Urteil
5 K 12982/17
VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0930.5K12982.17.00
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Leitsätze
1. Von dem Begriff der Modernisierung werden alle Baumaßnahmen erfasst, welche der Verbesserung des Gebrauchswertes von Wohnungen oder Wohngebäuden dienen und zwar in dem Sinn, dass „aus etwas Altem etwas Neues“ gemacht wird. Modernisierungsmaßnahmen sind auf die Beseitigung von Missständen gerichtet, die eine Wohnung oder ein Wohngebäude nach der inneren oder äußeren Beschaffenheit aufweist. Missstände liegen insbesondere vor, wenn die Wohnung oder das Wohngebäude nicht (mehr) den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt.(Rn.26)
2. Sinn und Zweck der Abweichungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW) zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums ist, Wohnungsnot zu bekämpfen und mehr Wohnraum, also mehr oder größere Wohnungen zu schaffen, um mehr Menschen unterbringen zu können.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von dem Begriff der Modernisierung werden alle Baumaßnahmen erfasst, welche der Verbesserung des Gebrauchswertes von Wohnungen oder Wohngebäuden dienen und zwar in dem Sinn, dass „aus etwas Altem etwas Neues“ gemacht wird. Modernisierungsmaßnahmen sind auf die Beseitigung von Missständen gerichtet, die eine Wohnung oder ein Wohngebäude nach der inneren oder äußeren Beschaffenheit aufweist. Missstände liegen insbesondere vor, wenn die Wohnung oder das Wohngebäude nicht (mehr) den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt.(Rn.26) 2. Sinn und Zweck der Abweichungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO (juris: BauO BW) zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums ist, Wohnungsnot zu bekämpfen und mehr Wohnraum, also mehr oder größere Wohnungen zu schaffen, um mehr Menschen unterbringen zu können.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt, denn die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde eingehalten. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 22.07.2015 zugestellt. Da es sich beim 22.08.2015 um einen Samstag gehandelt hat, war für die Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO der nächste Werktag maßgeblich, also Montag der 24.08.2015, an welchem der Widerspruch auch bei der Behörde eingegangen ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der die Baugenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das vorliegende Bauvorhaben verstößt sowohl gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (siehe dazu unten a)) als auch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften (siehe dazu unten b)). Befreiungen bzw. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nicht möglich. a) Die Errichtung einer Dachterrasse inklusive einer Umwehrung mit einer Höhe von 1,30 m verstößt zwar nicht gegen die Dachformvorschriften „D2“ Abs. 1, jedoch gegen jene in „D2“ Abs. 2 der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ulmen-/Benckendorffstraße Stuttgart Stgt 249 (2012/13)“ vom 03.01.2012, in Kraft getreten am 04.10.2012. Nach der örtlichen Bauvorschrift „D2“ Abs. 1 sind im Planungsgebiet Mansard-, Walm- und Satteldächer mit einer Dachneigung von 45° bis 60° zulässig. Flachere und steilere Dachneigungen sind für die Herstellung eines so genannten „Stuttgarter Dachs“ zulässig. Das streitgegenständliche Gebäude verfügt über ein „Stuttgarter Dach“, also ein Dach, welches aus einem Pyramidenstumpf besteht und oben (fast) flach ist. Durch das Aufsetzen einer Dachterrasse mit Umwehrung auf den flachen Teil des vorhandenen Daches ändert sich jedoch nichts an der Form des Daches. Es bleibt ein „Stuttgarter Dach“, nur mit einem zusätzlichen Dachaufbau. Die Frage, ob auf dem Dach Dachaufbauten zulässig sind oder nicht, wird aber erst im 2. Absatz der örtlichen Bauvorschrift zu „D2“ geregelt. Nach Abs. 2 der örtlichen Bauvorschrift „D2“ im Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ulmen-/Benckendorffstraße Stuttgart Stgt 249 (2012/13)“ sind Dachaufbauten und -einschnitte nur in der ersten Dachgeschossebene zulässig. Der geplante Dachaufbau einer Dachterrasse mit Umwehrung befindet sich jedoch nicht in der ersten Dachgeschossebene, sondern oberhalb des Daches, womit ein Verstoß gegen diese örtliche Bauvorschrift vorliegt. Aus welchem Grund nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur Dachaufbauten in den Regelungsbereich dieser Vorschrift fallen sollen, welche - wie beispielsweise eine Dachgaube - mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind, wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers weder nachvollziehbar begründet noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Der Begriff „Dachaufbauten“ erfasst nach seinem Wortsinn auch bauliche Anlagen, die ohne Substanzeingriff nur auf das Dach draufgebaut werden. