halbs. ThürStrG richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Da vorliegend keine vertragliche Regelung über die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an der Straße besteht, verweist § 23 Abs. 4 ThürStrG auf die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 4 ThürStrG, der regelt, dass der Erlaubnisnehmer Anlagen so zu errichten und zu unterhalten hat, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Nach Satz 3 der Vorschrift hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Die Ordnungsverfügung richtet sich zu Recht an die Klägerin. Als Eigentümerin des Grundstücks G... (Flurstück ...a) ist sie wie eine Erlaubnisnehmerin auch Unterhaltungspflichtige des Tunnelgewölbes. Nach den vorliegenden Erkenntnissen - insbesondere der Auswertung der Akte des Tiefbauamts Gotha - ist der Senat davon überzeugt, dass das Kellergewölbe von jeher ausschließlich der Erschließung des Kellergewölbes (Felsenkeller) auf ihrem Anliegergrundstück diente. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht alles dafür, dass der Zugang zum Gewölbekeller unter dem Flurstück ...a schon bestanden hat, bevor der jedenfalls schon im Jahre 1823 von dem Verlag Justus Perthes in dem Grundriss der Residenzstadt Gotha westlich oberhalb des G... eingezeichnete Weg verbreitert und zur Erschließungsstraße für die westlichen Anliegergrundstücke ausgebaut wurde. Aus dem Schriftwechsel zwischen dem ehemaligen Eigentümer ... ... bzw. der von ihm beauftragten bauausführenden Firma und dem Tiefbauamt der Beklagten in den Jahren 1919/1920 ergibt sich zweifelsfrei, dass der vormalige Eigentümer ... das Grundstück mit dem Felsenkeller erworben hatte und in den Jahren 1919/20 den Kellerzugang für seine geschäftlichen Zwecke mit Zustimmung der Stadt tiefer abgraben, seitlich befestigen und das Gewölbe nach den Vorgaben der Stadt verstärken ließ, bevor weiteres Erdreich zum Damm aufgeschüttet wurde und die Stadt ab Spätsommer 1920 den Weg zur „... G...“ mit schwerem Gerät als (zunächst unbefestigte) Erschließungsstraße ausbauen ließ. Darauf, dass ein Zugang vom klägerischen Grundstück zum Tunnelgewölbe derzeit tatsächlich möglicherweise ausgeschlossen ist, weil die Klägerin, einer ihrer Rechtsvorgänger oder ein Dritter den Zugang von dem auf ihrem Grundstück liegenden Keller zum Tunnelgewölbe durch eine Mauer geschlossen hat, kommt es nicht an. Das Tunnelgewölbe verliert seine Zweckbestimmung nicht allein durch die Aufgabe der Nutzung durch den Grundstückseigentümer (Erlaubnisnehmer). Endgültig aufgegeben wäre die Nutzung durch den Eigentümer des Anliegergrundstücks erst dann, wenn das Gewölbe unter der Straße dauerhaft und wartungsfrei, etwa durch eine Verfüllung, verwahrt wäre. Die Ordnungsverfügung der Beklagten genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - soweit die Beklagte in Nr. 1 des Ausgangsbescheids das mit dem streitgegenständlichen Tunnelgewölbe bebaute Straßenflurstück mit einer falschen Flurstücksnummer bezeichnet hat. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verwaltungsakten. Danach genügt es für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses durch Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hier lässt sich aus der Begründung des Verwaltungsakts und der beigefügten zeichnerischen Darstellung die örtliche Lage des streitgegenständlichen Tunnelgewölbes unter dem Straßenflurstück ...b eindeutig entnehmen. Jedenfalls ist dieser inhaltliche Mangel des ursprünglichen Verwaltungsakts aber durch die fehlerfreie Bezeichnung im Widerspruchsbescheid geheilt. Die Verfügung lässt die Klägerin auch nicht im Unklaren über die von ihr geforderte Maßnahme, nämlich die Klärung der Standsicherheit des den Straßendamm durchquerenden Tunnels unter der „... G...