Urteil
5 K 2232/19 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die zuständige Bodenschutzbehörde kann auch gegenüber einem Landwirt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen nach dem BBodSchG und der BBodSchV aufgrund wiederholter Bodenerosion nach Starkregenereignissen erlassen, wenn die Bodenerosion durch den Anbau einer bestimmten Frucht bedingt und es bereits zu erheblichen, irreversiblen Bodenabtrag gekommen ist. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BBodSchG sperrt das gefahrenabwehrrechtliche Regime des BBodSchG insoweit nicht.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, tragen der Kläger 13/14 und der Beklagte 1/14. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zuständige Bodenschutzbehörde kann auch gegenüber einem Landwirt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen nach dem BBodSchG und der BBodSchV aufgrund wiederholter Bodenerosion nach Starkregenereignissen erlassen, wenn die Bodenerosion durch den Anbau einer bestimmten Frucht bedingt und es bereits zu erheblichen, irreversiblen Bodenabtrag gekommen ist. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BBodSchG sperrt das gefahrenabwehrrechtliche Regime des BBodSchG insoweit nicht.(Rn.50) (Rn.51) 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, tragen der Kläger 13/14 und der Beklagte 1/14. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit das Verfahren in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, was auch im Tenor des Urteils über den verbleibenden Streitgegenstand erfolgen kann (Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 92 Rn. 76). Im Übrigen ist die Klage, deren streitgegenständlicher Umfang der Auslegung bedarf (dazu 1.), zumindest unbegründet (dazu 3.) und daher abzuweisen. Ob die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in jeder Hinsicht zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (dazu 2.). 1. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Nach der auch im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Dispositionsmaxime, die durch § 88 VwGO anerkannt wird, obliegt es vornehmlich der Klägerseite, den Umfang des zur gerichtlichen Prüfung gestellten Sachverhaltes zu bestimmen (Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, VwGO § 88 Rn. 2). Das Klagebegehren wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht zwingend allein durch den gestellten Antrag festgelegt, sondern ist erforderlichenfalls sachgerecht durch Auslegung oder Umdeutung unter Berücksichtigung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes und ggf. der Interessenlage des Klägers im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) durch das Gericht zu ermitteln. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger kommt aber den durch den Prozessbevollmächtigten gestellten Anträgen eine herausgehobene Bedeutung zu (Wöckel, a. a. O. Rn. 6 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist in Gegenüberstellung des Verlaufs des mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungstermins am 28. September 2021 einerseits (vgl. dazu die Niederschrift zum Erörterungstermin Bl. 216 ff. GA) und den bereits schriftsätzlich gestellten Anträgen in der Klageschrift vom 12. November 2019 andererseits zweifelhaft, ob der Kläger sich auch bzw. noch gerichtlich gegen die angedrohten Zwangsgelder im Bescheid des Beklagten vom 10. September 2018 wendet. Denn das dahingehende Widerspruchsverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen worden und wird insbesondere durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019 nicht erfasst. Dazu besteht auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Klarheit, ob das noch laufende Widerspruchsverfahren gegen die Zwangsgeldandrohungen einvernehmlich zwischen dem Kläger und der Widerspruchsbehörde „zum Ruhen“ gebracht wurde oder schlicht Untätigkeit der Widerspruchsbehörde anzunehmen ist. Im ersten Fall würde es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass es nicht interessengerecht wäre, in das Rechtschutzbegehren des Klägers auch die Erhebung einer von Anfang an unzulässigen (Teil)Klage einzubeziehen. Weil dies aber letztlich nicht sicher aufklärbar war, kommt den gestellten Anträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers die maßgebliche Bedeutung zu. Diese erfassen ihrem Wortlaut nach auch den „Ergänzungsbescheid vom 10. September 2018“, der mit der Klageschrift überdies in Ablichtung vorgelegt wurde. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es dem Kläger um eine möglichst umfassende Klärung des streitgegenständlichen Lebenssachverhaltes geht. Es ist daher geboten, das Klagebegehren so zu verstehen, dass nicht nur die Grundverwaltungsakte, sondern auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Zwangsgeldandrohungen zur Prüfung des Gerichts gestellt werden. Dafür spricht auch, dass der Kläger hierzu bereits ein Eilverfahren angestrengt und dort bezüglich der im Ausgangsbescheid aufgenommenen Zwangsgeldandrohungen obsiegt hatte. Allerdings entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, die Zwangsgeldandrohungen nur insoweit in den Klagegegenstand einzubeziehen, als sie unter Berücksichtigung der Regelung des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 noch Wirkung entfalten können. Dies betrifft lediglich die Androhungen im Zusammenhang mit den im Ausgangsbescheid vom 27. Oktober 2017 bezeichneten Grundverwaltungsakten unter Ziffer I. 1.1 bis 1.3, durch die sich der Kläger nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung noch umfänglich beschwert fühlt, soweit sie Flächen betreffen, die er auch im Jahr 2023 noch bewirtschaftet. Im Übrigen legt das Gericht die Klage so aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundverfügungen (Ziffer 2. des Bescheids vom 27. Oktober 2017) nicht klagegegenständlich ist, denn diese Anordnung unterlag bereits einer gesonderten Prüfung in dem vom Kläger vor Klageerhebung durchgeführten Eilverfahren (Az. 5 E 1196/18 Ge). 2. Die Klage gegen die einzelnen Grundverwaltungsakte und gegen die Zwangsgeldandrohungen, sowie auch gegen die mit diesen Bescheiden verbundenen Kostenregelungen ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die Klageerhebung erfolgte form- und fristgerecht (§§ 74 Abs. 1 S. 1, 81 Abs. 1 S. 1, 82 Abs. 1 VwGO). Soweit vorliegend ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO durchzuführen war, weil das Thüringer Landesrecht keine gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO andere Bestimmung für die Durchführung des BBodSchG trifft (vgl. §§ 9, 9a ThürAGVwGO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 1 ThürBodSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 BBodSchG), ist dies bezüglich der Grundverwaltungsakte im Ausgangsbescheid des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt. Auch gegen die Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 10. September 2018 hat der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch erheben lassen. Zwar hat die Widerspruchsbehörde nach Kenntnis der Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens und des Gerichts noch keine Entscheidung hierüber getroffen. Gleichwohl erweist sich eine Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid vom 10. September 2018 nach Maßgabe des § 75 Satz 1 VwGO wohl als zulässig, da die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung, jedenfalls aber ersichtlich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgelaufen war. Ob darüber hinaus ein zureichender Grund der Widerspruchsbehörde vorliegt, über den Widerspruch noch nicht entschieden zu haben (§ 75 Satz 3 VwGO), bleibt hier letztlich unklar. Die Kammer lässt dies dahingestellt, da sich eine Untätigkeitsklage gegen die Zwangsgeldandrohungen - ihre Zulässigkeit unterstellt - im Ergebnis als unbegründet erweist und der Kläger spezifische, die Höhe der Zwangsgeldandrohungen betreffende Rügen nicht vorgetragen hat. 3. Der Kläger dringt mit seiner noch rechtshängigen Klage nicht durch. Der Ausgangsbescheid vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 (dazu nachfolgend 3.1) sowie der Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 10. September 2018 (dazu nachfolgend 3.2), soweit sie noch streitgegenständlich sind, erweisen sich als formell und materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 3.1 Die dem Kläger auferlegten Grundverfügungen unter Ziffer 1.1 (Kartoffelanbauverbot - dazu nachfolgend 3.1.2), Ziffer 1.2 (Mulchsaatverfahren für andere Reihenkulturen - dazu nachfolgend 3.1.3) und Ziffer 1.3 (Anlegung eines Grünstreifens - dazu nachfolgend 3.1.4) sind inhaltlich rechtlich nicht zu beanstanden und formell korrekt, insbesondere auch zur Gefahrenabwehr ergangen (dazu nachfolgend 3.1.1). Die in den Bescheiden aufgeführten Kostenregelungen sind ebenfalls rechtmäßig (dazu nachfolgende 3.1.5). 3.1.1 Der Beklagte hat als die örtlich zuständige untere Behörde zur Ausführung des BBodSchG gehandelt, §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 1 ThürBodSchG. Eine Zuständigkeit des TLLLR gemäß § 11 Abs. 4 ThürBodSchG, wonach dieses Landesamt die landwirtschaftliche Beratung nach § 17 Abs. 1 S. 2 BBodSchG wahrnimmt, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte hat mit seinem Ausgangsbescheid vom 27. Oktober 2017 nicht primär im Sinne der Vorsorge gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 S. 1 BBodSchG, sondern zur Nachsorge als Gefahrenabwehrbehörde gemäß §§ 4, 10 Abs. 1 S. 1 BBodSchG gehandelt. Dies wird bereits hinreichend aus dem Wortlaut des Bescheids deutlich, der die Zielrichtung des behördlichen Handelns erkennen lässt und die herangezogenen Normen auch klar benennt. Die in § 17 BBodSchG zum Ausdruck kommende gesetzliche Vermutung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, wonach sowohl die Vorsorgepflicht gemäß § 7 BBodSchG als auch die gefahrenabwehrrechtlichen Pflichten nach § 4 BBodSchG insbesondere durch die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis (GfP) durch den Landwirt erfüllt werden, steht dem Handeln des Beklagten im konkreten Fall nicht entgegen. Denn zum einen hält das TLLLR als die zuständige Fachbehörde dem Kläger vor, dieser habe bislang noch nicht im notwendigen Maße die GfP auf den hier gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen eingehalten, so dass die Bodenerosion infolge Starkregenereignissen befördert wurde. Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht entgegengetreten, sondern hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Zum anderen schließt die Sondervorschrift des § 17 BBodSchG die Ergreifung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft nicht grundsätzlich aus und gibt insbesondere bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine schädliche Bodenveränderung oder bereits konkreter Schäden auch keine abschließende Handlungsanweisung (Nies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, BBodSchG § 17 Rn. 2). Die Regelung in § 17 Abs. 3 BBodSchG, wonach die Pflichten nach § 4 BBodSchG dadurch eingehalten werden, dass der Landwirt zum einen die in § 3 Abs. 1 BBodSchG aufgezählten spezialgesetzlichen Regelungen im Umgang mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung beachtet und zum anderen die GfP befolgt, schließt ihrem Wortlaut nach weitergehende Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG nicht aus. Vielmehr gelten nach § 17 Abs. 3 Halbs. 2 BBodSchG die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit der Wortlaut der Vorschrift offene Fragen aufwirft, inwieweit die Bodenschutzbehörde auch dann gefahrenabwehrrechtlich eingreifen darf, wenn der betroffene Landwirt behauptet, die GfP eingehalten zu haben (vgl. überblicksartig: Ginzky, in: BeckOK UmweltR, 65. Ed. 1.7.2020, BBodSchG § 17 Rn. 22), ist dies für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich. Denn die ungenügende Einhaltung der GfP insbesondere in Form einer standortangepassten Bodennutzung (§ 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 4 BBodSchG) in der Vergangenheit ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 17 Abs. 3 Halbs. 2 BBodSchG jegliche gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Bodennutzung ausschließen wollte, ist aus den Gesetzgebungsmaterialien heraus nicht deutlich ersichtlich (Notter, Terra incognita legis - Stellt § 17 Abs. 3 BBodSchG die Landwirtschaft von den Pflichten des Bodenschutzrechtes frei?, ZUR 2008 Heft 4, 184). Ein solcher Ausschluss des Gefahrenabwehrrechts nach BBodSchG ist nach Überzeugung der Kammer aber auch nicht deshalb begründet, weil der Kern des Vorwurfs, den der Beklagte und der Beigeladene dem Kläger machen, in einem Verstoß gegen die GfP nach § 17 Abs. 2 BBodSchG liegt. Die GfP nach § 17 Abs. 2 BBodSchG gehören zwar strukturell zu den Vorsorgeanforderungen (§ 7 S. 5 Halbs. 1 BBodSchG), deren Einhaltung mangels Ermächtigungsgrundlage im BBodSchG von den Bodenschutzbehörden nicht erzwungen werden kann (Ginzky, a. a. O. Rn. 6 u. 7; VG Regensburg, Urteil vom 22. Juli 2019 – RN 8 K 17.1810 – BeckRS 2019, 45395 Rn. 18 ff.). Weil § 17 Abs. 3 Halbs. 2 BBodSchG aber auch die Erfüllung der Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG mit einer Bezugnahme auf die Anforderungen in der GfP verknüpft, kommt es nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen darauf an, mit welcher Zielrichtung die Behörde gegenüber dem Landwirt agiert (so wohl auch VG Regensburg, a. a. O. Rn. 24). Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen gerade im Bereich landwirtschaftliche Bodennutzung häufig nur schwer abgrenzen lassen und ineinander übergehen können, je nachdem, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts anzusetzen ist. In jeder Vorsorgemaßnahme steckt letztlich auch ein Stück Gefahrenabwehr (Notter, a. a. O. S. 187; FH Osnabrück, Fachbereich Agrarwissenschaften, Themenheft 3 „Vorsorgender Bodenschutz“, Stand 31.10.2002, S. 15, abrufbar unter: https://www.mabga.de/fileadmin/HSOS/Studium/Studienangebot/Studiengaenge/Masterstudiengaenge/AuL/Boden_Gewaesser_Altlasten/Dokumente/2002_Tagungsband_Vorsorgender_Bodenschutz_Heft_3_low.pdf). Für den Bereich Bodenerosion wird dies durch § 8 BBodSchV im Besonderen deutlich, weil der Verordnungsgeber Erosionsereignissen durch Wasser gefahrenabwehrrechtliche Bedeutung beimisst. Folgerichtig bestimmt der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BBodSchV in der ab dem 1. August 2023 gültigen Fassung (BGBl. 2021 I S. 2598), dass Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG auch solche sein können, die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben. Agiert demnach die Behörde losgelöst von einer konkreten schädlichen Bodenveränderung oder einem hierauf bezogenen Verdacht, handelt sie im Bereich Vorsorge, anderenfalls im Bereich der Gefahrenabwehr, die mit weitergehenden Handlungspflichten und einem Abstimmungsprozess zwischen Bodenschutz- und beratender Fachbehörde einhergeht (§ 8 Abs. 3, 4 u. 6 BBodSchV). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte aus seiner Sicht vorsorgend und nicht gefahrenabwehrrechtlich agiere, weil der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Niederschlagsereignisse nur ein geringer sei und letztlich Starkregenereignisse zufällig daherkämen, beachtet er nicht, dass Gefahrenabwehr nach allgemeinen Grundsätzen auch die Gefahrenvorsorge zu einer wirksamen Bekämpfung sich später realisierender, momentan aber noch nicht drohender Gefahren umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9/11 – NVwZ 2012, 757 [759]). Zudem hat der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 2 BBodSchV eine hinreichend bestimmte Abgrenzung vorgenommen, wann Gefahrenvorsorge im Bereich Bodenerosion durch Wasser eingreift. Dass hierbei ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren angesetzt werden kann, ist aus Sicht der Kammer nicht bedenklich und den Besonderheiten der naturbedingten und damit statistikbezogenen zu betrachtenden Schadensursachen (Niederschlagsereignisse) geschuldet. Wesentliche Verfahrensfehler bei der von dem Beklagten nach § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG i. V. m. § 8 Abs. 3, 4 und 6 BBodSchV anzustellenden Ermittlungen im Zuge des Starkregenereignisses vom 2. Juni 2016 sind weder vorgetragen, noch in entscheidungserheblicher Art ersichtlich. Zwar scheint es nach Aktenlage so zu sein, dass insbesondere die fotographische Dokumentation der eingetretenen on- und off-site-Schäden im Bereich der Ortslage Z... nicht vom Beklagten, sondern vom Beigeladenen durchgeführt wurde und der Beklagte laut Sachverhaltsdarstellung im Ausgangsbescheid erstmals am 8. September 2016 - und damit Monate nach dem Schadenseintritt - die Örtlichkeiten in Augenschein genommen hat. § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG adressiert nun aber die zuständige Behörde zur Durchführung geeigneter Maßnahmen und Ermittlungen (vgl. auch: Ewer, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 99. EL September 2022, BBodSchG § 9 Rn. 35). Zuständig ist - wie vorstehende gezeigt - die untere Bodenschutzbehörde als grundsätzlich zuständige Behörde zur Durchführung gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen auf Grundlage des BBodSchG. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG auch, dass die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt, was nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbeziehung Dritter zur Sachverhaltserforschung ermöglicht (Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 24 Rn. 7). Inwieweit es ermessensfehlerhaft wäre, sich gänzlich auf die durch eine andere Behörde angestellten Ermittlungen zurückzuziehen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn dass die von dem Beigeladenen zeitnah zum Schadenseintritt vorgenommenen Ermittlungen, die der Beklagte seinem Bescheid zugrunde legt, nicht sachgerecht oder sonst fehlerhaft oder unvollständig durchgeführt worden sind, behauptet der Kläger nicht. Auch das Gericht kann derartige Fehler unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung nach § 8 BBodSchV und des Zwecks der behördlichen Aufklärungspflicht aus der Aktenlage heraus nicht erkennen. Weil die Vorgängerbehörden des TLLLR dabei auch eine besondere Sachkunde im Bereich der landwirtschaftlichen Bodennutzung aufwiesen und insbesondere auch Erfahrungen aus einem gleichartigen Schadensereignis aus dem Jahr 2012 zum Zustand der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers und deren konkreter Nutzung hatten, kann die Kammer nicht erkennen, dass der Beklagte bei eigenen Ermittlungen vor Ort zu anderen Ergebnissen in der Sachverhaltsdarstellung gekommen wäre. Es greift demnach § 46 ThürVwVfG ein, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 ThürVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Der Kläger ist vor Erlass der hier streitgegenständlichen Ausgangsbescheide auch hinreichend angehört worden, § 28 Abs. 1 ThürVwVfG. Die Argumente des Klägers sind spätestens im Widerspruchsverfahren berücksichtigt und erwogen worden. Dies erfüllt den Zweck des Anhörungserfordernisses (ThürOVG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 2 EO 426/95 - BeckRS 1997, 20822 Rn. 35). 