OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 EO 320/20

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

5mal zitiert
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die geplante Errichtung eines Windparks ist nicht schon deshalb als atypisches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzuordnen, weil der Windpark Teil eines aus mehreren Energieerzeugern bestehenden sog. Energieverbundsystems sein sein soll.(Rn.17) 2. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung eines Regionalplanentwurfs hat dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn sich ihr sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten hinreichend deutlich entnehmen lassen.(Rn.26) a) Für die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs eines Regionalplanentwurfs genügt in Thüringen die Nennung der betroffenen Planungsregion und die ergänzende Aufzählung der zur jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften.(Rn.27) b) Der Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie lässt in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten für diesen Teilbereich hinreichend deutlich erkennen und erfüllt damit insoweit die erforderliche Anstoßfunktion. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris).(Rn.27) 3. Die Aussage in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes (ThürKlimaG) (juris: KlimaSchG TH), dass für die Nutzung der Windenergie ein Prozent der Landesfläche bereitgestellt wird, enthält noch keine die einzelnen Träger der Regionalplanung bindende Vorgabe. (Rn.32) 4. Mängel des Entwurfs eines Regionalplans berühren seine Sicherungsfähigkeit nur dann, wenn das in Aufstellung befindliche Ziel ersichtlich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Raumordnungsplan führen kann (wie Senatsbeschluss vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - juris). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens, das nur eine vorläufige Sicherung der Planung zum Gegenstand hat, bereits eine "vorweggenommene Normenkontrolle" des künftigen Regionalplans durchzuführen.(Rn.37) 5. Eine landesplanerische Untersagung (und die daran anknüpfende Aussetzung des Genehmigungsverfahrens) erledigt sich nicht schon deshalb, weil dem jeweiligen Vorhaben ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bereits als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.(Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 51.462,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die geplante Errichtung eines Windparks ist nicht schon deshalb als atypisches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzuordnen, weil der Windpark Teil eines aus mehreren Energieerzeugern bestehenden sog. Energieverbundsystems sein sein soll.(Rn.17) 2. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung eines Regionalplanentwurfs hat dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn sich ihr sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten hinreichend deutlich entnehmen lassen.(Rn.26) a) Für die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs eines Regionalplanentwurfs genügt in Thüringen die Nennung der betroffenen Planungsregion und die ergänzende Aufzählung der zur jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften.(Rn.27) b) Der Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie lässt in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten für diesen Teilbereich hinreichend deutlich erkennen und erfüllt damit insoweit die erforderliche Anstoßfunktion. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris).(Rn.27) 3. Die Aussage in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes (ThürKlimaG) (juris: KlimaSchG TH), dass für die Nutzung der Windenergie ein Prozent der Landesfläche bereitgestellt wird, enthält noch keine die einzelnen Träger der Regionalplanung bindende Vorgabe. (Rn.32) 4. Mängel des Entwurfs eines Regionalplans berühren seine Sicherungsfähigkeit nur dann, wenn das in Aufstellung befindliche Ziel ersichtlich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Raumordnungsplan führen kann (wie Senatsbeschluss vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - juris). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens, das nur eine vorläufige Sicherung der Planung zum Gegenstand hat, bereits eine "vorweggenommene Normenkontrolle" des künftigen Regionalplans durchzuführen.(Rn.37) 5. Eine landesplanerische Untersagung (und die daran anknüpfende Aussetzung des Genehmigungsverfahrens) erledigt sich nicht schon deshalb, weil dem jeweiligen Vorhaben ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bereits als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.(Rn.43) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 51.462,69 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Antragsgegnerin vom 05.08.2019, das von ihr betriebene Genehmigungsverfahren zur Errichtung von insgesamt sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 150 m bis zum Inkrafttreten des neuen Abschnittes 3.2.2 „Vorranggebiete Windenergie“ des Regionalplans Ostthüringen, längstens jedoch bis zum 03.09.2020 auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat dies auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung des Beigeladenen zu 1 vom 04.09.2018 verfügt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2020 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 05.08.2019 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Aussetzungsentscheidung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Bescheid vom 05.08.2019 beruhe auf § 12 Abs. 2 ROG i. V. m. § 9 Satz 2 ThürLPlG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG könne die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befinde und zu befürchten sei, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder erschweren würde. § 9 Satz 2 ThürLPlG verpflichte öffentliche Stellen, an die sich die Untersagung der Planungsbehörde richte, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen. Damit hänge die materielle Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin von der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beigeladenen zu 1 vom 04.09.2018 ab. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 ROG i. V. m. § 9 Satz 2 ThürLPlG seien voraussichtlich erfüllt. Mit dem Planentwurf der Beigeladenen zu 2 vom 30.11.2018 liege ein in Aufstellung befindlicher Raumordnungsplan vor. Zudem sei zu befürchten, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Der Regionalplan Ostthüringen befinde sich, soweit es um die geänderte Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung im Abschnitt 3.2.2 gehe, im Stadium der Aufstellung. Der Planentwurf vom 30.11.2018 sei sicherungsfähig. Die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung, Windenergieanlagen in bestimmten Vorrang- und Eignungsgebieten zu konzentrieren, hätten sich bereits derart verfestigt, dass sie voraussichtlich mit ihrem Kerninhalt verbindlich würden. Von der notwendigen Verfestigung eines Ziels der Raumordnung könne grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn der Planentwurf von dem zuständigen Entscheidungsgremium des Plangebers dem Grunde nach gebilligt und zur Anhörung freigegeben worden sei. Das sei hier der Fall. Mit der öffentlichen Auslegung sei aufgrund des Voranschreitens des Planaufstellungsverfahrens der frühestmögliche Zeitpunkt für den Erlass einer befristeten Untersagung erreicht. Der Sicherungsfähigkeit des Planentwurfs vom 30.11.2018 stehe nicht von vornherein entgegen, dass die hinreichend sichere Erwartung fehle, dass der Entwurf im Ergebnis auch tatsächlich von der Planungsversammlung beschlossen und zu den verbindlichen Zielen der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken werde, denn die Untersagung sei nur ein vorläufiges Sicherungsmittel der Raumplanung. Der Planentwurf vom 30.11.2018 sei nicht wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam. Die Bekanntmachung über seine öffentliche Auslegung erfülle die erforderliche Anstoßwirkung. Ihr ließen sich sowohl der sachliche als auch der räumliche Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 entnehmen. Der Planentwurf vom 30.11.2018 sei auch nicht wegen der Verletzung materiellen Rechts unwirksam. Ein nicht sicherungsfähiger Planentwurf liege vor, wenn dieser an offensichtlichen, im Planaufstellungsverfahren nicht mehr heilbaren Mängeln leide. Das sei hier nicht der Fall: Zunächst verstoße der Planentwurf entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG, wonach ein Prozent der gesamten Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellt werde. Diese Vorschrift enthalte keine Verpflichtung der Landesplanungsgemeinschaften, die ihnen gegenwärtig die vollständige Realisierung der Ein-Prozent-Vorgabe vorschreibe. Vielmehr handele es sich um einen Zielwert, der erst in Zukunft noch erreicht werden solle. Der Planentwurf vom 30.11.2018 sei ferner nicht wegen eines offensichtlichen, nicht mehr heilbaren Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam, auch wenn die Ausweisung von lediglich 0,4 Prozent der Regionsfläche als Windvorranggebiete Zweifel daran wecke, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft werde. Die Beigeladene zu 2 habe beim Abwägungsvorgang - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept gefordert - zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Sie habe dabei die Prüfungsschritte offen gelegt und weiter die Kriterien aufgelistet, anhand derer sie die Gebietsflächen in die Kategorien, harte und weiche Tabuzone sowie Prüffläche eingeordnet habe. Ob die von der Beigeladenen zu 2 im Abwägungsvorgang vorgenommene Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in jedem Fall zutreffe, könne offen bleiben. Auf Unstimmigkeiten vor allem in Bezug auf die Einordnung von Wald in Landschaftsschutzgebieten als harte Tabuzonen und Landschaftsschutzgebiete ohne Wald als weiche Tabuzone sei schon in Bezug auf den Regionalplanentwurf vom 04.03.2016 hingewiesen worden. Auch das von der Antragstellerin monierte starre Kriterium des 1.000-Meter-Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten als weiche Tabufläche könne hinterfragt werden. Solche etwaigen Zuordnungsfehler könnten aber noch im weiteren Planaufstellungsverfahren korrigiert werden und seien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich. Das im Beschlussentwurf vom 30.11.2018 verkörperte Abwägungsergebnis sei jedenfalls nicht derartig fehlerhaft, als dass es im weiteren Planaufstellungsverfahren nicht noch korrigiert werden könnte. Für eine planungsrechtliche Aussetzungsentscheidung gelte, dass ein Regionalplanentwurf nicht bereits den Anforderungen an das Ergebnis der Planung genügen und die Beurteilung zulassen müsse, dass mit ihm der Windenergie substanziell Raum gegeben werde. Es könne im Verlauf des weiteren Verfahrens noch zu entsprechenden Ergebnisänderungen kommen. Dementsprechend müsse die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Stichhaltigkeit des Einwands der Antragstellerin entscheiden, dass durch die vom jetzigen Planentwurf beabsichtigte Ausweisung von 0,4 Prozent der Regionsfläche gegenüber noch 0,88 Prozent der Regionsfläche im Planentwurf vom 04.03.2016 gerade vor dem Hintergrund der Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG offensichtlich kein „substanzielles Raumverschaffen“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedeute. Betrachte man in Bezug auf den Planentwurf vom 30.11.2018 das Erreichen oder die Annäherung an das Ein-Prozent-Flächenziel