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Urteil

A 7 K 2324/24

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0710.A7K2324.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Frist von 21 Monaten nach § 24 Abs. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um eine absolute Höchstfrist. Diese gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.19) 2. Bei einer Untätigkeitsklage, gerichtet auf „Durchentscheiden“ des Gerichts, ist für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrens kein Raum, so dass das Gericht nicht gehalten ist, eine Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 23.07.2021 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frist von 21 Monaten nach § 24 Abs. 7 AsylG (juris: AsylVfG 1992) handelt es sich um eine absolute Höchstfrist. Diese gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.19) 2. Bei einer Untätigkeitsklage, gerichtet auf „Durchentscheiden“ des Gerichts, ist für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrens kein Raum, so dass das Gericht nicht gehalten ist, eine Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 23.07.2021 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag ein „Durchentscheiden“ des Gerichts begehrt, ist die Untätigkeitsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig und nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. Das Verfahren war nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen und der Beklagten eine Frist zur Sachentscheidung zu setzen, weil es an einem zureichenden Grund für die bisher ausgebliebene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag fehlt. Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Hierzu zählt vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren, wie es sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) ergibt. Daher ergeht nach § 24 Abs. 4 AsylG eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 Asylverfahrensrichtlinie; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 19, wonach der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) angemessene Dauer des behördlichen Asylverfahrens ansieht). Diese Frist beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu behandeln, so beginnt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG diese Frist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie). Anhaltspunkte dafür, ob eine Überschreitung der sechsmonatigen Frist – also eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz – sachlich gerechtfertigt ist, ergeben sich aus § 24 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 AsylG (so auch Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 und 4 sowie Abs. 4 Asylverfahrensrichtlinie). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG kann das Bundesamt die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise nach § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG um höchstens weitere drei Monate auf 18 Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann die Entscheidung abweichend von den in Abs. 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Nach § 24 Abs. 7 AsylG hat das Bundesamt jedoch spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie deutlich, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. Gemessen hieran liegt im vorliegenden Fall kein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Durch die Eurodac-Meldung vom 23.07.2021 hatte das Bundesamt darüber Kenntnis erlangt, dass dem Kläger in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Damit war zu dieser Zeit klar, dass kein Verfahren zur Bestimmung des für den Antrag zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO durchzuführen ist. Die Frist zur Entscheidung über den Asylantrag begann folglich mit der Asylantragstellung des Klägers am 23.07.2021, so dass die absolute Höchstfrist von 21 Monaten am 23.04.2023 endete. Diese hat die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG) also bereits unzulässigerweise überschritten. Die absolute Höchstfrist gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, auf den sich das Bundesamt vorliegend zur Begründung beruft (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 05.03.2024 - 5 A 4504/23 -, juris Rn. 6). 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag jedoch unbegründet. Grundsätzlich hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Streitsache zwar in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen. Für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Asylverfahrens kein Raum, so dass das Gericht im vorliegenden Fall nicht gehalten ist, eine Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris Rn. 30; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 10, 32). Denn ein „Durchentscheiden“ würde die dem Bundesamt vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris Rn. 34). Wenn das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis gelangt, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamts und ggf. eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Die Abweisung als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt hat zudem zur Folge, dass vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann außerdem nicht aussprechen, dass der Asylantrag aus einem der Gründe des § 29 Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen ist, und kann auch keine der in §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2 AsylG differenziert geregelten Abschiebungsandrohungen erlassen. Gegen ein „Durchentscheiden“ spricht weiter, dass der Kläger sonst eine Tatsacheninstanz verlieren würde, welche jedoch wegen der besonderen Sachkunde des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, juris Rn. 21) sowie vor dem Hintergrund der im Asylverfahren nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG besondere Wichtigkeit besitzt. Auch dem Unionsrecht kann keine Pflicht des Gerichts zum „Durchentscheiden“ entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 54). II. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Asylantrags begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage liegen nach § 75 VwGO vor (s.o.). Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er mit diesem Hilfsantrag lediglich eine Bescheidung und nicht direkt eine Sachentscheidung durch das Gericht begehrt. Ein Asylantragsteller, über dessen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrags zu verpflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 17; ferner BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 21 ff.). Die Überzeichnung des Asylrechts durch europäisches Recht, insbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie, gibt eine besondere Struktur mit einer stärkeren Betonung des behördlichen Verfahrens vor, die einem sog. „Durchentscheiden“ der Verwaltungsgerichte entgegensteht (siehe dazu bereits oben, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 20 ff.). Einem Asylantragsteller dürfen die eingeräumten Verfahrensrechte – insbesondere eine Entscheidung des Bundesamts mit dessen besonderer Sachkenntnis – nicht dadurch entzogen werden, dass im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts, das Gericht an dessen Stelle im gerichtlichen Verfahren den Antrag zu entscheiden hat. Zudem würde ein Übergehen der Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts, wenn es – wie vorliegend – zu einer Häufung von Fällen kommt, zu einer mit dem Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbaren Gewichtsverlagerung der Exekutive auf die Judikative führen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Kläger wie hier bereits nach § 25 AsylG zu den Gründen seines Antrags angehört wurde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.09.2022 - A 10 K 2893/21 -, juris Rn. 23 f.; VG Aachen, Urteil vom 17.12.2021 - 5 K 1858/21.A -, juris Rn. 39). Auch wenn der Anhörung vor dem Bundesamt eine herausragende Stellung im Asylverfahren zukommt, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass bei bereits durchgeführter Anhörung kein Rechtsschutzinteresse (mehr) bestünde (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30.09.2022 - A 10 K 2893/21 -, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 32, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis „jedenfalls“ bei einer unterbliebenen Anhörung nach § 25 AsylG vorliegt). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat hierzu mit Urteil vom 30.09.2022 - A 10 K 2893/21 - (juris Rn. 23 f.) ausgeführt: „Denn das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2021 - A 12 S 2583/18 -, juris Rn. 28). Das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete behördliche Asylverfahren ist eine zusätzliche, zugunsten des Asylantragstellers bestehende Instanz, die durch seine hervorgehobene Stellung und daran anknüpfende Verfahrensgarantien gekennzeichnet ist. Diese dienen der effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts, indem sie jedem Antragsteller die Gelegenheit verschaffen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und zu kommunizieren, den ihn betreffenden Sachverhalt ausreichend darzulegen, sein Vorbringen zu ergänzen und etwaige Missverständnisse auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 38). Die genannten Verfahrensgarantien und -standards gelten demgegenüber nicht für das gerichtliche Verfahren, welches einen anderen Zweck verfolgt (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 41.20 -, juris, insbes. Rn. 27 und 29). Seine Aufgabe ist es vielmehr, als eine weitere Instanz behördliche Asylentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 45 und 52). Dementsprechend ist es auf Transparenz angelegt, wie den Grundsätzen der Öffentlichkeit und des gesetzlichen Richters zu entnehmen ist. Durch das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung könnte außerdem das Recht des Asylbewerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 46 Abs. 3 Asylverfahrens-RL) beeinträchtigt werden, indem das gerichtliche Verfahren dem Konzentrationsgrundsatz (§ 87 Abs. 1 VwGO), strikteren Präklusionsvorschriften (etwa § 87b Abs. 3 VwGO) und eingeschränkter prozessualer Überprüfbarkeit (§ 78 AsylG) unterliegt (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 51). Dafür spricht schließlich auch der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten können, wenn die Asylbehörde – und nicht das Gericht (siehe Art. 2 lit. f Asylverfahrens-RL) – festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht vorliegen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Berichterstatterin an. 2. Die Klage ist hinsichtlich dieses Hilfsantrags auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über sein Asylbegehren in angemessener Frist aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. Zwar besteht dieser Anspruch auf eine Entscheidung durch das Bundesamt sogleich. Der Beklagten kann allerdings vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens wegen der Erfüllung des Anspruchs eine Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zugebilligt werden, die vorliegend mit drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ausreichend bemessen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise die Bescheidung seines Asylantrags. Der im Jahr 1998 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen und reiste nach eigenen Angaben am 17.07.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.07.2021 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Ausweislich des Eurodac-Ergebnisses vom 23.07.2021 beantragte der Kläger erstmals am 31.07.2020 in Griechenland Asyl, woraufhin ihm dort am 16.09.2020 ein internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. Am 18.08.2021 wurde der Kläger vom Bundesamt zur Zulässigkeit seines Asylantrags sowie am 23.08.2021 gemäß § 25 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Mit Vermerk vom 27.04.2022 entschied das Bundesamt intern, dass trotz erfolgter Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werde, da eine Art. 3 EMRK-Verletzung festzustellen sei. Am 02.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass zureichende Gründe für die Fristüberschreitung nach § 75 VwGO nicht erkennbar seien. Außerdem sei die Höchstfrist des § 24 Abs. 7 AsylG überschritten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise über seinen Asylantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unbegründet. In Anbetracht der nach den Ereignissen des 07.10.2023 insbesondere im Gazastreifen außerordentlich dynamischen, unübersichtlichen und schwer zu bewertenden Lage sowie der daraus resultierenden Schwierigkeit, die Rückkehrgefährdung mit der für eine Entscheidung von Asylverfahren gebotenen Belastbarkeit einzuschätzen, sehe das Bundesamt die Voraussetzungen für eine Entscheidung davon betroffener Asylverfahren derzeit als nicht gegeben an. Das Bundesamt habe daher das Verfahren nach § 24 Abs. 5 AsylG aufgeschoben und dies mit Schreiben vom 10.01.2024 der Europäischen Kommission gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.