3.1.2 Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 ist materiell rechtmäßig. Zunächst nimmt die Kammer auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides zur Anordnung des Anbauverbotes von Kartoffeln Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vortrags im Klageverfahren noch auszuführen: Nach der von dem Beklagten zutreffend herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 8 BBodSchV kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Aus § 4 Abs. 2 BBodSchG ergibt sich für den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück die Rechtspflicht, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Dies kann sowohl durch stoffliche (Eintrag von Umwelt- und Bodengiften) als auch durch nicht-stoffliche Ursachen zurückgehen (Erbguth/Schubert, in: BeckOK UmweltR, 64. Ed. 1.7.2020, BBodSchG § 2 Rn. 14 m. w. N.). Zu den nicht-stofflichen schädlichen Bodenveränderungen zählt auch die Bodenerosion. Aus § 8 Abs. 1 BBodSchV (i. V. m. § 8 Abs. 2 BBodSchG) folgt, dass von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser insbesondere dann auszugehen ist, wenn 1. durch Oberflächenabfluss erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und 2. weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind. Gemäß § 8 Abs. 2 BBodSchV ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV sind weitere Bodenabträge zu erwarten, wenn 1. in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder 2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergibt, dass in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen ist. Mit dieser rechtlichen Maßgabe hat der Beklagte zu Recht aufgrund der beiden Niederschlagsereignisse in den Jahren 2012 und 2016 auf den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers in der Ortslage Z... eine schädliche Bodenveränderung festgestellt. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beigeladenen nachvollziehbar und im Ergebnis auch unwidersprochen dargelegt, dass aufgrund der beiden Starkregenereignisse und im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten (Hangneigung, langgezogene Schläge) sowie der jeweils konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Flächen in den Jahren 2012 und 2016 (konventioneller Kartoffelanbau) Lößboden in erheblicher Menge abgetragen und an den Feldrändern und auch in der Ortslage Z... selbst befrachtet wurde. Dies führte aufgrund der geologischen Entstehungsgeschichte des Lößbodens dazu, dass der Abtrag des fruchtbaren Oberbodens als unwiederbringlich zu bewerten ist, denn Lößboden bildet sich nicht von selbst neu aus. Diese Einschätzung zur Empfindlichkeit von Lößboden teilen auch andere fachliche Stellen. So heißt es etwa vonseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf seiner Webseite (https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/pflanzenbau/bodenschutz/boden2021.html): „Lößböden sind zudem sehr verdichtungsempfindlich. Eine unzureichende Humusversorgung verstärkt die Erosions- und Verdichtungsgefahr. Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist langfristig nur erfolgreich, wenn sie auf die spezifischen Eigenschaften der Lößböden Rücksicht nimmt. Bei Lössböden bedeutet das insbesondere: - rücksichtsvolle und minimale Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Bodenfeuchte und Nutzung bodenschonender Maschinentechnik, - vorsorgende Humuswirtschaft mit standortgemäßen Humusgehalten zur Erhaltung einer stabilen Bodenstruktur, - ausgewogene und abwechslungsreiche Fruchtfolge, auch mit Tiefwurzlern und Leguminosen, - regelmäßige Erhaltungskalkung, auch zur Verbesserung der Bodenstruktur, - möglichst hangparallele Bodenbearbeitung und Pflanzreihen, - Vermeidung unbedeckten Bodens (Untersaaten, Zwischenfrüchte, Mulch), - Ausschluss extrem erosionsgefährdeter Bereiche (Hangdellen und -rinnen), - Hanggliederung durch Anbau unterschiedlicher Fruchtarten, Grünstreifen, Hecken und Baumreihen.“ Nach weiter unwidersprochen gebliebener Äußerung des Beigeladenen ist die streitgegenständliche Örtlichkeit verstärkt von Starkregenereignissen betroffen und genügt aufgrund der bereits eingetretenen Bodenschädigung auf den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers in der Ortslage Z... nunmehr schon ein Niederschlagsereignis geringerer Intensität (d. h. im 5-jährigen Mittel anstatt eines Ereignisses, das im Mittel nur aller 10 Jahre auftritt), um den bereits eingetretenen Schaden zu intensivieren. Die in diesem Zusammenhang streitige Frage, ob bei einem Erosionsereignis aufgrund einer Naturgewalt (Starkregenereignis) überhaupt eine schädliche Bodenveränderung i. S. d. BBodSchG vorliegt oder diese stets ein menschliches Verhalten (anthropogene Veränderung) voraussetzt (vgl.dazu: VG Koblenz, Urteil vom 7. April 2016 – 4 K 101/15.KO - BeckRS 2016, 49583), beantwortet die Kammer vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 BBodSchV im erstgenannte Sinne (so auch das VG Koblenz a. a. O.). Die in der Folge vom Beklagten anzustellende Ermessenserwägung hinsichtlich des Ob und Wie behördlichen Handelns, deren Rechtmäßigkeit sich zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides, beurteilt (ex-ante Sicht der Gefahrenabwehrprognose, vgl.: Dietlein, in: BeckOK UmweltR, 65. Ed. 1.7.2020, BBodSchG § 10 Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 8. März 2013 – 10 S 1190/09 - BeckRS 2013, 49134 Rn. 47), ergibt keine Rechtsanwendungsfehler zu Lasten des Klägers. Das Gericht überprüft dabei insbesondere, ob der Beklagte sein Ermessen erkannt und gemäß dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt sowie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung eingehalten hat (§ 114 VwGO i. V. m. § 40 ThürVwVfG). Ermessensfehlerhaft ist eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung dabei u. a., wenn sie sich als nicht notwendig oder als unverhältnismäßig erweist, etwa weil sich der Behörde das Vorhandensein eines den Pflichtigen weniger belastenden Mittels aufdrängen musste. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt, was in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommt. Er hat sich am Zweck der Ermächtigung orientiert, der darin besteht, effektiv das Eintreten weiterer schädlicher Bodenveränderungen und mit ihr im konkreten Fall einhergehender off-site-Schäden bei zukünftigen Niederschlagsereignissen zu verhindern. Dabei hegt auch der gefahrenabwehrrechtliche Teil des BBodSchG den Anspruch, effiziente und an den Normzwecken des BBodSchG orientierte (vgl. § 1 BBodSchG) Gefahrenabwehr zu betreiben, was der Beklagte bei der Mittelauswahl berücksichtigen durfte. Nach Auffassung der Kammer sind geeignete und erforderliche Mittel der Gefahrenabwehr bei wiederholtem Verstoß gegen die GfP bei landwirtschaftlich genutzten Flächen solche, die in Fachkreisen anerkanntermaßen der nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource dienen. Es kommen insbesondere in Betracht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Merkblatt Gefahrenabwehr bei Bodenerosion, Stand: Januar 2011, S. 19, abrufbar unter: https://www.lubw.baden-wuerttem-berg.de/documents/10184/212002/merkblatt_gefahrenabwehr_bei_bodenerosion.pdf): - Vermeiden von Fremdwasserzufluss - konservierende Bodenbearbeitungsverfahren, Zwischenfruchtanbau, Untersaaten, Mulchsaatverfahren, Direktsaatverfahren, Fruchtfolgemaßnahmen bis hin zur Einschränkung des Anbaus kritischer Früchte - (Tief-)Lockerung bei vorliegenden Bodenschadverdichtungen - konsequente Konturbearbeitung (des Geländes) - Untergliederung der Flächen-/Schlagstrukturen zur Reduzierung der erosiven „Schlaglänge“ (Streifenanbau oder schlaginterner Stilllegungsstreifen quer zum Gefälle) - Untergliederungen des Hanges mit Hecken, Grünland etc. - ggf. Anlage von Fanggräben zum schadlosen Abführen von Oberflächenabfluss - Dauerbegrünung von vorgeprägten Abflussbahnen - Nutzungsumwandlung von Acker in Grünland In diesem Sinne ist das Verbot des Anbaus von Kartoffeln als bekanntermaßen erosiv-kritische Frucht eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung weiteren Bodenabtrags bei auftretenden Niederschlagsereignissen auf Lößboden (vgl. zur Einschätzung der Kartoffel als erosiv-kritische Frucht auch: Freistaat Sachsen, Fachinformation Landwirtschaft - Nachhaltige Erosionsschutzmaßnahmen im Kartoffelanbau, Stand: 16.12.2021, abrufbar unter: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Merkblatt_Kartoffeln.pdf). Diese Maßnahme ist im Fall des Klägers auch geeignet, weiteren Bodenabtrag effizient zu begegnen, ohne dass der Beklagte die Anbauflächen benachbarter Bewirtschafter des Klägers in der Ortslage Z... zusätzlich in den Blick nehmen musste. Soweit der Kläger meint, die Geeignetheit der Anordnung zeige erst Wirkung, wenn sie gegenüber allen Bewirtschaftern in der maßgeblichen Anbaugegend aufgegeben wird, überzeugt dies nicht. Der Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass die anderen Bewirtschafter in den als kritisch zu betrachtenden Zeiträumen keine Kartoffeln angebaut haben. Dass dennoch auch von deren Flächen im Zuge der Starkregenereignisse in den Jahren 2012 und 2016 erhebliche Bodenabträge in Richtung anderer Anbauflächen oder der Ortslage Z... zu verzeichnen waren, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt und ergibt sich dies auch nicht aus Anhaltspunkten aus der Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, eine Maßnahme zeige erst dann Wirkung, wenn sie nur kumulativ gegenüber allen in Frage kommenden Bewirtschaftern angeordnet wird, wenn jedenfalls feststeht, dass diese Maßnahme auch gegenüber dem Kläger ergehen muss. Denn überprüft wird vom Gericht nur die Maßnahme, wie sie Auswirkung im Streitverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten entfaltet (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: „und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist“). Die Maßnahme in Ziffer 1.1 des Ausgangsbescheids vom 27. Oktober 2017 erweist sich als erforderlich und angemessen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie auch die Ergebnisse der angenommenen Masterarbeit vom 1. April 2018 (BA 2, Bl. 40 ff.) des an der Universität H..._ studierenden Herrn ... F... zunächst dafür sprechen, dass mildere Mittel als ein Kartoffelanbauverbot in Betracht zu ziehen waren. Übereinstimmend verweisen sowohl der Kläger als auch der Beklagte darauf, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens der U... GmbH eine pfluglose Bewirtschaftung mit Schlagteilung und Verlängerung des Grünstreifens eine Reduzierung des Bodenabtragsrisikos um 50,7 % bewirkt und der danach sich errechnende mittlere Bodenabtragswert die Grundsätze der guten fachlichen Praxis „gerade so noch“ einhält. Auch Herr F... kommt im Ergebnis der Berechnungen in seiner Masterarbeit zu dem Ergebnis, dass bei pfluglosem Kartoffelanbau im Mulchsaatverfahren mit ergänzenden Maßnahmen (Schlagteilung etc.) eine Minderung des Bodenabtragsrisikos um 69 % eintritt. Demgegenüber ist das vom Kläger eingeholte Kurz-Gutachten des Herrn Dipl.