als ein Indiz dafür, dass der Plangeber der Windenenergie substanziell Raum verschafft habe, sei der Planentwurf vom 30.11.2018 im Vergleich zum Planentwurf vom 04.03.2016 augenscheinlich ein deutlicher Rückschritt in puncto ausgewiesener Windvorrangflächen. Die relativ restriktive Ausweisung von Windvorrangflächen im Beschlussentwurf vom 30.11.2018 erscheine nicht unbedingt zwingend. Die Beigeladene zu 2 könne ihre Beurteilungskriterien und ihre Einzelfallprüfung noch ändern, ohne dass dadurch der Planentwurf vom 30.11.2018 im Kern zur Makulatur würde und das gesamte Planungsverfahren wiederholt werden müsste. In zeitlicher Hinsicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche Änderungen innerhalb der laufenden Vorlagefrist zu bewerkstelligen seien, zumal die Beigeladene zu 2 die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Planentwurfs zur Genehmigung bis zum März 2022 beantragt habe. Es sei zu befürchten, dass das Vorhaben der Antragstellerin die Verwirklichung der im Planentwurf vom 30.11.2018 vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Antragstellerin könne dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.08.2019 nicht begründet entgegenhalten, dass der von ihr geplante Windpark nicht in den Anwendungsbereich des Planentwurfs falle, weil es um die Realisierung eines energieeffizienten, dezentralen Versorgungssystems und das Vorantreiben der zukunftsweisenden Sektorenkoppelung gehe. Die Beigeladene zu 2 habe in der Begründung des Planentwurfes zutreffend erkannt, dass ihr gesetzlicher Planungsvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB („in der Regel“) die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffne. Atypische Fälle, in denen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB trotz „Ausweisung an anderer Stelle“ nicht greife, könnten nur solche Fälle sein, die nicht in der planerischen Zielsetzung des Raumordnungsplans lägen. Der geplante Windpark der Antragstellerin laufe dem Planentwurf vom 30.11.2018 zuwider. Das Vorhaben befinde sich in keinem der gegenwärtig geplanten Windvorranggebiete. Der geplante Windpark falle auch nicht wegen seiner Nähe zu den Abnehmern der erzeugten Energie, wegen vorhandener Energiespeicherkapazitäten und wegen der von § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürKlimaG generell gewünschten Sektorenkoppelung aus dem Planungsvorbehalt der Beigeladenen zu 2 heraus. Diese Umstände höben das Planungsvorhaben der Antragstellerin nicht aus dem Kreis der Anlagen heraus, deren Zulassung die Beigeladene zu 2 habe steuern wollen. Ihr Planentwurf steuere einheitlich alle raumbedeutsamen WEA im Regionsgebiet, ohne danach zu unterscheiden, ob diese Anlagen in räumlicher Nähe zu den Verbrauchern errichtet werden sollten, ob Speicherkapazitäten vorhanden seien, eine Verbindung mit anderen Erzeugern erneuerbarer Energien hergestellt werden könne oder eine so genannte Sektorenkoppelung erfolge. Die in dem Verbundsystemkonzept von der Antragstellerin als herausragend hervorgehobenen Synergieeffekte stellten auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen keine derart besonderen Merkmale dar, die die geplanten Windenergieanlagen aus dem Kreis der Anlagen heraushöben, deren Zulassung die Beigeladene zu 2 steuern wolle. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin. Inzwischen hat die Planungsversammlung der Beigeladenen zu 2 am 26.06.2020 den Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie des Regionalplanes Ostthüringen (im Folgenden: Sachlicher Teilplan Windenergie) beschlossen und seine Präsidentin ermächtigt, ihn dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als zuständige Oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Recht nicht entsprochen hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.08.2019 hat auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens voraussichtlich keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragstellerin voraussichtlich erfüllt sind, weil das Vorhaben der Antragstellerin die Verwirklichung der im Planentwurf vom 30.11.2018 vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (dazu unter 1. und 2.). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Genehmigungsverfahren auszusetzen, hat sich auch nicht durch den inzwischen am 26.06.2020 gefassten Beschluss der Planungsversammlung der Beigeladenen zu 2 über den Sachlichen Teilplan Windenergie und dessen Vorlage zur Genehmigung erledigt und ist nach wie vor wirksam (3.). 1. Die Antragstellerin hält dem Verwaltungsgericht in ihrer Beschwerdebegründung zunächst vor, es habe bei seiner Entscheidung die besondere Atypik ihres Vorhabens, das innerhalb eines sog. Energieverbundsystems (dem Energiedreieck „Gera-Großaga“) realisiert werden solle, verkannt. Die Tatsache, dass der Regionalplanentwurf keine Regelung zur Umsetzung von sog. Energieverbundsystemen und der Realisierung von Windenergieanlagen innerhalb dieser Verbundsysteme vorsehe, führe gerade dazu, dass ihr Vorhaben als atypisches Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu behandeln sei und damit nicht in den Anwendungsbereich des Regionalplanentwurfs falle. Im Fokus der Planung und des Abwägungsprozesses habe die nicht standortgebundene „konventionelle“ Windenergienutzung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe das trotz ihres ausführlichen Vorbringens nicht erkannt und ohne Anhaltspunkte in der Begründung des Regionalplans unterstellt, dass die Regionale Planungsgemeinschaft auch die Errichtung solcher Windenergieanlagen habe steuern wollen, die einen besonderen Standortbezug aufwiesen und im Verbund mit anderen Energieerzeugungsanlagen errichtet werden sollten. Aufgrund seiner fehlerhaften Annahme, dass die Beigeladene zu 2 alle raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb des Planungsgebietes habe steuern wollen, habe es die erforderliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des von ihr - der Antragstellerin - geplanten Vorhabens unterlassen. Dieses von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung sowie in den beiden Schriftsätzen vom 24.07.2020 insbesondere durch eine Erläuterung der Besonderheiten des geplanten Energieverbundsystems „Energiedreieck Gera-Großaga“ vertiefte Vorbringen vermag die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz, dass das Vorhaben keine besondere Atypik im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufweist, nicht in Frage zu stellen: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versetzt u. a. die Träger der Regionalplanung in die Lage, die bauliche Entwicklung privilegierter Vorhaben im Außenbereich, zu denen auch die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen gehört, planerisch zu steuern. Derartige Vorhaben sind nach dieser Bestimmung in der Regel unzulässig, soweit für sie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. zu dieser Konzentrationsflächenplanung auf der Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung etwa BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 und juris, hier insb. Rdn. 16). Atypische Fälle im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, in denen die Rechtswirkung dieser Bestimmung nicht greift und dementsprechend auch kein eine landesplanerische Untersagung rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis besteht, können nur solche sein, die die planerische Konzeption der Steuerung nicht in Frage stellen (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar [Loseblatt, Stand: 01.02.2020], § 35 BauGB Rdn. 128a). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - (BVerwGE 117, 287 und juris - hier Rdn. 48 f.) ausgeführt: „§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet kein absolutes Zulassungshindernis auf. Die Ausschlusswirkung tritt "in der Regel" ein. In Ausnahmefällen kommt eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Mit diesem Regelungsmechanismus lehnt sich der Gesetzgeber an die Senatsrechtsprechung zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau an. Unter Hinweis darauf, dass die negative Seite der Ausweisung wegen ihres typischerweise globaleren Charakters im Allgemeinen geringere Durchsetzungskraft besitzt als die positive Standortdarstellung, hebt der Senat insoweit im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a. a. O.) hervor, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls in diesen Gemeindegebietsteilen eher eine Chance haben sich zu behaupten. Die "Regel"-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen.“ Ausgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ist nicht erkennbar, dass hier eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation vorliegt. Die Beigeladene zu 2 hat sich bei ihrer Planung an der Vorgabe des durch § 1 der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 15.05.2014 (GVBl. S. 205) für verbindlich erklärten Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 (LEP 2025) orientiert, dass in den Regionalplänen zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen sind, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (vgl. LEP 2025 unter 5.2.13 V). Zur Begründung der Vorgabe unter 5.2.13 heißt es im Landesentwicklungsprogramm, die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen erforderten eine Ausweisung von Gebieten zur Windenergienutzung in den Regionalplänen. Durch die Ausweisung als Ziel der Raumordnung würden raumbedeutsame Windenergieanlagen verbindlich auf besondere Gebiete gelenkt. Dem wollte die Beigeladene zu 2 durch die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, als Ziel der Raumordnung (Z 3-3) Rechnung tragen (vgl. die auf die Vorgabe des LEP 2025 Bezug nehmende Begründung zu Z 3-3 in der am 26.06.2020 von der Planungsversammlung der Beigeladenen zu 2 beschlossenen Genehmigungsvorlage des Sachlichen Teilplans Windenergie, S. 3; entsprechende Ausführungen finden sich auch schon in der Begründung des am 30.11.2018 beschlossenen Planentwurfs). Die Ausweisung der Vorranggebiete beruht ausweislich der Begründung des inzwischen zur Genehmigung vorgelegten Plans auf einem regional abgestimmten und abgewogenen Gesamtkonzept zur Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Ostthüringen, das sowohl raumbedeutsame Einzelanlagen als auch Anlagengruppen einschließt. Die erheblichen Auswirkungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen etwa für das Landschaftsbild verbunden sein können und die die Beigeladene zu 2 bei der Standortwahl und der Festlegung eines Mindestabstandes zwischen zwei Vorranggebieten berücksichtigen wollte (vgl. Begründung zu Z 3-3, Genehmigungsvorlage S. 7 Mitte, vgl. auch S. 5 unten zur Festlegung der Größe der Prüfflächen), sind auch bei raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu erwarten, die Teil eines Energieverbundsystems sind. Dementsprechend liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 2 bei ihrer Planung nur die von der Antragstellerin genannten „konventionellen“ Windenergieanlagen erfassen und Anlagen, die Teil eines - wie immer definierten - Energieverbundes sind, von der Konzentrationsflächenplanung ausnehmen wollte. Die planerische Konzeption der Beigeladenen zu 2, raumbedeutsame Anlagen aus den genannten Gründen in Vorranggebieten zu konzentrieren, würde auch durch die Zulassung von Anlagen außerhalb von Vorranggebieten beeinträchtigt, die Teil eines Energieverbundsystems sind. Unabhängig davon spricht gegen die von der Antragstellerin behauptete „Standortgebundenheit“ und die daraus von ihr abgeleitete „Atypik“ ihres