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Beschluss

8 L 947/23.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0427.8L947.23.GI.00
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Leitsätze
1) Für die Einstufung als Prostitutionsstätte genügt es im Fall von Vermietungen von Wohnungen an Prostituierte, dass ein (Unter-)Vermieter – wie vorliegend der Antragsteller – die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. 2) Wer sich professionell darauf ausrichtet, eine Wohnung gezielt an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu vermieten, ist als Gewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG zu verstehen und unterfällt folglich der Erlaubnispflicht und den daran anknüpfenden Regelungen für Prostitutionsstätten. 3) Mit dem Betriebskonzept hat der Gesetzgeber ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Das Betriebskonzept stellt eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, dar. Dem Betriebskonzept kommt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte damit eine essentielle Bedeutung zu. 4) Die Notruffunktion soll nach der Gesetzesbegründung zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen. Eine Zeitspanne von etwa 15 Minuten ist nicht ausreichend, um einen schnellen Zugriff und damit die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Für die Einstufung als Prostitutionsstätte genügt es im Fall von Vermietungen von Wohnungen an Prostituierte, dass ein (Unter-)Vermieter – wie vorliegend der Antragsteller – die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. 2) Wer sich professionell darauf ausrichtet, eine Wohnung gezielt an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu vermieten, ist als Gewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG zu verstehen und unterfällt folglich der Erlaubnispflicht und den daran anknüpfenden Regelungen für Prostitutionsstätten. 3) Mit dem Betriebskonzept hat der Gesetzgeber ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Das Betriebskonzept stellt eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, dar. Dem Betriebskonzept kommt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte damit eine essentielle Bedeutung zu. 4) Die Notruffunktion soll nach der Gesetzesbegründung zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen. Eine Zeitspanne von etwa 15 Minuten ist nicht ausreichend, um einen schnellen Zugriff und damit die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte. Der Antragsteller betrieb in der X-Straße in C-Stadt eine Prostitutionsstätte ohne die erforderliche Erlaubnis. Diese befindet sich in einer ehemaligen Lagerhalle bzw. einem Bürogebäude auf dem Areal eines Bauunternehmens, welches mit einer massiven Zaunanlage eingefriedet und ständig verschlossen ist. Der Bereich der Zaunanlage zur Straße hin sowie der Eingangsbereich des Gebäudes sind videoüberwacht. Das Gebäude hat eine Grundfläche von 118 qm, in denen fünf Räume zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Am 2. Dezember 2021 führte die Antragsgegnerin eine Betriebskontrolle durch. Wegen des Betriebes eines Prostitutionsgewerbes ohne Erlaubnis wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller stellte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für eine Prostitutionsstätte in der X-Straße und legte hierzu unter anderem ein Betriebskonzept vor. Unter Punkt I. Ziffer 3 des Betriebskonzepts gab der Antragsteller unter Betriebsart „gewerbliche Zimmervermietung“ an. Zudem gab er an, dass es keine festen Öffnungszeiten gäbe, sondern die Prostituierten ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen. Unter Punkt III. Ziffer 2 gab der Antragsteller an, dass das Betriebsgelände eingezäunt sei und die Kunden nur bei Terminen reingelassen werden würden. Hinsichtlich des Notfallsystems unter Ziffer 3 gab er an, dass dieses geplant sei wie ein Seniorennotruf, „nur dass nicht Hilfe, sondern die Polizei informiert wird“. Unter Ziffer 8 gab der Kläger bei der Beschreibung etwaiger Schlaf- und Wohnräume „keine“ an. Unter IV. Ziffer 2 des Betriebskonzepts („Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution durch Opfer von Menschenhandel“) gab der Kläger an: „Da kann ich genauso viel oder wenig tun, wie unser Staat“. Schließlich gab der Antragstellerin in dem Betriebskonzept mehrmals an, dass die Prostituierten selbstständig seien und alles selbst entscheiden würden. Er vermiete die Räume lediglich an die Prostituierten, die für die gemieteten Zeiträume gesonderte Rechnungen erhalten würden. Mit E-Mail vom 26. Januar 