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung oder einer Abweichung von dieser örtlichen Bauvorschrift zu. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 der Landesbauordnung oder auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 2) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall erfordern jedoch weder Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung noch führt die Einhaltung der Vorschriften im Fall des Klägers zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind nicht gegeben. Danach sind Abweichungen von den Vorschriften in den §§ 4 bis 37 der Landesbauordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, und wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Errichtung einer Dachterrasse stellt weder eine Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden dar noch wird durch die Errichtung der Dachterrasse zusätzlicher Wohnraum durch einen Anbau bzw. eine Änderung des Daches geschaffen. Von dem Begriff der Modernisierung werden alle Baumaßnahmen erfasst, welche der Verbesserung des Gebrauchswertes von Wohnungen oder Wohngebäuden dienen und zwar in dem Sinn, dass „aus etwas Altem etwas Neues“ gemacht wird. Modernisierungsmaßnahmen sind auf die Beseitigung von Missständen gerichtet, die eine Wohnung oder ein Wohngebäude nach der inneren oder äußeren Beschaffenheit aufweist. Missstände liegen insbesondere vor, wenn die Wohnung oder das Wohngebäude nicht (mehr) den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügt. Sie können sich beispielsweise ergeben aus dem Zuschnitt von Wohnungen oder Wohngebäuden, unzureichenden Beleuchtungs- oder Belüftungsverhältnissen, ungenügendem baulichen Schallschutz, unzureichender Ver- oder Entsorgung (Energie-, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Entsorgung von Abfällen), überalterten oder sogar fehlenden sanitären Einrichtungen, einer mangelhaften Beheizung, unzureichenden Kochmöglichkeiten, unzweckmäßigen Funktionsabläufen oder einer ungenügenden Sicherheit vor Diebstahl oder Gewalt (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, 7. Auflage, § 56 Rn. 16). Für die Richtigkeit dieses Verständnisses des Begriffs Modernisierung, nämlich dass eine Modernisierung auf die Beseitigung eines Missstandes gerichtet ist, spricht auch § 177 BauGB, welcher ein Modernisierungs- und Instandhaltungsgebot regelt. Danach wird die Beseitigung von Missständen durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung von Mängeln durch ein Instandsetzungsgebot angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Begriff der Modernisierung auch nicht weit auszulegen. Denn der Gesetzgeber selbst hat den Tatbestand des § 56 Abs. 2 LBO stärker als in der vorherigen Vorschrift präzisiert (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 11/5337, Seite 116), so dass eine weite Auslegung des Begriffs dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Nach diesen Maßgaben liegt hier keine Modernisierung vor, denn der Kläger will nicht „aus etwas Altem etwas Neues“ machen, sondern nur eine neue Dachterrasse errichten, ohne dass es vorher bereits eine Dachterrasse gegeben hat. Außerdem dient die Errichtung der Dachterrasse nicht dazu, einen Missstand zu beseitigen. Auch eine Wohnung ohne (Dach)Terrasse oder Balkon oder Garten(anteil) genügt den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, so dass das Fehlen keinen Missstand darstellt. Weiter würde der Kläger durch den Bau der Dachterrasse auch keinen zusätzlichen Wohnraum schaffen. Sinn und Zweck der Abweichungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums ist, Wohnungsnot zu bekämpfen und mehr Wohnraum, also mehr oder größere Wohnungen zu schaffen, um mehr Menschen unterbringen zu können. Dies kann durch (Nutzungs)Änderungen an bereits bestehenden Wohngebäuden geschehen oder durch (Nutzungs)Änderungen an bislang nicht wohnlich genutzten Bestandsgebäuden, wenn damit erstmals neuer Wohnraum geschaffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall kann jedoch aufgrund der Errichtung einer Dachterrasse in die Wohnung, zu der die Dachterrasse gehört, keine zusätzliche Person einziehen. Denn zwar dient eine Dachterrasse dem Aufenthalt von Menschen, jedoch nur im Sommer bzw. bei schönem Wetter. Im Winter bzw. bei