OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 1950/24

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1024.10A1950.24.00
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Aussetzung der auf die Bescheidung ihrer Asylanträge gerichteten Untätigkeitsklage einer Mutter, die an MS leidet, und ihrer minderjährigen Tochter, die beide bereits in Griechenland internationalen Schutz erlangt haben, wegen der Tatsachenrevision 1 C 18.24 (erfolgreiche Klage, Herkunftsland: Iran).(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerinnen zu entscheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Aussetzung der auf die Bescheidung ihrer Asylanträge gerichteten Untätigkeitsklage einer Mutter, die an MS leidet, und ihrer minderjährigen Tochter, die beide bereits in Griechenland internationalen Schutz erlangt haben, wegen der Tatsachenrevision 1 C 18.24 (erfolgreiche Klage, Herkunftsland: Iran).(Rn.23) Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerinnen zu entscheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Der Einzelrichter entscheidet anstelle der Kammer, da diese den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 auf diesen übertragen hat. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) in der Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel, die Beklagte zur Bescheidung des Asylantrages der Klägerinnen zu verpflichten, zulässig. Insbesondere liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß § 75 VwGO vor [hierzu unter a)]. Die Klägerinnen haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr auf bloße Bescheidung gerichtetes Klagebegehren [hierzu unter b)]. a) Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen vor. Insbesondere ist die Klage (weit) nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden. Einer Sachentscheidung steht auch nicht das Gebot einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO entgegen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) besteht kein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass die Beklagte bislang nicht – und damit nicht binnen angemessener Frist – über den Asylantrag der Klägerinnen vom 4. Mai 2022 entschieden hat. Zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist ein Grund, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2017, 1 BvR 2406/16, juris Rn. 9). Dabei sind in einer einzelfallbezogenen Abwägung neben den vielfältigen Umständen, die geeignet sind, eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Einzelfall der Klägerinnen ein zureichender Grund nicht vor. aa) So war die in § 24 Abs. 7 AsylG (bloß) ausnahmsweise vorgesehene maximale Bearbeitungsdauer bereits bei Klageerhebung überschritten. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 20). Dies wird insbesondere am Wortlaut von Art. 31 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU deutlich, wo es heißt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen („In any event […] within a maximum time limit of 21 months“ bzw. „En tout état de cause […] dans un délai maximal de vingt-et-un mois“). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch ihr – vorgetragener – „Entscheidungsstopp“ in Konstellationen, in denen Antragstellern bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, weder alleine, noch in Verbindung mit dem am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Tatsachenrevisionsverfahren in der Sache 1 C 18.24 (s. dazu BVerwG, Pressemitteilung Nr. 42/2024 v. 4.9.2024) einen zureichenden Grund dar. Denn zum einen sind diese Umstände erst nach Ablauf der Höchstfrist eingetreten. Zum anderen dürfte sich die Entwicklung, wonach nach Griechenland zurückkehrenden und dort als schutzberechtigt anerkannten Personen nicht mit der geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe, nur auf den Personenkreis der alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer beziehen (VGH Kassel, Urt. v. 6.8.2024, 2 A 489/23.A, juris; Urt. v. 6.8.2024, 2 A 1131/24.A; teilweise wird auch gefordert, dass diese körperlich belastbar und mit hinreichender Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative ausgestatteten sein müssen: VG Hamburg, Urt. v. 15.8.2024, 12 A 3228/24, juris; Urt. v. 28.6.2024, 12 A 4023/22, juris; Urt. v. 28.6.2024, 12 A 408/22, juris). Zu diesem Personenkreis zählen die Klägerinnen – eine alleinerziehende, nach eigenen Angaben an Multipler Sklerose leidende Mutter und ihre zehnjährige Tochter – nicht, worauf der Einzelrichter die Beklagte mit Schreiben vom 4. September 2024 hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund lässt – bei allem Verständnis für die rechtspolitisch gewünschte Überprüfung der „Grundsätze des gesamten Asylsystems (s. dazu die Stn. der Beklagten v. 6.9.2024) – das Verhalten der Beklagten die erforderliche einzelfallbezogene Bewertung vermissen. Die Möglichkeit, den Inhalt des Entscheidungsstopps nachzuvollziehen, hatte der Einzelrichter nicht, da sich die Beklagte geweigert hat, das Dokument vorzulegen und der mündlichen (Video-)Verhandlung ferngeblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte Fälle, in denen die Antragsteller in Griechenland bereits anerkannt sind, ohne Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht bearbeitet. Nur ergänzend merkt der Einzelrichter an, dass der Umstand, dass es der „Klägerin über eine längere Zeit gelungen ist, sich und ihr Kind zu versorgen“, eine andere Bewertung nicht erlaubt. Denn auch wenn es ihr im Einzelfall möglich gewesen sein