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das eingereichte Betriebskonzept nicht hinreichend konkret sei. Insbesondere wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass innerhalb des Betriebes einer Prostitutionsstätte gewährleistet sein müsse, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht gleichzeitig zur Nutzung als Schlaf- und Wohnraum bestimmt seien. Ferner wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die fehlende Baugenehmigung hin, die für eine abschließende Prüfung des Antrags erforderlich sei. Am 23. August, 29. September 2022 und 19. Oktober 2022 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller den Betrieb der Prostitutionsstätte weiterhin ohne Genehmigung ausübt. Weitere Bußgeldverfahren wurden eingeleitet und der Betrieb wurde mündlich untersagt. Bei einer weiteren Betriebskontrolle am 15. Dezember 2022 wurde das zu diesem Zeitpunkt verbaute Notrufsystem getestet. Auch nach mehr als 10 Minuten ab Auslösung des Alarms konnten keine Maßnahmen gegenüber den Prostituierten festgestellt werden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 wurde die Antragsgegnerin von der zuständigen Bauaufsicht des Landkreises M darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Betriebstätte eine Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung nunmehr vorliege. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein angepasstes Betriebskonzept hinsichtlich des Notrufsystems sowie der Schlaf- und Wohnsituation bis zum 20. Januar 2023 einzureichen und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie ansonsten die Versagung der beantragten Erlaubnis nach § 14 ProstSchG beabsichtige. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 (bei der Antragsgegnerin eingegangen am 1. Februar 2023) teilte der Antragsteller mit, dass als Ruhe- und Rückzugsräume den Prostituierten nunmehr 2 Wohncontainer mit den Maßen 6,00 m x 2,40 m zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass sie ein Sicherheitsunternehmen mit Sitz in K mit den sicherheitsrelevanten Aufgaben im Falle einer Notrufabsetzung beauftragt habe. Der Auftrag würde eine Vor-Ort-Aufsicht während der üblichen Geschäftszeiten jedoch nicht beinhalten. Bei einer gemeinsamen Betriebsbegehung am 1. März 2023 wurde zunächst festgestellt, dass die Betriebsstätte weiterhin ohne Erlaubnis betrieben wird. Die den Prostituierten zur Verfügung gestellten Container waren mit einem Doppelbett und zwei Einzelbetten sowie jeweils einer Sitzgelegenheit ausgestattet. Im Außenbereich befand sich eine Dixi-Toilette. Über den Betten der Prostituierten waren Notfallsender mit Band angebracht, die nach dem Auslösevorgang die automatische elektronische Sprachnachricht „In der C-Straße wird dringend Hilfe benötigt“ an die Polizeistation C-Stadt sendet. Bei dem Versuch eines Anrufs bei der Polizeistation wurde erst nach etwa 15 Minuten jemand erreicht. Die Polizeibeamtin teilte mit, dass das installierte Notrufsystem mit der Polizei nicht abgesprochen sei. Die Eingangstür des Areals der Betriebsstätte war für nicht angemeldete Personen verschlossen und die Haustür konnte nur von innen geöffnet werden. Mit Bescheid vom 30. März 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte am Standort „C-Straße in C-Stadt“ ab (Ziffer 1) und untersagte deren weiteren Betrieb (Ziffer 2). Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, den Betrieb der Prostitutionsstätte binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides einzustellen (Ziffer 3). Weiter ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 an (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Antragsteller den angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, drohte die Antragsgegnerin die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume der Prostitutionsstätte im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass das eingereichte Betriebskonzept unvollständig, zu abstrakt und nicht zweckmäßig sei. Die Betriebsstätte verfüge über kein ausreichendes Notrufsystem zum Schutz vor Übergriffen von Kunden und Kundinnen. Eine Zeitspanne von über 10 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei bzw. des Sicherheitspersonals ab der Auslösung des Alarms sei zu lang. Aufgrund der Schließvorrichtung des Gebäudes sei auch nicht ersichtlich, wie die Polizei oder Rettungskräfte im Notfall auf das Grundstück gelangen können. Es würden auch keine konkreten Aussagen zu den typischen Betriebsabläufen gemacht. Die bislang ungeklärte Schlaf- und Wohnsituation sei zwar durch die Aufstellung von Containern