“ durch Vorlage eines Gutachtens eines selbst zu bestimmenden anerkannten Prüfingenieurs für Bauwerksprüfung. Die Beklagte ist auch zutreffend von einer Gefahrenlage ausgegangen. Die Klägerin selbst hat im Rahmen von geplanten Straßenbaumaßnahmen Zweifel daran geäußert, ob die Straße mit schwerer Technik befahren werden kann. Dadurch hat sich die Beklagte veranlasst gesehen, zunächst eine Tonnagebegrenzung auf 2,5 t für die Straße anzuordnen und hat sodann die Vorlage eines Stand- und Tragfähigkeitsnachweises gefordert, um die Standsicherheitsgefährdung auszuschließen. Das Schutzgut des § 18 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG ist nicht erst dann gefährdet, wenn sich durch die Beschaffenheit der betreffenden Anlage die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs als akut gefährdet erweist. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen. Davon konnte die Behörde hier ausgehen, weil ihr unstreitig keinerlei statische Nachweise zur Standfestigkeit des Gewölbes vorliegen und ihr auch im Übrigen eine Beurteilung, ob die von der Klägerin und der seinerzeit bauausführenden Firma geäußerten Standsicherheitsbedenken (vgl. Aktenvermerk vom 24. Oktober 2007, Beiakte 2, Blatt 10) tatsächlich zutreffen könnten, nicht möglich ist. Konnte die Beklagte demnach von einer Gefahr ausgehen, weil die Gebrauchstauglichkeit des Gewölbes zur Lasttragung innerhalb des Straßendamms möglicherweise zumindest eingeschränkt ist, konnte sie der Klägerin als Erlaubnisnehmerin und damit verantwortlicher Person grundsätzlich auch Maßnahmen zur Ermittlung des Umfangs der festgestellten Gefahrensituation aufgeben, wie dies hier mit der Anforderung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Standsicherheit des Gewölbes über dem Tunnelbauwerk geschehen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderung eines solchen Gutachtens unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr nicht erforderlich wäre. Der Standsicherheitsnachweis dient als Vorstufe zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Durch das Gutachten soll die Standsicherheit des Gewölbes geklärt werden, indem der Istzustand ermittelt und etwaige Mängel bei der Standfestigkeit aufgezeigt werden, um dann erforderlichenfalls in einem weiteren Schritt Maßnahmen der Mängelbeseitigung ergreifen zu können. Dabei steht es außer Frage, dass der zu beauftragende Gutachter bei seinen Ermittlungen zur Standsicherheit des Gewölbes auch die einschlägigen technischen Regelwerke für Ingenieurbauwerke, wie die DIN 1076, beachten muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich auch im Berufungsverfahren gegen eine straßenrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung Gotha gelegenen Grundstücks Flur 4, Flurstück ...a. Das Grundstück grenzt östlich an das Straßenflurstück ...b, auf dem unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzend in Dammlage die sogenannte „... G...“ und parallel dazu die tieferliegende eigentliche „G...“ verläuft. Die „G...“ steht als Gemeindestraße in der Baulast der Beklagten. Die „obere G...“ zweigt nördlich des klägerischen Grundstücks auf der Höhe der Einmündung zur Freundstraße von der „G... ...“ ab, mündet südlich auf der Höhe des Flurstücks ...c wieder in die „G... ...“ und erschließt in diesem Bereich die westlich der Straße gelegene Bebauung. Zudem wird die „... G...“ für den Fall, dass der tieferliegende Straßenteil nicht befahrbar sein sollte, als Umleitungsstrecke genutzt. Zwischen dem Fuß der Böschung der „... G...“ und dem westlichen Fahrbahnrand der „G...