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Urteil

A 4 K 1894/22

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1027.A4K1894.22.00
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Leitsätze
1. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung.(Rn.50) 2. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war.(Rn.50) 3. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat.(Rn.50) 2. Da die einschlägigen fachärztlichen bzw. psychologischen Gutachten wesentlich auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es im Hinblick auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses der Prüfung der 4laubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen.(Rn.50) 5. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist somit Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.50)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung.(Rn.50) 2. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war.(Rn.50) 3. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat.(Rn.50) 2. Da die einschlägigen fachärztlichen bzw. psychologischen Gutachten wesentlich auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es im Hinblick auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses der Prüfung der 4laubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen.(Rn.50) 5. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist somit Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.50) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; soweit die Klage aufrecht erhalten blieb, ist sie unbegründet. Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (1.). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 und Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (vgl. EGMR, Urteile v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13; Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6 und Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Fall seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 14). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile v. 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S.H.H./UK - Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 - Rn. 278, 282 und vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05 - Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15). Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 und Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo - Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 16). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17; Beschl. v. 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und Beschl. v. 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Zielstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Zielstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 25). Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in Sri Lanka auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK befürchten muss. Zur wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka hat der VGH Mannheim im Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 49 bis 55 Folgendes ausgeführt: „Die sri-lankische Wirtschaft hatte sich nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 bis zum Beginn der Corona-Pandemie rund zehn Jahre lang (mit zum Ende der Periode eher abnehmender Tendenz) positiv entwickelt. Die Weltbank stufte das Land 2019 als „upper middle-income country“ ein. Die Arbeitslosenquote lag zuletzt bei 4,4 Prozent. Im Human Development Index des United Nations Development Programme (UNDP) rangierte das Land auf Platz 76 von 189 Ländern; dem höchsten Rang aller südasiatischen Länder. Die Armutsrate im Land war relativ niedrig, extreme Armut selten (vgl. im Einzelnen etwa Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 15.02.2019). Seit dem Jahr 2020 verlor die Wirtschaft in Sri Lanka deutlich an Dynamik, bedingt insbesondere durch die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den (allerdings bereits durch die Oster-Attentate 2019 beeinträchtigten) Tourismus-Sektor und andere Wirtschaftsbereiche (z. B. die Textilindustrie), wobei der Staat mit einer Reihe von Programmen die sozialen Auswirkungen der Verschlechterung der Wirtschaftslage abzumildern versuchte. Im Jahr 2020 stufte die Weltbank das Land nunmehr als „lower middle-income country“ ein. Ein im April 2021 erlassenes Verbot der Nutzung chemischer Dünger hatte nachteiligen Einfluss auf den Agrarsektor, sowohl was die Versorgung der eigenen Bevölkerung, als auch was den Export von Agrarprodukten (insb. Tee) anbelangte. Im Jahr 2021 begann sich zudem deutlich eine zunehmend angespannte Lage der öffentlichen Finanzen abzuzeichnen (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Australien, Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021; BFA, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Sri Lanka, Fassung vom 07.07.2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Sri Lanka, 23.02.2022). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt sich die sozio-ökonomische Lage in Sri Lanka insbesondere angesichts einer sich (nicht zuletzt bedingt durch Preissteigerungen bei wichtigen Importgütern wie Rohöl im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg) dynamisch entwickelnden Staatsschuldenkrise als sehr angespannt dar. So heißt es in dem Report „Humanitarian needs and priorities: Food security crisis“ des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) vom 09.06.2022, Sri Lanka erlebe im Moment die schlimmste ökonomische Krise seit seiner Unabhängigkeit. Herausfordernd seien die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung ebenso wie die Verfügbarkeit und Finanzierbarkeit von Nahrungsmitteln, Treibstoff, Dünger und Medikamenten. Derzeit seien deswegen rund 5,7 Millionen Frauen, Männer, Jungen und Mädchen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besondere Sorge mache eine sich entfaltende multidimensionale Krise der Lebensmittelsicherheit. Angesichts der Preissteigerungen für Lebensmitteln um 73 Prozent in den letzten zwei Jahren müssten bereits jetzt bis zu 70 Prozent der Haushalte ihren Lebensmittelkonsum einschränken und würden teilweise Mahlzeiten ausfallen lassen. Die Krise beinträchtige vor allem kleinere Unternehmen und damit vor allem Frauen und Tageslohnarbeiter. Viele Haushalte müssten sich deswegen Geld leihen oder Eigentum verkaufen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch Kinder seien von der Krise besonders betroffen. Von den genannten 5,7 Millionen auf Unterstützung angewiesenen Personen seien im Rahmen eines u. a. von der UN getragenen „Humanitarian Needs and Priorities (HNP)-Plans die rund 1,7 Millionen am stärksten gefährdeten Personen bereits versorgt. Zur Abwendung der sich entwickelnden humanitären Krise hätten die UN und humanitäre Partner die internationale Gemeinschaft zum Spenden aufgerufen. Ebenfalls im Juni 2022 teilte der damalige Premierminister (und jetzige Staatspräsident) Ranil Wickremesinghe dem Parlament mit, die Wirtschaft sei komplett zusammengebrochen. Allerdings bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Sri Lanka kurz- oder mittelfristig internationale Hilfe erhalten könnte. So hat beispielsweise auf Einladung der Regierung eine Delegation des Internationalen Währungsfonds (IWF) Sri Lanka vom 20. bis 30.06.2022 besucht, um angesichts der sich wohl auf 51 Milliarden Dollar belaufenden (zu einem großen Teil gegenüber China bestehenden) Auslandsschulden Sri Lankas ein Rettungsprogramm vorzubereiten. Auch weitere internationale Partner sind um Hilfe bemüht, wie insbesondere die Vereinten Nationen und auch das große Nachbarland Indien, das ein vitales strategisches Eigeninteresse an einem stabilen Sri Lanka hat und die gegenwärtige Krise wohl als Chance begreift, seine Position dort im Verhältnis zu dem in den letzten Jahren deutlich an Einfluss gewonnenen China zu stärken (vgl. etwa The Diplomat, India strengthens its position in Sri Lanka Vis-à-Vis rival China, 25.06.2022, abrufbar unter https://thediplomat.com/2022/06/india-strengthens-its-position-in-sri-lanka-vis-a-vis-rival-china/; BBC, Sri Lanka: Is India gaining over China in crisis-hit island nation?, 20.07.2022, abrufbar unter https://www.bbc.com/news/world-asia-india-62218050). Hinsichtlich der wirtschaftliche Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka lässt sich dem „Länderreport Sri Lanka“ des Bundesamts vom 01.08.2021 entnehmen, dass es von staatlicher Seite keine Grundversorgung für Rückkehrende gebe. Diese seien nach der Rückkehr auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Familienmitglieder oder Bekannte abhängig. Ohne diese Form der Unterstützung sei es für Rückkehrende schwierig, zeitnah wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Im Fall einer Rückkehr gebe es allerdings Rückkehr- und Starthilfen sowie Beratung im Rahmen von REAG/GARP (Übernahme der Reisekosten, Reisebeihilfe, finanzielle Starthilfe) und StarthilfePlus (finanzielle Starthilfe sechs bis acht Monate nach Rückkehr). Zudem könne eine Unterstützung über das europäische Reintegrationsprogramm ERRIN beantragt werden.