Beschluss
9 K 4400/22
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0914.9K4400.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 24 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -; BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, beide juris). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger alle notwendigen - auch die baulichen oder personellen - Maßnahmen ins Werk setzen muss, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist. Der Träger der Jugendhilfe ist im Rahmen dessen auch verpflichtet, eigene Tageseinrichtungen zu betreiben, wenn die weiteren in § 1 Abs. 2 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009) genannten Einrichtungsträger keine (ausreichenden) Betreuungsplätze anbieten.(Rn.24)
2. Nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht ein Anspruch auf Betreuung von durchgängig (maximal) fünf Stunden täglich von montags bis freitags (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris).(Rn.27)
3. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes genügt nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die Antragstellerin in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris, m. w. N.).(Rn.31)
4. In der Regel ist drei Monate nach dem Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen von dem Bestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch eine Betreuung außerhalb der Tageseinrichtung, z. B. durch die Eltern oder durch Kindertagespflege, über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus zumutbar sein oder bereits früher ein Anordnungsgrund vorliegen.(Rn.33)
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden zwischen 08:00 bis 13:00 Uhr nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragstellerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 24 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -; BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, beide juris). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger alle notwendigen - auch die baulichen oder personellen - Maßnahmen ins Werk setzen muss, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist. Der Träger der Jugendhilfe ist im Rahmen dessen auch verpflichtet, eigene Tageseinrichtungen zu betreiben, wenn die weiteren in § 1 Abs. 2 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009) genannten Einrichtungsträger keine (ausreichenden) Betreuungsplätze anbieten.(Rn.24) 2. Nach § 24 Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht ein Anspruch auf Betreuung von durchgängig (maximal) fünf Stunden täglich von montags bis freitags (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris).(Rn.27) 3. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes genügt nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die Antragstellerin in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris, m. w. N.).(Rn.31) 4. In der Regel ist drei Monate nach dem Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen von dem Bestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch eine Betreuung außerhalb der Tageseinrichtung, z. B. durch die Eltern oder durch Kindertagespflege, über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus zumutbar sein oder bereits früher ein Anordnungsgrund vorliegen.(Rn.33) Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden zwischen 08:00 bis 13:00 Uhr nachzuweisen. Die Tageseinrichtung muss bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragstellerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln. I. Die am XX.XX.2019 geborene Antragstellerin erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr einen ihrem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Vater der Antragstellerin arbeitet als Arzt an der XX täglich von 07:15 Uhr bis 16:05 Uhr. Die Mutter der Antragstellerin arbeitet 25 Stunden in der Woche (fünf Stunden täglich) bei XX. Im Herbst 2021 meldeten die Eltern der Antragstellerin den Bedarf für die Betreuung der Antragstellerin über die zentrale Platzvergabe bei der Stadt B. an. Als gewünschten Betreuungsbeginn gaben sie den 08.06.2022 an. Mit Schreiben vom 25.05.2022 teilte die Stadt B. den Eltern der Antragstellerin mit, dass die aktuell verfügbaren Betreuungsplätze für den Zeitraum September 2022 bis März 2023 in B. belegt seien. Die Antragstellerin verbleibe auf der Warteliste und werde in der ganzjährigen Platzvergabe bei freiwerdenden Betreuungsplätzen sobald wie möglich berücksichtigt. Gegen diese Mitteilung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.06.2022 Widerspruch bei der Stadt B. und beim Antragsgegner und beantragte, ihr ab 01.07.2022 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15.06.2022 verwies die Stadt B. auf die Zuständigkeit des Antragsgegners als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit E-Mail vom 09.06.2022 fragte der Antragsgegner an, ob eine Betreuung auch in einer Tagespflege denkbar sei. Dies lehnte die Antragstellerin unter Verweis auf