Beschluss
9 K 4824/16
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0622.9K4824.16.00
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der konkrete Verdacht eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WHG ermächtigt zu Gefahrerforschungseingriffen nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG in Form einer Überprüfungsanordnung.
2. Die Anordnung, die Funktionsfähigkeit einer Fischtreppe überprüfen zu lassen, lässt sich im Einzelfall auf § 100 Abs. 1 S. 2 WHG stützen.
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21.10.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 15.12.2015 und des Widerspruchbescheids vom 12.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als die Überprüfung und Wiederherstellung der Wehranlage angeordnet wird.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sich diese gegen die Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich der Anordnung, die ordnungsgemäße Funktion der Wehranlage durch ein fachkundiges Büro bestätigen zu lassen, richtet.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zu 1/2.
5. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der konkrete Verdacht eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WHG ermächtigt zu Gefahrerforschungseingriffen nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG in Form einer Überprüfungsanordnung. 2. Die Anordnung, die Funktionsfähigkeit einer Fischtreppe überprüfen zu lassen, lässt sich im Einzelfall auf § 100 Abs. 1 S. 2 WHG stützen. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21.10.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 15.12.2015 und des Widerspruchbescheids vom 12.07.2016 wird insoweit aufgehoben, als die Überprüfung und Wiederherstellung der Wehranlage angeordnet wird. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sich diese gegen die Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich der Anordnung, die ordnungsgemäße Funktion der Wehranlage durch ein fachkundiges Büro bestätigen zu lassen, richtet. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zu 1/2. 5. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde XXX, Gemarkung XXX eine Wasserkraftanlage. Für den Betrieb der Wasserkraftanlage wurde ihm durch die „Entscheidung“ vom 09.11.2012 die gehobene Erlaubnis zum Aufstauen der XXX auf Höhe der Grundstücke XXX, zum Ableiten von Wasser in den Mühlkanal XXX und zur Wiedereinleitung des Wassers nach der Wasserkraftnutzung erteilt (XXX). Zugleich wurde die Plangenehmigung zur Herstellung einer beweglichen Wehranlage auf Höhe der Grundstücke XXX, einer Turbinenanlage auf dem Grundstück XXX sowie eines 71 m langen, parallel zur XXX verlaufenden, naturnahen Fischaufstiegs (Umgehungsgerinne) auf dem Grundstück XXX erteilt, letzteres um die ökologische Durchgängigkeit der XXX zu gewährleisten. Die gehobene Erlaubnis wurde bis zum 31.12.2052 befristet. Aktuell wird die Anlage insgesamt überplant. Das Landratsamt drohte mit Schriftsatz vom 12.11.2015 an, die gehobene Erlaubnis für die Gewässerbenutzung zu widerrufen (Blatt XXX). In Ziffer IV.1.1 des Bescheids vom 09.11.2012 wird bestimmt, dass das Vorhaben nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Plänen und Beschreibungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben ist. Nach Ziffer IV.1.4 bleibt für den Fall, dass die Wasserkraftanlage oder deren Betrieb zu Unzuträglichkeiten irgendwelcher Art führt, vorbehalten, die erforderlichen Änderungen, Ergänzungen oder Maßnahmen anzuordnen. Hinsichtlich des Überfallwehres enthält die Entscheidung vom 09.11.2012 unter IV.3.7 die Nebenbestimmung, dass die selbsttätige Wirkungsweise der Obergewichtsstauklappe bei den ersten Hochwässern zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzujustieren ist. Das Landratsamt ist hierüber zu informieren. Hinsichtlich des Baus und der Unterhaltung des Fischaufstiegs enthält die Entscheidung insbesondere die folgenden Nebenbestimmungen. Nach IV.2.7 der Entscheidung muss das Umgehungsgerinne (Fischaufstieg) in der Bauphase unter anderem nach natürlichen Bachprofilen gestaltet werden. Es ist auf eine massive Bebauung zu verzichten. Die Sohlgestaltungselemente und Ufer sollen sich an den natürlichen Vorkommnissen entsprechender natürlicher Gewässerabschnitte orientieren. Der Querschnitt ist als flaches, breites, entwicklungsfähiges Gewässerbett nach naturnahem Vorbild zu gestalten. Vor der Bauphase am Umgehungsgerinne ist die Ausführung mit dem Landratsamt XXX und dem Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums XXX vor Ort abzustimmen. Fachliche Belange, wie das richtige Setzen der Steine, das Einhalten von Sohlsprüngen oder die richtige Höhe des Sohlsubstrats, sind von der ausführenden Firma mit den Behörden zu besprechen und nach Weisung des Fischereisachverständigen umzusetzen und zu unterhalten. Nach Ziffer IV.3.1 darf der Mindestwasserabfluss für das ökologische Umgehungsgerinne am Wehr 135 l/s nicht unterschreiten. Die Mindestwassermengen sind vor Abnahme des Umgehungsgerinnes durch Abflussmessungen nachzuweisen und die Ergebnisse dem Landratsamt XXX vorzulegen. Nach IV.3.5 sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten innerhalb von 6 Monaten Bestandspläne entsprechend der Bauausführung herzustellen und dem Landratsamt vorzulegen. Nach IV.3.6 ist das Umgehungsgerinne ordnungsgemäß zu unterhalten. Sollte sich sperriges Material vor oder in dem Umgehungsgerinne ansammeln, ist dieses vom Betreiber herauszunehmen und schadlos zu entsorgen. Nach IV.4.5 ist das Umgehungsgerinne mit einer Längsneigung von 2,4 % naturnah zu gestalten. Bei der Modellierung ist darauf zu achten, dass keine Knicke im Längsverlauf entstehen. Kaskadenartige Abstürze sind zu vermeiden. Sofern zur Stabilisierung des Gerinnes Querriegel notwendig sind, sind diese sohlgleich zu setzen, weil sonst einige Fischarten und Kleinlebewesen die Kaskaden nicht überwinden können. Die Auskleidung des Fischaufstiegs muss mit Störsteinen oder mit spiegelversetzten buhnenartigen Querriegeln und einem bis zum Boden offenen Schlitz erfolgen. Die Details sind vor Baubeginn mit der Fischereibehörde und dem Landratsamt XXX abzustimmen. Das Bauwerk ist nach Weisung des Fischereisachverständigen auszuführen und entsprechend zu unterhalten. Nach