Beschluss
1 VO 93/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0216.1VO93.09.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff "Vorsitzender" in § 169 Abs. 1 Satz 2. Halbs. VwGO ist im "funktionalen" Sinne zu verstehen. (Rn.19)
2. Der Einzelrichter ist "Vorsitzender" im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwGO, wenn ihm im Erkenntnisverfahren der Rechtsstreit als Einzelrichter übertragen worden war. Dies gilt auch für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem vor dem Einzelrichter geschlossenen gerichtlichen Vergleich.(Rn.19)
(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers - Vollstreckungsschuldners - gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer - Vollstreckungsschuldner - trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "Vorsitzender" in § 169 Abs. 1 Satz 2. Halbs. VwGO ist im "funktionalen" Sinne zu verstehen. (Rn.19) 2. Der Einzelrichter ist "Vorsitzender" im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwGO, wenn ihm im Erkenntnisverfahren der Rechtsstreit als Einzelrichter übertragen worden war. Dies gilt auch für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem vor dem Einzelrichter geschlossenen gerichtlichen Vergleich.(Rn.19) (Rn.30) Die Beschwerde des Beschwerdeführers - Vollstreckungsschuldners - gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer - Vollstreckungsschuldner - trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Zwangsvollstreckung gegen ihn anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar. In einem vom Beschwerdeführer als Kläger gegen eine Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung anhängig gemachten Rechtsstreit (1 K 811/06 We) verpflichtete er sich in einem vor dem Einzelrichter geschlossenen Vergleich, im Einzelnen bezeichnete Rückbaumaßnahmen vorzunehmen. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin (Vollstreckungsgläubigerin und seinerzeitige Beklagte) ordnete der Berichterstatter, dem der Rechtsstreit bereits vor dem Vergleich als Einzelrichter übertragen worden war, die Zwangsvollstreckung der im Vergleich eingegangenen Rückbauverpflichtung mit zeitlicher Einschränkung für die Durchführung der Bauarbeiten an. Im Rubrum des Beschlusses heißt es: "... hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch den Richter am Verwaltungsgericht. ... beschlossen: ...". In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, "der Vorsitzende des ersten Rechtszuges sei zur Entscheidung berufen." Der im herangezogenen einschlägigen § 169 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verwendete Begriff des Vorsitzenden sei funktional zu verstehen. Der im Hauptsacheverfahren nach § 6 VwGO bestellte Einzelrichter sei Vorsitzender im Sinne der für das Vollstreckungsverfahren geltenden Zuständigkeitsbestimmung des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Vollstreckungsgläubiger sei Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 169 Abs. 2 VwGO, obwohl er nicht zu den Organen der Länder im wörtlichen Sinne gehöre, weil er eine Behörde sei, die nach Landesrecht vollstrecke. Der Vollstreckung stünden keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen, denn der Rückbau sei jedenfalls in dem tenorierten Zeitraum möglich, ohne Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Die besonders geschützte kleine Bartfledermaus nutze das Haus des Beschwerdeführers nur als Sommerquartier. Außerdem sei er gegebenenfalls gehalten gewesen, eine Befreiung vom Verbot des § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beantragen. Es sei zulässig, den Beschwerdegegner zu beauftragen, die Vollstreckung durchzuführen, denn die Gesamtverantwortung verbleibe beim Richter. Letzteres sei durch die angeordnete Berichtspflicht des Beschwerdegegners sichergestellt. Gegen den ihm am 28.01.2009 zugestellten Beschluss vom 20.01.2009 hat der Beschwerdeführer am 03.02.2009 Beschwerde eingelegt, die er mit am 19.02.2009 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Er werde in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt, denn die angegriffene Entscheidung sei vom unzuständigen Einzelrichter statt des gemäß § 169 VwGO berufenen Vorsitzenden der Kammer entschieden worden. Eine Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei unzulässig. Die Vorschrift sei nicht einschlägig, denn der Beschwerdegegner (Vollstreckungsgläubiger) sei keine dort genannte Körperschaft. Eine analoge Anwendung komme mangels Lücke nicht in Betracht. Der gebotene Rückbau des Daches sei zu unbestimmt. Es bedürfe für den Rückbau einer naturschutzrechtlichen Befreiung, an der es fehle. Der Vergleich habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil der Rückbau nur unter Auflagen möglich sei. Das Gericht dürfe die Vollstreckung nicht auf den Beschwerdegegner (Vollstreckungsgläubiger) übertragen. Der vom Einzelrichter geforderte Bericht über die ergriffenen Maßnahmen sei unzulässig. Die angeordnete Ersatzvornahme verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beschwerdeführer - Vollstreckungsschuldner - beantragt, den Beschluss vom 20.01.2009 aufzuheben und den Antrag des Beschwerdegegners - Vollstreckungsgläubigers- auf Vollstreckung zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner - Vollstreckungsgläubiger - beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt den Argumenten des Beschwerdeführers entgegen: Zur Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters weist er auf Kommentarliteratur hin, die die Ansicht stützt, die Einzelrichterbestellung gelte auch für das Vollstreckungsverfahren. Die Landkreise seien als "Gemeindeverbände" von § 169 VwGO erfasst. Die Rückbauverpflichtung seit eindeutig. Es bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. Sollte eine erforderlich sein, obliege es dem Beschwerdeführer, sie zu beantragen. Das Gericht genüge seiner Gesamtverantwortung für die Vollstreckung durch die auferlegte Berichtspflicht. Die Anordnung der Ersatzvornahme entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des Hauptsache- und des Vollstreckungsverfahrens (1 K 811/06 We; 1 V 363/08 We) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Keine der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen trifft zu. 1. Zunächst ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers § 169 VwGO für die Vollstreckung der Rückbauverpflichtung aus dem vor dem Einzelrichter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar geschlossenen gerichtlichen Vergleich anwendbar. Der gerichtliche Vergleich, aus dem die Vollstreckung beantragt wird, ist Vollstreckungstitel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Einschlägig ist für die Vollstreckung hier § 169 VwGO, weil zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll. Der Beschwerdegegner ist ein Landkreis im Freistaat Thüringen. Die Vorschrift erfasst auch die Landkreise. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, die in Widerspruch zur einhellig vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum steht (z. B. Heckmann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, § 170, Rn. 23), ist unzutreffend. Die Landkreise sind zwar in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Unzweifelhaft sind diese jedoch (Gebiets-) Körperschaften des öffentlichen Rechts, die § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO benennt. Folglich ist § 169 VwGO für die beabsichtigte Vollstreckung zugunsten des Beschwerdegegners einschlägig. 2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 87 Abs. 3 Thüringer Verfassung (ThürVerf), verletzt. Ein die Zurückweisung an die erste Instanz rechtfertigender wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des entsprechend anwendbaren § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt mithin nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift über die Spruchrichtertätigkeit hinaus das Tätigwerden des Gerichts/Richters als Vollstreckungsbehörde erfasst. Denn der angegriffene Beschluss ist vom sachlich und örtlich zuständigen Richter erlassen worden. a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG; siehe § 6 ff. VwVG). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Rückbaumaßnahmen durchzuführen, sind Handlungen, die gemäß § 6 VwVG mit Zwangsmitteln gemäß § 9 VwVG erzwungen werden können. Zuständig für die Anordnung der Vollstreckung (§ 3 Abs. 4 VwVG i. V. m. § 169 Abs. 1 VwGO) sind die Vollstreckungsbehörden nach §§ 4, 7 VwVG, an deren Stelle gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 1. Hbs. VwGO der Vorsitzende des ersten Rechtszuges tritt. Dieser hat alle Funktionen und damit auch alle Verpflichtungen, die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes sonst der Vollstreckungsbehörde bzw. Vollzugsbehörde zukommen. Erst die nach der Übertragung der Vollstreckung auf den Vollstreckungsgläubiger getroffenen Maßnahmen richten sich nach dem Thüringer Vollstreckungsrecht (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). b) Dabei handelt es sich um gerichtliche, nicht Verwaltungs(-eigen)vollstreckung. Nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO: "Vollstreckungsbehörde", ist es zwar denkbar, die Tätigkeit des Vollstreckungsorgans funktionell als Verwaltungstätigkeit einzuordnen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Heckmann , a. a. O., Rn. 15). Dem steht jedoch entgegen, dass statt der behördlichen Eigenvollstreckung in § 169 VwGO eine verwaltungsgerichtliche Vollstreckung verwirklicht wurde (siehe die Ausführungen unter d) bb)) und es deshalb einer Übertragung der Vollstreckungszuständigkeit auf ein gerichtliches Vollstreckungsorgan bedurfte ( Heckmann , a. a. O., Rn. 22), was durch die Nennung des Vorsitzenden als Vollstreckungsbehörde dokumentiert ist. Der Vorsitzende wird demnach nicht als Behörde, sondern als Vollstreckungsgericht tätig (allgemeine Meinung, vgl.: Kopp/Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl., München 2009, § 169 Rn. 2; Heckmann , a. a. O., § 169 Rn. 22). c) Vorsitzender im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist hier der Einzelrichter, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist. Dem kann zunächst nicht entgegengehalten werden, die Einzelrichterübertragung sei unwirksam. In dem vom Senat entschiedenen Fall ( ThürOVG , B. v. 28.02.1995 - 1 VO 9/95 -, ThürVBl. 1995, S. 132 f.) erfolgte die Übertragung des Rechtsstreits erst im Vollstreckungsverfahren, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer bereits begründet war und keine Kompetenz der Kammer zur Übertragung auf den Einzelrichter mehr bestand. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Zuständigkeit des Vorsitzenden bei der Vollstreckung einer Kammerentscheidung nicht durch Beschluss nach § 6 VwGO auf einen Einzelrichter übertragen werden kann (z. B. Geiger , Der Einzelrichter im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2007, S. 225 ff. (228)). Hier ist die Einzelrichterübertragung bereits vor dem Vergleichsschluss erfolgt, sodass der Beschluss den Ausgangsrechtsstreit wirksam übertragen hat. Trotz des insoweit missverständlichen Tenors hat der Einzelrichter hier bei der angegriffenen Vollstreckungsanordnung nicht anstelle der Kammer, sondern als Vorsitzender gehandelt, wie sich der Begründung entnehmen lässt, wonach von der Kompetenz des Vorsitzenden ausgegangen wird. Ob der Einzelrichter in den Fällen, in dem ihm der Ausgangsrechtsstreit übertragen worden ist, für die Vollstreckung als "funktionaler Vorsitzender" zuständig ist, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung). d) Die Auslegung des § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, dass der Begriff "Vorsitzender" funktional zu verstehen ist, also auch der Einzelrichter "Vorsitzender" in diesem Sinne sein kann, wenn ihm der Rechtsstreit zuvor im Erkenntnisverfahren übertragen worden war. aa) Zunächst spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift, der nur den Vorsitzenden und nicht - auch - den Einzelrichter nennt, dafür, dass die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs für die Vollstreckung unberührt bleibt, wenn der zu vollstreckende Titel aus einem Verfahren stammt, das dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war (so Kopp/Schenke , a. a. O., § 169 Rn. 2.; Brandt , in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren Verwaltungsprozess, 2. Aufl., Stuttgart usw. 2003, Kapitel X, Rn. 50). Der Wortlaut schließt es aber entgegen der von Kopp vertretenen Ansicht ("eindeutiger Wortlaut") nicht aus, den Begriff des Vorsitzenden in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO funktional zu verstehen; nämlich dahin, dass Vorsitzender in diesem Sinne ist, wer die Verfahrensherrschaft bei der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand ausübt und insoweit als "Vollstreckungsgericht" tätig wird ( Heckmann , in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 169 Rn. 22). Dies kann bei Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits durch die Kammer der Kammervorsitzende sein und bei einer wirksamen Übertragung des Rechtsstreits vor der