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Urteil

A 4 K 2687/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1124.A4K2687.22.00
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Leitsätze
Unterstützt der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, dann können die Eltern die Genitalverstümmelung an ihrem Kind in Nigeria verhindern. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterstützt der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, dann können die Eltern die Genitalverstümmelung an ihrem Kind in Nigeria verhindern. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.). Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (2.) sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.) liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (4.). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine an die Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende Vorverfolgung der Klägerin im Herkunftsland, welche sich bei einer Rückkehr erneut realisieren würde, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in Deutschland geboren wurde und sich nie in Nigeria aufgehalten hat. Eine erstmalige Verfolgung der Klägerin in Nigeria käme allenfalls in Form der befürchteten zwangsweisen Beschneidung / Genitalverstümmelung in Betracht. Eine derartige Behandlung kann als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sein, wenn sie in Anknüpfung an die Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfolgt, wobei nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG eine an diesem Merkmal anknüpfende Verfolgung auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Dies bedarf hier indes keiner weiteren Vertiefung, da das Gericht nach Würdigung der individuellen Situation der Klägerin und ihrer gesetzlichen Vertreter bereits nicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich Gefahr liefe, einer entsprechenden Behandlung zum Opfer zu fallen. Dabei geht das Gericht auf Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln davon aus, dass die Praxis weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) in Nigeria nach wie vor verbreitet ist. Wenngleich die Berichte hinsichtlich der regionalen Prävalenz der Beschneidung sowie hinsichtlich der sie praktizierenden Volksgruppen im Einzelnen differieren, ist anzunehmen, dass es vor allem im Südwesten und Südosten des Landes, aber auch in den weiteren südlichen Regionen und im Nordwesten zu weiblicher Genitalverstümmelung kommt (vgl. u.a. EASO, Country Guidance: Nigeria, Stand: Oktober 2021, S. 85; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Nigeria, Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen, Stand: 03.12.2021, S. 35; zu den einzelnen statistischen Auswertungen s. insb.: Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Update on prevalence of female genital mutilation/cutting, Stand: Oktober 2021, S. 1 ff.). Übereinstimmend gehen die verfügbaren Quellen davon aus, dass vor allem Mädchen im Alter unter fünf Jahren der Praxis zum Opfer fallen, wobei in manchen Volksstämmen auch Mädchen im Alter über 15 Jahren betroffen sind (vgl. u.a. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, Stand: 09.03.2020, S. 1; UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Stand: August 2019, S. 8; EASO, a.a.O.). Überwiegend wird des Weiteren angenommen, dass die Praxis insgesamt rückläufig ist, wobei landesweit weniger als 20 Prozent der Frauen / Mädchen betroffen sind (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O. S. 35 f.; UK Home Office, a.a.O. S. 7 f.; EASO, a.a.O., S. 85). Seitens des nigerianischen Staates wurde im Jahr 2015 mit dem Violence Against Persons (Prohibition) Act, (VAPP-Gesetz) eine bundesgesetzliche Regelung getroffen, welche die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe stellt (vgl. auch zum Folgenden u.a.: Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 6 ff.). Gleichwohl harrt die bundesgesetzliche Strafnorm der erforderlichen Umsetzung in den einzelnen Bundesstaaten, so dass ein landesweit geltendes gesetzliches Verbot derzeit nicht besteht (vgl. hierzu im Einzelnen: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Gewalt gegen Frauen - sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, FGM, Menschenhandel - Stand: 22.01.2021, S. 1 f.). Zudem ist auch in denjenigen Bundesstaaten, welche die Praxis kriminalisieren, eine nur eingeschränkte Rechtsdurchsetzung zu beklagen, weshalb staatlicher Schutz vor genitaler Verstümmelung außerhalb des Hauptstadtterritoriums schwierig zu erhalten ist (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 37). Zum