-Geogr. D... nach Auffassung des Beigeladenen nicht geeignet, die Annahme des Klägers zu bestätigen, eine Änderung der Anbauweise mit weiteren Begleitmaßnahmen führe praktisch zu einem Ausschluss der Erosionsgefährdung beim Kartoffelanbau auf den streitgegenständlichen Flächen. Diese Einwendungen des Beigeladenen greifen nach Überzeugung der Kammer argumentativ durch. Der Beigeladene hat sich in seinem Schriftsatz vom 16. April 2021 (Bl. 196 ff. GA) ausführlich mit der von Herrn Dipl.-Geogr. D... angewandten Methodik auseinandergesetzt und herausgestellt, dass mit ihr eine Berechnung zum zu erwartenden Bodenabtrag bei starken Einzelniederschlagsereignissen auf den Feldflächen des Klägers nicht vorgenommen werden kann. Insbesondere beachtet das Kurzgutachten nicht hinreichend die Wirkung der angebauten Fruchtarten in den Einzeljahren, sondern berechnet für die gesamte Fruchtfolge den langjährig zu erwartenden mittleren Bodenabtrag. Gerade aber für die Frucht Kartoffel besteht eine hohe Bodenabtragsgefahr, die durch die von Herrn Dipl.-Geogr. D..._ gewählte Fruchtfolge-Betrachtung nicht hinreichend zur Geltung gebracht wird. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Stellungnahmen und Gutachten bzw. die Masterarbeit jeweils ihrerseits schon einschränkende Hinweise zu den Bewertungen enthalten und sich der als gerade noch tolerabel erachtete Bodenabtragswert im Gutachten der U... GmbH vor dem Hintergrund der bereits konkret eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen nicht mehr als hinnehmbar darstellt. Es ist rechtlich auch nicht zu bemängeln, dass der Beklagte in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat, dass bei der Variante konservierenden Kartoffelanbaus im Mulchsaatverfahren noch keine praktischen Erfahrungen hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung bestehen. Dem ist auch der Kläger nicht mit substantiierten Gegenerwägungen entgegengetreten, etwa, dass solche Erfahrungen in anderen Bundesländern aufgrund entsprechender Feldversuche zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits existierten. Ob der konservierende, pfluglose Anbau von Kartoffeln in Mulchsaat und ergänzt um weitere flächenbezogene Erosionsminderungsmaßnahmen damit ein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt, ist mit dem Ergebnis der vorliegenden Gutachten nicht sicher feststellbar. Aufgrund der erheblichen Gefahren, die sich in der Vergangenheit bereits gezeigt haben und aufgrund unveränderter örtlicher Gegebenheiten auch zukünftig zu befürchten stünden, sind die Einschätzung des Beklagten und seine Bewertung auf den Einzelfall nicht zu beanstanden. Auf dem Gebiet des Schutzes von Boden und Wasser ist es bei fachlichen Unwägbarkeiten, ob ein bestimmtes Ereignis zu einem Schadenseintritt führt oder nicht, sachgerecht, wenn sich die Behörde bei der Gefahrenabwehr von vertretbarer Sorge leiten lässt (zum Schutz des Grundwassers: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 20 A 499/16 - ZUR 2019, 370 [375]). Die Kammer nimmt auf die im Klageverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 23. April 2020 (Bl. 78 ff. GA) und vom 16. April 2021 (Bl. 196 ff. GA) Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung daraus ergeben könnte, dass der Kläger durch sie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat dazu keinen substantiierten Vortrag gehalten. Er hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, neben den hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen noch weitere Anbaufelder größeren Umfangs zu bewirtschaften. Soweit er demnach, wie im Erörterungstermin angegeben, seinen Maschinenpark auf den Anbau von Kartoffeln ausgerichtet hat, ist für die Kammer nicht schon von sich heraus ohne weiteres erkennbar, dass diese vom Kläger getätigten Investitionen sich fortan als unnütz erweisen werden oder sonst erheblich in seinen im Haupterwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb in nicht mehr zu rechtfertigender Weise eingreifen. Es ist weiter unproblematisch der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt herangezogen wurde, da es um die Durchsetzung einer verhaltensbezogenen Pflicht gerade aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers geht. Anordnungen zur Gefahrenabwehr bezogen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 BBodSchV zudem im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zu treffen, was hier erfolgt ist. Der Begriff des Einvernehmens stellt einen Unterfall der Mitwirkung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwVfG dar. Einvernehmen setzt eine völlige Willensübereinstimmung voraus (OVG Münster, Urteil vom 16. Juli 1991 – 15 A 2054/88 - BeckRS 1991, 8413 Rn. 18 f. m. w. N.). Dieses Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem TLLLR als zuständige Fachbehörde war im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides ersichtlich hergestellt. Damit muss die Klage gegen Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 erfolglos bleiben. 3.1.3 Ziffer 1.2 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Hierzu nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die unter 3.1.1 dargestellten Gründe, die auch die Anordnung des Anbaus weiterer erosiv-kritischer Reihenkulturen nur in Mulchsaat mit Zwischenfruchtanbau rechtlich tragen. Dass hier ein Widerspruch zu den Ermessenserwägungen des Beklagten zum Anbauverbot von Kartoffeln besteht, zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr beschränkte der Kläger seinen Sach- und Rechtsvortrag auf das Kartoffelanbauverbot. Das Gericht macht daher wiederum von seiner Befugnis nach § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch und verweist zur weiteren Begründung auf die zur Anordnung Ziffer 1.2 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 tragenden Erwägungen sowie auch auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und macht sich diese zu Eigen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene ergänzend dargelegt, weshalb sich eine unterschiedliche Betrachtung von Kartoffeln und anderen kritischen Feldfrüchten gebietet. Demnach gehe der Kartoffelanbau mit einer tiefgründigeren Bodenbearbeitung einher, die zusätzlich erosionsfördernd sein könne. Zudem werde nach den Darlegungen der Beigeladenen die Erde aufgrund der beim Kartoffelanbau aufzuwerfenden Dämme angehäufelt, wodurch sich so zusätzliche Bahnen bilden, denen bei Starkregenereignissen kanalisierende Wirkung zukomme. Bei anderen Früchten, wie Mais und Zuckerrüben, fehle es an solchen intensiven bodenbearbeitenden Schritten. Diese Darstellung war für die Kammer nachvollziehbar, sodass sie diesem Vortrag folgt. Der Beklagte hat zugunsten des Klägers zudem aus Verhältnismäßigkeitserwägungen Abstand davon genommen, auch die sonstigen erosiv-kritischen Früchte mit einem vollständigen Anbauverbot zu belegen. Dass es gleichwohl gegenüber der Anordnung in Ziffer 1.2 noch mildere Mittel gibt, ist nicht ersichtlich. Die konkrete Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 ThürVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Verwaltungsakten. Danach genügt es für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses durch Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2021 – 1 KO 902/17 - LKV 2021, 279 [281]). Dass die Formulierung der Ziffer 1.2 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 für den fachlich versierten Kläger entsprechende Probleme in der zeitlichen oder sonstigen Ausführung aufwirft, ist nicht dargelegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger aus seiner besonderen Sachkenntnis heraus auch bekannt ist, was mit den Begrifflichkeiten „andere Reihenkulturen, außer Kartoffeln“ sowie „Mulchsaat in Kombination mit Zwischenfruchtanbau“ gemeint ist und wann er die in der Anordnung genannte Drillung (Aussaat) der Zwischenfrüchte vorzunehmen hat, sodass sie „rechtzeitig“ erscheint. Es ist unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Anordnungsverpflichteten ein gewisser eigener Spielraum zur Durchführung der Maßnahme verbleibt, soweit jedenfalls das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt ist, dass unterschiedliche Bewertungen ausgeschlossen sind (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 37 Rn. 19). Zwar ist unter Anlegung dieses Maßstabes aus dem Text der Anordnung Ziffer 1.2 nicht selbsterklärend, wann bei einer Drillung der Zwischenfrüchte der „optimale Erosionsschutz“ erreicht ist. Dieser ist das gewünschte Ziel des Beklagten. Eine hinreichende Bestimmtheit wird jedoch nach Auffassung der Kammer in der Zusammenschau mit der Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides hergestellt, die ihrerseits auf die bislang durchgeführten