Entscheidung/dem Vergleich der Einzelrichter ( Geiger , a. a. O., S. 228). Der Einzelrichter ist dann funktional "Vorsitzender". Ein Tätigwerden des Einzelrichters als Vollstreckungsorgan i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ihm bereits im Erkenntnisverfahren der Rechtsstreit übertragen worden war ( Heckmann , a. a. O., § 169 Rn. 23; Geiger , a. a. O., ThürOVG , a. a. O.). Mangels Kompetenz der Kammer ist eine Übertragung erst im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ( ThürOVG , a. a. O.). Dass nach dem Wortlaut ein funktionales und nicht statusamtliches Verständnis des Begriffs des Vorsitzenden möglich ist, folgt daraus, dass der Einzelrichter nach der Übertragung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht nur die Befugnisse der Kammer wahrnimmt, sondern auch die dem Vorsitzenden zustehenden besonderen Befugnisse (vgl. z.B. Redeker/von Oertzen , VwGO, Kommentar, 14. Aufl., Stuttgart usw. 2004, § 306, Rn. 9), etwa diejenigen der Sitzungspolizei gemäß §§ 55 VwGO, 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Vorsitzender i. S. d. § 176 GVG ist unzweifelhaft auch der Einzelrichter ( Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 68. Aufl., München 2010, § 176 GVG, Rn. 4). Jedenfalls im Erkenntnisverfahren ist demnach der Begriff des Vorsitzenden "funktional" zu verstehen. Der Wortlaut schließt folglich nicht aus, dass dies auch für das Vollstreckungsverfahren zutrifft. bb) Die historische Methode führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des § 169 VwGO gegen die Eigenvollstreckung, wie sie in der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen ist (vgl. Heckmann , a. a. O., § 169 Rn. 8), und für die gerichtliche Vollstreckung entschieden. Dies ergibt sich aus den Materialien zu § 169 VwGO (früher § 166 VwGO). Nach dem Protokoll der 22. Sitzung des Ausschusses für Inneres vom 13. November 1958 ist die vom Vertreter des Ministeriums des Inneren vorgelegte Neuformulierung des § 166 Abs. 1 VwGO, die der aktuell geltenden Gesetzesfassung entspricht, wie folgt begründet worden: "Diese Neuformulierung umfasst nach Darstellung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern die Abs. 1 und 2 des Bundesrates. Die Frage des Berichterstatters, ob mit dieser Neufassung dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen sei, beantwortet MinRat Köhler dahingehend, dass die Fassung des Bundesrates nach seiner Meinung nicht bis zur letzten Konsequenz durchdacht worden sei. Hier sollte ja nicht für Verwaltungsbehörden, sondern für Verwaltungsgerichte Recht gesetzt werden. Praktisch sei jedenfalls mit dieser Neuformulierung dem Anliegen des Bundesrates entsprochen." Die Bedenken des Bundesrates waren dahin gegangen, dass sich nach dem ursprünglichen Vorschlag die Vollstreckung (auch zugunsten von Landesbehörden und Gemeinden) ausschließlich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des Bundes) richten sollte (§ 166 des Regierungsentwurfs, Drucks. 55 der Dritten Wahlperiode). Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, zwischen Vollstreckung des Bundes und für bundesmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einerseits und Vollstreckung zugunsten eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde sowie einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts andererseits, zu differenzieren und jeweils die entsprechenden Vollstreckungsvorschriften für anwendbar zu erklären. Zur Begründung heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1957 in Zusammenfassung mit der Stellungnahme des Bundesrates von 19. Februar 1954 zum Regierungsentwurf der zweiten Wahlperiode: "Da die Länder für Ihre Verwaltungsvollstreckung ganz überwiegend nicht mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes arbeiten, empfiehlt es sich, zur Vermeidung einer Zweispurigkeit im Vollstreckungsrecht auch für gerichtliche Vollstreckungsverfahren auf das bestehende allgemeine Landesvollstreckungsrecht zu verweisen." Die Bundesregierung schlug vor, es auch für die Vollstreckung zugunsten der auf Landesebene bestehenden Behörden bei Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu belassen, allerdings für diese Fälle die Vollstreckungsbehörde der Bestimmung durch die oberste Landesbehörde zu überlassen (Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in Zusammenfassung mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates von 19. Februar 1954). Im Wesentlichen schlossen sich der Unterausschuss "Verwaltungsgerichtsordnung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht der zweiten Wahlperiode und der Ausschuss für Angelegenheiten der Innenverwaltung - 8. Ausschuss - der 2. Wahlperiode" den entsprechenden Empfehlungen an. Der Rechtsausschuss stimmte in seiner 55. Sitzung der von der Fassung der Regierungsvorlage abweichenden Fassung des § 166, wie er vom Innenausschuss beschlossen worden war, zu (vgl. stenographisches Protokoll der 55. Sitzung des Rechtsausschusses vom 27. Februar 1959 - Protokoll Nr. 55 -). Dem schriftlichen Bericht des Ausschusses (Drucks. 1094) ist zu entnehmen, dass sich der Rechtsausschuss hinsichtlich der Fassung des § 166 VwGO dem Beschluss des Ausschusses für Inneres angeschlossen hat, weil mit der einheitlichen Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes durch die Verwaltungsgerichte erreicht werde, dass die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit einheitlich nach diesem Bundesgesetz verfahren könnten (Drucks. 1094 S. 15). Aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass sich der historische Gesetzgeber für die gerichtliche Vollstreckung und gegen die Eigenvollstreckung entschieden hat. Mehr jedoch nicht. Die Materialien zu § 6 VwGO sind für die hier interessierende Frage, ob nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dem Einzelrichter auch die Zuständigkeiten nach § 169 Abs. 1 VwGO obliegen, ebenfalls nicht ergiebig (vgl. Drucks. 12/1217, 12. Wahlperiode, Seite 54). cc) Auch soweit aus der Gesetzessystematik Argumente gegen die Ansicht hergeleitet werden, von der Einzelrichterübertragung sei auch die Befugnis umfasst, "als Vorsitzender" gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 1. Hbs. VwGO tätig zu werden, sind diese sämtlichst nicht zwingend: Zutreffend ist zunächst die Feststellung, dass das Vollstreckungsverfahren ein vom Erkenntnisverfahren losgelöstes, selbständiges Verfahren ist ( Stelkens in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, Stand Juli 2009, § 6, Rn. 7). Soweit daraus gefolgert wird, die Kammer sei zunächst auch dann zuständig, wenn der Einzelrichter entschieden habe ( Stelkens a. a. O.), so ist dies - jedenfalls für die Vollstreckung zugunsten der Behörde - nicht zutreffend. Eine Kompetenz der Kammer besteht bereits dann nicht mehr, wenn zugunsten der Behörde vollstreckt werden soll. Zuständig hierfür ist unzweifelhaft nach § 169 Abs. 1 Satz 2 1. Hbs. VwGO der Vorsitzende, gleichgültig, ob darunter der Vorsitzende im statusrechtlichen oder funktionalen Sinne verstanden werden muss. Soweit davon ausgegangen wird, dass Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren keinen einheitlichen Rechtsstreit bilden und sich die Streitgegenstände unterscheiden können, weil etwa aus einem Vergleich vollstreckt werden soll, der über den anhängig gewesenen Ausgangsrechtsstreit hinausgeht ( OVG Nordrhein-Westfalen , B. v. 01.04.1994 - 11 E 239/94 -, NVwZ-RR 1994, S. 620 ff.), kann auch daraus nichts Zwingendes für die Zuständigkeit des Vorsitzenden im statusrechtlichen Sinne und gegen die Zuständigkeit des Einzelrichters für das Vollstreckungsverfahren hergeleitet werden. Eine zulässige Tätigkeit des Einzelrichters im Vollstreckungsverfahren ist auch dann, wenn von einer strikten Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren ausgegangen wird, nicht ausgeschlossen. Für die Annahme, dass sich eine Übertragung auf den Einzelrichter im Erkenntnisverfahren auf eine etwaige Vollstreckung erstreckt, spricht, dass die Übertragung des Verwaltungsrechtsstreits die Befugnis zur Entscheidung aller damit verbundenen Nebenverfahren, insbesondere zur Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie von Anträgen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, umfasst ( Eyermann/Geiger , Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, München 2006, § 6 Rn. 7). dd) Bei der teleologischen Auslegung der §§ 169 Abs. 1 Satz 2, 6 VwGO ist von folgendem auszugehen: Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtsgerichtlicher Titel zugunsten der öffentlichen Hand enthält § 169 VwGO eine vom Grundsatz des § 167 VwGO, der das 8. Buch der ZPO für anwendbar erklärt, abweichende Ausnahme: Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Besonderheit nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass der Vorsitzende des ersten Rechtszuges an die Stelle der sonst zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 7 Abs. 1 VwVG) tritt. Folglich kann auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsvollstreckungsrechts zurückgegriffen werden. Danach ist die im (Verwaltungs-) Verfahren tätig gewesene Ausgangsbehörde für die Vollstreckung zuständig. Dies gilt auch für die Vollstreckung von "Beschwerdeentscheidungen" (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Hbs. VwVG). Zu Recht stellt deshalb das Oberverwaltungsgericht Münster fest, "dass dahinter der Gesichtspunkt der Sachnähe steht", indem die Vollstreckung von der Stelle durchgeführt werden soll, die mit der Angelegenheit befasst war ( OVG Münster , B. v. 08.05.1981 - 11 B 667/81, NJW 1981, S. 2771 für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit). Dem hat der Gesetzgeber bei der gerichtlichen Vollstreckung zugunsten der Behörde dadurch in § 169 VwGO Rechnung getragen, dass er dem mit dem Ausgangsrechtsstreit maßgeblich befassten Vorsitzenden die Kompetenz zur Vollstreckung übertragen hat. Dem Gebot, die Sachnähe zwischen Vollstreckung und Ausgangsverfahren zu wahren, kann bei einem vom Einzelrichter durchgeführten Erkenntnisverfahren nur dann vollumfänglich genügt werden, wenn er als "Vorsitzender im funktionalen Sinn" auch die Vollstreckung durchführt und nicht der am Ausgangsrechtsstreit nicht (mehr) beteiligte Vorsitzende im statusrechtlichen Sinn. Aus alledem folgt, dass unter dem Begriff "Vorsitzender" im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Hbs. VwGO der Vorsitzende im "funktionalen Sinn" verstanden werden muss, also der Einzelrichter, wenn diesem im Erkenntnisverfahren der Rechtsstreit als Einzelrichter übertragen worden war. Demnach ist hier der Einzelrichter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar, dem die Kammer den Ausgangsrechtsstreit übertragen hatte, für die Vollstreckung des vor ihm als Einzelrichter abgeschlossenen Vergleichs zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sachlich und örtlich zuständig. Eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 3 ThürVerf, kommt deshalb nicht in Betracht. 3. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Vergleich habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist unzutreffend. Die im Vergleich enthaltene Rückbauverpflichtung ist hinsichtlich des zu erzielenden Zustandes eindeutig. Auf welche Weise der Beschwerdeführer das Ergebnis erreicht, ist ihm überlassen und nicht regelungsbedürftig. 4. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb, wie der Beschwerdeführer meint, aus der zeitlichen Beschränkung der Bauarbeiten im die Vollstreckung anordnenden Beschluss eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Vergleichs hergeleitet werden könnte. 5. Hinsichtlich der sinngemäß geltend gemachten rechtlichen Unmöglichkeit der Vollstreckung wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genügt der Vollstreckungsschuldner seiner Darlegungspflicht nicht. Er behauptet lediglich, der verlangte Rückbau verstoße gegen die zitierte Vorschrift, statt, was geboten gewesen wäre, sich mit der begründeten Gegenansicht des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Der pauschale Hinweis auf seine bisherigen Schriftsätze reicht nicht aus. 6. Soweit der Vollstreckungsschuldner einen Verstoß gegen § 22 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) rügt, übersieht er zum einen, dass das ThürVwZVG hier nicht einschlägig ist, zum anderen, dass die anzuwendende Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 2 2. Hbs. VwGO gerade vorsieht, dass der Vorsitzende des Gerichts für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde in Anspruch nehmen kann, was hier geschehen ist. Der Gesamtverantwortung des Gerichts ist durch die Berichtspflicht hinreichend Rechnung getragen. Auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Die nicht belegte gegenteilige Behauptung des Vollstreckungsschuldners ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. 7. Das Gleiche gilt angesichts der zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss und der ohne Begründung vom Beschwerdeführer angezweifelten Zulässigkeit der Ersatzvornahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).