Vorhabens, dass sich in ihrem (vom 15.06.2015 datierenden) Genehmigungsantrag keinerlei Hinweise auf das „Energiedreieck“ und die damit (vermeintlich) einhergehende „Standortgebundenheit“ ihres Vorhabens finden. Die durch die 6 Windenergieanlagen erzeugte Energie soll nach den Antragsunterlagen auf Basis des EEG in ein regionales Mittel- oder Hochspannungsnetz eingespeist werden (vgl. dazu die Projektkurzbeschreibung, S. 5 unten = Bl. 18 der aus drei Ordnern bestehenden Antragsunterlagen [Beiakte 1]). Die Überlegungen zum „Energiedreieck“ sind offensichtlich erst später entstanden und verweisen auf den von der Antragstellerin bereits zuvor gestellten Genehmigungsantrag (vgl. die Ausarbeitung „Energiedreieck Gera-Großaga“ - Stand 06.07.2018 -, Beiakte 4, Bl. 445 ff.). Beurteilungsgegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist - worauf bereits der Beigeladene zu 1 im Untersagungsbescheid vom 04.09.2018 zutreffend hingewiesen hat - ausschließlich die Errichtung und der Betrieb der 6 Windenergieanlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der raumordnerisch zu betrachtende Beurteilungsgegenstand nicht von dem des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens unterschieden und hier der geplante „Verbund“ von mehreren Projekten berücksichtigt werden (so aber etwa das im Rahmen der Anhörung zur Aussetzung an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben der Antragstellerin vom 17.09.2018, S. 7 unten). Die Verknüpfung des Vorhabens mit dem „Energiedreieck Gera-Großaga“ und die daraus von der Antragstellerin hergeleitete „Standortgebundenheit“ ist weder in den Antragsunterlagen noch sonst in rechtlich verbindlicher Form festgeschrieben worden, so dass der geplante Windpark im Falle seiner Genehmigung auch völlig unabhängig von der Existenz dieses geplanten Energieverbundes betrieben werden könnte. Dementsprechend konnte auch Gegenstand der landesplanerischen Untersagung und der darauf beruhenden streitgegenständlichen Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nur das beantragte Vorhaben der Errichtung eines Windparks sein. 2. Sodann macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier keine sicherungsfähige Planung im Sinne des § 12 Abs. 2 ROG vorliege, da der Regionalplanentwurf der Beigeladenen zu 2 unter solchen evidenten (formellen und materiellen) Mängeln leide, die bei einer ordnungsgemäßen Überarbeitung dazu führen würden, dass mit dem Regionalplanverfahren noch einmal von vorne begonnen werden müsste. a) Einen formellen Mangel will die Antragstellerin dabei in einer fehlerhaften Bekanntmachung des Regionalplanentwurfs erblicken. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bekanntmachung des Regionalplanentwurfs vom Januar 2019 ordnungsgemäß erfolgt sei; den Bekanntmachungstext vom März 2016 habe es gar nicht erst geprüft. Der Text der Bekanntmachung vom 16.01.2019 habe - was die Vorinstanz verkenne - nicht die erforderliche Anstoßfunktion. Das Verwaltungsgericht habe sich hier nicht mit der jüngsten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage auseinandergesetzt, welchen Anforderungen der Bekanntmachungstext eines Regionalplanentwurfs mit Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung genügen müsse, obwohl es erkannt habe, dass die Bekanntmachungssituation bei Teilflächennutzungsplänen für die Windenergienutzung mit der bei Regionalplänen vergleichbar sei. Die Anforderungen beträfen die erforderliche Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereichs und den Rechtscharakter der Darstellungen, mit denen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einhergehe. Diese unter Hinweis auf neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Bekanntmachungsanforderungen bei (Teil-)Flächennutzungsplänen und Regionalplänen vertieften Darlegungen vermögen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Bekanntmachung vom 16.01.2019 die erforderliche Anstoßwirkung hat, weil sich ihr sowohl der räumliche als auch der sachliche Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 hinreichend deutlich entnehmen lässt, nicht in Frage zu stellen. Der räumliche Geltungsbereich des Plans lässt sich der Bekanntmachung vom 16.01.2019 (entsprechendes gilt auch für die vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich angesprochene frühere Bekanntmachung über die vorgezogene öffentliche Auslegung des damaligen Entwurfs vom 16.03.2016) durch die Bezeichnung als „Regionalplan Ostthüringen“ und die ergänzende Angabe der zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften entnehmen, bei denen der Entwurf jeweils öffentlich ausgelegt worden ist. Damit ist für die interessierte Öffentlichkeit ohne weiteres erkennbar, auf welches Gebiet sich der Entwurf des Regionalplans bezieht (vgl. zur Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereich etwa den schon von der Vorinstanz zitierten Beschluss des BVerwG vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 - juris Rdn. 5; vgl. demgegenüber das von der Antragstellerin zitierte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rdn. 47, in dem die schlichte Bezeichnung des Plangebiets „Regionalplan Havelland-Fläming 2020“ als nicht ausreichend erachtet wurde). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass die Bekanntmachung mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die geplante Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie auch in sachlicher Hinsicht den Umfang der Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 hinreichend deutlich erkennen lässt und damit die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 17.09.2008 (a. a. O.; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und juris, hier insb. Rdn. 14 f.) für den Fall einer Flächennutzungsplanung ausgeführt hat: „Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, muss aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen will, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält, dessen Aufmerksamkeit wird durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft geben. Die Bekanntmachung muss eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.