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Urteil

1 O 8/09

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0519.1O8.09.0A
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Leitsätze
1. Die mit der ersatzlosen Beseitigung eines Bahnübergangs für landwirtschaftliche Fahrzeuge verbundenen Erschwernisse beim Zugang zu einem Betriebsgrundstück sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG (juris: AEG 1994) entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen. (Rn.46) 2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Widmungsfiktion nach § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) i.V.m. §§ 3 und 4 der Straßenverordnung der DDR (juris: StrV) vom 22. August 1974.(Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit der ersatzlosen Beseitigung eines Bahnübergangs für landwirtschaftliche Fahrzeuge verbundenen Erschwernisse beim Zugang zu einem Betriebsgrundstück sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG (juris: AEG 1994) entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen. (Rn.46) 2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Widmungsfiktion nach § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH) i.V.m. §§ 3 und 4 der Straßenverordnung der DDR (juris: StrV) vom 22. August 1974.(Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich und gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2449 [2469]), sachlich zuständig. Danach gilt, dass das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen, zuständig ist. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO gilt auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die genannte Rechtsänderung im Jahr 2009 diente der Klarstellung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, weil die vorangegangene und im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit geltende Fassung sich sinnwidrig nur auf die Änderung "neuer" Strecken bezog (vgl. Bundestags-Drucksache 16/12717, S. 57; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 9 A 21/08 - NVwZ 2009, 189). Hier richtet sich die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der die Änderung der Strecke einer öffentlichen Eisenbahn bzw. von Nebeneinrichtungen betrifft, die mit ihr in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18 e Abs. 1 AEG und der hierzu ergangenen Anlage besteht nicht, weil die hier betroffene Bahnstrecke in der Anlage nicht aufgeführt ist. 2. Die Klage ist zulässig. Für die statthafte (Dritt-)Anfechtungsklage ist die Klägerin klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Sie hat geltend gemacht, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als möglicherweise verletztes Recht kommt das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat als Eigentümerin der künftig nicht mehr über die B 88 und den Bahnübergang erreichbaren landwirtschaftlichen Grundstücke vorgetragen, ihre privaten Belange zumutbarer Erreichbarkeit und wirtschaftlicher Verwertbarkeit der Grundstücke seien nicht hinreichend beachtet worden, ja es fehle eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz künftig vollständig. Damit hat sie sie schützende Abwägungsbelange geltend gemacht, die verletzt sein könnten (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.10.2009 - 22 A 09.40002 - zit. nach Juris, Rdnr. 25 und 26 m. w. N.). Soweit die Beigeladene meint, es bestehe deshalb keine Klagebefugnis, weil der Weg über den Bahnübergang privat sei und der Zugang zu den Wiesengrundstücken nur geduldet sei, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn unstreitig und auch nach den Plänen der Beklagten verliert das Grundstück der Klägerin durch die Auflassung faktisch den bisherigen Zugang zum öffentlichen Wegenetz zur B 88. Dieser Belang ist in jedem Falle als abwägungserheblich zu berücksichtigen, wenn geltend gemacht wird, ein gleichwertiger Ersatzweg werde nicht eröffnet. 