Fortbestand der Praxis weiblicher Genitalverstümmelung tragen kulturelle und gesellschaftliche Traditionen bei, wonach der Behandlung Bedeutung u.a. im hygienischen Bereich, bei der Verhinderung von Promiskuität, der Verbesserung der Fruchtbarkeit, der Erhöhung der Chancen auf dem Heiratsmarkt sowie der Förderung der Gesundheit späterer Nachkommen beigemessen wird (vgl. u.a. Australian Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Nigeria, Stand: 03.12.2020, S. 38; EASO, a.a.O.). Die Entscheidung über den Vollzug traditioneller Riten am Kind liegt nach der gegenwärtigen Erkenntnislage maßgeblich in der Hand der Eltern, wobei unterschiedliche ethnische Gruppen die Entscheidungsmacht eher auf väterlicher oder auf mütterlicher Seite ansiedeln; als in dieser Hinsicht zudem einflussreiche Personen werden, abhängig vom Kulturkreis und der Intensität der Einbindung der Familie in das soziale Umfeld, des Weiteren die Großeltern, insbesondere die Großmütter, genannt (vgl. u.a. EASO, a.a.O.; UK Home Office, a.a.O. S. 25, 38 ff; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 4 f). Wenn der Vater die Mutter bei ihrer Weigerung, das gemeinsame Kind beschneiden zu lassen, unterstützt, dann können die Eltern dies auch verhindern (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 36). Widersetzen sich die Eltern der Durchführung einer Beschneidung ihrer Tochter, kommt die Androhung von Gewalt oder die zwangsweise Durchführung entgegen des Willens der Eltern allenfalls in Einzelfällen vor (vgl. EASO, a.a.O., S. 86; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 36). Berichten zufolge haben Eltern, insbesondere die Mütter, aber auch die betroffenen Töchter, im Fall einer Verweigerung jedoch mit sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung innerhalb der Gemeinschaft zu rechnen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 36; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 5 f.). Dies zugrunde gelegt erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich eine Beschneidung droht. Die Eltern der Klägerin haben sich gegenüber dem Bundesamt gegen die Praxis weiblicher Genitalverstümmelung ausgesprochen und mitgeteilt, diese bei ihrer Tochter nicht zulassen zu wollen. Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass die Eltern der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Beschneidung ihrer Tochter verhindern können. Die Eltern der Klägerin vermochten weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht näher zu konkretisieren, von wem bzw. aus welchem Personenkreis die Beschneidung der Klägerin konkret befürchtet werde bzw. konkret erfolgen könnte. Die Ausführungen des Vaters der Klägerin, wonach der König bzw. der Älteste der Dorfgemeinschaft die Beschneidung einfordern werde, wenn diese erfahren würden, dass seine Tochter bisher nicht beschnitten sei, entbehren jeglicher Grundlage und fußen auf nicht näher belegten Behauptungen. Dies vermag die dargestellte Erkenntnislage auch nicht im Ansatz in Frage zu ziehen. Selbst wenn aber ein wirksamer Druck von familiärer Seite auf die Eltern der Klägerin ausgeübt werden sollte, könnten sie diesem dadurch entgehen, dass sie sich mit der Klägerin in einem anderen Landesteil von Nigeria niederlassen und sich damit dem Einflussbereich von Personen entziehen, die eine Beschneidung einfordern. Diese Möglichkeit internen Schutzes steht gemäß § 3e AsylG selbständig tragend dem geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. Der Klägerin und ihren Eltern stehen bei in Nigeria generell nicht eingeschränkter Reise- und Niederlassungsfreiheit zahlreiche innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten - vornehmlich in den größeren urbanen Zentren - zur Verfügung. Angesichts der Größe und Einwohnerzahl Nigerias und des in Nigeria fehlenden Meldewesens (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22.02.2022, Stand: Januar 2022 S. 24) ist auch nicht erkennbar, wie etwaige Familienangehörige sie ohne weiteres auffinden können sollten. Es ist den Eltern der Klägerin auch zumutbar, diese innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird; sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.07.2022, S. 55). Es steht nach alledem für das Gericht fest, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine genitale Verstümmelung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Seitens der insoweit maßgeblich entscheidungsbefugten Eltern hat sie diesbezüglich nichts zu befürchten und ein beachtlicher Einfluss anderer ist nicht zu erkennen. Es ist letztlich auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf Grund der von ihren Eltern vorgebrachten Umstände eine Verfolgung zu befürchten hätte, nachdem deren Asylverfahren ohne die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus endeten und mithin auch die Ableitung der Schutzberechtigung nach § 26 AsylG von den Eltern von vornherein ausscheidet. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutz-status nach § 4 AsylG. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Ausgehend von den vorstehend zur Flüchtlingseigenschaft ausgeführten Gründen, vermag das Gericht im Fall der Klägerin nicht zu erkennen, dass ihr ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. 3. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15). Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Insbesondere ist ihr auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Herkunftsland kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzusprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin als gerade einmal zwei Jahre altes Kind alleine nach Nigeria zurückzukehren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall vielmehr davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall dabei auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 15ff). Demnach ist für die vorliegende Prognose in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin im Familienverbund mit ihren Eltern und Geschwistern nach Nigeria zurückkehren wird. Dass die Familie in diesem Fall jedoch nicht in der Lage wäre, ihre Existenz in Nigeria zu sichern, ist nicht anzunehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria. Das Bruttoinlandsprodukt des Landes fiel von seinem vorläufigen Höchststand im Jahr 2014 (546,68 Mrd. USD) bis 2017 zunächst stark ab, wuchs seither jedoch erneut auf 440,78 Mrd. USD im Jahr 2021 an (vgl. World Bank, abrufbar unter: https://data.worldbank.org/indicator/NY.GDP.MKTP.CD?contextual=default&end=2021&locations=N G&start=1960&view=chart), wobei auch für 2022 ein Wachstum prognostiziert wird (vgl. World Bank, Nigeria Development Update, Stand: Juni 2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent; damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.07.2022, S. 54). Die Einkommen im Land sind jedoch höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut. Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 29.07.2022, S. 54). Gleichzeitig weist Nigerias Mittelschicht weiterhin die höchste Kaufkraft in Afrika auf (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Nigeria, Stand: 31.01.2021, S. 14). Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten im informellen Sektor, wobei Schätzungen von bis zu 56 Millionen Menschen ausgehen (vgl. J. Schwettmann/Friedrich-Ebert-Stiftung, Covid-19 and the informal economy, Stand: August 2020, S. 9). Unterschiedlichen Quellen zufolge trägt der informelle Sektor ca. 65 % zum Bruttoinlandsprodukt des Landes bei (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., S. 16; J. Schwettmann / Friedrich-Ebert-Stiftung, a.a.O., S. 9; EASO, Nigeria Key socio-economic indicators, Stand: November 2018, S. 24). Betätigungsfelder in diesem Bereich umfassen die landwirtschaftliche Produktion, den Transport von Gütern und Personen, Tätigkeiten im Bergbau und im Baugewerbe sowie in kleinen Werkstätten, den Verkauf von Waren als (Straßen)händler und Beschäftigungen als Haushaltshilfen (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O.; J. Schwettmann/Friedrich-Ebert-Stiftung, a.a.O.; EASO a.a.O.). Frauen spielen hierbei vor allem in der Landwirtschaft und im Verkauf von Gütern auf Märkten eine aktive Rolle, sind in der formellen Wirtschaft hingegen unterrepräsentiert und erhalten keine gleiche Bezahlung (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, Stand: September 2021, S. 8). Lediglich staatliche Bedienstete sowie Angestellte in (teilweise) staatlichen oder internationalen Unternehmen verfügen über ein gewisses Level an sozialer Absicherung (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O., S. 20). Leistungen der für Beschäftigte im formellen Sektor vorgesehenen Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich dauerhaft zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22.02.2022, Stand: Januar 2022 S. 21). Rückkehrende finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22.02.2022, Stand: Januar 2022 S. 21). Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bestehen außer im Nordosten des Landes generell nicht (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Stand: Oktober 2021, S. 162). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von zehn Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 54). Es steht jedoch auch im Hinblick auf die dargestellte Lage in Nigeria zu erwarten, dass es den Eltern der Klägerin gelingen wird, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich und ihren Kindern durch eine eigene Erwerbstätigkeit in dem in Nigeria vorherrschenden informellen Sektor einen Lebensunterhalt, zumindest am Existenzminimum zu erwirtschaften und sich gegenseitig bei der Betreuung der minderjährigen Kinder zu unterstützen. Beide Eltern sind volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Auf dieser Grundlage sind von den Eltern der Klägerin Bemühungen zu erwarten, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und durch ihrer eigenen Hände Arbeit selbst für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Zudem ist festzustellen, dass eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias auch für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird; die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z. B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist - wenn auch unter prekären Bedingungen - gewährleistet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 56 m.w.N.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria auf die finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung zählen können; des Weiteren werden für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme angeboten. Die Unterstützung durch Rückkehrer- und Migrationshilfsprogramme ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Antragsteller auf diese einen Rechtsanspruch haben. Maßgeblich ist deren grundsätzliche, im konkreten Einzelfall nicht widerlegte Zugänglichkeit und Erhältlichkeit. Dies ist für die genannten Programme genauso wie für weitere Hilfsprogramme wie etwa das BMZ-Programm „Perspektive Heimat“ oder andere Projekte zu bejahen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 157ff m.w.N.). Die internationalen Rückkehrhilfen mildern tatsächlich die schwierigsten Umstände nach Rückkehr ab und können sogar die Grundlage für eine dauerhafte wirtschaftliche Lebensgrundlage befördern (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 222/20.A - juris Rn. 64). b) Das Vorliegen einer den Anforderungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügenden Erkrankung ist für die Klägerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden. 4. Die Klage hat schließlich keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 4 und 5 des angefochtenen Bescheids getroffenen Verfügungen richtet, denn diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die am ...2020 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist nach Angaben ihrer Eltern nigerianische Staatsangehörige. Die Asylanträge der Eltern der Klägerin wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtskräftig abgelehnt. Nach der Geburt der Klägerin leitete das Bundesamt gemäß § 14a AsylG am 16.03.2020 ein Asylverfahren für diese ein. Der Vater der Klägerin gab bei der Anhörung in Ellwangen am 11.02.2022 an, er und seine Ehefrau hätten im Januar 2014 in Nigeria traditionell geheiratet. Mit seiner Ehefrau habe er in Nigeria auch bereits zusammengelebt. Die Klägerin gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Sein Vater sei bereits verstorben. In Nigeria lebten noch die Mutter seiner Ehefrau sowie zwei Brüder und vier Schwestern seiner Ehefrau. Von Deutschland aus hätten sie lediglich Kontakt zu seiner Schwiegermutter. Er selbst finde die Beschneidung von Mädchen nicht gut; er wolle nicht, dass seine Tochter verletzt werde. Auch seine Ehefrau sei gegen eine Beschneidung ihrer Tochter. Wenn der König bzw. der Älteste der Dorfgemeinschaft erfahren würde, dass seine Tochter bisher nicht beschnitten sei, werde dieser die Beschneidung einfordern. Gegen den Willen des Dorfkönigs könne er nicht handeln. Die Ibo glaubten daran, dass eine Frau, die nicht beschnitten sei, später den Männern nachlaufen werde. Die Ibo-Gemeinden träfen sich regelmäßig und informierten sich gegenseitig. Über diese Gemeinden könne der König ihn und seine Tochter ausfindig machen. Die Mutter der Klägerin gab bei der Anhörung in Ellwangen am 10.03.2022 an, sie werde nicht zulassen, dass ihre Tochter beschnitten werde. Wenn sie sich weigere, würden die anderen dies jedoch nicht respektieren. Mit Bescheid vom 26.04.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 11.05.2022 hat die Klägerin Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Klägerin beantragt, Ziffern 1 sowie Ziffern 3 - 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 16 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.