IV.4.7 ist das Umgehungsgerinne so zu gestalten, dass die Schlitze in den Querriegeln grundsätzlich nach oben V-förmig aufgehen und in der Summe den gleichen Abflussquerschnitt aufweisen. Im März 2014 wurde der genaue Verlauf des Umgehungsgerinnes nach Vorgabe des Landratsamtes und des Fischereisachverständigen um circa 10 m verlegt. Die Veränderungen wurden vor Ort abgestimmt. Durch die Verlegung wurde das Umgehungsgerinne gegenüber dem ursprünglichem Plan entsprechend verkürzt. Das Landratsamt gab diesbezüglich an, eine Verlegung des Umgehungsgerinnes sei notwendig geworden, da sich noch alte Fundamente der ursprünglichen Wehranlage im Gelände der geplanten Einmündung des Umgehungsgerinnes in den Mühlkanal befunden hätten. Diese zu entfernen sei unverhältnismäßig gewesen. Hinsichtlich der Wehranlage kam es nach der Inbetriebnahme mehrfach zu Beschwerden der Anwohner (Blatt 179, 195). Bemängelt wurden insbesondere Geräuschimmissionen aber auch, dass das Wehr häufig überschwemmt werde. Auch entspreche die Bauausführung nicht der Genehmigung. Mit Schreiben vom 27.08.2014 bestätigte XXX im Auftrag des Antragstellers die ordnungsgemäße Funktion der Gewichtsstauklappe (Blatt 225). Im Rahmen einer Ortsbesichtigung stellte das Landratsamt fest, dass bei einem XXXabfluss von 1,0 m³/s der Überlauf sowohl des festen als auch beweglichen Wehres bei abgesenktem beweglichen Wehr in Betrieb war (Blatt 233). Daraufhin wurde der Antragsteller aufgefordert sicherzustellen, dass beide Wehre nicht mehr überströmt werden und der Mindestabfluss gewahrt wird (Blatt 234). Zugleich wurde erklärt, aufgrund der vorgefundenen Betriebssituation bestehe die Vermutung, dass die Bauwerkshöhen der Wehranlage nicht korrekt ausgeführt seien. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Wehranlage überprüfen zu lassen und ihre Höhe bis spätestens zum 15.12.2014 nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 übermittelte der Antragsteller dem Landratsamt ein Schreiben des Vermessungsbüros wonach die im Bestandsplan vom 29.09.2014 angegebene Höhe der Überlaufkante des Wehres mit 176,93 m ü. NN (bei einer planmäßigen Höhe von 176,90) bestätigt wird (Blatt 242). Die Höhe der festen Schwelle der Wehrklappe ist aus dem Bestandsplan nicht ersichtlich. Zudem teilte der Antragsteller mit, dass die Wehrklappe überprüft worden und zusätzliches Gewicht aufgelegt worden sei, um ein vorzeitiges Umlegen der Klappe zu verhindern. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wies das Landratsamt daraufhin, dass aus seiner Sicht der Nachweis der vollen genehmigungskonformen Funktion noch ausstehe (Blatt 249). Mit Schreiben vom 20.02.2015 erklärte der Antragsteller, dass die Funktion der selbsttätigen Wehrklappe noch nicht richtig gegeben sei (Blatt 269). Hier werde die beauftragte Firma noch bis zur 15 Kalenderwoche nacharbeiten. Mit Schreiben vom 15.04.2015 teilte der Antragsteller mit, dass die Stauklappe überarbeitet worden sei (Blatt 280). Am 08.12.2014 wurde von dem Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums XXX eine Abflussmessung am Umgehungsgerinne durchgeführt (Blatt 253). Dabei wurde ein Abfluss von 195 l/s bzw. 197 l/s ermittelt. Zum Zeitpunkt der Messung war das Gerinne nach seiner Einschätzung gut durchgängig. Nach einem Hochwasserereignis im August 2015 stellte die Fachtechnik des Landratsamts XXX fest, dass der Fischaufstieg teilweise zerstört und die Funktion der Fischtreppe daher nicht mehr gegeben sei (Blatt 326/327). Das Gerinne war nach Einschätzung der Behörde durch Geschwemmsel und Steinablagerungen verstopft (Blatt 332). Am Einlauf zum Gerinne war ein Teil der Betoneinfassung abgeplatzt, direkt hinter dem Einlauf seien deutliche Abspülungen erkennbar. Hinsichtlich des Ausmaßes der Beeinträchtigung wird auf die Lichtbildern unter 327 der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde der Antragsteller durch das Landratsamt aufgefordert, die ordnungsgemäße Funktion der Fischtreppe unverzüglich, spätestens bis zum 02.09.2015 wieder herzustellen und die Arbeiten durch ein fachkundiges Büro begleiten und überwachen zu lassen. Weiter wurde er aufgefordert, alle Funktionen der Wehranlage zu überprüfen und gegebenenfalls wiederherzustellen. Der Abschluss der Arbeiten sei dem Landratsamt schriftlich zu bestätigen (Blatt 327). Bei einer Ortsbesichtigung am 27.08.2015 stellte das Landratsamt fest, dass Wasser durch die Fischtreppe floss, sich allerdings weiterhin Geschwemmsel am Einlauf zur Fischtreppe befand und die eingesetzten Steine direkt nach dem Einlauf einen Riegel bildeten, sodass das Wasser diese am Rand umströmte (Blatt 332). Die ordnungsgemäße Funktion der Fischtreppe wurde aus diesem Grund als fraglich beurteilt. Insoweit wird auf die Lichtbilder unter 332 der Behördenakte verwiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass durch einen Schlauch Wasser in den Altarm der XXX geleitet wurde. Vermutlich fließe auch etwas Wasser durch den Grundablass. Ein leichtes Blubbern sei zu hören. Am 02.09.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sowohl die Wehranlage als auch die Fischtreppe funktioniere (Blatt 333). Daraufhin bat das Landratsamt mit Schreiben vom 02.09.2015 den Antragsteller, kurzfristig spätestens bis zum 07.09.2015 mitzuteilen, welches fachkundige Büro die Arbeiten begleitet und überwacht habe (Blatt 334). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 03.09.2015 mit, dass es nicht notwendig gewesen sei, ein fachkundiges Büro mit der Begleitung der Arbeiten zu beauftragen. Die Fischtreppe sei in Ordnung. Im Anhang überließ er Lichtbilder, aus denen sich der Zustand der Treppe ergebe (Blatt 337). Mit Schreiben vom 07.09.2015 forderte das Landratsamt den Antragsteller nun auf, die Funktion der Fischtreppe und des Wehres durch ein fachkundiges Büro überprüfen zu lassen und die Bestätigung des Büros spätestens bis zum 15.09.2015 vorzulegen. Da sich die Lichtbilder aus dem Schreiben kaum von denen des Landratsamtes vom 27.08. unterschieden, habe man den Eindruck, dass der Zustand des Umgehungsgerinnes vom 27.08. noch nicht behoben worden sei (Blatt 338). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Landratsamt daraufhin mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass der Bauleiter des Antragstellers dem fischereisachverständigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums die eigenen Bilder sowie die Bilder des Landratsamtes vorgelegt und dieser erklärt habe, dass nach den Bildern wohl alles in Ordnung sei. Der Fischereisachverständige könne dies bei einer Besichtigung überprüfen. Ein entsprechender Antrag müsse allerdings durch das Landratsamt XXX erfolgen (Blatt 343). Auf Nachfrage des Landratsamtes teilte der fischereisachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums dem Landratsamt mit, der Bauleiter des Antragstellers habe ihm die unter 344 der Behördenakte befindlichen Bilder zugeschickt und gefragt, warum die Funktionsfähigkeit der Fischtreppe als fraglich beurteilt werde. Diese Bilder hätten sich von denen des Landratsamtes stark unterschieden. Er habe dem Bauleiter mitgeteilt, dass er die Funktionsfähigkeit nicht anhand der Bilder beurteilen könne. Grundsätzlich sähen die Bilder aber in Ordnung aus. Durch die Umspülung des Steinriegels könne die Wassertiefe eventuell jedoch etwas zu gering sein. Daraufhin bat das Landratsamt um eine kurzfristige Überprüfung durch ein fachkundiges Büro und Vorlage bis zum 01.10.2015, stellte ansonsten eine förmliche Anordnung in Aussicht und gab Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern (Blatt 346). Mit Schriftsatz vom 25.09.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, der fischereisachverständige Mitarbeiter des Regierungspräsidiums sei bereit, die Fischtreppe zu besichtigen und ihre ordnungsgemäße Funktion zu bestätigen (Blatt 349). Dies sei die einfachste und schnellste Möglichkeit um festzustellen, ob eventuell Maßnahmen erforderlich seien. Würden nun Arbeiten aufgrund eines fachkundigen Büros durchgeführt, müssten diese Arbeiten wiederum vom Mitarbeiter des Regierungspräsidiums abgenommen werden. In der Folge besprach ein Mitarbeiter des Landratsamtes mit dem Fischereisachverständigen das weitere Vorgehen (Blatt 350). Dieser erklärte sich grundsätzlich bereit, die Anlage abzunehmen. Er ging dabei jedoch davon aus, dass es um eine Schlussabnahme ging. Aufgrund der Bilder erschien dem Fischereisachverständigen die Funktion abgesehen von den Geschwemmseln und den Auswaschungen am Querriegel gegeben. Eine Begutachtung hielt er aufgrund der laufenden Überplanung der Anlage nicht für sinnvoll. Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, die Funktion der Anlage durch ein fachkundiges Büro überprüfen zu lassen und eine entsprechende Bestätigung bis spätestens zum 12.10.2015 vorzulegen (Blatt 351). Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 05.10.2015 mit, das ein Ingenieurbüro mit den Arbeiten beauftragt wurde, die Frist jedoch nicht eingehalten werden könne. Dem Antragsteller wurde in der Folge eine Fristverlängerung bis zum 19.10.2015 eingeräumt. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestätigung eingegangen war, ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 21.10.2015 gegenüber dem Antragsteller an, die ordnungsgemäße Funktion der Fischtreppe und der Wehranlage durch ein fachkundiges Büro überprüfen zu lassen und eine Bestätigung dieses Büros bis spätestens zum 02.11.2015 vorzulegen (Ziffer 1). Außerdem wurde angeordnet, dass in dem Fall, dass bei der Überprüfung festgestellt werde, dass Fischtreppe und Wehranlage nicht ordnungsgemäß funktionierten, die ordnungsgemäße Funktion bis spätestens zum 16.11.2015 wieder herzustellen sei, die Arbeiten durch ein fachkundiges Büro zu begleiten und zu überwachen seien und die ordnungsgemäße Funktion von Fischtreppe und Wehranlage nach Abschluss der Arbeiten durch ein fachkundiges Büro schriftlich zu bestätigen seien (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass nicht bis zum 16.11.2015 die Bestätigung des fachkundigen Büros vorgelegt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). Für die Anordnung wurde eine Gebühr in Höhe von 100 € festgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde angeführt, nach § 75 WG Baden-Württemberg i.V.m. § 100 WHG habe das Landratsamt XXX darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und anderen wasserwirtschaftlich bedeutenden Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt würden. Auch sei die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Aufgabe der unteren Wasserbehörde. Nach § 35 Abs. 1 WHG dürfe die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen würden. Um dies zu gewährleisten, beinhalte die wasserrechtliche Entscheidung auch die Herstellung und Unterhaltung einer Fischtreppe. In Abschnitt IV 1.1 und 2.7 sei bestimmt worden, dass die ordnungsgemäße Funktion der Fischtreppe jederzeit gewährleistet sein müsse. Nachdem der Antragsteller keine Notwendigkeit für die Heranziehung eines fachkundigen Büros sehe, ihm selbst aber die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Funktion von Fischtreppe und Wehranlage fehle, seien die Anordnungen unter I.1. und I.2 des Bescheids zur Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten. Die Anordnung sei zum Zweck der Gefahrenabwehr und Ausübung der allgemeinen Gewässeraufsicht erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Durchsetzung der Nebenbestimmung dringend geboten. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr sei im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Fischpopulation durch eine ordnungsgemäß funktionierende Fischtreppe höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers am Belassen der Anlage im jetzigen Zustand. Nachdem die Missstände bereits im August festgestellt worden seien, seien weitere Verzögerungen nicht vertretbar. Die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig, weil es dasjenige Zwangsmittel sei, dass den Antragsteller und die Allgemeinheit am geringsten beeinträchtige. Es sei auch der Höhe nach verhältnismäßig. Gegen den Bescheid vom 21.