schlechtem Wetter bietet die Dachterrasse keinen Schutz vor Kälte, Wind und Regen bzw. Schnee. Eine zusätzliche Schlafgelegenheit, so dass dauerhaft für das ganze Jahr eine weitere Person in die Wohnung einziehen könnte, wird durch die Dachterrasse nicht geschaffen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt darauf ab, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnflächenverordnung auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zur Wohnfläche gehören, und auch im Mietrecht, im Immissionsschutzrecht und im Nachbarrecht Terrassen (anteilig) zur Wohnfläche gerechnet würden, und deshalb auch hier bei § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO wegen der Einheit der Rechtsordnung die geplante Dachterrasse als Wohnraum anzusehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn diese Regelungen in anderen Rechtsbereichen dienen anderen Zwecken als die Abweichungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO. Regelungen im Immissionsschutz- und im Nachbarrecht dienen dazu, Immissionen auch ggf. im Außenbereich einer Wohnung, in dem sich Menschen länger aufhalten, aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu begrenzen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung dienen nach § 1 Abs. 1 der Wohnflächenverordnung der Berechnung der Wohnfläche nach dem Wohnraumförderungsgesetz, und damit - wie auch die Regelungen im Mietrecht - als Grundlage für die Berechnung, wie viel die Fläche einer Wohnung wert ist. Hingegen geht es in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO - wie bereits oben ausgeführt - darum, neuen Wohnraum zu schaffen, damit mehr Menschen in eine Wohnung einziehen können. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen der einzelnen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Regelungsbereiche ist eine Übertragung der Definition des Begriffs des Wohnraums aus diesen anderen Bereichen auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht möglich. b) Des Weiteren liegt auch ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften vor. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (sog. qualifizierter Bebauungsplan), ist ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend verstößt das Bauvorhaben gegen die Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ulmen-/Benckendorffstraße Stuttgart Stgt 249 (2012/13)“ vom 03.01.2012, in Kraft getreten am 04.10.2012, über die Höhe baulicher Anlagen. Dort heißt es zur „Höhe baulicher Anlagen - § 18 BauNVO“: „Die Höhe baulicher Anlagen wird festgesetzt als maximale First- und Traufhöhe.“ Für das Baugrundstück ist eine Firsthöhe von 16 m festgesetzt. Das bestehende Gebäude hat bereits eine Firsthöhe von 15,80 m. Durch die Umwehrung der Dachterrasse würde sich die Gesamthöhe des Gebäudes um 1,30 m erhöhen und damit über die festgesetzten 16 m reichen. Auch wenn hier die Festsetzung im Bebauungsplan von einer maximalen First- und Traufhöhe spricht, wollte der Satzungsgeber mit dieser Festsetzung eine Regelung über die zulässige Gesamthöhe des Gebäudes treffen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung. Dort heißt es sowohl in der Überschrift als auch im Text „Höhe baulicher Anlagen“. Zudem verweist die Vorschrift in ihrer Überschrift auf § 18 BauNVO, welcher ebenfalls die Höhe baulicher Anlagen regelt. Der Satzungsgeber hat hier die zulässige Gesamthöhe des Gebäudes durch die maximale Firsthöhe festgesetzt, mit anderen Worten die maximale Firsthöhe entspricht der Gesamthöhe des Gebäudes. Dass dies der Wille des Satzungsgebers war, ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften. Denn aus den örtlichen Bauvorschriften zur Dachgestaltung ergibt sich, dass der Satzungsgeber keine Dachaufbauten über der ersten Dachgeschossebene erlaubt hat, sich also oberhalb des Firsts keine Dachaufbauten befinden sollen, so dass der Dachfirst der höchste Punkt des Gebäudes sein soll. Insoweit kommt es auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob Dachaufbauten bodenrechtlich relevant und damit auch bauplanungsrechtlich regelbar seien, der Satzungsgeber hier aber keine Regelung im Bebauungsplan zu Dachaufbauten und wie diese auf die Höhe baulicher Anlagen anzurechnen seien, getroffen habe, nicht an. Denn es bestand für den Satzungsgeber keine Notwendigkeit mehr, zu Dachaufbauten und wie diese auf die Höhe des Gebäudes anzurechnen seien, bauplanungsrechtlich eine Regelung zu treffen, da der Satzungsgeber bereits nach der oben vorgenommenen Auslegung des Regelungsgehalts der Vorschrift eine eindeutige Regelung zur