konkretisiert worden. Diese würden aber von den Prostituierten nicht benutzt werden und würden zudem keine menschenwürdige Unterkunft darstellen. Als Betreiber einer Prostitutionsstätte habe er schließlich dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen des ProstSchG eingehalten werden. Mit Schreiben vom 14. April 2023 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung ein. Am 18. April 2023 hat der Antragsteller bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegnerin der Betrieb der Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis bekannt gewesen und bis zum Erlass der Untersagungsverfügung geduldet worden sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung jegliche zeitlichen Dimensionen für ein Antragsverfahren außer Acht gelassen, da der Antrag bereits am 3. Dezember 2021 gestellt wurde. Der Antragsteller beschränke seine betriebliche Tätigkeit auf die Vermietung der Zimmer und die Nutzung der Gemeinschaftsräume für die selbständig arbeitenden Anbieterinnen. Das Betriebskonzept liege darin, selbständigen Anbieterinnen des Prostitutionsgewerbes eine Betriebsstätte zur Ausübung ihres Gewerbes in Form von Räumen zur Verfügung zu stellen. Organisatorische Abläufe beschränken sich auf die Rechnungen. Der Antragsteller habe die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die verlangt werden können, eingerichtet. Der Anwesenheit eines Sicherheitsbetreuers bedürfe es nicht. Dass die Polizei innerhalb von 10 bis 15 Minuten an Ort und Stelle erscheinen kann, sei vollkommen ausreichend. Zudem sei der Sicherheitsdienst im Zeitpunkt der letzten Besichtigung noch nicht beauftragt worden. Nunmehr würde aber ein Programm des Sicherheitsdienstes vorliegen und dieses könne auch genutzt werden, dass die Erlaubnis mit einer Auflage erteilt werden könne. Das Aufstellen und die Einrichtung der Wohncontainer sei zudem ausreichend, um den Prostituierten Aufenthalts- und Pausenräume zu geben. Es sei außerdem Sache der Prostituierten selbst, für ihren Aufenthalt zu sorgen. Schließlich habe er einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen, den er vor 2026 nicht kündigen könne. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.04.2023 gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 30.03.2023 bezüglich Ziffer 2), 3) und 5) der Ordnungsverfügung anzuordnen, sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte am Standort in C-Stadt, C-Straße, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts betreffend der im Bescheid genannten Versagungsgründe Notrufsystem, Betriebsabläufe, Wohn- und Schlafsituation neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die beiden Anträge abzulehnen. Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin zunächst ihre Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass sich bei einer Probealarmierung am 1. März 2023 herausgestellt habe, dass auch innerhalb von 10 bis 15 Monuten kein Sicherheitsdienst vor Ort war. Bei den nunmehr aufgestellten Wohncontainern handele es sich bereits nicht um eine menschenwürdige Unterkunft. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages falle in die Risikosphäre des Antragstellers. Zudem stehe es dem Antragsteller frei, diesen außerordentlich zu kündigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die übersendeten Behördenvorgänge (eAkte) Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der von dem Antragsteller wörtlich gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte in der C-Straße in C-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts betreffen der im Bescheid genannten Versagungsgründe Notrufsystem, Betriebsabläufe, Wohn- und Schlafsituation neu zu bescheiden, ist zunächst gemäß §§ 122, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Betriebserlaubnis der Prostitutionsstätte in der C-Straße in C-Stadt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu erteilen. Vorliegend ist der wörtliche Antrag des Antragstellers nämlich auf eine Neubescheidung gerichtet. Allerdings kann die einstweilige Anordnung bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf eine Neubescheidung nur dann gerichtet sein, wenn der Antragsteller eine Begünstigung begehrt, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht oder wenn der den Anspruch begründende Tatbestand der Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. Kuhla in BeckOK, VwGO, Stand: 01.07.2022, § 123, Rn. 146). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Prostitutionsstätte steht nicht im Ermessen der Behörde (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2023, Az. 4 K 1128/21, juris, Rn. 52). Der Antragsteller begehrt vorliegend vielmehr eine vorläufige Betriebserlaubnis. Erforderlich ist eine vorläufige Betriebserlaubnis zudem nur bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, da gemäß § 68 Abs. 1 VwGO im behördlichen Vorverfahren die Recht- und Zweckmäßigkeit nachzuprüfen ist, also auch gegebenenfalls neue und andere Tatsachenumstände Berücksichtigung finden und in einen noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid einfließen können. Da der Antragsteller Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. März 2023 eingelegt hat, ist das Widerspruchsverfahren eröffnet und statthaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2018, § 75, Rn. 23 und 25). Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – der hier allein in Betracht kommt – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder um drohende Gewalt zu verhindern. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, den der jeweilige Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen würde (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 77). Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG zum Betrieb der streitgegenständlichen Prostitutionsstätte. Der Antragsteller betreibt ein Prostitutionsgewerbe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG bzw. er möchte ein solches betreiben, indem er auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht Zimmer an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung von Prostitution vermietet. Er benötigt damit eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG. Für die Einstufung als Prostitutionsstätte genügt es im Fall von Vermietungen von Wohnungen an Prostituierte, dass ein (Unter-)Vermieter – wie vorliegend der Antragsteller – die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 22 CS 19.297, Rn. 18; vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 20.01.2022, Az. 4 K 4328/20, Rn. 19 und vom 22.04.2021, Az. 4 K 238/20, Rn. 22; jeweils juris). Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG genügt vorliegend nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Antragsteller diesem kein hinreichend konkretes Betriebskonzept beigefügt hat. Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ProstSchG ist dem Antrag unter anderem das Betriebskonzept beizufügen. Der Gesetzgeber hat damit ein qualifiziertes Antragserfordernis für die Erlaubniserteilung nach dem ProstSchG geschaffen. Das Betriebskonzept stellt eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, dar. Dem Betriebskonzept kommt für die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte damit eine essentielle Bedeutung zu. Auch für die Prüfung des Nichtvorliegens von Versagensgründen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 ProstSchG ist das Betriebskonzept essentiell, da diese unter anderem anhand der Ausführungen im Betriebskonzept zu erfolgen hat. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Betriebskonzept finden sich in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ProstSchG weitere Konkretisierungen. Danach sind die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu beschreiben (§ 16 Abs. 1 ProstSchG). Es sollen dargestellt werden: 1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft; 2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die a) unter 18 Jahre alt sind, b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden; 3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern; 4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten; 5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten; sowie 6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden (§ 16 Abs. 2 ProstSchG). Schon nach der Gesetzesbegründung bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dort heißt es, es solle insgesamt erkennen lassen, dass die antragstellende Person sich der betriebsspezifischen Risiken ihres Gewerbes für Prostituierte, Kunden und für die Allgemeinheit bewusst sei (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81). Angesichts der erheblichen rechtlichen Bedeutung des Betriebskonzepts fehlt es bereits an einem Antrag, wenn das Betriebskonzept insoweit nicht detailliert und bestimmt genug ist (vgl. VG Minden, Beschluss vom 06.10.2022, Az. 3 L 579/22, juris, Rn. 22). So liegt der Fall hier. Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag am 3. Dezember 2021 eingereichte Betriebskonzept genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Auch wenn von dem Antragsteller keine bestimmte Form der Antragstellung verlangt werden konnte, war dieses Betriebskonzept jedoch mit Blick auf die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG (§ 16 Abs. 1 ProstSchG) – unter anderem den Mindeststandards für Prostitutionsstätten gem. § 18 Abs. 2 ProstSchG – unvollständig, überwiegend pauschalierend gehalten und mithin nicht geeignet, sämtliche Unklarheiten im Hinblick auf den beantragten Prostitutionsbetrieb auszuräumen. Offensichtlich ungenügend ist das Betriebskonzept hinsichtlich der Darlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten, insbesondere in Bezug auf das Notrufsystem (§§ 16 Abs. 2 Nr. 5, 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG). So stellte sich bei einer Betriebsbegehung am 1. März 2023 heraus, dass die Polizeistation nach dem Ablösevorgang der über den Betten der Prostituierten angebrachten Notfallsender erst nach etwa 15 Minuten beim Betrieb erschien (vgl. Bl. 171 ff. d. Behördenakte). Die Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83). Ungeachtet dessen, dass eine solche Zeitspanne bereits nicht ausreichend ist, um einen schnellen Zugriff und damit die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten, ist auch nicht gewährleistet, dass die Polizei auch bei schnellerer Anwesenheit überhaupt die Möglichkeit hat, in die Räume zu gelangen. Soweit der Antragsteller im Eilverfahren vorträgt, dass ein Zugang auch für Dritte möglich sei, da „Kunden nicht über den Zaun springen“, ist dem entgegenzuhalten, dass er in dem Betriebskonzept angegeben hat, dass Kunden von den Prostituierten reingelassen werden müssen (vgl. Bl. 25 d. Behördenakte). Und auch aus dem Protokoll der Betriebsbegehung am 1. März 2023 ergibt sich, dass das Areal für nicht angemeldete Personen unzugänglich ist und erst von innen geöffnet werden muss (vgl. Bl. 172 d. Behördenakte). Im Notfall dürfte es den Prostituierten aber nicht möglich sein, bei Eintreffen der Polizei bzw. des Sicherheitsdienstes die Haustür zu öffnen. Das derzeitige Fehlen eines funktionierenden Notfallsystems kann vorliegend auch nicht durch eine entsprechende Auflage nach § 17 Abs. 1 ProstSchG kompensiert werden. Denn die von dem Antragsteller vorgetragene Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens mit Sitz in K ist ebenfalls nicht ausreichend, um einen schnellen Zugriff und damit die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Soweit der Antragsteller pauschal darauf verweist, dass der Sicherheitsdienst im Zeitpunkt der letzten Besichtigung noch nicht beauftragt worden sei, nunmehr aber ein Programm des Sicherheitsdienstes vorliege und dieses genutzt werde, hat er nicht ansatzweise vorgetragen, wie das Notfallsystem nunmehr funktioniert und wie dadurch ein schneller Zugang zu den Prostituierten möglich sein soll. Aus der von dem Antragsteller vorgelegten E-Mail des Sicherheitsdienstes vom 17. April 2023 (Anlage 4 zur Antragsschrift) ergibt sich vielmehr, dass sie eine Anfahrtszeit von 30 bis 45 Minuten veranschlagen, meist aber schneller vor Ort seien, dies aber davon abhängig sei, welcher Mitarbeiter den Notruf annehme. Von einem schnellen Zugriff kann damit nicht die Rede sein. Ferner werden in dem Betriebskonzept keine konkreten Aussagen zu den typischen Betriebsabläufen im vorgelegten Betriebskonzept getroffen (§§ 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG). Es gibt weder eine Hausordnung, noch wurden schriftliche Vereinbarungen darüber gefasst, welche Rechte oder Pflichten die Prostituierten haben bzw. welche Leistungen sie gegenüber dem Betreiber erbringen müssen (vgl. Bl. 28 d. Behördenakte). Bei der Beschreibung von Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution durch Menschenhandel wurden von dem Antragsteller keine Maßnahmen angeführt, die nur annährend die Möglichkeit zur Erreichung des Schutzzweckes aufzeigen. Vielmehr zeigt der Antragsteller mit seiner Äußerung „Da kann ich genauso viel oder wenig tun, wie unser Staat“ (vgl. Bl. 28 d. Behördenakte), dass er keine geeigneten Maßnahmen ergreifen möchte. Das Betriebskonzept enthält auch keine Darlegungen über ein mögliches Preismodell, das Bezahlsystem, personenbezogene Verantwortlichkeiten für gewisse Tätigkeiten, z.B. die Sicherstellung von Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in der gesamten Prostitutionsstätte (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ProstSchG). Ferner ist an keiner Stelle erkennbar, in welchem Ausmaß der Antragsteller selbst im Betrieb anwesend ist, diesen leitet und wie Abläufe während seiner Abwesenheit sichergestellt werden. Selbst