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, erhob der Antragsteller am 26.10.2015 Widerspruch (Blatt 361). Zur Begründung trug er mit Schriftsatz vom 17.11.2015 vor, dass die Bauausführung anders als geplant ausgeführt worden sei und auf exakten Vorgaben durch die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes und Regierungspräsidiums beruhe (Blatt 368). Das Hochwasserereignis im August 2015 habe weder zu einer Zerstörung noch zu Veränderungen der Fischtreppe geführt. Es seien weder Steine noch Riegel verändert worden. Das vorhandene Geschwemmsel sei entfernt worden. Zudem sei das Büro XXX mit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit beauftragt worden. Die Begutachtung könne allerdings nicht erfolgen, weil aufgrund der veränderten Bauausführung keine Berechnungen vorlägen. Der Einlauf zur Fischtreppe werde regelmäßig überprüft. Vorhandenes Geschwemmsel werde entfernt. Der Riegel am Einlauf der Fischtreppe beruhe auf den Vorgaben der Behörden. Aus diesem Grund sei auch eine Überprüfung durch den Fischereisachverständigen vorgeschlagen worden. Am 08.12.2014 sei zudem eine Wasserdargebotsmessung durchgeführt worden, bei der ausreichend Wasser für die Fischtreppe vorhanden gewesen sei. Weiter sei die Fischtreppe bei der Abnahme von einem Vertreter des Fischereiverbandes als vorbildlich gewürdigt worden. Hieraufhin teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2015 mit, dass es dem Landratsamt alleine um die Begutachtung der durch das Hochwasser eingetretenen Veränderungen an der Fischtreppe gehe (Blatt 371). Am 15.12.2015 erging ein Teilabhilfebescheid, wonach die Unterlagen der Überprüfung bis zum 04.01.2016 vorzulegen seien und die Funktion gegebenenfalls bis spätestens zum 16.01.2016 wiederherzustellen sei (Blatt 382). Hiergegen legte der Antragsteller am 18.12.2015 insoweit Widerspruch ein, als Fristen bis zum 04. und 16.01.2016 gesetzt und Zwangsgeld angedroht worden war (Blatt 384). Mit Bescheid vom 12.07.2016, zugestellt am 13.07.2016, der auch eine Entscheidung über weitere Widersprüche des Antragstellers enthielt, wies das Regierungspräsidium XXX die Widersprüche vom 26.10. und 18.12.2015 mit der Maßgabe zurück, dass die Bestätigung des fachkundigen Büros spätestens vier Wochen nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorzulegen und im Falle einer Funktionsstörung die ordnungsgemäße Funktion von Fischtreppe und Wehranlage bis spätestens sechs Wochen nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorzulegen sei. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wurde angeordnet. Für den Fall, dass die Bestätigung des fachkundigen Büros nicht innerhalb der Zeit vorgelegt würde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht. Eine Widerspruchsgebühr in Höhe von insgesamt 900 € wurde festgesetzt. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Ausgangsbescheids. Die Anpassung der Umsetzungsfristen und die Verschärfung des angedrohten Zwangsgeldes seien erfolgt, damit die Androhung des Sofortvollzugs nicht leerlaufe. Am 11.08.2016 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (Az.: 9 K 4823/16) und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt er vor, dass die gesetzte Frist viel zu kurz bemessen gewesen sei, weil auch kein anderes fachkundiges Büro in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Überprüfung ohne vorliegende Berechnungen etc. vorzunehmen. Hinzu komme, dass aufgrund der Lage der Fischtreppe Arbeiten nur bei trockener Witterung ausgeführt werden könnten. Eine Zufahrt sei nur bei trockenem Boden möglich. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 12.07.2016 anzuordnen sowie 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, nach dem Hochwasserereignis im August 2015 sei die Funktion der Fischtreppe nicht mehr gegeben gewesen. Der Antragsteller sei der Aufforderung, die Funktion der Fischtreppe wiederherzustellen und die Funktion der Wehranlage zu überprüfen, trotz mehrfacher Wiederholung der Aufforderung nicht nachgekommen. Weiter ist er der Rechtsauffassung, dass die Nutzung der Wasserkraft nach § 35 Abs. 1 WHG zwingend voraussetze, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der örtlichen Fischpopulation nachgewiesen seien. Es widerspräche dem Gesetzeszweck, wenn die tatsächliche Geeignetheit und der Erfolg von Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 WHG nicht nachgewiesen werden müsste. Die wasserrechtliche Entscheidung zur Herstellung des Fischaufstiegs beinhalte daher nicht nur die Umsetzung der Maßnahme, sondern auch den Nachweis ihrer Wirksamkeit. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach seien nur dann geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen, wenn sichergestellt sei, dass die Reproduzierbarkeit der von der Anlage betroffenen Arten gewährleistet sei. Daher bedürfe es für die Anordnung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage keines konkreten Anlasses. Unabhängig hiervon habe durch die Ereignisse im August 2015 konkreter Anlass zum Tätigwerden gemäß § 75 Abs. 1 WG i.V.m. § 100 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. § 35 Abs. 1 WHG bestanden, weil diese Ereignisse an der Geeignetheit der Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation zweifeln ließen. Aufgrund der teilweisen Zerstörung des Fischaufstiegs sei die Funktion Mitte August nicht mehr gegeben gewesen. Zudem sei bei der Kontrolle am 27.08.2015 noch Geschwemmsel vorhanden gewesen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass der Antragsgegner berechtigte Gründe dafür gehabt habe, die Funktion der Fischtreppe als fraglich zu beurteilen. Die Mitteilung des Antragstellers sei nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen, weil dem Antragsteller die für eine Beurteilung erforderlichen Fachkenntnisse fehlten. Der Einwand, eine Überprüfung könne mangels Berechnungen nicht stattfinden, sei nicht haltbar. Die Anordnung beziehe sich allein auf die Folgen des Hochwasserereignisses im August 2015. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Auch sei die Frist nicht zu kurz bemessen gewesen, nachdem der Antragsteller am 5.10.2015 mitgeteilt habe, dass bereits ein Ingenieurbüro mit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit beauftragt worden sei. Auch die Anordnung Ziffer 2 des Bescheids vom 21.10.2015 sei rechtmäßig. Die Wiederherstellung der Fischtreppe sei im Falle einer Funktionsbeeinträchtigung notwendig, um den Anforderungen des § 35 Abs. 1 WHG zu genügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten (6 Bände) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller wendet sich im Klageverfahren gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt. Er begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage soweit die Antragsgegnerin den Sofortvollzug angeordnet hat. Im Sinne des effektiven Rechtsschutzes und nach seinem weiten Wortlaut ist der Antrag zum anderen dergestalt auszulegen, dass auch Eilrechtsschutz hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des Bescheids und des Wiederspruchbescheids) begehrt wird. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes gemäß § 12 S. 1 VwVG BW i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und begehrt der Antragsteller mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 2. a) Hinsichtlich der Wehranlage ist der Antrag auch begründet. Denn die Androhung des Sofortvollzugs unterliegt insoweit formellen Mängeln. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich darzulegen. Schriftlich dargelegt hat der Antragsgegner allerdings nur das besondere Interesse an der Funktionsfähigkeit der Fischtreppe. Weshalb dieses Interesse auch die Funktionsfähigkeit der Wehranlage bedingt, wäre gegebenenfalls bei einer erneuten Anordnung gesondert darzustellen. Die Anordnung des Sofortvollzugs war daher teilweise aufzuheben. Hieraus ergibt sich, dass auch die Androhung des Zwangsgeldes teilweise rechtswidrig und daher die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen ist. Denn die Überprüfungsanordnung ist insoweit nicht vollstreckbar (vgl. § 2 Nr. 2 VwVG BW), weil nach der Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage nicht entfällt. b) Hinsichtlich des Fischaufstiegs ist der Antrag unbegründet. Insoweit entspricht die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Auch im Übrigen ist die Anordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit seiner Begründung zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzuges bewusst ist. Dadurch, dass er seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die Gefahr für die Fischpopulation begründet, die durch eine längerfristige Undurchlässigkeit des Gewässers geschaffen wird, wird er der Warn- und Klarstellungsfunktion einer solchen Begründung gerecht. In materieller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Fischaufstiegs ebenfalls gerechtfertigt. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers daran, den Zustand des Fischaufstiegs vorerst unverändert zu belassen und keine Überprüfungsmaßnahmen vorzunehmen, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Überprüfung des Fischaufstiegs und einer Wiederherstellung ihrer Funktion, für den Fall, dass sich bei der Überprüfung eine Funktionseinschränkung ergibt, abzuwägen. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen, allerdings nur im Umfang einer summarischen Prüfung. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das vom Antragsgegner geltend gemachte Vollzugsinteresse. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug. Das besondere Interesse ergibt sich aus dem Zweck des § 35 Abs. 2 WHG. Der Fischaufstieg dient dazu, den Schutz der Fischpopulation im Sinne dieser Norm sicherzustellen. Zwar wird kein Schutz des einzelnen Individuums, sondern allein des Fischbestands bezweckt. Allerdings ist im Sinne der Bewirtschaftungsziele grundsätzlich auf eine weitestgehende Minimierung der Verluste nach einem Geringfügigkeitsmaßstab zu drängen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 35 Rn. 7). Der Fischaufstieg war hier zeitweise beinahe komplett trocken gefallen. Bei mehrjähriger Verfahrensdauer besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Falle einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung der Bestand der Fischpopulation im Einflussbereich in erheblicher Weise geschädigt wird. Auch spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, die ordnungsgemäße Funktion des Fischaufstiegs durch ein fachkundiges Büro überprüfen zu lassen und eine Bestätigung dieses Büros über das Ergebnis der Überprüfung dem Landratsamt vorzulegen, nicht die Nebenbestimmung Ziffer IV.3.6 der Plangenehmigung bzw. gehobenen Erlaubnis in Betracht, wonach das Umgehungsgerinne ordnungsgemäß zu unterhalten ist. Hierbei dürfte es sich zwar um eine selbstständig durchsetzbare Auflage handeln. Aus der Pflicht, die Funktionsfähigkeit zu erhalten, ergibt sich allerdings noch nicht die Verpflichtung, einen Nachweis für die Funktionsfähigkeit vorzulegen. Aus demselben Grund ergibt sich diese Verpflichtung auch nicht aus Ziffer IV.1.1, wonach das Vorhaben nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Plänen und Beschreibungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben ist, oder aus IV.2.7, wonach das Vorhaben nach Weisung des Fischereisachverständigen umzusetzen und zu unterhalten ist. Für diese engere Auslegung der „Nebenbestimmungen“ spricht, dass an anderen Stellen Nachweispflichten explizit geregelt sind (so in IV.2.9, 3.1, 3.7 und 3.11 der Plangenehmigung/gehobenen Erlaubnis). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 WHG. Hiernach darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Die Frage, wer die Sachverhaltsaufklärung betreiben muss, sobald eine Anlage zugelassen wurde und welche Folgen es hat, wenn kein Nachweis der Unschädlichkeit einer bestehenden Wasserkraftanlage vorliegt, ist von den Zulassungsvoraussetzungen einer Wasserkraftnutzung verschieden. § 35 Abs. 1 WHG setzt systematisch an die Durchführung des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens an (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 35 Rn. 6) und bezieht sich daher zeitlich allein auf diesen Zeitraum. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 WHG. Eine andere Auslegung ist auch nicht europarechtlich geboten. Für den Zeitraum nach einer Gestattung gilt § 35 Abs. 2 WHG (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 35 Rn. 12). Zudem besteht die Möglichkeit nachträglicher Nebenbestimmungen nach §§ 70 Abs. 1, 13 Abs. 1 WHG, notfalls des Widerrufs der gehobenen Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG. Ebenfalls geht die Anordnung, die gesamte Untersuchung vorzunehmen, über den Inhalt eines nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 WHG zulässigen Auskunftsverlangens hinaus (vgl. § 101 Abs. 1 Nr. 2 WHG, der die Behörde alleine zu eigenen technischen Ermittlungen ermächtigt). Seine Ermächtigungsgrundlage findet die Anordnung zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fischaufstiegs allerdings in § 100 Abs. 1 S. 2 WHG sowie in § 75 Abs. 1 S. 2 WG BW. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 S. 1 WHG sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 WG BW findet § 100 WHG auf die Überwachung aller wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern sowie anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorgänge und auferlegter Verpflichtungen sowie der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Anwendung. Nach § 75 Abs. 1 S. 2 WG BW trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 82 Abs. 1 Nr. 1 WG BW war das Landratsamt XXX für die Anordnung zuständig. Die nach § 28 VwVfG BW erforderliche Anhörung ist spätestens mit dem Schreiben vom 30.09.2015 erfolgt. Ausweislich des Aktenvermerks vom 05.10.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Schreiben auch erhalten. Aufgrund der festgestellten Verstöße gegen mehrere „Nebenbestimmungen“ der gehobenen Erlaubnis bzw. Plangenehmigung liegt nach summarischer Prüfung eine zum Einschreiten nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG berechtigende Störung vor. Nach Ziffer IV.2.7 sowie IV.4.5 ist die Ausführung der Fischtreppe mit dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium als Fischereibehörde abzustimmen. Fachliche Belange, wie das richtige Setzen der Steine, das Einhalten von Sohlsprüngen oder die richtige Höhe des Sohlsubstrats, sind nach Weisung des Fischereissachverständigen umzusetzen und zu unterhalten. Demnach wurde die durch den Fischereisachverständigen festgelegte Gestaltung des Fischaufstiegs Inhaltsbestimmung der Genehmigung. Der Betrieb der Wasserkraftanlage mit einem veränderten Fischaufstieg erfolgt daher außerhalb der Genehmigung. Auf den Lichtbildern der Behörde (Blatt 332 und 337 der Behördenakte) ist ersichtlich, dass die Gestaltung der ersten Steinreihe nach dem Einlauf in den Fischaufstieg nicht mehr der ursprünglichen, durch die Fischereibehörde vorgegebenen Gestaltung von drei Steinen mit entsprechenden Zwischenräumen entspricht, sondern zwischenzeitlich weitere Steine in die Steinreihe eingebracht wurden. Hierdurch wurde zugleich gegen Ziffer IV.4.7 der gehobenen Erlaubnis bzw. Plangenehmigung verstoßen, wonach das Umgehungsgerinne so zu gestalten ist, dass die Querriegel in der Summe den gleichen Abflussquerschnitt aufweisen. Die Bestimmung unter Ziffer IV.2.7 bzw. IV.4.5 ist auch bestimmt genug. Anhand der in der Regelung selbst bezeichneten Anforderungen ist ersichtlich, auf welche Gestaltungsmaßnahmen (Breite, Tiefe des Flußbettes, Modellierung ohne Knicke im Längsverlauf, Setzen der Störsteine, Gestaltung der Querriegel) sich die Abstimmungspflicht bezieht. Die Behörden sind zudem in ihren Anordnungen durch die wasserrechtliche Zweckbestimmung der Regelung (Durchgängigkeit des Gewässers) beschränkt. Auch lag mit dem jedenfalls über mehr als eine Woche nicht entfernten Geschwemmsel vor und auf dem Fischaufstieg ein Verstoß gegen Ziffer IV.3.6 der gehobenen Erlaubnis bzw. Plangenehmigung vor. Nach IV.3.6 ist das Umgehungsgerinne ordnungsgemäß zu unterhalten. Sollte sich sperriges Material vor oder in dem Umgehungsgerinne ansammeln, ist dieses vom Betreiber herauszunehmen und schadlos zu entsorgen. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich im Zweifel um eine Auflage und nicht um eine Bedingung der Zulassungsentscheidung. Anhand des Vergleichs der Lichtbilder unter Ziffer 332 der Behördenakte vom 27.08.2015 und der spätestens am 17.08.2015 entstandenen Lichtbilder unter Ziffer 337 ist ersichtlich, dass nach dem Hochwasserereignis jedenfalls über einen Zeitraum von zehn Tagen weder die neu eingebrachten Steine unmittelbar nach dem Einlauf in den Fischaufstieg noch das Geschwemmsel oberhalb des Fischaufstieges entfernt wurden. Der Vortrag des Antragstellers, vorhandenes Geschwemmsel werde entfernt, ist für diesen Zeitraum widerlegt. Es existieren auch keine Hinweise darauf, dass die zusätzlichen Steine vor Erlass des Widerspruchsbescheids entfernt worden wären. Ebenfalls liegt in der unterlassenen Reparatur des Einlasses zum Fischaufstieg ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Fischaufstieges. Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Bauwerkes gehört auch der Erhalt der Bausubstanz. Auf den Lichtbildern unter Ziffer 327 und 332 der Behördenakte sind die Abschwemmungen am betonierten Einlass zum Fischaufstieg deutlich erkennbar. Hierbei handelt es sich auch nicht um rein geringfügige Abtragungen. Die Anordnung, den Fischaufstieg ordnungsgemäß zu unterhalten, ist auch bestimmt genug. Angesichts der aus der Anordnung ersichtlichen Funktion des Fischaufstieges, die Durchlässigkeit des Gewässers sicherzustellen, den in der Plangenehmigung bzw. der gehobenen Erlaubnis bezeichneten Anforderungen an den Fischaufstieg und eventuellen Weisungen des Fischereisachverständigen (vgl. Ziffer IV.4.5 der Plangenehmigung/gehobenen Erlaubnis a.E.) ist der Umfang der Verpflichtung für den Antragsteller ersichtlich. Aufgrund des Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen besteht nach summarischer Prüfung auch der Gefahrenverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WHG. Ein solcher ermächtigt nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG ebenfalls zu Gefahrerforschungseingriffen wie der Überprüfungsanordnung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16.10.1990 – 8 S 2087/90 –, juris; Urteil vom 10.05.1990, – 5 S 1842/89 –, juris; vgl. auch Beschluss vom 30.08.1990 – 8 S 1740/90 –, NVwZ 1991, 491, 492). Denn die Gefahrerforschung, die Abklärung von Ursache, Art und Umfang einer Gefahr, bildet in komplexeren Fällen als Vorstufe der Bekämpfung der Gefahr deren notwendige Voraussetzung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.05.1990, – 5 S 1842/89 –, juris). § 35 WHG regelt allgemein, dass bei der Nutzung von Wasserkraft geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation zu ergreifen sind. Die Anlage eines funktionsfähigen Fischaufstiegs ist eine solche Maßnahme (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 35 Rn. 9). Für den Zeitraum nach einer wasserrechtlichen Gestattung ist genauer § 35 Abs. 2 WHG zu beachten. Hiernach sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar bindende Betreiberpflicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 35 Rn. 13). Für diese Auslegung spricht insbesondere der im Vergleich zu § 35 Abs. 1 WHG weitere, offene Adressatenkreis. Die Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WHG besteht allerdings nur dann, wenn die vorhandene Wasserkraftnutzung nicht den Anforderungen nach Absatz 1 genügt. Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Behörde insoweit nachzuweisen, dass keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Allerdings sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation nur dann ergriffen, wenn sichergestellt wird, dass die Reproduzierbarkeit der Arten durch die Wasserkraftnutzung gewährleistet bleibt. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wille des Gesetzgebers (siehe BT-Drs. 16/12275, S. 61) und der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz, sondern auch der europarechtliche Hintergrund der Regelung. Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer zählt nach der Wasserrahmenrichtlinie zu den hydromorphologischen Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands (siehe Anhang V 1.2.1 der Richtlinie 2000/60/EG). Sie unterfällt daher auch dem Verschlechterungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG und zählt zu den Bewirtschaftungszielen der § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG. Ein Gefahrenverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WHG setzt daher voraus, dass trotz der bereits ergriffenen Maßnahmen Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Fischpopulation durch die konkrete Wasserkraftnutzung bestehen. Der Schutz der Fischpopulation dürfte durch den vorhandenen, beschädigten Fischaufstieg nicht hinreichend sichergestellt sein. Im vorliegenden Fall bestanden nach dem Hochwasser Veränderungen an dem Fischaufstieg, die eine Funktionsbeeinträchtigung als möglich erscheinen ließen. Zwar schien dem fachkundigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums anhand der Lichtbilder die Funktion des Fischaufstiegs abgesehen von den Geschwemmseln und den Auswaschungen am Einlass zum Fischaufstieg gegeben. Gerade hinsichtlich dieser Veränderungen sah er jedoch eine Funktionsbeeinträchtigung als möglich an. Zudem ließ sich die Funktion des Fischaufstiegs lediglich anhand von Lichtbildern auch nach der Einschätzung des Mitarbeiters der Fachbehörde nicht abschließend beurteilen. Weiter bestanden aufgrund der Umspülung des Steinriegels Bedenken hinsichtlich der Wassertiefe. Dass der Fischereisachverständige des Regierungspräsidiums dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuerst erklärte, anhand der ihm zugesandten Lichtbildern gehe er von der Funktionsfähigkeit des Fischaufstiegs aus, vermag hieran nichts zu ändern. Denn zum einen erklärte er gleichzeitig, anhand der Lichtbilder lasse sich die Funktionsfähigkeit nicht abschließend beurteilen. Zum anderen war auf den durch den Antragsteller vorgelegten Lichtbildern das Geschwemmsel vor dem Einlass zum Fischaufstieg nicht und die Beschädigung am Einlass nur sehr schlecht zu erkennen. Das Landratsamt durfte auch den Antragsteller zur Durchführung der fachkundigen Begutachtung des Fischaufstiegs verpflichten. Nach zutreffender Ansicht ermächtigt § 100 Abs. 1 S. 2 WHG auch dazu, dem potenziellen Störer Gefahrerforschungsmaßnahmen aufzuerlegen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 08.02.1993, – 8 S 515/92 –, juris; Beschluss vom 27.03.1995, – 8 S 525/95 –, juris). Zwar wird teilweise davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG BW der vermeintliche Störer alleine zur Duldung von Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet werden könne (so OVG Koblenz, Urteil vom 07.05.1991, – 1 A 10297/89 –, juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 10.06.1992, – 7 TH 3585/89 –, juris). Nach anderer vermittelnder Auffassung dürfen Gefahrerforschungsmaßnahmen alleine im Falle des Vorliegens einer Gefahr und nicht bereits im Stadium des Gefahrenverdachts dem Störer auferlegt (so VGH München, Beschluss vom 13.05.1986, – 20 Cs 86.00338 –, juris; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 10.06.1992, – 7 TH 3585/89 –, juris). Gegen die beiden letztgenannten Auffassungen spricht allerdings, dass § 24 VwVfG alleine besagt, dass die Behörde von Amts wegen tätig wird. Auf welche Weise die Behörde tätig wird, ob sie selbst ermittelt oder Anordnungen erlässt, regelt diese Norm nicht (siehe VGH Mannheim, Urteil vom 08.02.1993, – 8 S 515/92 –, juris). Stattdessen wird der Behörde nach § 24 Abs. 1 S. 2 VwVfG hinsichtlich der Art der Ermittlung Ermessen eingeräumt. Weshalb dem Antragsteller aufgrund fehlender Berechnungen die Überprüfung der Funktionsfähigkeit durch ein sachkundiges Büro unmöglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Derartige Berechnungen können regelmäßig nachgeholt werden. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte, wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller wurde primär allein zu Gefahrerforschungsmaßnahmen verpflichtet. Der Antragsteller hat nachweislich gegen seine Pflicht zur Unterhaltung des Fischaufstiegs verstoßen. Daher lag bereits eine Störung vor. Jedenfalls unter diesen Umständen stehen der Behörde Ermächtigungsgrundlagen sowohl für eigenes Handeln als auch für Anordnungen zur Verfügung. Da eine gesetzliche Wertung, auf welche Weise vorzugehen ist, fehlt, hat die Behörde zwischen beiden Möglichkeiten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. VGH München, Beschluss vom 13.05.1986, – 20 Cs 86.00338 –, juris). Insoweit hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Gefahr leichter durch die Behörde oder den Betroffenen aufzuklären ist (aaO). Zwar wäre hier eine Besichtigung durch den fischereisachverständigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums als kostengünstigere Variante der Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen. Dieser hatte selbst angegeben, die Situation allein aufgrund der Lichtbilder nicht abschließend beurteilen zu können. Allerdings hat der Antragsteller selbst angegeben, das von ihm bereits beauftragte fachkundige Büro sei ohne Berechnungen nicht in der Lage gewesen, die Funktionsfähigkeit