3. Die Klage ist unbegründet. Soweit die Präklusion der Einwendungen der Klägerin reicht, kann der Senat nicht bereits feststellen, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO); soweit die Klägerin nicht präkludiert ist und der Senat zur Prüfung aufgerufen ist, ist der Planfeststellungsbeschluss nicht rechtswidrig. a) Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG teilweise präkludiert. Nach diesen Bestimmungen sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie folglich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1996 - 4 A 38/95 - zur vergleichbaren Bestimmung des Straßenrechts). Soweit ein durch das Vorhaben in eigenen Rechten Betroffener sich die Möglichkeit offen halten will, seine Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Beteiligung fristgerecht substantiiert Einwendungen erheben. Das Gericht prüft mithin nur diese rechtzeitig vorgebrachten Einwände. Gemessen daran ist die Klägerin insoweit präkludiert, als sie nicht form- und fristgerecht substantiiert vorgetragen hat, dass im genannten Teil der Gemarkung Neuengönna/Porstendorf überhaupt kein öffentliches Verkehrsnetz besteht. In Ihrem Einwendungsschreiben vom 28.01.2008, das innerhalb der Einwendungsfrist eingegangen war, hat die Klägerin im Wesentlichen nämlich nur vorgetragen, sie halte die Variante I für die am besten geeignete. Die Vorzugsvariante IV führe zu einer für sie unzumutbaren Verlängerung der Anfahrt von 7,5 km. Die Grabenüberführung über den Gönnabach sei für den Verkehr nicht zugelassen. Ihre Benutzung erfolge derzeit auf eigene Gefahr. Das Grundstück FlStNr. f... werde vollständig als Ackerfläche genutzt. Ein Weg sei tatsächlich nicht mehr vorhanden. Die Kosten seien daher zu niedrig veranschlagt, weil der grundhafte Ausbau dieses Weges zu dessen dauerhafter Nutzung notwendig sei. Davon, dass auch die zu dem Grundstück FlStNr. f... führenden Wege - entgegen der Erklärungen der Gemeinde Neuengönna - keine öffentlichen Wege seien, ist dort nicht die Rede; soweit die Klage zum Teil hierauf gestützt ist, ist die Klägerin präkludiert. Hinsichtlich des Grundstücks FlStNr. f... hat die Klägerin hingegen nicht nur tatsächliche und rechtliche Hindernisse für die Annahme eines öffentlichen Weges vorgetragen. Sie hat insoweit (noch) hinreichend deutlich gemacht, dass dieses Grundstück als Anschlussgrundstück zum öffentlichen Wegenetz nicht in Betracht kommt und deshalb ihr Recht auf einen ungehinderten Zugang zum öffentlichen Verkehrsnetz abwägungsrelevant betroffen ist. Hiermit kann sie deshalb - ebenso wie mit dem Einwand der unzumutbaren Anfahrt über die anderen, südlich gelegenen Wege - auch im Klageverfahren noch gehört werden. b) Der Prüfungsumfang des Senats ist aber auch in weiterer Hinsicht beschränkt: Denn im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (§ 22 Abs. 2 AEG) nicht betroffen ist - das mit einer Grunddienstbarkeit zu belastende Grundstück c... steht im Eigentum des Freistaates Thüringen -, hat sie keinen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung. Sie ist darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen, insbesondere auf das Fehlen der Planrechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - NVwZ 2007, 445) oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 18 Satz 2 AEG) durch eine mangelnde Berücksichtigung oder eine Fehlgewichtung ihrer Belange (vgl. Vallendar in Beck’scher AEG-Kommentar, 2006, RdNrn. 282 f. zu § 18 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieses beschränkten Prüfungsumfangs bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. (1) Im vorliegenden Fall ist die sog. Planrechtfertigung nämlich gegeben. Die Klägerin hat insoweit im Klageverfahren keine Einwände erhoben. Sie drängen sich darüber hinaus auch nicht auf. Rechtlich gilt insoweit nämlich Folgendes: Eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst; sie ist vielmehr für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Eine Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach nur dann Bestand, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 22.03.1985 - 4 C 15/83 - und vom 11.07.2001 - 11 C 14/00 - zum Straßen- bzw. Luftverkehrsrecht). Im vorliegenden Fall lässt sich eine derartige Planrechtfertigung feststellen. Das EBA weist auf S. 18 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, ohne dass die Klägerin mit ihrer Klage dem widersprochen hätte, darauf hin, dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs beiträgt. Da mit jedem höhengleichen Kreuzungspunkt von Straße und Schiene grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential verbunden ist (vgl. insoweit auch § 2 Abs. 1 EKreuzG