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Urteil

1 O 7/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0519.1O7.09.0A
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Leitsätze
Soweit die Gemeinde durch ein eisenbahnrechtliches Vorhaben in eigenen Rechten betroffen ist und sie sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss sie im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Insoweit ist es erforderlich, dass das Vorbringen der Gemeinde eindeutig als "Einwendung" und nicht als "Stellungnahme" eines Trägers öffentlicher Belange zu verstehen ist. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit die Gemeinde durch ein eisenbahnrechtliches Vorhaben in eigenen Rechten betroffen ist und sie sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss sie im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Insoweit ist es erforderlich, dass das Vorbringen der Gemeinde eindeutig als "Einwendung" und nicht als "Stellungnahme" eines Trägers öffentlicher Belange zu verstehen ist. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich und gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2449 [2469]), sachlich zuständig. Danach gilt, dass das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen, zuständig ist. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO gilt auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die genannte Rechtsänderung im Jahr 2009 diente der Klarstellung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, weil die vorangegangene und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geltende Fassung sich sinnwidrig nur auf die Änderung "neuer" Strecken bezog (vgl. Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 57; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 9 A 21/08 - NVwZ 2009, 189). Hier richtet sich die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der die Änderung der Strecke einer öffentlichen Eisenbahn bzw. von Nebeneinrichtungen betrifft, die mit ihr in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18 e Abs. 1 AEG und der hierzu ergangenen Anlage besteht nicht, weil die hier betroffene Bahnstrecke in der Anlage nicht aufgeführt ist. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin für die statthafte (Dritt-)Anfechtungsklage klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Sie kann geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als möglicherweise verletztes Recht kommt das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG kommen für eine klagende Gemeinde allerdings nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Klägerin dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen. Das durch diese Vorschrift gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Solche liegen etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt oder solche Planungen und Maßnahmen das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Dies gilt auch für eine unmittelbar nachhaltige Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 9 VR 12/08 - m. w. N., Beschluss vom 18.09.1998 - 4 VR 11.98 - und Urteil vom 14.02.1969 - 4 C 215/65 -). Darüber hinaus vermittelt das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3/98 -; BayVGH, Urteil vom 06.07.2004 - 22 A 03.40032 -). Auch können hoheitliche Maßnahmen, welche die Straßenbaulast faktisch erweitern oder ihre Wahrnehmung erschweren, den Straßenbaulastträger in seinen Rechten beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1984 - 4 C 83/80 - m. w. N.). Die Klägerin hat hier geltend gemacht, die Abwägung habe unberücksichtigt gelassen, dass sie bei Schließung des Bahnübergangs nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet würde, zur Erschließung angrenzender Grundstücke einen Weg tatsächlich herstellen zu müssen, der längst nicht mehr als öffentlicher bestehe. Der Planfeststellungsbeschluss löse den durch die Schließung des Bahnübergangs entstehenden Konflikt, nämlich die Unzugänglichkeit der künftig von einem Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnittenen Wiesen auf der Grundlage der unrichtigen Annahme, dass auf ihrem Gebiet ein öffentlich-rechtliches Wegenetz bestehe. Damit weise der Bescheid ihr Aufgaben zu, die sie nicht habe. Diese mögliche, faktische Erweiterung ihrer Straßenbaulast könnte hier abwägungsrelevant sein, so dass die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt sein kann. 3. Die Klage ist unbegründet. Wegen der Präklusion ihrer Einwendungen kann der Senat nicht feststellen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene wendet zu Recht ein, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert ist. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie folglich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1996 - 4 A 38/95 - zur vergleichbaren Bestimmung des Straßenrechts). Diese Ausschlussregelung gilt auch für Einwendungen von Gemeinden, soweit sie im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen, sondern die Beeinträchtigung ihres eigenen Rechtskreises rügen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1997 - 11 A 62/95 - zit. nach Juris, Rdnr. 19). Denn die Substantiierung ihrer Einwendungen obliegt auch einer Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist; letzteres berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -). Soweit die Gemeinde, ein Träger öffentlicher Belange, durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss sie deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Insoweit ist es auch erforderlich, dass die Einwendung der Gemeinde gerade als Einwendung erhoben wird (Kirchberg in Ziekow (Hrsg.): Praxis des Planfeststellungsrechts, 1. Aufl., 2004, Rdnr. 205). Hierzu ist ein eindeutiges Einwendungsschreiben im Rahmen der Betroffenenbeteiligung erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar grundsätzlich für möglich gehalten, dass Stellungnahme und Einwendung in einem Schreiben zusammengefasst werden können, wenn es innerhalb der Einwendungsfrist eingeht und die Rechtswahrung erkennen lässt (vgl. Urteil vom BVerwG vom 09.02.2005 - 9 A 62/03 - zit. nach Juris Rdnr. 33). Die Einwendungen müssen in diesem Falle aber hinreichend substantiiert sein, damit die Behörde erkennen kann, wodurch und in welchem Recht sich die Gemeinde beeinträchtigt sieht. Die Klägerin hat hier zum einen form- und fristgerecht schon keine substantiierten Einwendungen nach § 73 Abs. 4 VwVfG erhoben, sondern nur als Behörde eine Stellungnahme im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG abgegeben. Sie hat zum anderen nicht die mit der Klage verfolgten Einwände im Planfeststellungsverfahren eingebracht. Der für den Eintritt der Ausschlusswirkung nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Hinweis auf die Einwendungsfrist wurde in der öffentlichen Bekanntmachung gegeben. Die Klägerin hat sich auch innerhalb der Einwendungsfrist, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 01.02.2008 (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), an das Landesverwaltungsamt gewandt. Denn das Schreiben der Klägerin, auf das sie sich im Wesentlichen stützt, ging am 14.01.2008 und damit - anders als das insoweit verspätete Schreiben vom 02.06.2008 - rechtzeitig bei der Anhörungsbehörde ein. Das Schreiben vom 10.01.2008 kann aber bereits nicht als Einwendungsschreiben ausgelegt werden, mit dem die Klägerin die Verletzung ihrer Rechte geltend machen wollte. Vielmehr ist es als Stellungnahme der Klägerin als Träger öffentlicher Belange anzusehen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Schreiben enthält zwar keine ausdrückliche Bezeichnung als "Stellungnahme" bzw. "Einwendung". Durch die Bezugnahme auf die "Stellungnahme" der Stadt Dorndorf spricht aber bereits Einiges für den Charakter als Stellungnahme. Entscheidend ist aber der Inhalt dieses Schreibens. Denn in ihm beruft sich die Klägerin nicht auf ihr eigenes Selbstverwaltungsrecht oder sonstige ihr zustehenden Rechte. Vielmehr stellt sie Verwaltungserwägungen in den Mittelpunkt, weshalb das Schreiben den Charakter einer Äußerung eines Trägers öffentlicher Belange hat. Die Rüge der Verletzung eigener Rechte der Klägerin ergibt sich naturgemäß auch nicht aus der Bezugnahme auf die Stellungnahme der Stadt Dornburg. Auch hinsichtlich ihrer Straßenbaulast macht die Klägerin keine ausdrückliche Verletzung ihrer Rechte geltend und weist nur auf die Schwierigkeiten und Unklarheiten hin. Auch aus den Ausführungen, sie lehne als "Baulastträgerin der Brücke und der Wege" die Vorzugsvariante IV ab und sie sei bemüht, die Baulast an den öffentlichen Wegen an Private abzugeben, ergibt nicht ansatzweise eine Rüge der Verletzung ihrer auch durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Verantwortung als Baulastträgerin. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen, das sich wesentlich von dem im Planfeststellungsverfahren unterscheidet, ausgeschlossen. Denn in dem genannten Schreiben vom 10.01.2008 hat sie nicht - wie in der Klage - behauptet, es bestünde überhaupt kein öffentliches Wegenetz. Vielmehr hat sie - wie bereits in ihrem Schreiben vom 09.08.2007 - eingeräumt, sie sei Straßenbaulastträgerin für den Weg, insbesondere bis zum FlStNr. e (richtig: g.../e...). Dies ergibt sich auch aus der Äußerung in ihrer Stellungnahme, sie lehne als "Baulastträgerin der Brücke und der Wege" die Vorzugsvariante IV ab. Auch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Stadt Dorndorf macht nur tatsächliche, nicht aber rechtliche Hindernisse der Nutzung dieser Wege und der Brücke geltend. Auch das im Klageverfahren als besonders streitige Grundstück, FlStNr. f, das katastermäßig teilweise als Weg beschrieben ist, in der Natur aber nicht mehr vorhanden ist, wird allenfalls durch den Hinweis im Schreiben vom 10.01.2008 "Die restliche Wegeführung ist völlig unklar" angesprochen, ohne dass eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Die Stellungnahme der Stadt Dornburg, auf das die Klägerin Bezug genommen hat, spricht dieses Grundstück zwar ebenfalls an und spricht von einem "neu einzurichtenden Weg". Der Hinweis, der Weg sei neu anzulegen, betrifft zwar die mögliche Baulast der Klägerin. Dass hier eine Verletzung ihrer Baulast oder eines anderen gemeindlichen Rechts gerügt wird, ist jedoch nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, bestehen nicht (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der drittbetroffenen Gemeinde an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Anlehnung an Ziff. 34.3 i. V. m. Ziff. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 60.000 Euro. 1. Die D. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen, beantragte mit Schreiben vom 11.09.2007 für die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle Erfurt, die Auflassung eines Bahnübergangs bei Bahn-km 16,383 mit Neubau eines Ersatzweges an der Strecke (6305) Abzweig Saaleck - Saalfeld zu genehmigen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die technische Erneuerung der veralteten Sicherungsanlagen auf der hier zweigleisigen und elektrifizierten Strecke Camburg - Probstzella, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines elektronischen Stellwerks (ESTW) in S. steht. Dies macht es erforderlich, auch die Bahnübergänge im Nordabschnitt (Camburg - Göschwitz) der genannten Strecke umzugestalten. Der streitgegenständliche Bahnübergang liegt auf der Gemarkung von Dorndorf, direkt an einem mehrere Wiesengrundstücke einschließenden Bogen der Saale und ca. 1 km südlich der Ortslage von D., wo sich der in etwa 250 m Entfernung, aber durch den Lauf der Saale nach Süden hin abgeschirmte Bahnübergang (BÜ 16,1) befindet. Südlich in der Ortslage von P., einem Ortsteil der Klägerin, befindet sich in ca. 3.250 m Entfernung ein weiterer Bahnübergang (BÜ 19,5). Der streitgegenständliche Übergang besteht seit 1904, um einen Zugang zu den Feldern und Wiesen (FlStNrn. a und b in der Flur 8 und c... in der Flur 4 der Gemarkung Dorndorf) jenseits der Bahnlinie in den östlichen Saaleauen zu sichern. Westlich der Bahnstrecke liegt unmittelbar die Bundesstraße 88, von der aus der Zugang zum Bahnübergang besteht. Der Übergang hat im Laufe der Zeit die Funktion weiterer benachbarter aufgelassener Übergänge übernommen. Der Bahnübergang wird bisher als elektrische Anrufschranke durch das örtliche Betriebspersonal des Bahnhofs D. betrieben. Nach Errichtung und Anschluss des ESTW entfällt diese Möglichkeit. In der Planungsphase wurde von der Beigeladenen die Variante IV als Vorzugsvariante ermittelt. Danach ist der vollständige Rückbau des Bahnübergangs vorgesehen. Die Grundstücke an der Saale sollen danach künftig über die katastermäßig als Wege eingetragenen Grundstücke FlStNrn. d... bis e... vom BÜ 19,5 in der Ortslage der Klägerin parallel zur Bahnlinie, weitere im Katasterauszug von 1991 als "Wege" bezeichnete landwirtschaftliche Grundstücke und einem auf dem Grundstück Flurstück Nr. c... dinglich zu sichernden Weg zum FlStNr. a... (Kosten 45 