Bodenschutzberatungen des Beigeladenen bzw. der TLL und auf das Ergebnis des Gutachtens der U... GmbH Bezug nimmt. Ersichtlich will der Beklagte erreichen, dass der Kläger zur Hauptfrucht geeignete Zwischenfrüchte anbaut und diese zeitlich so auswachsen, dass sie für den nachfolgenden Anbau eine mindestens 30-prozentige Bodendeckung gewährleisten. Da die Frage der Geeignetheit der Zwischenfrucht und des Drillzeitpunktes auch abhängig ist vom vorherigen Hauptfruchtanbau und sonstigen in der Sphäre des Klägers liegenden Handlungen (vgl. auch: Freistaat Sachsen, Fachinformation Landwirtschaft - Boden- und Gewässerschutz durch Zwischenfruchtanbau, Stand: 16.12.2021 - abrufbar unter: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Merkblatt_Zwischenfruchtanbau.pdf), ist Ziffer 1.2 unter Berücksichtigung der bis dato erfolgten Bodenschutzberatungen dahingehend zu verstehen, dass der Kläger bei anderen erosiv-kritischen Reihenfrüchten eine an den GfP orientierte Bewirtschaftung mittels Mulchsaatverfahren im Hauptfruchtanbau und Realisierung der Bodendeckung von mindestens 30 % über einen zur Hauptfrucht geeigneten Zwischenfruchtanbau vornehmen soll. Das ist noch hinreichend bestimmt. Es besteht auch insoweit Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 BBodSchV, so dass die Klage gegen Ziffer 1.2 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 erfolglos bleiben muss. 3.1.4 Ziffer 1.3 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Auch bezüglich Ziffer 1.3 hat der Kläger lediglich pauschal vorgetragen, er fühle sich in seinen Rechten aufgrund dieser Anordnung beschwert, zumal er den angelegten Grünstreifen fortlaufend zu pflegen habe und sich seine Anbaufläche dadurch vermindere. Die Kammer erkennt, dass eine Erledigung der Wirkungen der Ziffer 1.3 aufgrund dieser fortlaufenden Pflicht des Klägers zur Aussaat und Pflege nicht eingetreten ist, zumal sich der von ihm bereits angelegte Grünstreifen auch noch auf die Fläche erstreckt, die er seit dem 1. Januar 2023 bewirtschaftet. Allerdings spricht auch der Kläger der Anordnung die Eignung zur Verhinderung insbesondere von off-site-Schäden in der Ortslage Z... und auf dem dort vorbeiführenden öffentlichen Weg nicht ab. Nach Auffassung der Kammer ist der anzulegende und zu pflegende Grünstreifen erforderlich, um bei weiteren Erosionsereignissen eine Pufferzone zur bebauten Ortslage herzustellen. Denn die bewirtschaftete Feldfläche hat insbesondere in Nord-Süd-Ausrichtung - und damit in Hangneigung - eine langgestreckte Ausdehnung (vgl. Anlage 1 zum Bescheid vom 27. Oktober 2017), mit der Folge, dass bei weiterer Bewirtschaftung in Reihenkultur in Hangrichtung trotz der Maßnahme nach Ziffer 1.2 des beklagten Ausgangsbescheids erhebliche Bodenabträge in Richtung Ortslage zu befürchten stehen. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass der Beklagte die Ziffern 1.1 bis 1.3 seines Bescheids nicht isoliert zur Durchsetzung einer effektiven Gefahrenabwehr für die bebaute Ortslage betrachtet, sondern deren Zusammenwirken als notwendig für einen wirksamen Erosionsschutz einschätzt. Der Beklagte gewinnt seine Erkenntnisse dabei auch aus einer entsprechenden Empfehlung im Gutachten der U..._ GmbH, die explizit eine Verlängerung des Grünstreifens für erforderlich erachtet. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Bedenken dahingehend, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig in die betriebswirtschaftlichen Belange des Klägers eingreift, ergeben sich für die Kammer nicht. Der Kläger hat zwar zusätzlichen Pflegeaufwand für den Erhalt des Grünstreifens, den er mittlerweile angelegt hat, zu betreiben. Zudem bewirkt dieser Grünstreifen eine Reduzierung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Anbaufläche. Diese Belange hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung nicht weiter im Detail ausgeführt. Die Kammer hat daher keine Anhaltspunkte, dass die Maßnahme nach Ziffer 1.3 des beklagten Bescheids den Kläger über Gebühr belastet. Auch insoweit besteht gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 BBodSchV Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen, so dass die Klage gegen Ziffer 1.3 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 ebenfalls erfolglos bleiben muss. 3.1.5 Auch die Kostenentscheidung des Bescheids vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 sowie die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer erneut auf die detaillierten Gründe der Bescheide Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gegenerwägungen gegen die getroffenen Kostenregelungen hat der Kläger ansonsten nicht vorgetragen. 3.2 Schließlich ist der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2018, mit dem gegenüber dem Kläger Zwangsgelder in konkreter Höhe bei Verstößen gegen die Anordnungen in dem Bescheid vom 27. Oktober 2017 angedroht werden ist - soweit er hier streitgegenständlich ist -, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 46 i. V. m. § 48 des Thüringer Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG). Danach kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner für den Fall der Nichterfüllung einer ihm aufgegebenen Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes androhen, wenn alle allgemeinen (§ 19 ThürVwZVG) und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 44 - 48 ThürVwZVG) gegeben sind und kein Vollstreckungshindernis (§ 29 ThürVwZVG) besteht. Dies ist hier der Fall. Insbesondere kommt der vorliegenden Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017 keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu, da der Beklagte die sofortige Vollziehung der Grundanordnungen angeordnet hat, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die Grundanordnungen sind damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohungen vollstreckbar, § 19 Nr. 2 ThürVwZVG. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2018 (5 E 1196/18) rechtskräftig abgelehnt. Der Beklagte hat das Zwangsgeld schriftlich und mit angemessener Fristsetzung (§ 46 Abs. 1 ThürVwZVG) sowie mittels förmlicher Zustellung (§ 46 Abs. 6 ThürVwZVG) angedroht. Die Androhung bezog sich zudem gemäß § 46 Abs. 3 ThürVwZVG i. V. m. § 48 Abs. 2 S. 1 ThürVwZVG auf ein bestimmtes Zwangsmittel in zulässiger Höhe und ist für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergangen. Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 45 Abs. 1 ThürVwZVG) bestehen nicht. Hierzu und auch zu der Frage, ob die Zwangsgelder sich ihrer Höhe nach an den wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der Nichtbefolgung der Grundanordnungen orientieren (§ 48 Abs. 2 S. 2 ThürVwZVG), hat der Kläger nichts vorgetragen. Ferner sind keine Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 29 ThürVwZVG ersichtlich, nachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung vollziehbare Duldungsanordnungen gegenüber den Grundstückseigentümern ergangen waren. Ergänzend nimmt die Kammer auf die Gründe des Bescheids vom 10. September 2018 Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der noch anhängige Teil der Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht als gemischte Kostenentscheidung zum einen auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage anhängig geblieben ist und der Kläger unterliegt. Im Hinblick auf den erledigten Teil der Klage beruht die Entscheidung des Gerichts zu den Kosten auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO und ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Erfolgs der Klage. Dabei wäre der Klage mit hoher Erfolgsaussicht stattzugeben gewesen, soweit sich die Grundanordnungen Ziffer 1.1 und 1.2 im Bescheid vom 27. Oktober 2017 auf die dort bezeichnete Erosionsfläche 2 bezogen. Den Anordnungen des Beklagten lagen diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren zugrunde, die unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr ein Eingreifen für diese Feldfläche als notwendig erscheinen ließen. Insbesondere fehlte es auch an einer konkreten Erosionsbewertung dieser Feldfläche durch den Beigeladenen und in der Stellungnahme der U... GmbH. In der Gesamtschau bewertet die Kammer den Obsiegensanteil des Klägers für diese Teilfläche jedoch nur mit einem Vierzehntel des gesamten Streitwerts. Ausgehend von den Flächenverhältnissen, bei der die Erosionsfläche 2 unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerseite im Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 10. Februar 2023 an der vormals in der Ortslage Z... durch den Kläger bewirtschafteten Gesamtfläche nur etwa ein Zehntel beträgt (2,33 ha / [17,67 ha + 2,33 ha] = 0,117), macht dies als gedachter (ideeller) Anteil an den Zwangsgeldandrohungen zu den Ziffern 1.1 und 1.2 (jeweils 10.000,00 Euro) einen Betrag von 2.000,00 Euro aus (jeweils ein Zehntel von 10.000,00 Euro). Unter Berücksichtigung der Gesamthöhe des festzusetzenden Streitwerts, der sich mangels näherer Angaben der Klägerseite an den angedrohten Zwangsgeldern orientiert und damit 28.000,00 Euro beträgt, errechnet sich somit ein voraussichtlicher Obsiegensanteil für den Kläger von einem Vierzehntel (2.000 / 28.000 = 0,07). Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO ist bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. September 2018 nicht anwendbar, da die Kammer eine Entscheidung in der Sache vor der Widerspruchsbehörde getroffen hat (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 64. Ed. 1.10.2022, VwGO § 161 Rn. 21). Anhaltspunkte, dem Beklagten nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 VwGO insoweit mit Verfahrenskosten zum Teil zu belasten (vgl. Sachs.