Beschluss
OVG 3 K 65.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1118.OVG3K65.15.0A
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Leitsätze
Bei einer Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand darf der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs nicht die Vollstreckungsgläubigerin nach § 169 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO als Vollstreckungsbehörde für die Ausführung der Vollstreckung in Anspruch nehmen.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand darf der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs nicht die Vollstreckungsgläubigerin nach § 169 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO als Vollstreckungsbehörde für die Ausführung der Vollstreckung in Anspruch nehmen.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen. Die statthafte Beschwerde (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 6 L 8.15 – juris) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Vollstreckung der Stadt B. aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juni 2012 nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 4, 169 Abs. 1 VwGO nicht mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückweisen dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die angegriffene Entscheidung allerdings zu Recht von dem Berichterstatter als Einzelrichter getroffen worden. Der Einzelrichter ist hier Vorsitzender im Sinne von § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO und damit Vollstreckungsbehörde, nachdem ihm der zugrundeliegende Rechtsstreit VG 8 K 955/10 mit Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden war. Der Begriff des für die Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand zuständigen Vorsitzenden in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im funktionalen Sinne zu verstehen; dies lässt auch der Wortlaut der Regelung zu (ebenso OVG Weimar, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 1 VO 93/09 – juris Rn. 19 ff.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 169 Rn. 3; Heckmann, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 169 Rn. 23; a.A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 22. Auflage, § 169 Rn. 2). War der Einzelrichter bereits im Erkenntnisverfahren allein zuständig, so erstreckt sich dessen die anderen Kammermitglieder ausschließende Zuständigkeit auch auf das Vollstreckungsverfahren, er ist insoweit „Vorsitzender des Gerichts des ersten Rechtszugs“ (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 169 Rn. 25). Die Vollstreckung richtet sich gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dessen § 5 Abs. 1 für die Vollstreckung von Geldforderungen auf die dort genannten Vorschriften der Abgabenordnung verweist. Da es bei der Vollstreckung durch die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 4, 169 Abs. 1 VwGO der Rechtsprechung des Senats zufolge keiner behördlichen Vollstreckungsanordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 VwVG bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2016 – OVG 3 K 90.15 – juris), kommt es hier für die Beantwortung der Frage nach der von dem Verwaltungsgericht verneinten hinreichenden Bestimmtheit allein auf den Vollstreckungsantrag an. Der Vollstreckungsantrag muss grundsätzlich Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme bezeichnen und vor allem das Vollstreckungsobjekt hinreichend konkret benennen, d.h. er muss präzisieren, ob die Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen oder Grundstücke betrieben werden soll (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 169 Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2006 – OVG 9 L 74.05 – BA S. 3; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 9 S 2886/91 – juris Rn. 3 = NVwZ 1993, 73). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem Antrag zu 1) nicht hinreichend zwischen beweglichen Sachen und Forderungen im Sinne von §§ 285 ff., §§ 309 ff. AO unterscheidet, sondern eine undifferenzierte Vollstreckung in das „bewegliche Vermögen“ der Vollstreckungsschuldner begehrt, steht dies der Bestimmtheit des Vollstreckungsantrags nicht entgegen. Wie sich bei der nach § 88 VwGO gebotenen und auch ohne Weiteres möglichen Auslegung den Anträgen zu 2) und 3) sowie der Antragsbegründung (S. 3 der Antragsschrift) entnehmen lässt, geht es der Vollstreckungsgläubigerin zunächst nur um eine Vollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldner durch Pfändung im Sinne von §§ 285 ff. AO. Eine Pfändung von Forderungen, die der Vollstreckungsgläubigerin derzeit offensichtlich nicht bekannt sind, ist erst beabsichtigt, wenn sich deren Existenz aus einer nach fruchtloser Pfändung abzugebenden Vermögensauskunft ergibt. Vor diesem Hintergrund ist eine Konkretisierung derzeit noch nicht möglich, es reicht jedoch die abstrakte Bestimmbarkeit anhand der Vermögensauskunft. Gleiches gilt in Bezug auf das unbewegliche Vermögen, in das bei Fruchtlosigkeit der Mobiliarvollstreckung vollstreckt werden soll. Auch hier ist neben dem bereits bekannten Grundstück in B. sonstiges, sich aus der Vermögensauskunft ergebendes weiteres Grundvermögen genannt. Da der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, ist die Sache an diesen zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag zurückzuverweisen. Hierbei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass der Vollstreckungsantrag insoweit ohne Erfolg bleiben muss, als die Vollstreckungsgläubigerin gemäß ihren Anträgen zu 2) und 3) selbst mit der Ausführung der Vollstreckung beauftragt werden möchte. Dies ist nicht mit § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO vereinbar. Danach kann der Vorsitzende zwar für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit, einen Vollstreckungshelfer heranzuziehen, schließt es jedoch aus, dass der Vorsitzende die ihm zugewiesenen richterlichen Vollstreckungsbefugnisse vollständig auf die Exekutive überträgt wie es die Vollstreckungsgläubigerin fordert (VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 C 13.1830 – juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 1 E 30/85 – NJW 1986, 1191; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 169 Rn. 7; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 169 Rn. 27). Unabhängig davon lässt es eine Vollstreckung nach § 169 Abs. 1 VwGO nicht zu, dass gerade die Vollstreckungsgläubigerin mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme betraut wird. Anders als in der Verwaltungsvollstreckung, bei der die Behörde kraft Gesetzes zur eigenständigen Vollstreckung ihrer Entscheidungen befugt ist, hat sie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren aus einer gerichtlichen Entscheidung lediglich die Stellung eines Verfahrensbeteiligten inne, den das Gericht nicht mit der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs – wenn auch unter gerichtlicher Aufsicht – beauftragen darf (ähnlich auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 1971 – I OVG B 27/71 -, OVGE MüLü 27, 410) . Eine derartige einseitige Begünstigung durch das Gericht, die zudem die Gefahr eine Interessenkollision mit sich bringt, wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Recht auf ein faires Verfahrens nicht vereinbar (zu diesem Gebot BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 2055/14 – juris Rn. 13 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).