Gesamthöhe baulicher Anlagen getroffen hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es auf dem Dach des streitgegenständlichen Gebäudes drei Schornsteine gebe, welche über die festgesetzte Gesamthöhe des Gebäudes von 16 m hinausragen, und dass diese doch dann auch auf die Gesamthöhe anzurechnen seien bzw. bereits jetzt durch die Schornsteine eine Überschreitung vorhanden sei, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn die Höhe der Austrittsöffnung von Schornsteinen ist in § 19 der 1. BImSchV geregelt und durchbricht damit als Bundesrecht die gemeindliche Satzungsregelung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend wären durch eine Befreiung jedoch die Grundzüge der Planung berührt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5/99 -, juris Rn. 6). Die Höhe der Gebäude im Plangebiet ist im vorliegenden Bebauungsplan ein Grundzug der Planung. Denn der Bebauungsplan dient der Erhaltung der historisch vorhandenen Baustrukturen. Diese vorhandenen Strukturen sollten in die planerische Konzeption übernommen und, soweit möglich, im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen gesichert werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ulmen-/Benckendorffstraße Stuttgart Stgt 249 (2012/13)“, Seite 8 und 11). Bei der Erhaltung der vorhandenen Baustrukturen, um zu verhindern, dass nicht in die vorhandenen Strukturen passende Gebäude entstehen, spielt u.a. die Höhe der Gebäude eine zentrale Rolle. Hiervon eine Befreiung zu erteilen für die Errichtung einer Dachterrasse und die Überschreitung der Gesamthöhe des Gebäudes, würde die Grundzüge der vorliegenden Planung berühren und eine Umplanung nötig machen. Bisher gibt es im Plangebiet dieses Bebauungsplans auch noch keine Dachterrassen. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren angeführten Vergleichsobjekte befinden sich alle außerhalb des vorliegenden Plangebiets. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO gegeben ist. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse. Der Kläger beantragte mit Bauantrag vom 24.04.2015, eingegangen bei der Beklagten am 13.05.2015, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück M. Straße ..., Flst.-Nr. ..., in Stuttgart-.... Er ist Eigentümer der oberen zwei Geschosse dieses Gebäudes. Nach der Baubeschreibung soll die Dachterrasse eine Fläche von 27,4 m² haben. Die Umwehrung der Dachterrasse soll eine Höhe von 1,30 m haben. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ulmen-/Benckendorffstraße Stuttgart Stgt 249 (2012/13)“ vom 03.01.2012, in Kraft getreten am 04.10.2012. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist für das streitgegenständliche Grundstück eine Traufhöhe (TH) von maximal 11 m und eine Firsthöhe (FH) von maximal 16 m vorgeschrieben. Im Textteil heißt es zur „Höhe baulicher Anlagen - § 18 BauNVO“ u.a.: „Die Höhe baulicher Anlagen wird festgesetzt als maximale First- und Traufhöhe.“ Hinsichtlich des Daches ist auf dem streitgegenständlichen Grundstück „D2“ festgesetzt. Hierzu heißt es im Textteil u.a.: „Mansard-, Walm-, Satteldach, Dachneigung 45° bis 60. Flachere und steilere Dachneigungen sind für die Herstellung so genannten „Stuttgarter Dachs“ zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte sind nur in der ersten Dachgeschossebene zulässig.“ Mit Bescheid der Beklagten vom 14.07.2015 - zugestellt am 22.07.2015 - wurde der Bauantrag des Klägers abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Dachterrasse einschließlich der für eine solche Nutzung erforderlichen Umwehrung die nach dem Bebauungsplan zulässige Firsthöhe von 16 m überschritten werde. Eine Befreiung nach § 31 BauGB könne nicht erteilt werden. Die Herstellung einer Dachterrasse oberhalb der bebauungsplanmäßig festgesetzten Firsthöhe sei weder mit den Grundzügen der Planung in diesem Bereich vereinbar noch städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung der Firsthöhe im Bebauungsplan solle in Verbindung mit der vorgeschriebenen Dachform dazu dienen, eine einheitliche Dachgestaltung mit geneigten und geschlossenen Dachflächen zu erreichen. Die Nutzung des Daches als Dachterrasse mit einer senkrecht aufsteigenden Umwehrung, die vom Straßenraum aus deutlich sichtbar in Erscheinung trete, würde dieser städtebaulichen Zielsetzung widersprechen und zu einer Beeinträchtigung des städtebaulich gewünschten Erscheinungsbildes des Gebäudes führen. Darüber hinaus würde mit der Zulassung der Dachterrasse ein Präzedenzfall geschaffen, der im Plangebiet zu Berufungsfällen führen würde. Die Nutzung der