und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) und neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen grundsätzlich als Überführungen herzustellen sind, ist dies nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der strittige Bahnübergang offenkundig nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Schließlich führt der mit der Auflassung verbundenen Einrichtung des ESTW S. einhergehende Einsatz von Neigetechnikzügen zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs. (2) Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch nicht die konkrete Variantenauswahl als solche angegriffen (vgl. § 18 e Abs. 5 AEG). Vielmehr greift sie im gerichtlichen Verfahren nur isoliert die Vorzugsvariante IV im Hinblick auf die Erschließung ihres Grundstücks an, ohne sonst die Variantenauswahl zu rügen. Die Trassenwahl der Beklagten ist - vorbehaltlich der Ausführungen unter c) - aber nicht abwägungsfehlerhaft. (3) Das EBA hat die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG zutreffend berücksichtigt und gewichtet. (a) Das EBA geht in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend davon aus (vgl. S. 18 des Planfeststellungsbeschlusses), dass der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des strittigen Bahnübergangs zusteht. Der Anliegergebrauch gewährt nämlich auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin - im Grundsatz - lediglich eine günstige Verkehrslage dar, was die Verbindung zwischen der jeweiligen Hofstelle und den jeweils zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Grundstücken angeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Anlieger einer Straße auch keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene günstige Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Urteile vom 28.01.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990 und vom 21.12.2005 - 9 A 12/05 (9 A 16/04) - NVwZ 2006, 603). Hat die Klägerin deshalb keinen selbstständigen Anspruch auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies gleichwohl nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlügen. Die mit der ersatzlosen Beseitigung der strittigen Bahnübergänge für landwirtschaftliche Fahrzeuge verbundenen Erschwernisse der Zuwegung zu dem Betriebsgrundstück sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2004, a. a. O.). Hiervon ist auch das EBA auch zutreffend ausgegangen (S. 18 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses). Werden Landwirte oder - wie hier - landwirtschaftlich Tätige auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen, so müssen diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sein; verbleibende Nachteile sind dann entschädigungslos im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Dies gilt für zusätzliche Kostenbelastungen ebenso wie für eine Minderung des Verkehrswerts der jeweiligen Hofstelle oder der jeweils zu bewirtschaftenden Grundstücke. Das bedeutet, dass die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage dann hinzunehmen sind, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Ein Ersatzweg ist dabei nicht erst dann ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG Urteil vom 21.12.2005, a. a. O.). (b) Der Ersatzweg ist weder als Umweg noch bezüglich seiner Sicherheit unzumutbar. Er ist auch im rechtlichen Sinne durchgängig: Sofern das Grundstück der Klägerin an das öffentliche Wegenetz angeschlossen ist, bestehen bereits erhebliche Zweifel an dem von der Klägerin behaupteten Umweg von 7,5 km. Eine nähere Erläuterung zu ihrer Berechnung, insbesondere von wo aus der Umweg zu messen ist, unterblieb im Einwendungsschreiben der Klägerin wie in der Klageschrift, obwohl ihr Sitz in B. liegt und eine Anfahrt zum Grundstück daher regelmäßig von Süden her - also über N. - nahe liegt. Dann entfällt aber der nur bei einer Anfahrt aus Richtung Norden bestehende Umweg. Gleiches gilt, wenn man auf den Pächter im Zeitpunkt der Planfeststellung abstellt. Dieser hat seinen Sitz im süd-westlich gelegenen L.. Dass die Bewirtschaftung des Grundstücks FlStNr. a... für einen Milchviehbestand im nördlich gelegenen Z. erforderlich ist (so dessen Einwendung), wurde nicht näher dargelegt und schon gar nicht von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren eingewandt. Insofern bestehen überdies