des Fischaufstiegs zu beurteilen. Unter diesen Umständen bestanden beschränkte Aussichten, dass der fischereisachverständige Mitarbeiter die Funktionsfähigkeit alleine aufgrund einer Besichtigung einschätzen könnte. Zur Beauftragung eines fachkundigen Büros ist der Antragsteller nicht weniger als der Antragsgegner befähigt. Als alleiniger Betreiber der Wasserkraftanlage kann der Antragsteller als Handlungs- und Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Auch ist die Länge der von der Behörde gesetzten Frist zur Begutachtung nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit vorliegend die im Widerspruchsbescheid vom 12.07.2016 gesetzte Frist von vier Wochen nach Erlass des Widerspruchbescheides, mit der die im Teilabhilfebescheid vom 15.12.2015 gesetzte Frist nochmals verlängert wurde. Diese ließ dem Antragsteller ausreichend Zeit, die Begutachtung durchführen zu lassen. Der Antragsteller wusste seit Zugang des Bescheids vom 21.10.2015 am 22.10.2015 von der Anordnung. Nach eigenen Angaben hatte er auch bereits am 17.11.2015 ein Ingenieurbüro mit der Begutachtung beauftragt. Da die Beauftragung somit bereits stattgefunden hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Untersuchung nicht innerhalb von 4 Wochen möglich gewesen sein sollte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb angeblich fehlende Berechnungen eine Begutachtung innerhalb der Frist unmöglich machen sollten. Berechnungen können regelmäßig nachgeholt werden. Pläne des Fischaufstiegs waren vorhanden. Zudem reichte eine Begutachtung der nach dem Hochwasserereignis festgestellten Veränderungen aus. Der Antragsteller hat die Länge des nach seiner Einschätzung für eine Untersuchung notwendigen Zeitraums auch nicht näher präzisiert. Ob sich aus Ziffer IV.1.4 der Plangenehmigung bzw. gehobenen Erlaubnis ebenfalls die Ermächtigung zur Anordnung der Untersuchung durch ein fachkundiges Büro ergibt, kann daher dahingestellt bleiben. Die Anordnung, im Falle einer Funktionsbeeinträchtigung des Fischaufstiegs, durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Funktion bis spätestens 6 Wochen nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheids wiederherzustellen, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist insoweit gleichfalls § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Ebenso kann die Anordnung auf § 75 Abs. 1 S. 2 WG BW gestützt werden. Die Anordnung ist auch bestimmt genug. Die potenziell zu reparierenden Schäden sind durch die gegebenenfalls festgestellte Funktionsbeeinträchtigung begrenzt. Mit dem Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht liegt bereits eine zu Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG bzw. § 75 Abs. 1 S. 2 WG BW ermächtigende Störung vor. Für den Fall einer erwiesenen Funktionsbeeinträchtigung liegt auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 2 WHG vor. Im Falle einer Funktionsbeeinträchtigung ist die Anordnung der Reparatur auch nicht unverhältnismäßig. Weiter ist nicht ersichtlich, dass innerhalb von wenigstens 2 Wochen nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit nicht eine Reparatur des Fischaufstiegs möglich wäre. Es ist kaum davon auszugehen, dass der umliegende Boden in dem fraglichen Zeitraum an keinem einzigen Tag trocken ist bzw. war. Als Wiederherstellungsmaßnahmen wären im schlechtesten Falle die Reparatur des Einlasses zum Fischaufstieg, das Entfernen von Geschwemmsel und den neu eingebrachten Steinen in der oberen Steinreihe des Fischaufstiegs notwendig geworden. Hierfür ist eine Frist von 2 Wochen durchaus angemessen. Auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegen die öffentlichen Vollzugsinteressen (hierzu bereits oben). Denn dem besonderen öffentlichen Interesse an der Erkundung beziehungsweise Beseitigung der Gefährdung steht auf Seiten des Antragstellers lediglich das Interesse gegenüber, einstweilen Kosten zu vermeiden, deren Erstattung er bei Erfolg im Hauptsacheverfahren unter Umständen ersetzt verlangen könnte. Dafür, dass diese Kostenbelastung mit weiteren Schäden, etwa einer Existenzgefährdung des Antragstellers, verbunden sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. c) Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € ist nach summarischer Prüfung hinsichtlich des Fischaufstiegs ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung eines Zwangsgeldes richtet sich nach §§ 18,19, 20 und § 23 VwVG BW. Nach § 4 VwVG BW war das Landratsamt XXX für die Vollstreckung zuständig. Die Anordnungen waren nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar. Sie enthalten auch einen vollstreckbaren Inhalt. Insbesondere sind sie bestimmt genug (vgl. oben). Die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Wahl des Zwangsmittels sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts der Bedeutung und der Kosten der angeordneten Maßnahmen bezüglich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. 3. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 22.09.2016 darum ersucht, im Eilverfahren die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist der Antrag unzulässig. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits nicht anwendbar (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 1982 – 8 S 1049/82 –, juris; Beschluss vom 18. November 1985 – 8 S 2370/85 –, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Lfg. [Oktober 2016] m.w.N). Denn weder die Widerspruchserhebung noch der an die Verwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs sind in Bezug auf das sich anschließende vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO „Vorverfahren" i.S.d. § 162 Abs. 2 VwGO (VGH Mannheim, Beschluss vom 18. August 1982, – 8 S 1049/82 –, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Lfg. [Oktober 2016], m.w.N). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Unterliegens wurde hinsichtlich Wehranlage und Fischaufstieg von verursachten Kosten in gleicher Höhe ausgegangen. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 22.09.2016 unterlegen ist. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist. Die ebenfalls angefochtene Zwangsgeldandrohung wirkt nicht streitwerterhöhend (vgl. Streitwertkatalog Ziffer 1.7.2, abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).