“ ist ein Grünstreifen angelegt, der auf der Höhe des klägerischen Grundstücks von einer gepflasterten Fläche durchbrochen wird. In diesem Bereich ist in die Böschung eine durch Natursteinmauern eingefasste mit einem Gittertor verschlossene Öffnung eingelassen, hinter der sich eine Treppe befindet, die zu dem sog. Felsenkeller unter dem klägerischen Grundstück führt (vgl. historische Akte des Tiefbaumamts der Stadt Gotha, Blatt 15). Das Kellergewölbe wurde vermutlich im Jahre 1837 errichtet. Bis Ende 1919 war der hochgelegene Teil der G... nur als Fußweg ausgebaut (vgl. Kostenanschlag über Verbreiterung und Befestigung eines Teils des hochgelegenen Fußweges auf der Südwestseite des G... vom 11. Dezember 1919, Akte des Tiefbauamts, Blatt 8). Der vormalige Grundstückseigentümer ... ... hatte nach dem Erwerb des Grundstücks um das Jahr 1919 mit Umbaumaßnahmen begonnen. Im Zuge der Bauarbeiten sollte der Zugang zum Felsenkeller ein neues Tor erhalten, dafür sollte die G... im Bereich der Zuwegung zunächst um 0,3 m abgesenkt werden (vgl. historische Akte des Tiefbauamts, Blatt 9 Rückseite „diese Tieferlegung muss schon etwa 8 m vor dem Keller beginnen und erst 8 m hinter dem Keller endigen“). Später einigte man sich darauf, dass der Bauherr den Eingang auf eigene Kosten um 0,4 m vertiefen durfte (historische Akte des Tiefbauamts, Blatt 9). In einem Aktenvermerk vom 30. Dezember 1919 (historische Akte des Tiefbauamts, Blatt 7) heißt es: „Herr Maurermeister B... hat im Auftrage s. Bruders des Kaufmanns B... mitgeteilt, daß letzterer den Felsenkeller erworben hat und das Grundstück und die Keller mit erheblichem Kostenaufwand ausbaue. Da die Zufahrt zum Grundstück sehr schmal sei und wegen der hohen Böschung nach der G... auch leicht zu Unfällen Veranlassung geben könne, möge erwogen werden, ob nicht eine vor Jahren schon geplant gewesene Regelung dieser Fahrbahn, die deren gleichzeitige Verbreiterung einschließe, jetzt zur Ausführung kommen könne. Ich habe nach örtlicher Besichtigung Herrn ... erklärt, dass die Finanzlage der Stadt die Ausführung aller Arbeiten verbiete, die nicht unbedingt erforderlich und dringend seien. Wenn die Arbeit jetzt zum Teil ausgeführt würde, geschehe das zu Gunsten des Herrn ... und er müsste seinerseits erhebliche Leistungen zur Durchführung dieser Arbeit auf eigene Kosten übernehmen. Herr ... hat sich nun bereit erklärt, die zur Gestaltung des Kellereingangs von der G... her erforderlichen beiden Flügelmauern auf eigene Kosten zu bewirken und den zur Ausführung der neuen Böschung nötigen Boden auf seine Kosten anzufahren, so dass die von der Stadt auszuführenden Arbeiten nach dem beiliegenden Kostenanschlag einen Aufwand von etwa 6800 M erfordern würde. Es wäre hiernach vorzuschlagen, die vom Stadtrat am 25.4.13 gutgeheißenen Vorschläge vom Südende der G... bis dicht hinter dem Eingang zum Felsenkeller auszuführen und die hierfür erforderlichen Mittel in Höhe von 6800 M von der Stadtverordnetenversammlung zu erbitten, damit die günstige Konjunktur, die in der Bereitwilligkeit des Herrn ... zu erblicken ist, jetzt erhebliche Leistungen auf seine Kosten zu überneh…, ausgenutzt werden kann.“ Ende Januar 1920 drängte der damalige Grundstückseigentümer auf Freigabe der öffentlichen Mittel zur Tieferlegung der G... vor dem Kellerzugang, da er sonst an der von ihm beabsichtigten Aufschüttung der Böschung zur Regulierung der oberen G... gehindert werde. In der Folge vertrat die Stadt die Ansicht, dass die Widerlagermauern und das Gewölbe über dem Keller nicht widerstandsfähig seien, um dem straßenmäßigen Verkehr, der nach Ausbau der Straße dort auftreten werde, Stand zu halten, es müsse daher eine Verstärkung erfolgen, die Kosten dafür habe der Grundstückseigentümer zu tragen. Der Grundstückseigentümer lehnte die Kostenübernahme ab. Die Stadt sah jedoch keine Veranlassung, Kosten zu übernehmen, die allein den Interessen des Herrn ... dienten (vgl. historische Akte, Blatt 18). Am 22. April 1920 lehnte es der damalige „Gesamtstadtrat“ der Stadt Gotha ab, „Unkosten“ für die Verstärkung des Gewölbes zu übernehmen. Es handele sich um ein lediglich privaten Zwecken dienendes Bauwerk eines Privatmanns. Als das Gewölbe in der Mitte des 19. Jahrhunderts errichtet worden sei, habe der Weg bereits bestanden. Beim Bau des Gewölbes hätte man dem Umstand Rechnung tragen