“ Soweit in der von der Antragstellerin zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung für die Flächennutzungsplanung strengere Anforderungen an die Offenlegungsbekanntmachung gestellt werden und gefordert wird, dass darin auch die mit der geplanten Ausweisung der Vorranggebiete verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verdeutlicht werden müsse (so etwa OVG NRW, Urteil vom 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - BauR 2018, 468 und juris, hier insb. Rdn. 47 und dem folgend VG Minden, Urteil vom 26.04.2018 - 11 K 874/17 - juris, insb. Rdn. 61), folgt der Senat dem jedenfalls für den vorliegenden Fall der Änderung eines Regionalplans nicht. Die erforderliche „Anstoßfunktion“, die interessierte Bürger dazu ermuntern soll, sich an den in der Bekanntmachung im Einzelnen aufgeführten Orten der Auslegung zu den angegebenen Zeiten über die mit der Planung verfolgten Absichten zu informieren und ggf. dazu Stellung zu nehmen (so für die gemeindliche Planung das BVerwG in seinem Beschluss vom 17.11.2008, a. a. O. Rdn. 14) wird schon durch die schlagwortartige Kennzeichnung der mit der Planung verfolgten Absichten, wie sie hier mit dem Hinweis auf die geplante Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie erfolgt ist, gewährleistet (vgl. in diesem Sinne auch das bereits erwähnte Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rdn. 48, das eine grobe Charakterisierung des vorgesehenen Inhalts der Planung durch Nennung entsprechende Oberbegriffe für ausreichend hält). Hierdurch wird die interessierte Öffentlichkeit hinreichend veranlasst, sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen über Einzelheiten der mit der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie verfolgten Planungsabsichten zu informieren und ggf. dazu zu äußern. Entsprechendes gilt auch für die in der angefochtenen Entscheidung nicht angesprochene Bekanntmachung über die vorgezogene öffentliche Auslegung des Entwurfs vom 16.03.2016. b) Weiter macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, der Planentwurf sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht sicherungsfähig, da er erhebliche materielle Fehler aufweise. aa) Für materiell fehlerhaft hält die Antragstellerin den Planentwurf zunächst schon deshalb, weil er gegen die Vorgabe in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Klimagesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 816 - ThürKlimaG) verstoße, für die Nutzung der Windenergie ein Prozent der gesamten Landesfläche zur Verfügung zu stellen. Die 22 Vorranggebiete Windenergie entsprächen nach den Angaben im Textteil des Entwurfs einem Anteil an der Planungsregionsfläche von 0,4 %, womit die Flächen für die Windenergienutzung gegenüber dem vorherigen Entwurf, der noch 0,88 % der Gesamtfläche hierfür vorgesehen habe, mehr als halbiert worden sei. Mit dieser nochmaligen erheblichen Verringerung der Flächenausweisungen entferne sich der Planentwurf immer weiter von den Zielen des Thüringer Klimaschutzgesetzes. Das Verwaltungsgericht stelle zwar zutreffend fest, dass die Landesplanungsgemeinschaften als Teil der öffentlichen Verwaltung an § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG gebunden seien, nehme aber zu Unrecht an, dass es sich bei der Ein-Prozent-Vorgabe lediglich um einen Zielwert für die Zukunft handele und deshalb kein Verstoß des Regionalplanentwurfs gegen höherrangiges Recht vorliege. Wenn es nach der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Regelung des § 4 Abs. 1 ThürKlimaG das Ziel sei, den Energiebedarf in Thüringen ab 2040 bilanziell durch einen Mix aus erneuerbaren Energien aus eigenen Quellen decken zu können, liege es auf der Hand, dass für die Regionalen Planungsgemeinschaften nicht erst 2040 das Ziel-Jahr sein könne, in dem Flächen für die Windenergienutzung in den Regionalplänen ausgewiesen werden müssten. Vielmehr müsse bereits jetzt damit begonnen werden, entsprechende Flächen auf Regionalplanebene auszuweisen, um das Ziel der Landesregierung zu erreichen. Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG keine die Beigeladene bindende Vorgabe enthält, die sie bei der vorliegenden Planung zu beachten hatte, nicht in Frage zu stellen. Die Regelung enthält anknüpfend an die Aussage in Satz 1, dass die Landesregierung die Erschließung und Nutzung der Potentiale der erneuerbaren Energien unterstützt, lediglich die allgemeine Aussage, dass für die Nutzung der Windenergie dazu ein Prozent der Landesfläche bereitgestellt werden. Sie unterscheidet sich schon nach ihrem Wortlaut deutlich etwa von den Bestimmungen des Landesentwicklungsprogramms 2025, das unter den Punkten 5.2.11 bis 5.2.14 für den Ausbau erneuerbarer Energien ausdrücklich entsprechende „Vorgaben für die Träger der Regionalplanung“ (so die Überschrift vor 5.2.11) enthält. § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG lässt dagegen völlig offen, von wem in welcher Form ein Prozent der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie bereitgestellt werden soll. Angesichts fehlender konkreter Vorgaben, die die Erreichung dieses Ziels sicherstellen sollen, kann die Bestimmung nur als Programmsatz oder Angabe einer allgemeinen Orientierungsgröße verstanden werden, nicht aber als konkrete Vorgabe für die einzelnen Planungsträger. Bestätigt wird diese Annahme durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So