über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen von Prostituierten an diesen für Miete/Übernachtung sind keine Angaben vorhanden. Der Antragsteller gab lediglich pauschal an, dass die Prostituierten eine ordentliche Rechnung erhalten (vgl. Bl. 28 d. Behördenakte). Schließlich ist bislang auch nicht gewährleistet, dass die für die sexuell genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- und Wohnraum bestimmt sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG). Zwar stellt der Antragsteller den Prostituierten zwei Container zur Verfügung, die mit einem Doppelbett und zwei Einzelbetten sowie einer Sitzgelegenheit ausgestattet sind. Ungeachtet der Frage, ob solche Container als Schlaf- und Wohnmöglichkeit ausreichend sind, stellte sich bei der Ortsbegehung am 1. März 2023 heraus, dass die Matratzen noch originalverpackt sind und auch keine persönlichen Gegenstände der Prostituierten in den Containern vorhanden waren (vgl. Bl. 175 d. Behördenakte). Dass die Container somit tatsächlich auch genutzt werden, ist nicht gewährleistet. Da der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zudem angab, dass zeitweise bis zu fünf Prostituierte anwesend sind (vgl. Bl. 23 d. Behördenakte), sind die zwei Container auch nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Prostituierten selbstständig seien und das Betriebskonzept lediglich darin liege, diesen eine Betriebsstätte zur Ausübung ihres Gewerbes in Form von Räumen zur Verfügung zu stellen, ergibt sich hieraus nicht anderes. Wer sich professionell darauf ausrichtet, eine Wohnung gezielt an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu vermieten, ist als Gewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG zu verstehen und unterfällt folglich der Erlaubnispflicht und den daran anknüpfenden Regelungen für Prostitutionsstätten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29.03.2019, a.a.O., Rn. 18). Dies ist bei dem Antragsteller unstreitig der Fall. Als Betreiber dieser Stätte hat er nach § 18 Absatz 5 ProstSchG jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen während des Betriebes eingehalten werden. Da bereits aus den oben dargelegten Gründen feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung offensichtlich nicht vorliegen, ist unerheblich, ob die Behörde von den Mindestanforderungen gemäß § 18 Abs. 3 ProstSchG im Rahmen ihres sachgerechten Ermessens eine Ausnahme zulassen kann. Soweit der Kläger weiterhin sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.04.2023 gegen den Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 30.03.2023 bezüglich Ziffer 2) und 3) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5) der Ordnungsverfügung anzuordnen, ist der Antrag zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Wider-spruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach diesen Maßstäben ist die unter Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der unter den Ziffer 2 und 3 angeordneten Untersagung und Einstellung des Betriebs der Prostitutionsstätte am Standort X-Straße in C-Stadt innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides nicht zu beanstanden. Diese Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde muss bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen (Bay. VGH, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 20 CS 17.1797, juris, Rn. 2). Nichtssagende, formelhafte Wendungen reichen deshalb nicht aus. Allerdings genügt dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, dass die Behörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem im weiteren Sinne auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (Bay. VGH, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 11 CS 07.3453, juris, Rn. 16). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe ist die vorliegend zu prüfende Begründung ausreichend. Die Antragsgegnerin hat sich in genügender Weise auf die hier widerstreitenden Interessen des betroffenen Antragstellers und der Allgemeinheit bezogen. Ihre Ausführungen lassen erkennen, dass sie sich mit dem konkreten Einzelfall ausreichend befasst und ihre Entscheidung im Hinblick darauf getroffen hat. Dies reicht – auch angesichts der im Sicherheitsrecht geltenden Erleichterungen – aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. März 2023 sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat sich hinsichtlich der Betriebsuntersagung – weil eine spezielle Regelung im Prostituiertenschutzgesetz fehlt – zu Recht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt (Bay