erhebliche Zweifel. Denn dieser Pächter hat im Verwaltungsverfahren selbst vorgetragen, der streitige Bahnübergang sei für ihn nur schwer befahrbar, weshalb die Nutzung dieser Grundstücke nur eingeschränkt möglich sei und der Erhalt der bisherigen Anlage aus Sicherheitsgründen aus seiner Sicht nicht befürwortet werde. Selbst wenn man von einem von Norden her berechneten Umweg ausgehen wollte, so liegt er nach den aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials angestellten Berechnungen und den Feststellungen im Erläuterungsbericht (S. 6) bei maximal 6 km, um über den geplanten Ersatzweg die Südseite des Grundstücks FlStNr. a... zu erreichen. Dieser Umweg erscheint aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Länge noch zumutbar. Denn der Weg wird nur für die landwirtschaftliche Nutzung - vor allem im Frühjahr und Herbst -, keinesfalls aber täglich zurückzulegen sein. In der Vegetationsperiode des Jahres 2006 (Mai bis November) wurde der bisherige Bahnübergang insgesamt 30mal benutzt (vgl. Erläuterungsbericht S. 4). Dabei kann offen bleiben, ob neben den landwirtschaftlichen Fahrzeugen des Pächters oder der Klägerin nicht noch auch andere Personen den Übergang in Anspruch genommen haben. Der Pächter des maßgeblichen Grundstücks trägt überdies selbst vor, dass der aufzulassende Bahnübergang bisher schon nicht zur Bewirtschaftung geeignet war. Hinzu kommt die insgesamt geringe Verkehrsbedeutung des bisherigen Übergangs, der im Wesentlichen nur drei Wiesengrundstücke erschloss (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.2004, a. a. O., Rdnr. 25). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss begegnet auch insofern keinen rechtlichen Bedenken, als es um die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit geht. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Belang des Allgemeinwohls, sondern auch um einen der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnenden Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren ebenfalls betroffen wäre. Das Problem des Ausbaustandards des Ersatzweges ist vom Eisenbahn-Bundesamt im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden (S. 17/18 in Verbindung mit S. 12/13). Insoweit durfte das EBA die Klägerin hinsichtlich des Übergangs, insbesondere der Brücke über den Gönnabach, auf die Straßenbaulast der Gemeinde Neuengönna verweisen, der es obliegt, den für die landwirtschaftliche Nutzung des insoweit öffentlichen Weges erforderlichen Ausbau zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2005, a. a. O., Rdnr. 21). Insoweit ist festzustellen, dass es weder der Klägerin noch der Gemeinde Neuengönna mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss (1 O 7/09) gelungen ist, die Straßenbaulast der Gemeinde für diesen Wegeabschnitt in Frage zu stellen. Der Senat musste deshalb von der straßenrechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Gemeinde nach § 9 ThürStrG ausgehen, die nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber anderen über diese Brücke erschlossenen Grundstücken in der Gemarkung der Gemeinde Neuengönna besteht. Dass sie dieser mangels Leistungsfähigkeit nicht nachkommen kann, wurde weder von der Klägerin noch von der Gemeinde vorgetragen, so dass auch insoweit eine Präklusion des Vorbringens eingetreten ist. Auch im gerichtlichen Verfahren wurde dieser Einwand, gemessen an § 18 e Abs. 5 AEG, verspätet vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nicht belegt. Unbestritten blieb insoweit im Übrigen auch, dass trotz der behaupteten Mängel an der Brücke, bislang keinerlei verkehrsrechtliche Beschränkungen an der Brücke vorgenommen worden sind. Auch soweit die Klägerin hinsichtlich des Verlustes des gesicherten Zugangs zum öffentlichen Wegenetz nur noch hinsichtlich des Grundstücks FlStNr. f... gehört werden kann (vgl. oben 3 a)), greift ihr Einwand nicht durch: Rechtlich ist zunächst festzustellen, dass Anlieger als Schutzvorkehrung eine Ersatzzufahrt im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens verlangen können, wenn durch ein eisenbahnrechtliches Vorhaben Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1979 - 4 C 8.76 - zit. nach Juris). Bei diesem, vom EBA geteilten Ansatz durfte es auch davon ausgehen, dass das Grundstück FlStNr. f im rechtlichen