heißt es in der bereits von der Vorinstanz (Beschluss, S. 22 f.) zitierten Begründung des dem Thüringer Klimagesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 6/4919, S. 27 f.): „Aufgrund der Bedeutung der Windkraft und der flächenmäßigen Voraussetzungen, die von staatlicher Seite für ihre Nutzung geschaffen werden müssen, wird ein Zielwert für die Flächen, die für die Stromerzeugung aus Windkraft zur Verfügung stehen, in Höhe von einem Prozent als Sollgröße vorgegeben. Die Ausweisung von einem Prozent der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie schafft der Windkraft den Raum, der für das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels mindestens nötig ist. Die Landesregierung wird im Rahmen des Prozesses der Erarbeitung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie unter Beiziehung wissenschaftlichen Sachverstandes ergänzende Grundlagen für eine Regionalisierung des Gesamtziels auf die Planungsregionen erarbeiten und entsprechend der Festsetzung im Koalitionsvertrag den regionalen Planungsgemeinschaften eine Potentialanalyse an die Hand geben, die sie bei der Ausweisung von Vorranggebieten unterstützt.“ Der Hinweis darauf, dass es sich bei dem Wert um einen „Zielwert“ bzw. eine „Sollgröße“ handeln und die Grundlagen für eine „Regionalisierung des Gesamtziels“ erst noch erarbeitet werden sollen, verdeutlicht, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung gerade (noch) keine verbindliche Vorgabe für die Regionalplanung schaffen, sondern den unterschiedlichen Verhältnissen in den einzelnen Planungsregionen durch die angesprochene „Regionalisierung des Gesamtziels“ Rechnung tragen wollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Planungsverfahren in den einzelnen Planungsregionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Klimagesetzes Ende Dezember 2018 ohnehin bereits weit fortgeschritten waren und das Verfahren in der Planungsregion Mittelthüringen für den Bereich der Windenergie sogar schon abgeschlossen war; die Genehmigung des Sachlichen Teilplans „Windenergie“ wurde hier am 24.12.2018 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2018 bekannt gemacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch eine strikte Vorgabe, mindestens ein Prozent der Fläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, in die noch laufenden Planungsprozesse eingreifen wollte. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung der Vorinstanz, der Planentwurf vom 30.11.2018 sei auch nicht wegen eines offensichtlichen, nicht mehr heilbaren Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam. Zunächst hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein nicht sicherungsfähiger Planentwurf nur dann vorliegt, wenn dieser an offensichtlichen, im Planaufstellungsverfahren nicht mehr heilbaren Mängeln leidet. Mängel des Entwurfs berühren seine Sicherungsfähigkeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die die Vorinstanz Bezug genommen hat, lediglich dann, wenn das jeweilige in Aufstellung befindliche Ziel ersichtlich unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Raumordnungsplan führen kann, weil beispielsweise die Planung nur der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planinstrumente nicht bestimmt sind, oder wenn ein Ziel von vornherein mit evidenten und nicht mehr heilbaren Mängeln behaftet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - ThürVBl. 2019, 196 und juris, hier insb. Rdn. 11 m. w. N.). Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Verfahrens, das eine vorläufige Sicherung der Planung zum Gegenstand hat, bereits eine Art „vorweggenommene Normenkontrolle“ des künftigen Regionalplans durchzuführen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Entwurf vom 30.11.2018 nicht an derartigen offensichtlichen und nicht mehr heilbaren Mängeln leidet, die seine Sicherungsfähigkeit berühren. Entsprechendes gilt auch für den inzwischen am 26.06.2020 von der Planungsversammlung der Beigeladenen zu 2 beschlossenen Entwurf zur Änderung des Regionalplanes Ostthüringen im Abschnitt 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie (Sachlicher Teilplan Windenergie). Ob der Entwurf vom 30.11.2018 der Windenergie mit der Ausweisung von 0,4 % der Fläche noch substanziell Raum verschafft, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht feststellen. Ein offensichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, ergibt sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus der von der Antragstellerin angenommenen Unvereinbarkeit der Flächenausweisung mit den ihrer Auffassung nach zwingenden Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürKlimaG. Auch kann der Grad der Annäherung an das Ziel, ein Prozent der Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, entgegen der wohl von der Vorinstanz vertretenen Auffassung schon angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Planungsregionen kaum als ein Indiz dafür betrachtet werden, ob der Planentwurf der Windenergie noch substanziell Raum gibt oder nicht. Ob der Vergleich der Größe der Vorranggebiete mit der Gesamtfläche der Planungsregion überhaupt ein tauglicher Maßstab für die Beantwortung der Frage ist, ob der Windenergie substanziell Raum verschafft worden ist, muss einer etwaigen Prüfung in einem späteren Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben (vgl. dazu etwa das Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 145, 231 und juris, hier insb. Leitsatz 2 und Rdn. 18, das die Klärung dieser Frage im Einzelfall den Tatsachengerichten überlässt). Ein offensichtlicher Verstoß der Ausweisung von (nur) 0,40 % der Fläche des Plangebiets gegen das Erfordernis, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, lässt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Antragstellerin