T EUR) erschlossen werden. Folgende Varianten waren in die Auswahl einbezogen: Die Neuanlage eines Weges vom Bahnübergang BÜ 16,1, für den eine Stützmauer mit entsprechenden Eingriffen in den Uferbereich und den Fluss direkt an der Saale erforderlich ist (Variante I, 337,8 T EUR), die Verschiebung des Bahnübergangs und Neuanlage auf km 17,4 (Variante II, 626,7 T EUR) und der Ausbau bzw. Neugestaltung des vorhandenen Bahnübergangs (Variante III, 550,5 T EUR). In einem Schreiben vom 09.08.2007 bestätigte die Klägerin, dass der Weg über die Grundstücke FlStNr. d... bis zum FlStNr. e... schon vor 1993 als öffentlicher Weg genutzt wurde. Am 07.11.2007 beantragte das EBA beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Dem kam das Landesverwaltungsamt mit Einleitungsverfügung vom 22.11.2007 nach. Die Auslegung der Planunterlagen wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg vom 07.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht und vom 10.12.2007 bis 18.01.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg in D. vorgenommen. Auf diese Bekanntmachung wird Bezug genommen. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 01.02.2008 wurden insgesamt 14 Stellungnahmen und Einwendungen eingereicht. Die Klägerin trug unter dem 10.01.2008 vor, sie lehne als Baulastträgerin "der Brücke und der Wege" die Vorzugsvariante ab. Die "restliche" Wegeführung sei völlig unklar. Sie wolle die Baulast an dem Weg den Privaten übertragen. Sie sei aber einverstanden, wenn die Beigeladene die Wege auf ihre Kosten herstellen würde. Außerdem verwies sie auf die Stellungnahme der Gemeinde Dornburg, die darlegte, auf dem Grundstück FlStNr. f... befinde sich kein Weg und es sei im Kataster überwiegend als Ackerfläche eingetragen. Auf das Protokoll über den Erörterungstermin im Landesverwaltungsamt am 04.03.2008 wird Bezug genommen. Unter dem 02.12.2008 erließ das EBA, Außenstelle Erfurt, den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg- Camburg vom 16.01.2009 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Zeit vom 19.01. bis 30.01.2009 ausgelegt. Der Klägerin wurde der Planfeststellungsbeschluss am 04.12.2008 zugestellt. 2. Am 02.01.2009 hat die Klägerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Klage erhoben und mit am 11.02.2009 eingegangenem Schriftsatz damit begründet, sie werde durch den im angefochtenen Bescheid verfügten Neubau eines Ersatzweges, der ihre Leistungsfähigkeit übersteige, in ihren Rechten verletzt. Auch bestehe das Wegenetz in ihrer Gemarkung nicht, von dem der Planfeststellungsbeschluss ausgehe. Dies gelte insbesondere für das Grundstück FlStNr. f. Der dort Anfang der 70er Jahre bestehende Weg sei nach der Auflösung einer militärischen Einrichtung der Sowjetarmee 1970/1971 im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen untergepflügt, faktisch aufgehoben und damit nach damaligem Recht entwidmet worden. Insofern beruhe die Variantenwahl auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung. Auch sonst würden die tatsächlich vorhandenen Wege auf privatrechtlicher Basis und im Wege der Duldung genutzt. Die wenigsten Wegegrundstücke stünden in ihrem Eigentum. Der Weg auf dem Grundstück FlStNr. d habe früher der Erschließung eines Truppenübungsplatzes gedient und sei nicht von ihr, sondern den sowjetischen Streitkräften angelegt worden. Er sei später von einer Agrargenossenschaft, die den Weg selbst weiter befestigt habe, zum Erreichen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterhalten worden. Inzwischen werde der Weg auch von Eigentümern anliegender Wochenendhausgrundstücke genutzt. Sie sei nicht verpflichtet, den Weg für die Nutzer der landwirtschaftlichen Flächen zu unterhalten. Sie habe auch im Verwaltungsverfahren rechtzeitig diese Einwendungen erhoben. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 02.12.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Sie habe nicht form- und fristgerecht substantiierte Einwendungen erhoben, sondern nur als Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Sie habe insbesondere keine Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Im Übrigen wende sie sich gegen die Erfüllung der Pflichten, die ihr als Straßenbaulastträgerin oblägen, nicht gegen die Verletzung ihrer Rechte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.