Sinne als öffentlicher Weg der Gemeinde Neuengönna zu bewerten ist. Die Klägerin konnte insoweit auf die Herstellungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers verwiesen werden (vgl. § 9 Abs. 1 ThürStrG). Nachdem eine Widmung dieses Grundstücks als öffentlicher Weg gemäß § 6 ThürStrG nicht nachgewiesen werden konnte, kann ihr öffentlicher Charakter - nachdem der Weg unstreitig irgendwann vor dem Jahr 1993 einmal bestanden hat - nur auf der Grundlage des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG festgestellt werden. Danach gelten die nach den §§ 3 und 4 der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) - StraßenVO-1974 - als öffentlich bezeichneten Straßen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als gewidmet. Zum näheren Verständnis dieser Norm hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -, insbesondere zu den auch hier in Betracht kommenden betrieblich-öffentlichen Straßen, ausgeführt: Nur solche "alten" Straßen, die nach dieser Vorschrift als gewidmet gelten und damit öffentlich sind, können auch der Zuordnung zu einer der Straßenklassen im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürStrG unterfallen. Die Absätze 1 bis 4 des § 52 ThürStrG knüpfen insofern an die Rechtswirkung des § 52 Abs. 6 ThürStrG an. So "sind" nach den Absätzen 1 bis 3 die "bisherigen" Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindestraßen bzw. "werden" nach Absatz 4 die "bisherigen" betrieblich-öffentlichen Straßen in das neue System der Straßengruppen überführt. Für die "bisherigen" betrieblich-öffentlichen Straßen gilt dabei - trotz des Begriffes "werden" in § 52 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG -, dass sie, solange keine Entscheidung der Gemeinde nach § 52 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG getroffen ist, als gewidmet gelten und daher zunächst öffentliche Straßen sind. Dies ergibt sich aus dem dargestellten Vorrang des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG, der mit seinem pauschalen Verweis auf § 3 StraßenVO-1974 auch die betrieblich-öffentlichen Straßen in dessen Absatz 3 erfasst. Die Gesetzgebungsmaterialien sind ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen (LandtagsDrs.: 1/1739, S. 53). Die Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf geht nämlich in dem Falle, dass die Gemeinde nur die Zuordnung als Gemeindestraße nach § 52 Abs. 4 Satz 2 ThürStrG ablehnt - also keine weitere Zuordnungsentscheidung trifft - davon aus, dass die Straße als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG fortbesteht (ebenso Wolkwitz/Knackstedt, Thüringer Straßengesetz, S. 92). Außerdem heißt es in der Gesetzesbegründung: "Absatz 6 enthält eine Widmungsfiktion für alle öffentlichen Straßen, die nach den §§ 3, 4 der Straßenverordnung öffentlich waren und nach den Absätzen 1 bis 4 übergeleitet werden." Für vor 1974 errichtete Straßen - und dies dürfte hier der Fall sein - ist in der Rechtsprechung in Thüringen außerdem geklärt, dass diese, wenn sie nach altem Recht öffentliche Straßen gewesen sind, diesen Charakter nicht durch das Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 verloren haben. Das Thüringer Oberlandesgericht (21.11.2002 - 1 U 24/00 - zit. nach Juris) hat in Erweiterung des oben genannten Urteils des 2. Senats und im Anschluss an das OVG Magdeburg (Beschluss vom 12.01.2000, LKV 2000, 543, sowie Urteil vom 09.04.1997, LKV 1998, 278) insoweit zutreffend ausgeführt: Bei der Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 entstanden sind (wie das beim vorliegenden Weg der Fall ist), ist deren § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, wonach öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze sind, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Diese Vorschrift knüpft demnach ihrerseits an den vorhandenen Bestand an und postuliert, dass die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollen. Dies bedeutet wiederum eine Anknüpfung an das bis dahin geltende Straßenrecht, nämlich die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 dieser Verordnung sind Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung werden sie öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Grundstückseigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Für