auch nicht mit Hinweis auf den Windenergieerlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 21.06.2016 begründen. Die dortige allgemeine Aussage (auf S. 1 des Erlasses), der Erlass ziele darauf ab, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf etwa 1 % der Landesfläche die Möglichkeit bestehe, Windenergienutzung zu betreiben, um das Ziel einer Verdreifachung der dafür zur Verfügung stehenden Fläche zu erreichen, enthält nach ihrem Wortlaut gerade keine von den Regionalen Planungsgemeinschaften zu beachtende Vorgabe. Auch soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass die Windenergienutzung in den ausgewiesenen 0,4 % der Regionsfläche wegen der in 10 der 22 Vorranggebiete vorgesehenen Beschränkung der Anlagenhöhe auf 200 m nicht „uneingeschränkt“ ausgebaut werden könne, lässt sich daraus nicht schon auf einen offensichtlichen Verstoß gegen das Gebot schließen, der Windenergie im Planungsraum substanziell Raum zu verschaffen. Vielmehr muss die nähere Prüfung, ob die aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes vorgesehene Höhenbeschränkung (vgl. dazu die Begründung zum Ziel Z 3-4, Genehmigungsvorlage S. 13) zur Folge hat, dass der Windenergie im Planungsraum nicht ausreichend Raum gegeben wird, ebenfalls einem etwaigen Normenkontroll- oder Klageverfahren vorbehalten bleiben. Entsprechendes gilt für den aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes vorgesehenen Mindestabstand der Vorranggebiete Windenergie von 1.000 m zu Siedlungsflächen und die weiteren von der Antragstellerin (insbesondere in einem der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen beiden Schriftsätze vom 24.07.2020) sowie in der Entscheidung der Vorinstanz angesprochenen möglichen Mängel der Planung (vgl. dazu auch schon den bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - ThürVBl. 2019, 196 und juris, hier insb. Rdn. 15 ff.). Erst recht lässt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung der Antragstellerin auch nicht feststellen, es sei im Hinblick auf den auch vom Verwaltungsgericht erkannten Überarbeitungsbedarf offensichtlich, dass das Potenzialgebiet, in dem sich ihr geplantes Vorhaben befinde, nach fehlerfreier Abwägung als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werden müsse. Abgesehen davon, dass der Plangeber entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung keineswegs gezwungen ist, jedes als geeignet erscheinende Gebiet als Vorranggebiet Windenergie auszuweisen, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerade nicht abschließend feststellen, ob der Planentwurf bzw. der nunmehr zur Genehmigung vorgelegte Sachliche Teilplan Windenergie an durchgreifenden Mängeln leidet, die seine von der Antragstellerin postulierte Überarbeitungsbedürftigkeit begründen. Dementsprechend kommt es auch auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu der die Geltungsdauer der Untersagung übersteigenden Überarbeitungsdauer des Plans oder die durch die Beschlussfassung vom 26.06.2020 dokumentierte fehlende Bereitschaft der Beigeladenen zu 2 zu einer umfassenden Überarbeitung des Plans im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. 3. Die landesplanerische Untersagung (und damit die streitgegenständliche Aussetzung des Genehmigungsverfahrens durch die Antragsgegnerin) hat sich schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1 nicht deshalb erledigt, weil die Planungsversammlung der Beigeladenen zu 2 inzwischen am 26.06.2020 den Beschluss über den Sachlichen Teilplan Windenergie gefasst hat und dessen in Aufstellung befindliches Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie, denen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten zukommt, damit dem außerhalb eines solchen Gebiets geplanten Vorhaben der Antragstellerin wohl als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 und juris, hier insb. Leitsatz 2 und Rdn. 17 ff.). Auch wenn es nunmehr eines planerischen Sicherungsmittels wohl nicht mehr zwingend bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2017 - 1 EO 589/17 - juris Rdn. 8 a. E.), bedeutet dies nicht, dass eine bereits ausgesprochene landesplanerische Untersagung sich damit erledigt oder wegen Wegfall des Sicherungsinteresses rechtswidrig wird, wie die Antragstellerin wohl meint. Ebenso wenig wie der Möglichkeit, raumbedeutsame Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen, eine Sperrwirkung zukommt, die der Einstufung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung als öffentlichem Belang entgegensteht (so BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, a. a. O. Rdn. 22), führt die Möglichkeit, die Genehmigung eines Vorhabens im Hinblick auf ein ihm als öffentlicher Belang entgegenstehendes in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung nunmehr zu versagen, ohne weiteres zum Wegfall des den Erlass der Untersagungsverfügung rechtfertigenden Sicherungsbedürfnisses. Vielmehr spricht alles für das auch vom Beigeladenen zu 1 für denkbar gehaltene zeitweise Nebeneinander beider Möglichkeiten (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, a. a. O. Rdn. 26, wenn es hier von einem wahlweisen Rückgriff auf das raumordnungsrechtliche Planungssicherungsinstrument der Untersagung und das Mittel der Genehmigungsversagung spricht). Ob demgegenüber noch eine Verlängerung der am 03.09.2020 durch Zeitablauf außer Kraft tretenden Untersagung in Betracht käme, kann dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die keine (wirksamen) Anträge gestellt haben und dementsprechend kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bezüglich der auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beruhenden Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).