-Anhalt. OVG, Beschluss vom 28. April 2006 – 4 L 365/05 - BeckRS 2008, 33118), liegen nicht vor. Da der Beigeladene keinen Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind seine außergerichtlichen Aufwendungen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Diese trägt er vielmehr selbst. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers war überdies auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sich im Vorverfahren als notwendig erwies, § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Der Widerspruch zum Bescheid vom 27. Oktober 2017 hatte teilweise Erfolg. Die Klage wäre dazu auch in einem weiteren Umfang teilweise begründet gewesen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erwies sich aufgrund der schwierigen Rechtsmaterie aus Sicht einer verständigen Partei somit als notwendig (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Januar 2021 – AN 1 K 20.1565 - BeckRS 2021, 2467 m. w. N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Angaben zur Höhe einer wirtschaftlichen Betroffenheit aufgrund der Anordnungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht machen. Es wird daher die Summe der angedrohten Zwangsgelder zugrunde gelegt. Der Kläger wendet sich gegen Anordnungen der Unteren Bodenschutzbehörde des Beklagten betreffs eines Anbauverbotes für Kartoffeln und weiterer Maßnahmen zum Zwecke des Erosionsschutzes des Bodens, sowie damit im Zusammenhang stehende Zwangsgeldandrohungen in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro. Der Kläger ist im Haupterwerb und Bewirtschafter mehrerer landwirtschaftlich genutzter, von ihm gepachteter Flächen in der Gemeinde L... in den Gemarkungen Z..., L... und B.... Die Pacht im Umfang von ca. 17,67 ha Fläche lief zum 31. Dezember 2022 aus. Aktuell bewirtschaftet der Kläger aufgrund eines seit dem 1. Januar 2023 bestehenden neuen Pachtvertrages von dem früheren Flächenumfang nur noch eine Teilfläche von ca. 6,8529 ha des früheren Grundstücks Fl.Nr. a der Gemarkung Z... - nunmehr Fl.Nr. b Gemarkung Z... (vgl. Bl. 326 ff. GA). Die übrigen Flächen befinden sich nicht mehr in der Bewirtschaftung des Klägers und wurden von diesem an die Verpächter herausgegeben. Für die Einzelheiten dazu wird auch auf die Sitzungsniederschrift des Gerichts zur mündlichen Verhandlung (Bl. 352 ff. GA) verwiesen. Der Beklagte fasst die bewirtschafteten Flächen in der Ortslage Z... in einer Erosionsfläche 1 (Feldblock DETHLIAL50411Y13) und einer nördlich davon gelegenen Erosionsfläche 2 (Feldblock DETHLIAL50411Y05) zusammen, die mittels farblicher Darstellung in einem Lageplan als Anlage 1 zum streitbefangenen Ausgangsbescheid (vgl. Bl. 17 GA) umgrenzt sind. Der Kläger baute in der Vergangenheit auf diesen Flächen in wechselnder Fruchtfolge Getreide und Kartoffeln an (Jahr 2012: Kartoffeln, 2013: Winterweizen, 2014: Winterraps, 2015: Winterweizen, 2016: Kartoffeln, 2017: Weizen, 2018: Raps). Die (ggü. der Erosionsfläche 2 größere) Erosionsfläche 1 weist eine Neigung in Richtung Südost-Nordwest auf. Der höchste Punkt liegt bei ca. 248 m ü. NN, der niedrigste bei ca. 223 m ü. NN bei einer Entfernung von 810 m. Hieraus ergibt sich ein Gefälle von 3,2 %. Die Fläche grenzt unmittelbar an die Ortslage Z... an. Die betreffenden Feldblöcke sind in der Wassererosionsgefährdungsklasse CC-Wasser 1 eingestuft (vgl. § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung - ThürErVO - vom 22. Dezember 2015, GVBl. 2015, 240, zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018, GVBl. 2018, 731 [788]), d.h. es besteht eine sehr hohe Erosionsgefährdung. Aufgrund von Starkregenereignissen am 5. Juli 2012 und am 2. Juni 2016 kam es auf den betroffenen Flächen zu größeren Bodenabträgen infolge von Bodenerosion durch Wasser. Dabei führte insbesondere das Ereignis vom 2. Juni 2016 nach den Feststellungen des Beklagten und des Beigeladenen zu erheblichen so genannten on- und off-site-Schäden (vgl. auch Farbfotos des TLLLR v. 3. Juni 2016: Bl. 82 - 90 GA), darunter auch Sedimentablagerungen in der Ortslage Z.... Hinsichtlich der Feststellungen zum Ereignis des Jahres 2012 wird zudem auf das Protokoll zum Orts- und Beratungstermin am 11. April 2013 (Bl. 16 ff. BA Band 1) verwiesen. Einen zwischen den Behörden abgestimmten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung erosionsmindernder Maßnahmen bzw. zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nahm der Kläger nicht an. Vielmehr wurde vereinbart, ein Gutachten abzuwarten, das die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) in Auftrag gegeben hatte und das nach Vorlage durch die Behörden geprüft werden sollte. Am 20. Juni 2017 wurde dem Beklagten das Gutachten der U... GmbH vorgelegt (Bl. 86 ff. BA Band 1), das eine Handlungsempfehlung zur Reduktion des Erosionsgefährdungspotentials für den Feldblock DETHLIAL50411Y13 enthielt. Die Reduzierung des Gefährdungspotentials könne dabei nach Berechnung des Gutachtens ca. 50 % betragen. In der weiteren Folge fand am 11. August 2018 erneut eine protokollierte Beratung zwischen dem Beklagten, dem Landwirtschaftsamt Z... und der TLL statt. Hierzu wurde vermerkt: „Z... Feldblock DETHLIAL50411Y13 – Die in der Handlungsempfehlung zur Reduktion des Erosionsgefährdungspotentials vom 31.05.2017 für den Feldblock DETHLIAL50411Y13 vorgeschlagenen Erosionsschutzmaßnahmen wurden von LRA, LWA und TLL als nicht ausreichend eingeschätzt. (…) Das vollständige Anbauverbot, welches vom LRA als Erosionsschutzmaßnahme im ersten Vertragsentwurf gefordert wurde, wird durch einen generellen Anbau von Hackfrüchten (Kartoffeln, Mais, Zuckerrüben etc.) in Mulchsaat (mindestens 30 % Bodenbedeckung) ersetzt. Diese Maßnahme wird entgegen der Auffassung des LRA seitens der TLL als Fachbehörde als zielführend erachtet, um dem Erosionsschutzziel gerecht zu werden. Das LRA hält diese Maßnahme für nicht ausreichend.“ Im Ergebnis dieser Beratung führte die TLL nochmals eine Prüfung geeigneter Erosionsschutzmaßnahmen - unter Beachtung der vorläufigen Ergebnisse einer Masterarbeit, welche zu diesem Zeitpunkt mit dem Modellprogramm EROSION-3D verschiedene Maßnahmenszenarien für den Feldblock DETH-LIAL50411Y13 untersuchte und später bewertete (vgl. Bl. 100 - 162 GA u. Bl. 105/106 BA Band 2) durch. Diese Prüfung, unter Beachtung der Vorläufigkeit der Untersuchungsergebnisse, ergab nunmehr, dass die Erosionsfläche 1 für einen Kartoffelanbau aufgrund der extrem hohen Erosionsgefährdung nicht geeignet sei und auch die Anwendung verschiedener gängiger Erosionsschutzmaßnahmen (Kartoffeln legen in Mulchbeet, Schlagteilung etc.) zukünftige Erosionsereignisse infolge von Starkniederschlagsereignissen nicht ausreichend verhindern könne. In der Masterarbeit heißt es insbesondere zum Szenario „Kartoffelanbau in Mulchsaat“ wie folgt (S. 35 d. Masterarbeit): „Das Mulchen großflächig angebauter Kartoffelkulturen findet in der konventionellen Landwirtschaft bisher keine Anwendung. Die Schwierigkeit bei den Szenarien 3 und 4 ist, das Mulchlegen der Kartoffeln zu parametrisieren. Im Rahmen des „Bodenerosionsmessprogrammes Sachsen“ wurden dazu keine Daten erhoben, sodass sich die genaue Festlegung der Parameter schwierig gestaltet und es nicht möglich ist abzuschätzen ob die geänderten Einflussgrößen korrekt gewählt wurden. Die durch das Mulchen der Kartoffeln geringeren Bodenverluste zeigen sich im Ergebnisbild in Form von größeren Depositionsflächen und verringerten zellbezogenen Erosionsraten auf einem Großteil der Kartoffelackerfläche. Mit den gewählten Parametern zeigt das Mulchlegen der Kartoffeln, kombiniert mit der Grünstreifenverlängerung, aufgrund eines verringerten Sedimentaustrages um 69 % insgesamt eine gute Wirksamkeit. Jedoch ist die Frage nach der Umsetzbarkeit in der Praxis, aufgrund der höheren maschinellen und materiellen (Mulchmaterial) Aufwands und der fehlenden Erfahrungswerte in der Anwendung bei vergleichbaren Flächengrößen und Niederschlagsmengen zu hinterfragen und kann in dieser Arbeit nicht abschließend beantwortet werden.“ Zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es in der Folge nicht mehr. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017, dem Kläger zugestellt am 1. November 2017, ordnete der Beklagte unter Androhung der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem Kläger als Bewirtschafter der im Bescheid näher bezeichneten Erosionsflächen 1 und 2 - soweit für die vorliegende Klage bedeutsam - u.a. an: „1. Herr M... hat, als Bewirtschafter (Pflichtiger) der unter Nr. 1 - örtliche Lage - definierten und in der Anlage 1 dargestellten Erosionsflächen 1 und 2 (Feldblock DETHLIAL50411Y05 und Teile des Feldblockes DETHLI-AL50411Y13), folgende Maßnahmen zur Erosionsminderung im Rahmen der Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser umzusetzen: 1.1 Auf den Erosionsflächen 1 und 2 ist der Anbau von Kartoffeln verboten. 1.2 Andere Reihenkulturen, außer Kartoffeln, (Zuckerrüben, Mais etc.) dürfen auf den Erosionsflächen 1 und 2 zukünftig nur in Mulchsaat in Kombination mit Zwischenfruchtanbau angebaut werden. (Mulchsaat beinhaltet die Anwendung von Mulchsaatverfahren. Während der Aussaat der Antragskultur muss eine erosionsmindernde Bedeckung des Bodens mit organischem Material von mindestens 30% vorhanden sein.) Die Zwischenfrüchte müssen geeignet sein und rechtzeitig gedrillt werden, um einen optimalen Erosionsschutz zu gewährleisten. 1.3 Bis zum 31.04.2018 sind die in der Anlage 2 gekennzeichneten Hauptabflussbahnen sowie ein am nördlichen Feldrand der Erosionsfläche 1 verlaufender Erosionsschutzstreifen durch geeigneten Bewuchs dauerhaft zu begrünen. Die Lage, die Art des Bewuchses und flächenmäßige Ausdehnung der Abflussbahnbegrünung sowie des Grünstreifens ist durch die untere Bodenschutzbehörde des Altenburger Landes (UBB) zusammen mit dem Landwirtschaftsamt Zeulenroda (LWA) nach fachlichen Aspekten festgelegt wurden. Die Daten zur Lage und Ausdehnung sind aus der Anlage 2 zu entnehmen. Für die Begrünung ist eine geeignete Feldgrasmischung zu verwenden.