ihren Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII auf Betreuung in einer Tageseinrichtung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2022 hat die Antragstellerin, am 22.08.2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Die beigefügte Vollmacht war am 07.06.2022 ausschließlich von der Mutter der Antragstellerin unterzeichnet worden. Mit Schreiben vom 14.09.2022 wurde dieselbe Vollmacht nochmals vorgelegt, die nunmehr auch vom Vater der Antragstellerin unterzeichnet war. Zur Begründung des Eilantrags wird ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII zu, dieser sei bisher nicht erfüllt worden. Sie habe Betreuungsbedarf, da ihre Eltern beide berufstätig seien. Zurzeit werde sie durch ihre Mutter während deren Arbeit im Home Office und tageweise auch durch die Großeltern betreut. Soweit die Antragstellerin zunächst beantragt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.09.2022 einen Betreuungsplatz nachzuweisen, hat sie den Antrag zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit der Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich von sechs Stunden zwischen 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten vom Wohnort der Antragstellerin entfernt ist. hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit der Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich von fünf Stunden zwischen 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten vom Wohnort der Antragstellerin entfernt ist. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er führt zur Begründung aus, der Anspruch der Antragstellerin auf Betreuung bestehe, jedoch lediglich im Umfang von fünf Stunden täglich. Es bestünden auch Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kapazitäten in der Kindertageseinrichtung „XXX“ in B. nicht ausgeschöpft seien. Am 10.06.2022 sei ein Platz an ein im November 2019 geborenes und somit noch nicht anspruchsberechtigtes Kind vergeben worden bzw. dieser Platz werde bis zum Aufnahmezeitpunkt (15.10.2022) für dieses Kind freigehalten. Es sei jedoch unzulässig, Plätze in (regulären) Kindergartengruppen für Kinder freizuhalten, die erst im Laufe des Kindergartenjahres altersmäßig einen Anspruch auf einen solchen Platz erwerben würden, wenn Kinder, die altersmäßig bereits anspruchsberechtigt seien, Anspruch auf einen solchen Platz erhöben. Der Platz in der Kindertageseinrichtung „XXX“ in B. könne somit nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom 14.09.2022 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass der Antragsgegner mit ihr oder ihren Eltern keinen Kontakt aufgenommen und keinen Betreuungsplatz angeboten habe. Die Ausführungen des Antragsgegners seien auch nicht als ordnungsgemäßes Angebot zu werten. Der Antragsgegner habe lediglich angegeben, dass es Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass die Kapazität nicht erschöpft sei, weitere Nachweise seien nicht vorgelegt worden, so dass dieses Angebot ungeeignet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegende Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren ist als „Minus“ im Hauptantrag bereits enthalten, der Hilfsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses daher unzulässig. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verpflichten, ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Eltern der Antragstellerin haben sich rechtszeitig an die Stadt B. gewandt und um die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes für die Antragstellerin ab 08.06.2022 gebeten. Unschädlich ist, dass die Eltern der Antragstellerin sich an die Stadt B. und nicht an den Antragsgegner gewandt haben, die Stadt war vielmehr zur Weiterleitung des Antrags an den Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII kann auch bei der Gemeinde direkt geltend gemacht werden, da sich aus § 24 SGB VIII i. V. m. dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19.03.2009, zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), nicht entnehmen lässt, dass der Anspruch bei einer bestimmten Stelle geltend zu machen wäre. Tritt der Wille, den Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervor, muss die Gemeinde den Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I an den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe weiterleiten. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Der Begriff Sozialleistungen ist in den §§ 11 und 18 SGB I definiert und meint die in diesem Gesetzbuch (SGB) vorgesehenen Dienst-, Sach - und Geldleistungen im Gegensatz zu bestimmten verfahrenserheblichen Handlungen des Sozialleistungsberechtigten, wie beispielweise der persönlichen Meldung als arbeitslos i. S. d. § 141 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 7 RAr 48/84, NZA 1986, 691). Die Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII zählt zu den Sozialleistungen, für die eine Weiterleitung des Antrags geregelt ist (vgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2017 - 4 A 280/16 -, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 04.07.2018 - M 18 K 17.324 -, juris Rn. 37; VG Mainz, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ -, juris). Mit Anmeldung bei der zentralen Platzvergabe der Stadt B. galt der Antrag als bei dem Antragsgegner gestellt. Das Schreiben der Stadt B. vom 25.05.2022 stellt keine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag der Antragstellerin dar, da die Stadt B. nicht der sachlich und örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Der dem Eilverfahren zugrundeliegende Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII richtet sich vielmehr gegen den Antragsgegner. Dieser hat spätestens mit Schreiben vom 07.09.2022 deutlich zu erkennen gegeben, dass der Antragstellerin kein konkreter Betreuungsplatz angeboten wird, und damit den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Der zulässige (Haupt-)Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise irreparable Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr getroffen werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris). 1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 25). Gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Danach hat die Antragstellerin, die am XX.XX.2019 geboren ist und damit am XX.XX.2022 das dritte Lebensjahr vollendet hat, gegen den Antragsgegner als sachlich und örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer kommunalen oder öffentlich geförderten Tageseinrichtung. Mangelnde Kapazität steht dem nicht entgegen. Der Leistungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen kommunalen oder öffentlich geförderten privaten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Es besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger alle notwendigen - auch die baulichen oder personellen - Maßnahmen ins Werk setzen muss, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - OVG 6 S 2.18 -, juris). Der Antragsgegner verkennt offensichtlich den Umfang seiner Verpflichtung, die auch in Baden-Württemberg nicht nur darauf gerichtet ist, bei den gemeindlichen oder privaten/freien Einrichtungsträgern das Vorhandensein von freien Betreuungsplätzen abzufragen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG gilt dieses Gesetz für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege und sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KiTaG Tageseinrichtungen Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen). Nach § 1 Abs. 2 KiTaG sind Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. Hieraus ergibt sich, dass auch die Träger der Jugendhilfe Kindergärten betreiben können und müssen, wenn die weiteren in § 1 Abs. 2 KiTaG genannten Einrichtungsträger, aus welchen Gründen auch immer, keine Betreuungsplätze anbieten. Zwar werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen und haben sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Wenn in § 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG klargestellt wird, dass dies unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt, hat der Landesgesetzgeber keinen Zweifel daran gelassen, dass hier parallele Zuständigkeiten und Verpflichtungen bestehen, und sich weder der Jugendhilfeträger noch die Gemeinden mit dem Verweis auf die Leistungspflicht des jeweils anderen von ihrer eigenen Verpflichtung zur Schaffung eines Betreuungsangebots befreien können. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht jedoch nur im zeitlichen Umfang von fünf Stunden täglich, weshalb dem Hauptantrag auf Betreuung im Umfang von sechs Stunden täglich nicht vollumfänglich stattzugeben war. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folgt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bereitstellung von Ganztagesplätzen lediglich eine objektiv-rechtliche Pflicht statuiert hat (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 57.01 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 16). Denn die Regelung einer Hinwirkungspflicht wäre sinnlos, wenn auf eine Ganztagesbetreuung bereits ein subjektiver Anspruch bestünde (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 - und vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, jeweils juris m. w. N.). Dies bedeutet, dass § 24 Abs. 3 SGB VIII zwar einen subjektiven Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung begründet, aber nur im Rahmen einer halbtägigen Betreuung. Dem Begriff der Tageseinrichtung lässt sich nicht entnehmen, dass der Rechtsanspruch auf Förderung ganztägig zu erfolgen hat. Denn in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist lediglich festgelegt, dass Tageseinrichtungen Einrichtungen sind, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In welchen Betriebsformen die Tageseinrichtungen betrieben werden, ist im jeweiligen Landesrecht geregelt. In Baden-Württemberg sind zwar nach § 1 Abs. 5 KiTaG neben vor- oder nachmittags geöffneten Gruppen (Halbtagsgruppen) (Nr. 1), vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffneten Gruppen (Regelgruppen) (Nr.2) und Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (Nr. 3) auch Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung (Nr. 4) vorgesehen. Ein über § 24 Abs. 3 SGB VIII hinausgehender Anspruch auf Förderung in einer Ganztagsgruppe, der gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII als weitergehendes Landesrecht unberührt bliebe, wird damit aber nicht begründet. Welchen zeitlichen Betreuungsumfang ein Halbtagesplatz hat, ist gesetzlich nicht normiert. Die beschließende Kammer geht davon aus, dass insoweit § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Betreuung von durchgängig (maximal) fünf Stunden täglich von montags bis freitags gewährt (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris, ebenso VGH Hessen, Beschluss vom 16.12.2021 - 10 B 2295/21 -, juris Rn. 3 unter Verweis auf VG Darmstadt, Beschluss vom 26.10.2021 - 2 L 1935/21.DA -, juris Rn. 7 ff.; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 11 sowie VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 122/21 -, juris Rn. 9, die von einer Betreuungszeit von sechs Stunden ausgehen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 15 spricht davon, dass maximal sechs Stunden beansprucht werden können). Im KiTaG befindet sich keine spezielle gesetzliche Regelung zum Umfang der Halbtagesbetreuung. Der Zielsetzung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, die Entwicklung des Kindes zu fördern, lassen sich noch keine Hinweise auf den zeitlichen Umfang der Betreuung entnehmen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 5). Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sollen die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 27; Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 48; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58). Grundsätzlich sind deswegen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen bedarfsgerecht zu gestalten, das heißt zum Beispiel auch so, dass die Erwerbstätigkeit eines allein erziehenden Elternteils ermöglicht werden kann (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 34). Insoweit muss der Halbtagesanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII so ausgestaltet sein, dass eine Halbtagstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen Erziehungsberechtigten möglich ist (so auch Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Juni 2021, § 24 Rn. 57; VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 122/21 -, juris Rn. 9). Dies ist aus Sicht der Kammer bei einer durchgängigen Betreuung von täglich fünf Stunden der Fall. Die werktägliche Regelarbeitszeit bei einem Arbeitnehmer beträgt gemäß § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) acht Stunden, im öffentlichen Dienst bei Landesangestellten in Baden-Württemberg im Regelfall aktuell wöchentlich 39:30 Stunden (vgl. die Berechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Lit. a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]; https://www.oeffentlichen-dienst.de/tv-l/arbeitszeit.html, zuletzt abgerufen am 12.09.2022; vgl. auch zu den Berufen mit einer Arbeitszeit von 38:30 Stunden in § 6 Abs. 1 Satz 1 Lit. b TV-L). Auszugehen ist daher bei einer Halbtagestätigkeit von einer täglichen Regelarbeitszeit von maximal vier Stunden. Eine Pause ist hierbei außer Betracht zu lassen, da gemäß § 4 Satz 1 ArbZG erst nach mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten einzulegen ist. Bei dem Umfang des Halbtagesanspruchs in zeitlicher Hinsicht sind neben der Arbeits- auch die Wegezeiten zu berücksichtigen (so auch VG Göttingen, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 122/21 -, juris Rn. 9). Die Kammer bemisst diese mit täglich einer Stunde. Das Wegerisiko in einem Arbeitsvertrag trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (vgl. MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 615 Rn. 36). In der Praxis mögen die Wege zwischen dem jeweiligen Kindergarten und der Arbeitsstelle sehr unterschiedlich ausgeprägt sein: So kann es vorkommen, dass sich die Kindertagesstätte direkt auf dem Weg zur Arbeit befindet. Andererseits kann auch ein Umweg für das Erreichen der Kindertagesstätte bei dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle erforderlich sein. Dies mag für die Eltern im Einzelfall misslich sein. Jedoch ist Ziel der gesetzlichen Regelungen nicht, die Belastungen, die mit einer Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, für ein Kind zu sorgen und es zu betreuen, verbunden sind, auf das geringstmögliche Maß zu minimieren. Eltern bleiben für die Betreuung ihrer Kinder (vorrangig) verantwortlich und müssen darauf auch bei ihrer Berufsausübung Rücksicht nehmen (VG Stade, Beschluss vom 02.07.2019 - 4 B 723/19 -, beck-online, BeckRS 2019, 15409 Rn. 9). Die Kammer erachtet 30 Minuten für jede Wegstrecke, insgesamt also eine Stunde, als berücksichtigungsfähig. Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18 -, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10). Daher knüpft die Kammer als Ausgangspunkt an den Wohnsitz des Kindes bzw. seiner Eltern an. Bei maximaler zumutbarer Entfernung ist die Tageseinrichtung von dort 30 Minuten entfernt. Auf dem Weg zur Tageseinrichtung besteht jedoch noch kein Betreuungsbedarf, daher kann nur der Rückweg zum Wohnsitz von 30 Minuten nach Ablieferung des Kindes in der Tageseinrichtung zu dem vierstündigen Anspruch hinzugerechnet werden. Weitere 30 Minuten sind bei Abholung vom Wohnsitz zur Tageseinrichtung hinzuzurechnen, während hier die 30 Minuten Rückweg wiederum nicht addiert werden können, da das Kind in dieser Zeit nicht mehr in der Tageseinrichtung betreut wird. Eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Wegstrecke verbietet sich aus Sicht der Kammer. Denn andernfalls wäre auch eine Abgrenzung zum nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfassten Ganztagesanspruch nur schwierig möglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 5). Eine höhere beanspruchbare Mindestbetreuungszeit mag zwar familienpolitisch wünschenswert sein (vgl. dazu: Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Juni 2021, § 24 Rn. 56 f.), hierauf besteht indes im Rahmen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedenfalls kein Anspruch. Ein weitergehender (zeitlicher) Anspruch dürfte der Antragstellerin lediglich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auf der Grundlage der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf gleichmäßige Berücksichtigung bei der Vergabe freier Plätze zustehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 20). Dieser ist jedoch nicht gegenüber dem Antragsgegner als Jugendhilfeträger, sondern gegenüber den jeweiligen Gemeinden als Träger der Plätze in einer Tageseinrichtung durchzusetzen. Der gegenüber dem Antragsgegner nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bestehende Anspruch ist nicht durch ein Angebot eines Betreuungsplatzes entfallen. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin einen konkreten Betreuungsplatz angeboten hat. Alleine der Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.09.2022, wonach Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft sei, weil ein Betreuungsplatz möglicherweise fehlerhaft vergeben worden sei, kann kein konkretes Angebot darstellen. Es ist weder der zeitliche Umfang einer möglichen Betreuung bekannt, noch ab wann der Betreuungsplatz zur Verfügung stehen könnte. Ohne die Vorlage des konkreten Angebots und Kenntnis von dessen Inhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein verbindliches Platzangebot gehandelt hat, das sowohl die notwendigen zeitlichen als auch die örtlichen Anforderungen erfüllt. 2. Die Antragstellerin hat, soweit ein Anordnungsanspruch besteht, auch den erforderlichen Anordnungsgrund ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kinderbetreuung, die der Antragsgegner - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt, für den sie begehrt wird, lässt sich zwar nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung erledigt sich durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachkommt (BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 - juris, m. w. N.). Für den Anordnungsgrund genügt aber nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung (vgl. dazu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris, m. w. N.). Der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden. Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungswegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die Antragstellerin in einer Weise dringlich ist, dass ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt. Der Antragstellerin kann mit Blick auf die bereits verstrichene Zeit seit der Vollendung des dritten Lebensjahrs und mithin seit Entstehen des Anspruchs nach § 24 Abs. 3 SGB VIII eine weitere Betreuung im häuslichen Umfeld über den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hinaus nicht zugemutet werden. Zwar können die Mutter der Antragstellerin parallel zu ihrer Arbeit im Home Office bzw. die Großeltern deren Betreuung zurzeit übernehmen. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für die Antragstellerin ist damit grundsätzlich gegeben. Dieser Umstand kann vorliegend jedoch den Anordnungsgrund nicht auf unbegrenzte Zeit entfallen lassen. Bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache würden weitere Monate verstreichen, in denen die Antragstellerin den Anspruch nicht wahrnehmen und der Zweck des § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht erfüllt werden kann. Die Antragstellerin kann nicht auf unbestimmte Zeit oder auch nur bis zum Ende des (gerade begonnenen) Kindergartenjahres darauf verwiesen werden, im häuslichen Umfeld betreut zu werden. Das Gericht hält - unter dem Gesichtspunkt des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes - die weitere Betreuung der Antragstellerin durch ihre Mutter und ihre Großeltern lediglich bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung für zumutbar, allerdings mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung bereits ab XX.XX.2022 besteht. Das Gericht hält eine zeitliche Limitierung im Hinblick auf die Zumutbarkeit für geboten, da die Betreuung durch einen Elternteil im häuslichen Umfeld qualitativ nicht der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichgestellt werden kann. Mit dem Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber einen doppelten Zweck. Neben der besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiärer Pflege sollen Tageseinrichtungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII insbesondere die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. In einer Kindertageseinrichtung wird den Kindern eine Form von sozialer Interaktion angeboten, die jedenfalls regelmäßig nicht durch eine Betreuung durch einen Elternteil gewährleistet werden kann. Auch die Förderung der Entwicklung eines Kindes durch speziell geschultes Personal und entsprechende Sachmittel verleiht der Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung einen besonderen Stellenwert. Zudem ist die Sprachförderung Bestandteil des Erziehungsanspruchs und -konzepts einer Tageseinrichtung und - nicht nur, aber dann ganz besonders - bei Kindern mit Migrationshintergrund von großer Bedeutung. Bei der Prüfung, ob bei zu bejahendem Anordnungsanspruch das besondere Eilbedürfnis für eine Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besteht, ist dieser Gesetzeszweck zu berücksichtigen und können daher eine Vielzahl von sachlichen Gründen entscheidend dafür sein, wie lange einem anspruchsberechtigten Kind der Verzicht auf eine Betreuung in einer Tageseinrichtung zugemutet werden kann. Die Kammer hält es gleichwohl für geboten, eine durchschnittliche Zumutbarkeitsdauer festzulegen und geht hierbei von einem Zeitraum von drei Monaten ab Entstehen der Anspruchsvoraussetzung aus. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Gesetzeszwecks kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch eine Betreuung außerhalb der Tageseinrichtung über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus zumutbar sein oder bereits früher ein Anordnungsgrund vorliegen. Insbesondere kann bereits vor Ablauf von drei Monaten das Bestehen eines Anordnungsgrunds anzunehmen sein, wenn bei dem Kind ein besonderer Förderungsbedarf besteht oder die anderweitige Betreuung nur durch Einschränkung/Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Elternteils gesichert werden kann. Diese Umstände wären dann allerdings von Seiten der anspruchsberechtigten Antragsteller glaubhaft zu machen. Demgegenüber dürfte eine anderweitige Betreuung auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus z. B. dann zumutbar sein, wenn dem Antragsteller ein konkreter und zumutbarer Betreuungsplatz in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist der Antragstellerin vorliegend nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung hinaus eine Betreuung im häuslichen Umfeld durch ein Familienmitglied zuzumuten. Der Anspruch der Antragstellerin nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht bereits seit XX.XX.2022. Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Antragstellerin keinen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz verbindlich angeboten. Seit Vollendung des dritten Lebensjahrs sind bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits mehr als drei Monate vergangen, in denen die Antragstellerin mangels Zurverfügungstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes ihren Anspruch nicht wahrnehmen konnte und anderweitig durch ihre Mutter oder die Großeltern betreut werden musste. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin einen längeren Verzicht auf die Realisierung ihres Betreuungsanspruchs zuzumuten, sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere hat der Antragsgegner keine Betreuung der Antragstellerin in absehbarer Zeit konkret angeboten. Um allerdings zu vermeiden, dass durch dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren die im Klageverfahren zu entscheidende Hauptsache für die gesamte mehrjährige Besuchsdauer des Kindergartens vorweggenommen wird, hat die Kammer in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens den Antragsgegner für die Dauer von sechs Monaten zur tenorierten Leistung verpflichtet. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen der Anspruch der Antragstellerin nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bis zum Schuleintritt besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Im Rahmen der Kostenquote hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antrag teilweise zurückgenommen, teilweise abgelehnt und zur Wahrung des vorläufigen Charakters des Eilrechtsschutzes auf sechs Monate begrenzt worden ist.