“ Aus alledem folgt für das Gericht jedoch nicht, dass in Sri Lanka gegenwärtig anzunehmen wäre, dass Rückkehrer in einer Art und Weise auf Lebensverhältnisse und Versorgungsengpässe treffen, welche es den Betroffenen unmöglich machen würden, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, so dass sie in einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Art und Weise absehbar der Verelendung preisgegeben würden. Dass die beschriebene Krise für eine Vielzahl der Menschen eine Härte bedeutet, wird nicht bezweifelt. Dafür, dass weite Teile der Bevölkerung nunmehr jedoch gänzlich außer Stande wären, ihre grundsätzlichen Bedürfnisse zu befriedigen, lässt sich den Erkenntnismitteln nichts entnehmen. Dies gilt auch für den konkreten Fall der Klägerin. Sie ist erwerbsfähig. In Sri Lanka hat sie über viele Jahre als Schneiderin gearbeitet. Dass eine psychische oder psychiatrische Erkrankung einer Erwerbsfähigkeit der Klägerin entgegenstehen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der mündlichen Verhandlung und der Anhörung hat die Klägerin gut folgen können und ein Gespräch mit ihr war ohne weiteres möglich. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht, dass sie derzeit keinen Kontakt zu ihren Eltern und zu ihren Brüdern habe. Ein solcher Kontakt könnte indes bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit wieder aufgenommen werden. Somit könnte ihr familiäres Netzwerk sie bei ihrer Rückkehr unterstützen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Betreuung ihres Kindes während einer Erwerbstätigkeit. Im Übrigen gibt es in Sri Lanka Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Kinder (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2020 - A 4 K 12879/17 - juris Rn. 35). Außerdem könnte die Klägerin bei Rückkehr eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/en/countries/sri-lanka) und es existiert ein Reintegrationsprogramm, das unter anderem bei der Arbeitsvermittlung unterstützt (vgl. https://www.irara.org/wp-content/uploads/errin-leaflet-sri-lanka-deutsch.pdf). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerin unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, von ihrem Onkel, bei dem sie zuletzt gelebt habe, könne sie keine Unterstützung erwarten, da dieser mittlerweile gestorben sei, und auch an ihre Eltern könne sie sich nicht wenden, da sie von diesen verstoßen worden sei, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein rein verfahrensangepasstes Vorbringen. Denn das gesamte Vorbringen der Klägerin zu dem geltend gemachten Vorfluchtgeschehen wirkt konstruiert, enthält zahlreiche Widersprüche und ist deshalb insgesamt unglaubhaft. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem geltend gemachten Vorfluchtgeschehen um eine frei erfundene Geschichte. Schon zu ihren persönlichen Umständen machte die Klägerin unterschiedliche Angaben. Beim Bundesamt trug die Klägerin vor, die Schule habe sie nach der elften Klasse mit dem O-Level abgeschlossen. Demgegenüber ließ sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ein, in Sri Lanka habe sie die O-Level-Prüfung abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. In der gutachterlichen Äußerung von Dr. H vom 08.03.2021 wird hingegen die Behauptung aufgestellt, die Klägerin sei Analphabetin. Auch das Vorbringen der Klägerin zu ihrem ersten Aufenthalt außerhalb Sri Lankas enthält erhebliche Widersprüche. Beim Bundesamt trug die Klägerin vor, in dem gefälschten Reisepass für die Reise nach Kanada habe sich ein Visum für Kanada befunden. Abweichend hiervon wusste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu berichten, in diesem Reisepass sei nur ein Visum für Mexiko enthalten gewesen. Weiter trug die Klägerin beim Bundesamt vor, von Mexiko sei sie mit einem Reisepass einer anderen Person nach Sri Lanka zurückgeflogen. Dies ist mit dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbar, wonach sie von den mexikanischen Behörden nach Sri Lanka abgeschoben worden sei und sie bei der Einreise in Sri Lanka den gefälschten Reisepass mit ihrem Bild und ihrem Namen vorgelegt habe, den sie von den mexikanischen Behörden zurückerhalten habe. Weiter enthält das Vorbringen der Klägerin zu ihren Aufenthaltsorten in Sri Lanka nach ihrer Abschiebung aus Mexiko erhebliche Widersprüche. Beim Bundesamt machte die Klägerin zunächst geltend, sie habe in der Stadt Sithuba in der Nähe von Negombo zusammen mit einer Freundin in einem Boarding House gewohnt. Hiervon war in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt die Rede. Weiter gab die Klägerin beim Bundesamt an, ihr Onkel habe sie an einem anderen Ort versteckt, nachdem zwei bis drei Tage nach dem Krankenhausaufenthalt Leute von der Armee und vom CID in der Wohnung ihres Onkels und an seiner Arbeitsstelle erschienen seien und sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Demgegenüber wusste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu berichten, unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt habe ihr Onkel sie in das Haus seines Freundes gebracht, wo sie eine Woche geblieben sei; danach sei sie zu einem Freund gezogen, der in Seeduwa gewohnt habe und dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in Sri Lanka eine Beziehung zu einer Person namens