den vorliegend maßgeblichen Altbestand war mithin gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 allein ausschlaggebend, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und dieser Benutzung seitens des Rechtsträgers bzw. des Eigentümers nicht widersprochen wurde. Im vorliegenden Fall sprechen die Indizien auch überwiegend dafür, dass auf dem Grundstück FlStNr. f ein öffentlicher Weg im rechtlichen Sinne besteht: Die Gemeinde Neuengönna ist hinsichtlich dieses Grundstücks als Eigentümerin eingetragen. Im Kataster wird das Grundstück - in Ausnahme zu den umliegenden Grundstücken - als "Weg" bezeichnet. Die tatsächliche Nutzung wird im hierzu vorliegenden Auszug unter anderem mit "Straße" angegeben. Nach diesen Umständen zusammen mit der Tatsache, dass der Weg im Außenbereich der Gemeinde liegt, liegt es fern, dass es sich bei dem Weg um einen privaten Feldweg handelte. Weiter lässt ein - undatiertes - Luftbild (BA, Band 1 Bl. 32, 33) im maßgeblichen Bereich einen Weg erkennen. Da es sich um einen öffentlichen Feldweg handelt, besteht insoweit auch die Verpflichtung der Gemeinde nach § 9 Abs. 1 ThürStrG ihn für die - insoweit eher geringe - Verkehrsbedeutung tatsächlich herzustellen bzw. insoweit zu unterhalten. Auch insoweit ist die Klägerin mit dem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit präkludiert. Diese Indizien hat die Klägerin mit ihrem - nach § 18 e Abs. 5 AEG beachtlichen - Vorbringen nicht zu erschüttern vermocht. Die Klägerin hat insoweit zunächst behauptet, der Weg, der für die Nutzung des Panzerschießplatzes der sowjetischen Streitkräfte bis 1970 bestanden habe, sei bereits bei einer Rekultivierungsmaßnahme nach Übertragung an die LPG bzw. im Rahmen der folgenden landwirtschaftlichen Nutzung unterpflügt und damit einer öffentlichen Nutzung entzogen worden. Diese faktische Aufhebung sei nach damals geltendem Straßenrecht als Rückgängigmachung der Freigabe für den öffentlichen Straßenverkehr zu bewerten, weshalb der Weg bereits zu Zeiten der DDR seinen öffentlichen Charakter verloren habe. Für diesen Vortrag, den sie später dahin gehend ergänzt hat, jedenfalls Anfang der 1980er Jahre sei der Weg verschwunden gewesen bzw. er sei schon 1953 auf einem Luftbild nicht mehr erkennbar gewesen, hat die Klägerin allerdings keinen Nachweis geführt. Die Widersprüchlichkeit des Vorbringens lässt im Übrigen auch erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel aufkommen. Die Klägerin hat schon nach § 18 e Abs. 5 Satz 1 AEG in ihrer fristgemäß einzureichenden Klageschrift hierfür keine Beweismittel benannt und auch in der mündlichen Verhandlung keine Beweismittel (präsente Zeugen, Urkunden) beigebracht, um ihr Vorbringen zu belegen. Der Senat war nach der gesetzlich geregelten Beibringungspflicht der Klägerin und den unterschiedlichen Angaben auch nicht gehalten, insoweit weitere Aufklärung zu betreiben. Steht damit fest, dass die Klägerin nach der Auflassung des streitigen Bahnübergangs einen rechtlich gesicherten Zugang zum öffentlichen Straßennetz hat, ist der Planfeststellungsbeschluss - im Rahmen des beschränkten Prüfungsumfangs - rechtmäßig. Da ihr Hilfsantrag, der letztlich auf eine Planergänzung nach § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG gerichtet ist, einen heilbaren Fehler voraussetzt, ein solcher Fehler aber überhaupt nicht festgestellt werden kann, ist auch der Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, bestehen nicht (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der drittbetroffenen Privaten an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Anlehnung an Ziff. 34.2 i. V. m. Ziff. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 15.000 Euro. 1. Die D. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen, beantragte mit Schreiben vom 11.09.2007 für die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Außenstelle Erfurt, die Auflassung eines Bahnübergangs bei Bahn-km 16,383 mit Neubau eines Ersatzweges an der Strecke (6305) Abzweig Saaleck - Saalfeld zu genehmigen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die technische Erneuerung der veralteten Sicherungsanlagen auf der hier zweigleisigen und elektrifizierten Strecke Camburg - Probstzella, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines elektronischen Stellwerks (ESTW) in S. steht. Dies macht es erforderlich, auch die Bahnübergänge im Nordabschnitt (Camburg - Göschwitz) der genannten Strecke umzugestalten. Der streitgegenständliche Bahnübergang liegt auf der Gemarkung von Dorndorf, direkt an einem mehrere Wiesengrundstücke einschließenden Bogen der Saale und ca. 1 km südlich der Ortslage von D., wo sich der in etwa 250 m Entfernung, aber durch den Lauf der Saale nach Süden hin abgeschirmte Bahnübergang (BÜ 16,1) befindet. Südlich in der Ortslage von P. befindet sich in ca. 3.250 m Entfernung ein weiterer Bahnübergang (BÜ 19,5). Der streitgegenständliche Übergang besteht seit 1904, um einen Zugang zu den Feldern und Wiesen (FlStNrn. a... und b... in der Flur 8 und c... in der Flur 4 der Gemarkung Dorndorf) jenseits der Bahnlinie in den östlichen Saaleauen zu sichern. Diese Grundstücke wurden während des Planfeststellungsverfahrens vom Agrarbetrieb ... e. G. bewirtschaftet; sie stehen im Eigentum der Klägerin (FlStNr. a...) bzw. des Freistaats Thüringen (FlStNr. c...). Westlich der Bahnstrecke liegt unmittelbar die Bundesstraße 88, von der aus der Zugang zum Bahnübergang besteht. Der Übergang hat im Laufe der Zeit die Funktion weiterer benachbarter aufgelassener Übergänge übernommen. Er wird von dem Pächter der anliegenden drei Wiesengrundstücke genutzt. Eine dingliche Sicherung der Nutzung des Übergangs besteht nicht. Der Bahnübergang wurde bisher mit einer elektrischen Anrufschranke durch das örtliche Betriebspersonal des Bahnhofs D. gesichert. Nach Errichtung und Anschluss des ESTW entfällt diese Möglichkeit. In der Planungsphase wurde von der Beigeladenen die Variante IV als Vorzugsvariante ermittelt. Danach ist der vollständige Rückbau des Bahnübergangs vorgesehen. Die Grundstücke an der Saale sollen danach künftig über die katastermäßig als Wege eingetragenen Grundstücke FlStNrn. d... bis e... vom BÜ 19,5 in der Ortslage von P. parallel zur Bahnlinie, weitere im Katasterauszug von 1991 als "Wege" bezeichnete landwirtschaftliche Grundstücke - insbesondere über FlStNr. f..., einem tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grundstück - und einem auf dem Grundstück Flurstück Nr. c dinglich zu sichernden Weg zur Fl. Nr. a erschlossen werden (Kosten 45 T EUR). Folgende Varianten waren in die Auswahl einbezogen: die Neuanlage eines Weges vom Bahnübergang BÜ 16,1, für den eine Stützmauer mit entsprechenden Eingriffen in den Uferbereich und den Fluss direkt an der Saale erforderlich ist (Variante I, 337,8 T EUR), die Verschiebung des Bahnübergangs und Neuanlage auf km 17,4 (Variante II, 626,7 T EUR) und der Ausbau bzw. Neugestaltung des vorhandenen Bahnübergangs (Variante III, 550,5 T EUR). Im Vorfeld des Planungsverfahrens hat das Staatliche Umweltamt Gera unter dem 15.09.2006 mitgeteilt, dass aus Sicht des Hochwasserschutzes die Variante I nicht genehmigungsfähig sei. In einem Schreiben vom 09.08.2007 bestätigte die Gemeinde Neuengönna, dass der Weg über die Grundstücke FlStNr. d bis zum FlStNr. e schon vor 1993 als öffentlicher Weg genutzt wurde. Am 07.11.2007 beantragte das EBA beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Dem kam das Landesverwaltungsamt mit Einleitungsverfügung vom 22.11.2007 nach. Die Auslegung der Planunterlagen wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg vom 07.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht und vom 10.12.2007 bis 18.01.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg in D. vorgenommen. Auf diese Bekanntmachung wird Bezug genommen. Es wurden bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 01.02.2008 insgesamt 14 Stellungnahmen und Einwendungen eingereicht. Die Klägerin trug unter dem 28.01.2008 vor, sie halte die Variante I für die am besten geeignete. Die Vorzugsvariante führe zu einer für sie unzumutbaren Verlängerung der Anfahrt von 7,5 km. Die Grabenüberführung über den Gönnabach sei für den Verkehr nicht zugelassen. Ihre Benutzung erfolge derzeit auf eigene Gefahr. Das Grundstück FlStNr. f... werde vollständig als Ackerfläche genutzt. Ein Weg sei tatsächlich nicht mehr vorhanden. Die Kosten seien daher zu niedrig veranschlagt, weil der grundhafte Ausbau dieses Weges zu dessen dauerhafter Nutzung notwendig sei. Am 04.03.2008 fand im