müssen, „dass über dasselbe der öffentliche Verkehrsweg führt“. Aus dem Umstand, dass das Gewölbe ausreichend standfest für den damals herrschenden geringeren Verkehr gewesen sei, könne der Grundstückseigentümer nun nicht ableiten, dass die Verstärkung bei Anwachsen des Verkehrs zu Lasten der Allgemeinheit gehe. Der damalige Grundstückseigentümer ließ die aus Sicht der Stadt Gotha erforderlichen Verstärkungsmaßnahmen schließlich auf seine Kosten vornehmen (vgl. den Aktenvermerk vom 21. Mai 1920, historische Akte, Blatt 23, Rücks. unten) und ab Sommer 1920 begann die Stadt Gotha damit, den hochgelegenen Teil der G... zu verbreitern. Im Zuge von Straßenbaumaßnahmen an der „... G...“ äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2007, bei der Beklagten am 25. Oktober 2007 eingegangen, Zweifel, ob die Straße im Bereich des Gewölbes mit schwerem Baugerät befahren werden könne. Die Beklagte forderte sie daraufhin wiederholt auf, die Standsicherheit des Gewölbes zu belegen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2010 zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie dieser Forderung nicht nachkommen wollte, weil die Beklagte den Eingang zu unterhalten habe, forderte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 auf, binnen eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung einen Stand- und Tragfähigkeitsnachweis eines anerkannten Prüfingenieurs für Bauwerksprüfung für das Gewölbe unter der „oberen G...“ auf dem Grundstück Gemarkung Gotha Flur 4, Flurstück ...d vorzulegen und drohte der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Ausführung die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie vorläufig mit 2.500 EUR veranschlagte. In den Bescheid nahm sie einen Kartenauszug mit Bezeichnung der Flurstücke und eine Querschnittzeichnung auf, aus der sich die Lage des Zugangs in der Böschung und des Gewölbekellers unter dem Grundstück der Klägerin ergab. Die Klägerin selbst habe Zweifel daran geäußert, dass die „... G...“ im Bereich des Gewölbes mit schweren Fahrzeugen befahren werden könne, habe aber die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für ihr Gewölbe verweigert. Sie, die Beklagte, gehe von einer sonstigen Nutzung nach § 23 ThürStrG aus, die wegen der fehlenden vertraglichen Regelung nach § 23 Abs. 4 ThürStrG als Sondernutzung nach § 18 Abs. 4 ThürStrG zu behandeln sei. Dementsprechend sei die Klägerin verpflichtet, ihre Anlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genüge. Der Gewölbezugang führe ausschließlich in den Gewölbekeller der Klägerin und sei deshalb ihr zuzurechnen. Dementsprechend müsse sie als Eigentümerin auch die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit ihres Gewölbes als Voraussetzung für die Sicherheit des darüber führenden Straßenverkehrs nachweisen. Am 30. Dezember 2010 hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die Beklagte sei für die Sicherungsmaßnahmen selbst verantwortlich. Sie, die Klägerin, werde ohne Rechtsgrundlage in Anspruch genommen. Sie nutze den unter der „... G...“ liegenden Straßenteil überhaupt nicht, so dass weder eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege, noch von einer sonstigen Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 4 ThürStrG ausgegangen werden könne. Das Landratsamt Gotha wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Januar 2015 zurück. Die Beklagte sei als Straßenbaulastträgerin grundsätzlich verpflichtet, für die Stand- und Verkehrssicherheit auch der Nebenanlagen der Gemeindestraße zu sorgen. Diese Verpflichtung habe sie für den streitgegenständlichen Gewölbezugang mit dem angegriffenen Bescheid auf die Klägerin übertragen, weil eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung vorliege und die Vermutung gerechtfertigt sei, dass die Stand- und Verkehrssicherheit der Straße durch den Gewölbezugang - abstrakt - beeinträchtigt werde. Nachdem