R gehabt hat. Obwohl diese Beziehung von April bis August 2019 gedauert haben soll, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich berichten, dass R 37 Jahre alt gewesen sei und in einer Fabrik gearbeitet habe. Sie wusste weder den vollständigen Namen ihrer Bezugsperson noch den Namen der Fabrik, in der diese gearbeitet haben soll, noch die Adresse ihrer Bezugsperson. Zudem gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst an, außerhalb ihres Geschäftes hätten sie sich nicht getroffen. Auf Vorhalt des Gerichts ließ sie sich dann dahin ein, ihre Bezugsperson habe auch drei- bis viermal in ihrer Wohnung übernachtet. Widersprüchlich geschildert wird auch das angebliche Geschehen nach dem behaupteten Verschwinden von R. Beim Bundesamt machte die Klägerin geltend, ihr Chef habe sich auf der Arbeitsstelle von R nach ihm erkundigt und ihm sei mitgeteilt worden, dass Soldaten diesen Mann mitgenommen hätten; sie habe zusammen mit ihrem Onkel R dort gesucht, wo er festgenommen worden sei. Demgegenüber ließ sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ein, ihr Chef habe mit R telefoniert. Auf Vorhalt änderte die Klägerin daraufhin ihr Vorbringen dahin, ihr Chef habe in der Fabrik angerufen, wo R gearbeitet habe. Ihr Chef habe ihr mitgeteilt, die Armee habe R festgenommen. Daraufhin habe sie zusammen mit ihrem Onkel ein in der Nähe gelegenes Militärlager aufgesucht, um sich dort nach R zu erkundigen. Schließlich wird auch das angebliche Geschehen im Militärlager und in der Zeit danach widersprüchlich geschildert. Beim Bundesamt gab die Klägerin zunächst an, ein singalesischer Mann sei am Morgen erschienen und habe ihr etwas zu trinken gebracht und die Tür des Zimmers offengelassen. Später änderte die Klägerin ihr Vorbringen dahin ab, eine Frau habe die Tür geöffnet. Weiter trug die Klägerin beim Bundesamt hervor, wie sie den Zaun und andere Barrieren um das Militärcamp überwunden habe, wisse sie nicht. Abweichend hiervon ließ sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin ein, eine Frau habe ihr am nächsten Morgen Wasser gebracht und sei dann weggegangen, ohne die Tür zu schließen. Sie sei dann nach draußen gegangen und niemand habe sie angehalten; an den Kontrollstellen des Militärlagers habe sich niemand befunden. Weiter gab die Klägerin beim Bundesamt an, im Krankenhaus habe sie nicht erwähnt, was vorgefallen sei. Abweichend hiervon trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor, im Krankenhaus habe sie auch erzählt, was sie im Militärlager erlebt habe. Schließlich gab die Klägerin beim Bundesamt an, ihre Familie habe die gesamte Ausreise organisiert und bezahlt. Demgegenüber soll nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allein ihr Onkel die Ausreise organisiert haben. Dass sich nach den Angaben der Klägerin an den Kontrollstellen des Militärlagers niemand befunden haben soll, ist nach Überzeugung des Gerichts völlig abwegig und ein klarer Beleg dafür, dass die Klägerin nicht die Wahrheit sagt. Aufgrund dieses ungereimten und widersprüchlichen Vorbringens der Klägerin ist das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen insgesamt als unglaubhaft einzustufen; die Klägerin selbst erweist sich als unglaubwürdig. b) Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris Rn. 16). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 12; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 - juris Rn. 6 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8.99 - juris Rn. 13). Konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris Rn. 33). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 7). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185.01 - juris Rn. 2). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.10.2004 - 18 B 2140/03 - juris Rn. 8). Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. aa) Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131). Im Übrigen handelt es sich bei den in Sri Lanka vorherrschenden harten Lebensbedingungen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Auch bei den Gefahren durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um Gefahren, der die Bevölkerung in Sri Lanka allgemein ausgesetzt ist, sodass ihnen nicht mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall, sondern nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur durch den Erlass einer allgemeinen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet werden kann. Nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO handelt es sich bei dem neuartigen Coronavirus um eine Pandemie, also um eine nicht örtlich beschränkte, sondern Länder und Kontinente übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des allgemeinen Risikos, bei einer Ausreise nach Sri Lanka dort alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken, "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; OVG Münster, Urt. v 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 313; VGH Kassel, Urt. v. 30.01.2014 - 8 A 119/12 A - juris Rn. 47). Das Risiko, sich mit SARS-CoV 2 anzustecken und in der Folge an der Lungenkrankheit COVID-19 zu erkranken, ist in der Bundesrepublik Deutschland ebenso gegeben wie im Heimatstaat der Klägerin oder jedenfalls nicht wesentlich geringer. Zudem gehört die 35 Jahre alte Klägerin ohne erkennbare einschlägige Grunderkrankungen nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung (vgl. Internetseite des RKI, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html; aufgerufen am 28.04.2022). Angesichts des nichtbestehenden erhöhten Risikos eines schweren Krankheitsverlaufs ist nicht erkennbar, dass bei der Klägerin eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 und einen schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlauf bestünde. Es mag zwar durchaus sein, dass im Fall eines schweren Verlaufs von COVID-19 die Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland besser und leichter zugänglich ist, als das im Heimatstaat der Klägerin der Fall wäre. Allein der Umstand, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, begründet jedoch nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG noch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. bb) Individuelle Umstände in der Person der Klägerin, insbesondere gesundheitlicher Art, rechtfertigen nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Hinblick auf die von Dr. H in der gutachterlichen Äußerung vom 08.03.2021 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liegt bei der Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) nicht vor. Bei der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung der Klägerin um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei PTBS regelmäßig nicht angenommen werden; in diesen Fällen ist die Abschiebung möglich, es sei denn, sie würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung führen (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 18). Hiernach könnte ein Abschiebungsverbot wegen einer bei der Klägerin diagnostizierten PTBS allenfalls in einem besonders gelagerten Ausnahmefall angenommen werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463 - juris Rn. 3, 4 und Beschl. v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 12). Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme lässt sich die Gefahr einer so massiven Gesundheitsverschlechterung indes nicht entnehmen. Überdies bestehen für eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung keine greifbaren Anhaltspunkte, nachdem weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin Medikamente zur Behandlung einer PTBS einnimmt (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2018 - 2 A 811/13.A - juris Rn. 24). Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegt. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris Rn. 11). Da die einschlägigen fachärztlichen bzw. psychologischen Gutachten wesentlich auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris Rn. 5). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist somit Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach den obigen Ausführungen ist das Gericht gerade nicht davon überzeugt, dass das von der Klägerin geltend gemachte Verfolgungsgeschehen den Tatsachen entspricht. Ein anderes traumatisierendes Ereignis wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Fehlt es damit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend scheitert die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch daran, dass nach den individuellen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Klägerin nach einer Rückkehr nach Sri Lanka und den dort vorhandenen Möglichkeiten einer Gesundheitsversorgung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eventuelle Erkrankungen der Klägerin in Sri Lanka nicht behandelt werden können. Denn die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut; es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 18.12.2020 S. 17). In Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sri Lanka, Stand 08.09.2020 S. 36). Bei dieser Sachlage könnte eine eventuelle Erkrankung der Klägerin in Sri Lanka ohne weiteres behandelt werden. 2) Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise-und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die nach eigenen Angaben am ...1986 geborene Klägerin gibt an, sri-lankische Staatsangehörige zu sein. Sie reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am 03.02.2019 und ein weiteres Mal am 31.12.2019 in das Bundesgebiet ein. Am 18.02.2020 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung in Karlsruhe am 06.10.2021 trug die Klägerin vor, sie habe ein Kind, das ein Jahr und vier Monate alt sei. Wer Vater des Kindes sei, wisse sie nicht. In Sri Lanka sei sie im Besitz eines Nationalpasses, einer ID-Karte und einer Geburtsurkunde gewesen. Ihre Geburtsurkunde und ihre ID-Karte habe sie in Sri-Lanka zurückgelassen. Erstmals habe sie Sri Lanka am 02.02.2019 verlassen und sei über die Vereinigten Arabischen Emirate mit ihrem Nationalpass und einem Visum nach Deutschland gereist. Grund der Reise sei die Heirat eines in Deutschland lebenden Landsmanns gewesen. Einen Monat sei sie in Deutschland geblieben. In Deutschland habe der Mann mit ihr jedoch nichts mehr zu tun haben wollen. Sie habe sich dann mit ihrer Familie beraten und sich entschlossen, nach Kanada weiterzufliegen. In Kanada habe sie Asyl beantragen wollen. Deshalb sei sie über Frankreich, wo sie sich zehn Tage lang aufgehalten habe, nach Mexiko geflogen. Auf ihrem Weg nach Kanada über Mexiko sei sie aufgegriffen worden. Sie sei im Besitz eines anderen Passes gewesen, in dem auch ihr Lichtbild und ihr Name enthalten gewesen seien. Den gefälschten Reisepass habe sie in Frankreich im Austausch gegen ihren echten Reisepass erhalten. In dem gefälschten Reisepass habe sich ein Visum für Kanada befunden. In Mexiko sei festgestellt worden, dass dieser Pass nicht echt sei. Nachdem sie mitgeteilt habe, dass es sich um einen sri-lankischen Nationalpass handele, sei sie mit dem Pass einer anderen Person nach Sri Lanka zurückgeflogen. In Sri Lanka habe sie in der Stadt Sithuba, die in der Nähe von Negombo liege, in einem Boarding House zusammen mit einer Freundin gewohnt. Ihre Familie lebe in Maskaliya. Im November 2019 habe sie Sri Lanka erneut verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass über Russland nach Deutschland gereist. Ein Schlepper habe sie während der Reise begleitet. Die Reise habe ihre Familie bezahlt, die Kosten seien ihr nicht bekannt. Ihre Familie habe auch die gesamte Ausreise organisiert. Den Entschluss zum Verlassen von Sri Lanka habe sie selbst gefasst. Sie habe noch zwei Geschwister. In Sri Lanka habe sie die Schule bis zur 11. Klasse besucht und diese mit dem O-Level abgeschlossen. Anschließend habe sie als Näherin gearbeitet. Das elterliche Wohnhaus habe sie nach Abschluss der Schule im Jahr 2005 oder 2006 verlassen. Zum Ausreisegrund befragt trug die Klägerin vor, nach Rückkehr aus Mexiko habe sie nicht bei ihren Eltern, sondern bei Verwandten in Vavuniya gelebt. Zu Hause hätten sie alle abwertend über sie geredet. Die Nachbarn sowie Leute aus dem Dorf hätten über sie gesprochen. Ihre Eltern seien immer noch wütend, da sie nicht geheiratet habe. Ihre Verwandten in Vavuniya hätten ihr in einem Basar in einem Laden eine Arbeitsstelle verschafft. Dort sei ein Mann erschienen, der mit ihr geredet habe. Irgendwann habe dieser ihre Telefonnummer erhalten und sie hätten telefoniert. Eines Tages sei dieser Mann verschwunden und auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Ihrem Chef habe sie mitgeteilt, dass sie mehrmals telefoniert hätten und er plötzlich verschwunden sei. Ihr Chef habe sich auf der Arbeitsstelle des Mannes nach ihm erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Soldaten diesen Mann mitgenommen hätten. Dies habe sie ihrem Onkel mitgeteilt. Zusammen hätten sie den Mann dort gesucht, wo er festgenommen worden sei. Im Militärcamp sei sie festgehalten worden, ihr Onkel sei weggeschickt worden. Sie sei in einen Raum gesperrt und über den Mann ausgefragt worden. Sie hätten wissen wollen, wie gut sie ihn kenne und wo sie ihn kennengelernt habe. Darauf habe sie geantwortet, sie habe ihn an ihrem Arbeitsplatz kennengelernt und wolle ihn heiraten. Deshalb hätten diese gedacht, dass sie auch in Verbindung zur LTTE stehe. Beim Verhör sei ihr auch vorgehalten worden, sie müsse wissen, dass dieser Mann Kontakt zur LTTE habe. Mit deren Gewehren sei sie auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Daraufhin sei sie bewusstlos geworden und dann in ein anderes Zimmer eingesperrt worden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass sie sich in einem Zimmer aufgehalten habe. Es habe sich um ein kleines und sehr dreckiges Zimmer gehandelt. In dem Zimmer habe ein Tisch gestanden und in der Ecke sei eine kleine Toilette gewesen. Eine Nacht sei sie im Militärcamp festgehalten worden. Nachts seien drei Männer in den Raum, in dem sie sich befunden habe, gekommen und hätten das Licht ausgeschaltet. Sie hätten ihr den Mund zugestopft. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt gewesen. Am Morgen sei ein singalesischer Mann gekommen, der ihr etwas zu trinken gebracht und die Tür des Zimmers offengelassen habe. Niemand habe sie am Verlassen des Zimmers gehindert, auch nicht der Mann, der die Zimmertür morgens aufgeschlossen habe. Auf Vorhalt: Eine Frau habe die Tür geöffnet. Um das Militärcamp habe es einen Zaun und Bäume gegeben. Wie sie den Zaun und andere Barrieren überwunden habe, wisse sie nicht. Als sie an der Straße gestanden habe, sei ein Tuk Tuk gekommen, mit dem sie zu ihrem Onkel gefahren sei. Ihrem Onkel habe sie alles erzählt. Sie seien dann in ein privates Krankenhaus gefahren, wo sie untersucht worden sei. Im Krankenhaus habe sie nicht erwähnt, was vorgefallen sei. Vielmehr habe sie angegeben, sie habe Fieber. Deshalb habe sie Medikamente gegen Fieber erhalten. Im Krankenhaus habe sie mitgeteilt, sie sei hingefallen. Ihrem Onkel habe sie jedoch erzählt, dass sie sexuell missbraucht worden sei. Zwei bis drei Tage nach dem Krankenhausaufenthalt seien Leute von der Armee und vom CID in der Wohnung ihres Onkels und auch an seiner Arbeitsstelle erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt. Diese hätten vermutet, dass sie auch Kontakt zur LTTE gehabt habe und den Mann unterstützt habe. Ihr Onkel habe sie deshalb an einem anderen Ort versteckt. Die Leute von der Armee und vom CID seien auch bei ihr zu Hause erschienen und hätten alles durchsucht. Sie sei deshalb zu ihrer Freundin nach Sithuba gezogen. Mit Bescheid vom 11.03.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin von März 2019 bis November 2019 in Sri Lanka aufgehalten habe. Unplausibel klinge, dass die Klägerin die Telefonnummer ihres Onkels nicht mehr besitze, nachdem sie über einen längeren Zeitraum bei ihm gewohnt habe und er als einziges Familienmitglied in die Vorkommnisse eingeweiht gewesen sei. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, weshalb gerade sie von den Sicherheitsbehörden oder der Armee gesucht werden soll. Im Zusammenhang mit der LTTE komme es lediglich zu Verhaftungen bei höherrangigen Kadern dieser Organisation. Auch die geltend gemachte Flucht aus dem Militärlager sei unglaubhaft. Bei einem bewachten Lager wäre es nicht möglich gewesen, das Gebäude und auch den sicheren Außenbereich unbemerkt zu verlassen. Am 31.03.2022 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei traumatisiert und emotional blockiert, die erlittenen Geschehnisse vorzutragen. Von ihrer in Sri Lanka lebenden Familie werde sie ausgeschlossen. Im Fall einer Rückkehr wäre die wirtschaftliche Grundlage für sie und ihr Kleinkind nicht gewährleistet. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffern 4 - 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, in Sri Lanka habe sie die O-Level-Prüfung abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Anschließend habe sie von 2006 bis 2018 in einer Firma als Schneiderin gearbeitet. Diesen Job habe sie aufgegeben, weil sie beabsichtigt habe, in Deutschland zu heiraten. Erstmals sei sie aus Sri Lanka im Februar 2019 ausgereist. Im November 2019 habe sie Sri Lanka ein weiteres Mal verlassen. Sie habe gegenwärtig keinen Kontakt zu ihren Eltern; deshalb wisse sie nicht, wo diese sich aktuell aufhielten. Ihre Eltern hätten ihr mitgeteilt, dass sie mit ihr nichts mehr zu tun haben wollten. Sie habe zwei jüngere Brüder. Sie wisse nicht, ob diese verheiratet seien. Auch zu ihren Brüdern habe sie keinen Kontakt mehr. In Sri Lanka sei sie im Besitz eines gültigen sri-lankischen Reisepasses gewesen. Dieser Reisepass sei ihr in Frankreich abgenommen worden. Sie sei nicht verheiratet. Wer Vater ihres im Juni 2020 in Heidelberg geborenen Kindes sei, wisse sie nicht. Um im Februar 2019 nach Deutschland reisen zu können, habe sie von der deutschen Botschaft in Colombo ein Visum zum Zweck der Heirat im Bundesgebiet erhalten. Mit diesem Visum sei sie von Colombo über Abu Dhabi nach Deutschland geflogen. Ihr im Bundesgebiet lebender Verlobter habe sie jedoch nicht mehr heiraten wollen. Einen Grund hierfür habe er nicht genannt. Daraufhin habe sie sich mit ihrer Familie besprochen. Sie und ihre Familie hätten entschieden, dass sie nach Kanada reisen soll. Von Sri Lanka aus habe ihre Familie ihre Weiterreise organisiert. In Deutschland sei sie von einer Person, die sie nicht gekannt habe, abgeholt und nach Frankreich gebracht worden. Dort habe sie sich zehn Tage lang aufgehalten. Anschließend sei sie alleine von Frankreich nach Mexiko geflogen. Von der Person, die sie im Bundesgebiet abgeholt habe, habe sie in Frankreich einen sri-lankischen Reisepass erhalten, in dem ihr Name, ihr Bild und ein Visum für Mexiko enthalten gewesen seien. Bei der Grenzkontrolle in Mexiko sei sie jedoch festgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie sei mit gefälschten Dokumenten nach Mexiko eingereist. Nach diesen drei Tagen sei sie von den mexikanischen Behörden nach Sri Lanka abgeschoben worden. Bei der Einreise in Sri Lanka habe sie den gefälschten