“ Zur rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Bescheid der Gefahrenabwehr unter Beachtung des öffentlichen Interesses am Schutz des Bodens als auch der Vermeidung des Eintrittes von weiteren Schäden auf Grund von Erosionsereignissen (Schlammlawinen bzw. Bodenmassen) auf benachbarten Grundstücken in Z... diene. Die Nummer I Punkt 1. inklusive Unterpunkte des Bescheides stützten sich auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 und 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Die derzeitige Einwirkung auf den Boden in Form der Bewirtschaftung führten zu schädlichen Bodenveränderungen auf den Erosionsflächen 1 und 2. Bei Beibehaltung der derzeitigen Bewirtschaftungsweise drohten auch zukünftig schädliche Bodenveränderungen auf der Erosionsfläche 1 und 2, welche es abzuwehren gelte. Bei den in diesem Bescheid unter 1.1 und 1.2 angeordneten Maßnahmen handle es sich um Nutzungsbeschränkungen. Bei der Maßnahme unter 1.3 handle es sich um eine Schutzmaßnahme. Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen seien im Rahmen dieser Anordnung nicht möglich. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sei von einem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser insbesondere dann auszugehen, wenn durch Oberflächenabfluss erhebliche Mengen Bodenmaterial aus einer Erosionsfläche geschwemmt würden und weitere Bodenabträge zu erwarten seien. Gemäß § 8 Abs. 2 BBodSchV ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser insbesondere dann, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet würden. Es sei fotodokumentarisch nachweislich zu erheblichen off-site Schäden bzw. Befrachtungen mit Bodenmaterial, welches von den Erosionsflächen 1 und 2 stamme und außerhalb dieser abgelagert wurde, gekommen. Es seien den Geschädigten (Gemeinde, Straßenbaulastträger, privaten Dritten etc.) enorme wirtschaftliche Schäden durch die Erosion entstanden. Sollten gemäß § 8 Abs. 3 BBodSchV Anhaltspunkte nach § 8 Absatz 2 BBodSchV bestehen, sei zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliege. Sei feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden könne und dass aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt worden seien, so sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. Es seien die Erosionsflächen (betreffende Feldblöcke DETHLIAL50411Y05 und DETHLIAL50411Y13 bzw. Erosionsfläche 1 und 2 definiert durch diesen Bescheid) sowie die mit Bodenmaterial von diesen befrachten Flächen hinreichend und nachweislich bekannt. Die TLL sowie die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) als Fachbehörden hätten den Bodenabtrag der Erosionsereignisse 2012 und 2016 als erheblich eingestuft. Dieser Auffassung folge auch die Untere Bodenschutzbehörde. Gemäß § 8 Abs. 4 BBodSchV erfolge die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge seien zu erwarten, wenn 1. in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder 2. sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergebe, dass in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen sei. Diese Bedingungen für § 8 Abs. 4 BBodSchV seien ebenso erfüllt, da es in den letzten zehn Jahren (2012, 2016 etc.) mehrfach zu erheblichen Bodenabträgen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV, welche von den betreffenden Feldlöcken ausging, gekommen sei. Die Erosionsereignisse seien aufgenommen und in der Thüringer Erosionsdatenbank der TLUG dokumentiert worden. Damit sei der Feldblock DETHLIAL50411Y13 im Rahmen der Erosionsschutzberatung durch die Firma U... GmbH auf Grundlage verschiedener Rechenmodellen unter Verwendung von Realdaten mit einem sehr hohen Erosionsgefährdungspotenzial eingestuft worden. Der mittlere (nicht absolute) ermittelte Bodenverlust liege bei ca. 15,50 t/ha/a, was nach der DIN 19708 als sehr hohe Erosionsgefährdung einzustufen sei. Diese Anordnung beziehe sich nur auf einen (vom Kläger bewirtschafteten) Teil des Feldblockes DETHLIAL50411Y13, welcher wahrscheinlich aufgrund seiner Reliefeigenschaften speziell in diesem Bereich noch ein höheres Erosionsgefährdungspotenzial aufweise. Landwirtschaftliche Erosionsschutzberatungen und Untersuchungen erfolgten jedoch typischerweise feldblock- oder schlagbezogen. Gemäß § 17 Abs. 3 BBodSchG würden bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Pflichten nach § 4 BBodSchG allerdings durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Vorschriften erfüllt. Enthielten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergäben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach § 17 Abs. 2 BBodSchG, so gälten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Vorschriften enthielten keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr zum Erosionsschutz. Anforderungen zur Gefahrenabwehr ergäben sich hier aber aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 17 Abs. 2 BBodSchG. Die TLL habe in den Beratungen vom 21. Oktober 2016 und vom 11. August 2017 angegeben, dass die gute fachliche Praxis aufgrund der Sachlage nicht eingehalten worden sei. Weiterhin sehe die TLL die bisher durchgeführten Maßnahmen als nicht hinreichend an, um den Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBodSchG - nachdem Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst zu vermeiden sind - gerecht zu werden. Die Nutzung sei hier aufgrund des sehr hohen Erosionsrisikos der betreffenden Erosionsflächen 1 und 2 nicht standortangepasst. Die Bodendeckung durch den Anbau von Kartoffeln, welche als sehr erosionsgefährdet anzusehen seien, sei viel zu gering und erhöhe damit das Erosionsrisiko nochmal erheblich, statt eine Bewirtschaftung umzusetzen, welche das Erosionsrisiko senke. Das so schon hohe Erosionsrisiko werde dadurch vorsätzlich noch verstärkt. Die Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft würden nicht erfüllt und somit auch nicht die Pflichten zur Gefahrenabwehr aus § 4 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 und 2 BBodSchG. Nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis betrage der noch tolerierbare Abtrag in t/ha Bodenmaterial ein Achtel der Boden- oder Grünlandgrundzahl. Für die Erosionsflächen 1 und 2 betrage dieser demnach ca. 7,75 t/ha und Jahr. Nach Angaben der U... GmbH in ihrem Bericht zur Erosionsschutzberatung ergebe sich ein Wert bzw. ein mittlerer Abtrag von ca. 15,5 t/ha und Jahr. Der tolerierbare Abtrag werde deutlich überschritten. Der tolerierbare Abtrag werde jedoch aufgrund der Größe der Erosionsfläche 1 und der damit verbundenen Mengenaufsummierung seitens der Fachbehörden als viel zu hoch angesehen. Auf Grund des systematischen Zusammenhangs mit § 17 Abs. 1 und 2 BBodSchG könne in Fällen der landwirtschaftlichen Bodennutzung nur der Landwirt Verhaltensstörer Verpflichteter sein, da dieser als Einziger tatsächlichen Einfluss auf die Art der Bewirtschaftung habe. Der Grundstückseigentümer sei aus seiner Eigentümerstellung heraus nicht an die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gebunden, sofern er nicht selbst Bewirtschafter sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen würde die Heranziehung der Grundstückeigentümer dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr widersprechen. Der Bescheid sei somit an den Kläger zu richten. Hinsichtlich der weiteren Begründung bzw. der Einzelheiten des Bescheids wird auf die dem Kläger übersandte, mit der Klageschrift vorgelegte Ausfertigung verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. November 2017 über seine vormalige Verfahrensbevollmächtigte Widerspruch ein, den diese in der Folge dahingehend begründete, dass nach Auswertung der zugrundeliegenden Masterarbeit (Bl. 100 - 162 GA) erhebliche Bedenken bestünden, dass die angeordneten Maßnahmen geeignet und notwendig seien, um zukünftige Bodenveränderungen zu verhindern bzw. zu minimieren. Die Verfahrensbevollmächtigte legte dazu eine vom Kläger in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zur aktuellen Erosionsgefährdung einer Ackerfläche in Z... des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Landwirtschaftskammer Niedersachen Herrn Dipl.-Geogr. D... vom 11. September 2018 vor (Bl. 163 - 167 GA), in der sich der beauftragte Gutachter überprüfend mit der von den Behörden herangezogenen Masterarbeit auseinandersetzt. Herr Dipl.-Geogr. D... kam in der Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die vorgelegte Masterarbeit eine Worst-Case-Darstellung der Erosionsgefährdung auf Basis des extremen Starkregenereignisses aus Juni 2016 ohne langjährige Gültigkeit enthalte, d.h. insbesondere eine wenig praxisorientierte Grundlage annehme. Der Gutachter kommt weiter zu dem Schluss, dass bei Umsetzung zusätzlicher erosionsminimierender Maßnahmen gemäß Kapitel 2b und 2c (konservierende Bewirtschaftung pfluglos quer zum Hang bzw. konturenangepasst bei Halmfrüchten, nur vor Kartoffeln mit Pflugeinsatz; schlagmittig querender Getreide- oder Feldgraskorridor und ggf. erweiterter Grünstreifen am Schlagende bzw. eine dadurch halbierte Kartoffel-Hanglänge von 350 m statt 700 m) seiner fachlichen Stellungnahme die unproblematische Erosionsgefährdungsstufe „Erosionsgefährdung unwahrscheinlich“ resultiere. Am 27. Juni 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (5 E 1196/18 Ge) und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 hat dem die Kammer insoweit stattgegeben, als sich der Eilantrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine im Bescheid ausgesprochene Zwangsgeldandrohung richtete. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag nach einer Folgenabwägung abgelehnt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Widerspruchsbehörde eine erneute Stellungnahme der TLL ein und bat um fachliche Auseinandersetzung der vom Kläger vorgetragenen Argumente. Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 (Bl. 165 BA Band 2) führte die TLL aus, dass die Stellungnahme des Dipl.-Geogr. D... Fehler und nicht zutreffende Informationen enthalte, die zu einer Verfälschung der Standortsituation und Verharmlosung der Erosionsgefahr durch Wasser auf dem Feldblock DETHLIAL50411Y13 führe. Die TLL sei im Rahmen der von ihm geforderten fachlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerspruchsführer durch seinen konventionellen Kartoffelanbau im Jahr 2012 die Regeln der guten fachlichen Praxis nicht eingehalten habe. Auch im Jahr 2016 habe der Widerspruchsführer konventionell Kartoffeln angebaut. Infolge eines Starkregenereignisses auf seinen Anbauflächen sei es erneut zu den bekannten Bodenabträgen mit erheblichen on- und off-site-Schäden gekommen. Die Bewertung des hohen Erosionsrisikos sei somit bestätigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019, der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 14. Oktober 2019, hob die Widerspruchsbehörde die Ziffern 1.4 und 1.5 sowie Ziffer 3. (Zwangsgeldandrohung) auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Im Hinblick auf die Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes angegeben, dass der Bescheid des Landratsamtes Altenburger Land - soweit er nicht aufgehoben wurde - formell und materiell rechtmäßig sei und zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 BBodSchG und § 8 BBodSchV abgestellt habe. Die getroffenen Anordnungen seien bestimmt genug und auch ausführbar. Es sei zwischenzeitlich an die Grundstückseigentümer eine Duldungsanordnung ergangen, die für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Die getroffenen Anordnungen erwiesen sich als verhältnismäßig, insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen. Die effektivste Schutzmaßnahme wäre die Umwandlung der Ackerfläche in Grünland. Diese Form der Nutzungsänderung wäre aber nicht angemessen. Die erwogene Alternative zum völligen Anbauverbot von Kartoffeln sei eine Mulchsaat von Kartoffeln. Dies habe nach dem Schadensereignis 2012 auch die TLL fachlich erwogen. Eine darüber geschlossene Vereinbarung mit dem Widerspruchsführer habe dieser aber nicht eingehalten. Zudem hätten die TLL und das Landwirtschaftsamt Zeulenroda eingeschätzt, dass es bezüglich der Anbauweise Mulchsaat und deren Auswirkungen auf den Erosionsschutz keine Erfahrungen gebe. Es verbliebe demnach ein schwer abschätzbares Risiko, infolge erneuter Starkregenereignisse weitere Bodenabträge durch Mulchsaat zu verhindern. Fehler in der Ermessensausübung seien nicht erkennbar. Auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids wird für die Einzelheiten verwiesen (Bl. 22 ff. GA). Unter dem 10. September 2018 erließ der Beklagte einen neuen Bescheid über die Androhung eines Zwangsgeldes, nämlich jeweils in Höhe von 10.000,00 Euro bei nicht oder nicht fristgerechter Einhaltung der unter den Ziffern 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 27. Oktober 2017 aufgegebenen Anordnungen, sowie in Höhe von 8.000,00 Euro bei nicht oder nicht fristgerechter Einhaltung der unter Ziffer 1.3 auferlegten Pflicht. Für die Einzelheiten wird auf die Blatt 22 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Gegen den Bescheid vom 10. September 2018 hat der Kläger in der Folge Widerspruch erheben lassen, über den bislang noch nicht entschieden wurde. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, ob das Widerspruchsverfahren einvernehmlich vor dem Hintergrund des laufenden gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wurde oder ob insoweit eine Untätigkeit der Widerspruchsbehörde vorliegt. Am 12. November 2019 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017, ergänzt durch Bescheid vom 10. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Gera. Er verfolgt sein Begehren einer Aufhebung eines Kartoffelanbauverbotes und auch der Aufhebung der weiteren Maßnahmen mit der bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Begründung weiter. Er führt dazu aus, dass schon fraglich sei, ob der Beklagte vorliegend zur Gefahrenabwehr gehandelt habe, zumal eine unmittelbar drohende Gefahr nicht erkennbar sei. Jedenfalls sei das ergriffene Kartoffelanbauverbot weder ein geeignetes, noch angemessenes oder verhältnismäßiges Mittel. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Februar 2023 legte der Kläger dar, dass er seit dem 1. Januar 2023 von den ursprünglichen landwirtschaftlichen Flächen bei der Ortslage Z..._ nur noch eine Teilfläche von 6,8529 ha bewirtschaftet. Die in den Bescheiden bezeichnete Erosionsfläche 2 gehört seitdem nicht mehr dazu. Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger frühere landwirtschaftliche Flächen, die Gegenstand der Bescheide waren, nicht mehr bewirtschaftet und zurückgegeben hat. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Der Anordnungsbescheid vom 27. Oktober 2017 ergänzt durch den Bescheid vom 10. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. 2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. 3. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigen des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet die getroffenen Regelungen als rechtmäßig. Diese seien insbesondere nicht zur bloßen Durchsetzung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft - und damit im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen nach dem BBodSchG - getroffen worden. Es seien bereits durch zwei Starkregenereignisse innerhalb von zehn Jahren auf den vom Kläger bewirtschafteten Flächen bei der Ortslage Z... erhebliche Bodenveränderungen in Form des Abtrags von Lößboden gekommen. Dieser Boden könne sich nicht neu bilden. Der Vortrag des Klägers, dass auch auf benachbarten Flächen eines anderen Bewirtschafters trotz Bodenabtrags es diesen gegenüber nicht zu vergleichbaren Anordnungen gekommen sei, sei inhaltlich unsubstantiiert und zur Klärung der hier streitgegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Kartoffelanbauverbots ungeeignet. Im Übrigen gebe es „keine Gleichheit im Unrecht“. Ein Zusammenhang des Erosionsereignisses mit den benachbarten Flächen lasse sich nicht herstellen. Diese unterschieden sich aufgrund ihrer Topographie und landwirtschaftlichen Nutzung von denen des Klägers. Kartoffelanbau finde dort gerade nicht statt. Die Ereignisse der Vergangenheit hätten deutlich gemacht, dass gerade der vom Kläger praktizierte Kartoffelanbau ursächlich für die erheblichen Erosionen von den beauflagten Flächen gewesen sei. Ein Kartoffelanbauverbot stelle sich somit als geeignete Maßnahme dar. Dieses sei auch notwendig. Weitere starke Erosionen seien insbesondere aufgrund der besonderen örtlich gegebenen Verhältnisse nicht hinnehmbar. Zwar gelange das Gutachten der U... GmbH im Rahmen einer theoretischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass durch pfluglose Bewirtschaftung, Schlagteilung und Verlängerung des Grünstreifens eine Reduzierung des Bodenabtragsrisikos um 50,7 % erreicht werden könne. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei einem anzunehmenden mittleren Bodenabtrag von 7,64 t/ha/a gerade so der im Normalfall der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende tolerierbare Bodenabtrag erreicht werde. Im konkreten Fall lägen aber besondere Umstände vor, den tolerierbaren Abtrag niedriger anzusetzen. Es handle sich bei der Annahme eines tolerablen Bodenabtrags um mittlere Jahreswerte, welche bei der Modellbetrachtung hinsichtlich etwaiger Schutzmaßnahmen einbezogen worden seien. Extremereignisse, wie die hier aufgetretenen Starkregenereignisse, würden darin nicht abgebildet. Wie auch die Klageschrift zutreffend darstelle, stelle die U... GmbH in ihren Handlungsempfehlungen klar, dass die Wirksamkeit der Erosionsschutzmaßnahmenkombination bei sehr starken Niederschlagsereignissen mit Hilfe der genutzten Methodik nicht festgestellt werden könne. Gerade darauf komme es an. Die Untersagung des Anbaus von Kartoffeln diene vor allem der Sicherung des Bodens in Starkregenfällen. Nunmehr stehe bei den bereits eingetretenen Bodenveränderungen aber zu befürchten, dass schon weniger seltene Regenereignisse zu weiteren, nicht hinnehmbaren Abtrag führe. Hinsichtlich alternativer Möglichkeiten, wie pfluglose Bearbeitung durch Mulchlegen von Kartoffeln, gebe es zudem keine praktischen Erfahrungen. Die eingetretene Situation lasse keine experimentelle Handhabung zu. Die getroffenen Anordnungen erfüllten in ihrer Gesamtschau die Gewährleistung eines effektiven Bodenschutzes, wobei zu erwarten stehe, dass dies nachhaltig geschehe. Der Beigeladene, der in der mündlichen Verhandlung keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat durch das zwischenzeitlich gebildete Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), sich mit der fachlichen Stellungnahme des Dipl.-Geogr. D... auseinandergesetzt. Er kommt zu dem Schluss, dass dessen Ausführungen nicht geeignet seien, die Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen für diesen Standort und Gefahrensituation zu bewerten (vgl. Bl. 196 ff. GA). Auf die bisher abgegebenen Stellungnahmen der TLL wurde im Übrigen verwiesen. Der Kammer liegen neben der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (2 Bände) die Gerichtsakte des Eilverfahrens 5 E 1196/18 Ge (1 Band) und die Behördenakten des Beklagten (insgesamt 3 Ordner) vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Auf sie wird für die weitere Darstellung verwiesen.