der Gewölbezugang ausschließlich dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gewölbekeller diene, sei er ihr auch zuzurechnen. Neben den reinen Unterhaltungsmaßnahmen sei die Klägerin auch verpflichtet, den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit des Gewölbes als Voraussetzung für die Sicherheit des darüber gehenden Straßenverkehrs zu erbringen. Darauf, dass die Klägerin behaupte, den Gewölbezugang nicht zu nutzen, komme es nicht an, solange sie das Bauwerksteil im Straßengrundstück belasse. Aus dem Umstand, dass die Stadt Gotha im Jahre 1920 einen Kostenvoranschlag für die Verstärkung des Gewölbes eingeholt habe, könne nicht auf eine Verantwortlichkeit der Stadt geschlossen werden, denn die Stadt habe bereits mit Stadtratsbeschluss vom 20. April 1920 die Übernahme etwaiger Kosten abgelehnt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hat die Klägerin am 16. Februar 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2015, zugestellt am 21. Juli 2015, abgewiesen. Es sei unschädlich, dass die Beklagte die von der Verfügung betroffenen Grundstücke im Ausgangsbescheid falsch bezeichnet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der zeichnerischen Darstellung lasse sich völlig eindeutig entnehmen, was gemeint sei, bzw. um welche Grundstücke es sich handele. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung sei § 23 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 ThStrG. Es handele sich um eine sonstige Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 ThürStrG, weil durch den Kellereingang der Gemeingebrauch der Straße nicht beeinträchtigt werde. Da es an einer vertraglichen Regelung fehle und der Kellereingang völlig unzweifelhaft einen Zugang allein und ausschließlich zum Grundstück der Klägerin darstelle, ergebe sich die Verantwortlichkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Anliegerin der öffentlichen Straße. Darauf, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Zugangs selbst sei und vortrage, ihn nicht zu nutzen, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Zugang allein zu ihrem Grundstück führe. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit ergebe sich auch für die Klägerin die Verpflichtung, die geforderten Nachweise zu erbringen. Auf den Antrag der Klägerin vom 6. August 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (Aktenzeichen 1 ZKO 445/15) zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Ausgangsbescheid sei zu unbestimmt. Es reiche nicht, dass die Beklagte auf die DIN 1076 Bezug nehme, weil sich die DIN nur mit der Eignung eines Prüfingenieurs befasse. Sie gehe davon aus, dass zunächst die „... G...“ als „G...“ bestanden habe und die „... G...“ erst nach dem Tunnel errichtet worden sei, so dass mit der Errichtung des Tunnels keine Sondernutzung begründet worden sei. Als der Tunnel erbaut worden sei, seien allenfalls Pferdefuhrwerke über die „... G...“ gefahren. Es sei davon auszugehen, dass der ursprüngliche Kellereingang lediglich bis zur Grundstücksgrenze gegangen sei und erst mit den Baumaßnahmen im Jahre 1920 auf Veranlassung der Stadt verlängert worden sei. Die Beklagte dürfe von ihr, der Klägerin, nicht den Nachweis verlangen, dass der Tunnel auch noch standfest sei, wenn ein Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 40 Tonnen darüber fahre. Dies würde möglicherweise eine vollständige Umgestaltung oder Verfüllung des Bauwerks erfordern. Es sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, das Bauwerk weder errichtet habe, noch es nutze. Nach der Rechtsprechung sei der Straßenbaulastträger jedenfalls grundsätzlich für Stützmauern verantwortlich. Diene die Mauer nicht nur der Absicherung der Straße sondern auch eines Grundstücks müsse in jedem Einzelfall die Verantwortlichkeit für ihre Erhaltung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall liege das Interesse bei der Stadt. Die Verhältnisse hätten sich insbesondere verkehrstechnisch derart geändert, dass der Straßenbaulastträger das höhere Interesse an der Erhöhung der Standfestigkeit habe. Sollte das Tunnelgewölbe bereits errichtet gewesen sein, bevor eine öffentliche Verkehrsfläche darüber errichtet wurde, läge die Unterhaltungspflicht bei der Beklagten. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Gerichtsbescheids 2 K 120/15 We des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Juli 2015 die Ordnungsverfügung der Stadt Gotha vom 7. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Gotha vom 20. Januar 2015 aufzuheben. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, die DIN 1076 sei das grundlegende technische Regelwerk für die Erfassung des Zustands von Ingenieurbauwerken. Das Kellergewölbe sei von den Voreigentümern der Klägerin errichtet worden. Die G... habe zumindest schon 1823 aus dem höher gelegenen Weg und dem tieferliegenden Straßenteil bestanden. Dies ergebe sich aus dem Grundriss der „Herzoglichen Residenzstadt Gotha und deren Umgebung“ von Justus Perthes aus dem Jahr 1823. Das Kellergewölbe sei erst einige Jahre später in den Untergrund des oberen Teils der heutigen G... ... zumindest mit Duldung des Eigentümers des Straßengrundstücks eingebaut worden, um das Kellergewölbe auf dem klägerischen Grundstück vom tieferliegenden Teil der G... aus erreichen zu können. Der Ausbau des Kellergewölbes habe allein im Interesse des Grundstückseigentümers gelegen. Da es an einer Vereinbarung zwischen dem Straßenbaulastträger und der Klägerin fehle, sei sie als Erlaubnisnehmerin nach § 18 Abs. 4 ThürStrG verpflichtet, die Anlage so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genüge. Daran änderte sich nichts, wenn der Kellerzugang - wie die Klägerin behaupte - inzwischen zugemauert sei. Es komme nicht darauf an, dass sie den Straßenraum tatsächlich nutze, sondern allein darauf, dass sie Erlaubnisnehmerin sei. Im Übrigen habe die Klägerin den Zugang selbst nach dem 17. März 2017 verschließen lassen. Es liege ein rechtmäßiger Überbau im Sinne von § 912 BGB vor, der dazu führe, dass das Kellergewölbe unter der Straße gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB Scheinbestandteil des Straßengrundstücks, aber wesentlicher Bestandteil im Sinne der §§ 93 und 94 Abs. 2 BGB der Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin sei. Es gehe im vorliegenden Verfahren nur darum festzustellen, wie tragfähig das Gewölbe sei. Die Anlage der Wohngrundstücke an der „... G...“, der dort vorzufindende Gebäudebestand sowie das stark nach Westen ansteigende Niveau sprächen dafür, dass das Niveau der „... G...“ dem ursprünglichen Niveau entspreche und die „... G...“ erst später angelegt worden sei. In diesem Sinne handele es sich nach dem ersten Anschein um die Nutzung eines nach dem Thüringer Straßengesetz als Verkehrsfläche genutzten städtischen Grundstücks mit einem Tunnel als Zugang zu einem an der Straße anliegenden Grundstück bzw. Gebäude. Diese Nutzung sei als Sondernutzung zu betrachten, so dass die Klägerin auf Verlangen der zuständigen Behörde die zur Sondernutzung genehmigte Anlage auf ihre Kosten zu ändern bzw. alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstünden. Die Berichterstatterin hat das streitgegenständliche Grundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 19. Februar 2018. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 21. Juli 2020 und die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Gerichtsakte (ein Band), den Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Heftungen), die Akte des Tiefbauamts der Stadt Gotha betreffend den Ausbau der hochgelegenen G..., Rat der Stadt Gotha, Stadtarchiv 1.1/6689 (eine Heftung), die Kopie des „Grundriss der Herzoglichen Residenzstadt Gotha und deren Umgebung“ von Justus Perthes aus dem Jahr 1823, die Gegenstand der Beratung waren.