Dachfläche mit einer Dachterrasse sei auch mit den im Bebauungsplan festgesetzten Dachformen Mansard-, Walm- oder Satteldach nicht vereinbar. Es handele sich hierbei um eine bauordnungsrechtliche Festsetzung. Die Voraussetzungen des § 56 LBO für die Erteilung einer Befreiung würden ebenfalls nicht vorliegen. Eine Befreiung wäre mit dem öffentlichen Belang, eine einheitlich gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, nicht vereinbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der Vorschriften zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, die durch eine grundstücksbezogene Besonderheit bedingt wäre. Mit Schreiben vom 21.08.2015, eingegangen am 24.08.2015, legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass kein Verstoß gegen die im Bebauungsplan vorgegebene Firsthöhe von 16 m vorliege. Die tatsächliche Firsthöhe des bestehenden Gebäudes betrage 15,80 m. Selbst wenn man davon ausgehe, der Bodenbelag der Dachterrasse betrage 10 cm und nehme an der Höhe des Firsts teil, betrage die Firsthöhe allenfalls 15,90 m. Die Umwehrung der Terrasse könne nicht unter den Begriff des Firstes subsumiert werden. Einer Befreiung bedürfe es deshalb nicht. Selbst wenn man jedoch unterstelle, eine Befreiung von der Festsetzung der Firsthöhe sei erforderlich, sei diese zu erteilen. Die Annahme, es sei städtebaulich nicht vertretbar und widerspreche den Grundzügen der Planung, wenn auf geneigten und geschlossenen Dachflächen Dachterrassen errichtet würden, werde durch die im Stadtgebiet häufig vorkommenden Terrassen widerlegt. Die Annahme, die Dachterrasse widerspreche den im Bebauungsplan festgesetzten Dachformen, sei nicht nachvollziehbar. Die Dachterrasse ändere an der Dachform des Gebäudes nichts. Das Dach bleibe in seiner bisherigen Form erhalten. Einer bauordnungsrechtlichen Befreiung bedürfe es deshalb nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 - zugestellt am 07.07.2017 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die festgesetzte Höhe der baulichen Anlage, hier der Firsthöhe, vorliege. Die Höhe baulicher Anlagen werde gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als maximale First- und Traufhöhe festgesetzt. Eine Überschreitung des Firstes mit weiteren Gebäudeteilen sei mit dieser Formulierung ausgeschlossen und nur durch die Erteilung eines Dispenses überwindbar. Der Argumentation des Klägers könne insoweit nicht gefolgt werden, dass es sich bei der strittigen Dachterrasse nicht um einen First handele. Der First eines Daches bilde nach allgemeiner Ansicht den obersten Abschluss eines Gebäudes. So habe der Satzungsgeber durch diese Festsetzung eindeutig die Gebäudehöhe an sich begrenzen wollen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB würden nicht vorliegen, da dies die Grundzüge der Planung berühren würde und städtebaulich nicht vertretbar wäre. Außerdem stünde die Errichtung der Dachterrasse auch der Festsetzung „D2“ zu den Dachaufbauten entgegen. Sie seien nur in der ersten Dachgeschossebene zulässig, also unterhalb des Firstes. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO würden ebenfalls nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Vergleichsfälle würden nicht im fraglichen Bebauungsplanbereich liegen und könnten daher allesamt nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat am 04.08.2017 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, dass die Firsthöhe durch die beantragte Dachterrasse nicht verändert werde. Unter Firsthöhe sei der Höhenunterschied zwischen dem unteren Bezugspunkt und der Oberkante des Dachfirsts zu verstehen. Die Oberkante des Dachfirsts werde durch die Dachterrassenumwehrung nicht geändert. Deshalb finde durch die beantragte Dachterrasse keine Überschreitung der maximal zulässigen Firsthöhe statt. Eine Befreiung bedürfe es deshalb nicht. Selbst wenn jedoch eine Befreiung erforderlich sei, sei diese nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Die Zulassung der Dachterrasse würde nicht den Grundzügen der Planung widersprechen. Die Behauptung der Widerspruchsbehörde, es handele sich bei der Festsetzung der Firsthöhe um ein „markantes Merkmal“ des vorliegenden Bebauungsplans, sei nicht aus dem Bebauungsplan ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzung gegenüber den anderen Festsetzungen besondere Bedeutung habe oder dem Plan sein Gepräge gebe. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, da sowohl die Festsetzung einer Firsthöhe von 17,30 m als auch die Festsetzung, dass Dachumwehrungen nicht an der Firsthöhe des Gebäudes teilnehmen würden, zulässig wären. Die Regelung „D2“ der örtlichen Bauvorschriften stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Eine schematische Betrachtungsweise dieser Festsetzung verbiete sich. Als baugestalterische Vorschrift sei für die Anwendung der Norm maßgeblich auf ihren gestalterischen Sinn und Zweck abzustellen. Hierbei werde deutlich, dass die Bestimmung die zulässigen Dachformen erhalten wolle. Gerade aus diesem Grund erlaube sie Dachaufbauten in der ersten Dachgeschossebene. Die Dachform des bestehenden Gebäudes werde durch die beantragte Dachterrasse nicht verändert. Es werde weder in die Form noch in die Substanz des bestehenden Daches eingegriffen. Eine Abweichung sei nicht erforderlich. Selbst wenn man dies anders sehe, so sei eine Abweichungszulassung gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zu erteilen. Die Schaffung einer Dachterrasse gehöre zur Modernisierung einer Wohnung. Von dem Begriff der Modernisierung würden alle Baumaßnahmen erfasst, welche der Verbesserung des Gebrauchswerts von Wohnungen und Wohngebäuden dienen. Durch die Schaffung der Dachterrasse werde die Wohnqualität des Wohnhauses M. Straße ..., in dem bislang weder Balkon, noch Terrasse, noch Garten existiere, erheblich aufgewertet. Durch die bauliche Änderung eines seither nicht nutzbaren Daches hin zu einer Dachterrasse werde zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die Terrassenfläche gehöre nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnflächenverordnung zum Wohnraum. Da diese Schaffung zusätzlichen Wohnraumes auch durch eine bauliche Änderung des Daches erfolge, sei § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erfüllt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Gebäude M. Straße ..., Flst.-Nr. ..., in Stuttgart-... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung unter Verweis auf die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids weiter vor, dass die geplante Dachterrasse mit ihrer Umwehrung bauplanungsrechtlich gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Höhe der baulichen Anlagen verstoße. Der Kläger verkenne, dass die Höhe der baulichen Anlagen in dem Bebauungsplan durch die Festsetzung der maximalen First- und Traufhöhe begrenzt werde. Die maximal zulässige Höhe werde durch die Umwehrung der Dachterrasse überschritten. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich werde zudem gegen die örtliche Bauvorschrift zur Dachform „D2“ verstoßen. Mit der Errichtung der Dachterrassenumwehrung werde gegen die Vorschriften zur Dachform verstoßen. Die Errichtung des umlaufenden Dachterrassengeländers stelle im Ergebnis die Errichtung einer umlaufenden Außenwandkonstruktion auf dem vorliegend vorhandenen „Stuttgarter Dach“ dar, welche im Widerspruch zu der Festsetzung der zulässigen Dachformen stehe, auch wenn es dieser Konstruktion an einem eigenen oberen Abschluss fehle. Die Erteilung einer Abweichung sei nicht möglich. Eine Modernisierung von Wohnraum liege nicht vor, da die geplante Maßnahme nicht innerhalb des vorhandenen Wohnraums zur Modernisierung desselben angedacht sei, sondern außerhalb. Die Errichtung eines Balkons oder einer Dachterrasse im Rahmen einer Modernisierung sei nicht notwendig, um eine ohne Missstände nutzbare Wohnung zu erhalten. Auch werde durch eine Dachterrasse kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Bei einer Dachterrasse handele es sich bereits nicht um einen Raum, so dass mit dieser kein Wohnraum geschaffen werde. Im Übrigen verstieße die Zulassung einer Abweichung gegen öffentliche Belange, da die Dachterrasse mit ihrer Umwehrung nicht mit der Dachformvorschrift „D2“ im Einklang stehe, welche in ihrem Geltungsbereich eine einheitliche Dachgestaltung erreichen möchte. Der Kläger verkenne zudem das Zusammenspiel der Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen als maximale First- und Traufhöhe sowie der Dachformvorschriften. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung sowie die örtliche Bauvorschrift würden gemeinsam wirken. Eine Befreiung bzw. Abweichung scheitere daher jeweils an dem Zusammenspiel dieser Regelungen mit der jeweils anderen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben auch gegen den zweiten Teil der örtlichen Bauvorschrift „D2“, da die Dachterrasse nicht in der ersten Dachgeschossebene geplant sei, sondern darüber. Eine Abweichung bzw. Befreiung könne nicht zugelassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Heft Bauakten der Beklagten, 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart) verwiesen.