VGH, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 22 CS 19.297, juris, Rn. 18; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: August 2022, § 15, Rn. 14). Nach dieser Norm kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, ohne eine solche betrieben wird. Diese Voraussetzungen sind mit der Ablehnung des Erlaubnisantrages nach § 12 ProstSchG gegeben. Zugleich hat die Behörde zutreffend erkannt, dass ihr im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO Ermessen zukam. Dass der Antragsgegner bei dessen Ausübung nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz wegen einer längeren faktischen Duldung des Betriebes der Prostitutionsstätte ohne Genehmigung berufen. Insoweit fehlt es an einer qualifizierten, aktiven Duldung durch die Antragsgegnerin. Eine solche setzt voraus, dass die zuständige Behörde in unmissverständlicher Art und Weise zu erkennen gibt, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, wenn nicht darüber hinaus eine schriftliche Erklärung erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, AZ. OVG 2 S 77.19, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2020, AZ. 2 B 461/20, Rn. 15; jeweils juris). Ein solches Verhalten durch die Antragsgegnerin ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar hatte die Antragsgegnerin seit Dezember 2021 positive Kenntnis von dem Betrieb der nicht genehmigten Prostitutionsstätte. Sie hat den Betrieb aber mehrfach mündlich bei Betriebskontrollen untersagt (vgl. Bl. 48, 84 und 117 d. Behördenakte) und den Antragsteller immer wieder darauf hingewiesen, dass er eine Prostitutionsstätte ohne Genehmigung betreibt (vgl. Bl. 103 d. Behördenakte). Ungeachtet dessen, dass die bloße Untätigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich der formellen Illegalität des Betriebes der Prostitutionsstätte ab Dezember 2021 kein automatisches Vertrauen in den Fortbestand des Betriebes ohne Genehmigung begründen würde (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 12.05.2015, AZ. 7 ME 1/15, juris, Rn. 18), hat die Antragsgegnerin den Betrieb damit nicht einfach hingenommen, sondern sogar mehrere Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller wegen Betriebes einer Prostitutionsstätte ohne Genehmigung eingeleitet (vgl. Bl. 71 ff., 90 ff. d. Behördenakte). Ferner hat die Antragsgegnerin den Antragsteller immer wieder darauf hingewiesen, dass das Betriebskonzept noch nicht ausreichend sei und den Antragsteller aufgefordert, diesen näher zu konkretisieren. Sie hat den Antrag des Antragstellers mithin nicht einfach sofort abgelehnt, sondern hat diesem immer wieder die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Als rechtmäßige Anordnung stellt sich auch die Einstellungsverfügung des Betriebes innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe in Ziffer 2 und 3 des angegriffenen Bescheids dar, die sich ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO stützt. Die im Bescheid gewährte Frist von einer Woche zur Einstellung des Betriebs ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dass es dem Antragsteller aufgrund etwaiger Vereinbarungen mit den Prostituierten nicht möglich ist, den bisher laufenden Betrieb der Prostitutionsstätte binnen einer Woche tatsächlich abzuwickeln, hat er nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller einen Mietvertrag der Betriebsstätte vorlegt, wonach die Mietzeit erst am 1. November 2026 endet, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn der Antragsteller hat den Mietvertrag in positiver Kenntnis der nicht vorhandenen Genehmigung auf Zeit geschlossen, sodass bereits kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Betrieb der Prostitutionsstätte bestand (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021, Az. 1 K 2308/21, juris, Rn. 33 ff.). Ungeachtet dessen, dass der langfristige Mietvertrag in das eigene wirtschaftliche Risiko des Antragstellers fällt, dürfte dem Antragsteller ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. Aus dem Regelungsgehalt des Mietvertrages ergibt sich nicht, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Die in der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind die §§ 69, 75 HVwVG. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 54.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis vom Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 €, auszugehen. Angaben zum erwarteten Gewinn fehlen, so dass der Mindeststreitwert von 15.000,00 € anzusetzen ist. Dieser Betrag ist im Hinblick auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.