Landesverwaltungsamt ein Erörterungstermin statt. Auf das hierzu gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. In seiner landesbehördlichen Stellungnahme vom 26.05.2008 meldete das Landesverwaltungsamt Bedenken gegen die Variante IV an, weil hinsichtlich des bestehenden Wegenetzes keine hinreichende Aufklärung vorgenommen worden sei, die bisherigen Wegeverbindungen unterbrochen seien und in das Wegenetz der Gemeinde eingegriffen werde. Die Variante I sei realisierbar. Auf die daraufhin erstellte Detailuntersuchung zur Variante I, insbesondere auf die Stellungnahme der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 06.10.2008, wird Bezug genommen. Unter dem 02.12.2008 erließ das EBA, Außenstelle Erfurt, den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen. Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg vom 16.01.2009 wurde der Planfeststellungsbeschluss in der Zeit vom 19.01. bis 30.01.2009 ausgelegt. Der Klägerin wurde der Planfeststellungsbeschluss am 04.12.2008 zugestellt. 2. Am 02.01.2009 hat die Klägerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Klage erhoben und mit am 13.02.2009 eingegangenem Schriftsatz damit begründet, sie werde, wie im Rahmen des Einwendungsverfahrens ordnungsgemäß vorgetragen, jede Zugangsmöglichkeit für ihr Grundstück zu einem öffentlichen Straßennetz oder sonst rechtlich abgesicherten Zugang verlieren, was die Verpachtung dieses Grundstücks wesentlich erschwere. Insoweit werde ihr der bestehende Notweg über den Bahnübergang genommen. Die Gemeinde Neuengönna habe keine Verpflichtung, über das Grundstück FlStNr. f... einen neuen Weg herzustellen. Der dort Anfang der 70er Jahre vorhandene Weg sei spätestens nach der Auflösung einer militärischen Einrichtung der Sowjetarmee 1970/1971 im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen untergepflügt, faktisch aufgehoben und damit nach damaligen Recht entwidmet worden. Insofern beruhe die Variantenwahl auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung. Auch sonst würden dort die tatsächlich vorhandenen Wege auf privatrechtlicher Basis und im Wege der Duldung genutzt. Der Weg auf dem Grundstück FlStNr. d habe früher der Erschließung eines Truppenübungsplatzes gedient und sei von den sowjetischen Streitkräften angelegt worden. Er sei später von einer Agrargenossenschaft, die den Weg selbst weiter befestigt habe, zum Erreichen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterhalten worden. Inzwischen werde der Weg auch von Eigentümern anliegender Wochenendhausgrundstücke genutzt. Selbst bei einem gesicherten Zugang verlängere sich der Weg für sie und ihren Pächter in unzumutbarer Weise. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 02.12.2008 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene zur Herstellung eines Ersatzweges zu verpflichten. Die Beklagte beantragt ohne weiteren Vortrag, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin mit ihren Einwendungen präkludiert sei. Sie habe nicht form- und fristgerecht substantiiert vorgetragen, dass sie ihre Beziehung zum öffentlichen Verkehrsnetz verliere. Die Klägerin habe im Übrigen kein gesichertes Recht an der Benutzung des Bahnübergangs besessen, weil der Überweg nicht öffentlich gewidmet gewesen sei und ihr auch privatrechtlich kein Recht zugestanden habe. Deswegen sei sie auch nicht klagebefugt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze nicht das Abwägungsgebot. Das Grundstück werde über ein öffentliches Verkehrsnetz erschlossen. Hierzu gehöre auch das Grundstück FlStNr. f. Dieses Grundstück sei nach dem Katasterauszug als Weg eingetragen, so dass es gemäß § 52 Abs. 6 ThürStrG als gewidmet gelte. Nach dem Beitritt sei er nicht entwidmet worden. Die Straßenbaulastträgerin, die Gemeinde Neuengönna, sei deshalb unterhaltungspflichtig. Hierzu zähle auch die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage. Da die Klägerin kein Recht zur Überfahrt über den Bahnübergang habe, sei ihr auch der Umweg zumutbar. Im Übrigen sei die Verkehrsbedeutung der Zuwegung gering. Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig wäre, hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Planergänzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) und die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.