soll (gegen eine EMRK- bzw. GRCh-konforme Versorgungssituation sprechen die Angaben der Klägerin zu 1. in ihrer Anhörung), prüft die Beklagte nach eigenen Angaben doch derzeit „grundsätzlich“ (und damit losgelöst vom Einzelfall), ob in Griechenland weiterhin von einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh auszugehen sei. Diese Prüfung, die mit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enden kann, setzt aber logisch voraus, dass es den jeweiligen Antragstellern gelungen sein muss, sich in Griechenland „durchzuschlagen“, weil anderenfalls eine Weiterreise in das Hoheitsgebiet der Beklagten nicht möglich gewesen wäre und sich der Prüfauftrag nicht stellen würde. b) Die auf Bescheidung gerichtete Klage weist vorliegend auch das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis auf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris Rn. 22, Rn. 31). Zwar hat die Beklagte die Klägerin zu 1. – anders als in dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall – zu ihren Asylgründen bereits angehört. Dies stellt die Berechtigung ihres Interesses an einer behördlichen Erstentscheidung durch die Beklagte jedoch nicht durchgreifend in Frage.Denn auch im vorliegenden Fall rechtfertigt es eine Gesamtschau der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den hieran anknüpfenden Verfahrensgarantien (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, a.a.O., Rn. 32 ff.), ein Rechtsschutzbedürfnis für die (reine) Bescheidungsklage anzunehmen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 10.7.2024, A 7 K 2324/24, juris Rn. 30 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 30.9.2022, A 10 K 2893/21, juris Rn. 23 f.; VG Hamburg, Urt. v. 21.3.2022, 10 A 4292/21, n.v.). Insbesondere hat die Beklagte auf die gerichtliche Anfrage, ob eine Bescheidung der Anträge der Kläger konkret absehbar sei, mitgeteilt, der Antrag sei „rückpriorisiert“ und – auf weitere Nachfrage – es sei „aktuell nicht absehbar, wann die Prüfung abgeschlossen sein wird.“ Der weitere Verfahrensgang stellt sich damit für die Klägerinnen weiterhin als (völlig) offen dar. 2. Die Klage ist zudem begründet. Der Anspruch der Klägerinnen auf eine Entscheidung über ihren Asylantrag folgt aus §§ 3 ff. AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen sind Mutter und Tochter und haben die iranische Staatsangehörigkeit. Sie begehren eine Entscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag. Am 4. Mai 2022 beantragten die Klägerinnen in Hoheitsgebiet der Beklagten Asyl. Zuvor ist (jedenfalls) der Klägerin zu 1. in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden (s. das EURODAC-Ergebnis, Nr. 30 der Asylakte). Am 1. Juni 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zu 1. zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Hierbei machte sie geltend, dass sie Griechenland aufgrund der dortigen Versorgungssituation verlassen habe. Sie leide zudem an Multipler Sklerose. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen (Nr. 36 der Asylakte). Unter dem 27. Juli 2022 hielt die Beklagte in einem Vermerk fest, dass für die Klägerinnen keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werde, da eine „Art. 3 EMRK-Verletzung“ festzustellen sei. Am 9. Mai 2023 hörte die Beklagte die Klägerin zu 1. informatorisch an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift Bezug genommen (Nr. 56 der Asylakte). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 legitimierte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte und beantragte Akteneinsicht. Am 8. Mai 2024 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, dass die Beklagte ohne ersichtlichen zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist über ihr Asylbegehren entschieden habe. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag der Klägerinnen zu entscheiden. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2024 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Den Antrag hat die Beklagte (zunächst) nicht weiter begründet. Während sie in der Klagerwiderung in Aussicht stellte, „die Sache spätestens in der KW 26 [zu] bescheiden“, teilte die Beklagte auf die gerichtlichen Sachstandsanfragen vom 15. Juli und vom 29. August 2024 unter dem 30. August 2024 mit, dass gegenwärtig „ein zureichender Grund für ein Absehen von einer Entscheidung" vorliege, da sie „aufgrund einer aktuell positiv eingeschätzten Entwicklung der Situation in Griechenland“ ihre bisherige Entscheidungspraxis dahingehend überprüfe, „ob wieder in größerem Umfang Unzulässigkeitsentscheidungen […] für in Griechenland anerkannt international Schutzberechtigte erlassen werden können, weil dort nicht mehr grundsätzlich von einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh auszugehen ist.“ Bis zum Abschluss dieser Prüfung sind entsprechende Verfahren hinsichtlich einer Entscheidung „rückpriorisiert“ worden. Auf erneute Rückfrage teilte die Beklagte am 4. September 2024 mit, dass „aktuell nicht absehbar [ist], wann die Prüfung abgeschlossen sein wird.“ Die Bitte des Gerichts, den in einer internen E-Mail vom 18. Juli 2024 erwähnten „Entscheidungsstopp[…] SiG“ vom 16. Mai 2024 (Nr. 86 der Asylakte) zu überlassen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ab. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen; mit Beschluss vom selben Tag hat dieser den Beteiligten gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandte Asylakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.