Reisepass vorgelegt, den sie von den mexikanischen Behörden zurückerhalten habe. Sie sei in das Haus ihres Onkels eingezogen, der in Vavuniya gewohnt habe. Von April 2019 bis August 2019 habe sie zusammen mit zwei bis drei weiteren Personen als Verkäuferin in einem Markt gearbeitet, in dem u.a. Armbänder, Seifen, Hüte, Schreibmaterialien verkauft worden seien. In diesem Geschäft habe sie ca. eine Woche nach Arbeitsbeginn eine Person namens R kennengelernt. Den gesamten Vor- und Nachnamen dieser Person kenne sie nicht. Sie habe R ihre Telefonnummer und ihre Adresse mitgeteilt. Von dieser Person wisse sie lediglich, dass sie 37 Jahre alt gewesen sei und in einer Fabrik gearbeitet habe. Der Name der Fabrik sei ihr nicht bekannt, sie kenne auch nicht die Adresse von R. Auch ansonsten wisse sie nichts von dieser Person. Sie habe bei den Unterhaltungen vornehmlich von ihren Problemen, insbesondere in Deutschland, erzählt. R habe sie immer wieder angerufen und sie auch in ihrem Geschäft aufgesucht. Außerhalb ihres Geschäftes hätten sie sich nicht getroffen. Auf Vorhalt: R habe sie auch drei- bis viermal in ihrer Wohnung besucht und dort auch übernachtet. R habe ihr mitgeteilt, dass er sie heiraten wolle. Im August 2019 habe sie zuletzt einen Anruf von R erhalten. Da sie sich Sorgen gemacht habe, habe sie mit ihrem Chef gesprochen. Ihr Chef habe dann mit R telefoniert. Auf Vorhalt: Ihr Chef habe in der Fabrik angerufen, wo R gearbeitet habe. Ihr Chef habe ihr mitgeteilt, die Armee habe R festgenommen. Auf weiteren Vorhalt: Ein Arbeitskollege habe ihrem Chef mitgeteilt, dass die Armee R festgenommen habe. Ihrem Onkel, bei dem sie gewohnt habe, habe sie hiervon erzählt. Daraufhin habe ihr Onkel sie zu einem Militärlager, das sich in der Nähe befunden habe, begleitet. Sie hätten jedoch nicht gewusst, in welchem Militärlager R festgehalten worden sei. Der Onkel habe im Militärlager gefragt, ob R dort festgehalten werde. Ihm sei geantwortet worden, sie müssten seine Begleiterin (die Klägerin) alleine befragen. Ihr Onkel sei weggeschickt worden. Anschließend sei sie befragt worden, seit wann sie R kenne. Sie habe geantwortet, dass sie ihn im Geschäft kennengelernt habe. Ihr sei vorgehalten worden, R habe Verbindungen zur LTTE, und ob sie hiervon Kenntnis habe. Dies habe sie verneint. Daraufhin sei ihr vorgeworfen worden, dass sie lüge und Kontakte zur LTTE gehabt habe. Sie sei bedroht und mit dem Gewehr geschlagen worden. Zwischenzeitlich sei sie bewusstlos gewesen und in ein anderes Zimmer gebracht worden. Die Nacht habe sie im Militärlager zubringen müssen. Nachts seien drei Soldaten erschienen, hätten das Licht gelöscht und sie sexuell missbraucht. Am nächsten Morgen habe eine Frau ihr Wasser gebracht und sei dann weggegangen, ohne die Tür zu schließen. Sie sei dann nach draußen gegangen, niemand habe sie angehalten. An den Kontrollstellen des Militärlagers habe sich niemand befunden. Dann sei sie zu ihrem Onkel gefahren und habe diesem alles berichtet. Ihr Onkel habe sie in ein Krankenhaus gebracht. Einen Tag habe sie dort zugebracht. Dort sei sie wegen Fieber, Angst und Verletzungen am Körper medikamentös behandelt worden. Im Krankenhaus habe sie auch erzählt, was sie im Militärlager erlebt habe. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ihr Onkel sie direkt in das Haus seines Freundes gebracht, wo sie eine Woche geblieben sei. Während ihres dortigen Aufenthaltes hätten Militärangehörige sich im Haus des Onkels nach ihrem Aufenthaltsort informiert. Anschließend sei sie zu einem Freund gezogen, der in Seeduwa gewohnt habe; dort habe sie sich bis November 2019 aufgehalten. Ihr Onkel habe ihre Ausreise organisiert. Die Höhe der Kosten der Ausreise sei ihr nicht bekannt. Mit einem gefälschten Reisepass, der ihr Bild, jedoch einen anderen Namen enthalten habe, sei sie über Dubai nach Moskau geflogen. Von dort aus sei sie auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Ihr Onkel, bei dem sie in Sri Lanka gewohnt habe, sei mittlerweile verstorben. In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten gutachterlichen Äußerung vom 08.03.2021 führte Dr. H aus, die Klägerin stamme aus einer einfachen, tamilischen Familie im Norden von Sri Lanka und sei ohne schulische Bildung. Schon als Jugendliche sei sie verhaltensauffällig gewesen und habe sich bei politisch-religiösen Gruppen auffällig gemacht. Im Jahr 2008 sei sie wieder politisch aktiv gewesen. Die Klägerin berichte von Schlafstörungen, Albträumen, Ängstlichkeit, Weinerlichkeit, körperlicher Müdigkeit, immer wiederkehrenden Bildern von traumatischen Ereignissen, vegetativen Begleiterscheinungen, mit Kopfschmerzen verbundenen Schwindelgefühlen, Tremor der Hände sowie kognitiven Störungen. Bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.