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Urteil

A 1 K 319/23

VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0331.A1K319.23.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verfolgung durch die Gruppe "Ebubeagu" (hier: unglaubhafte Vorverfolgung); zur Frage der Verfolgung allein durch die Beteiligung bei der Bewegung IPOB (verneint) (Rn.43)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verfolgung durch die Gruppe "Ebubeagu" (hier: unglaubhafte Vorverfolgung); zur Frage der Verfolgung allein durch die Beteiligung bei der Bewegung IPOB (verneint) (Rn.43) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat und Anhaltspunkte für eine Rückübertragung nicht bestehen, § 76 Abs. 1, Abs. 3 AsylG. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Insofern ist die Entscheidung unanfechtbar. Soweit anhängig geblieben, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 27.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu I.), die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu II.) und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigerias nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 (dazu IV.) des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (1.) liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen nicht vor (2.). 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat Nigeria zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zum Maßstab a)) weder vorverfolgt verlassen (hierzu b)) noch droht ihm unabhängig davon bei seiner Rückkehr Verfolgung durch den nigerianischen Staat bzw. die Gruppierung "Ebubeagu" oder "Iba Bago" wegen seiner Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Igbo oder seiner politischen Überzeugung (Zugehörigkeit zu der Organisation IPOB (hierzu c)). Nachfluchtgründe sind nicht glaubhaft dargelegt worden (dazu d)). Dem weiteren Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Familie eines seiner Cousins habe ihn verflucht, kommt bereits kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gewicht zu. a) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N). Das Gericht trifft diese Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im "Verfolgerland" vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 61 m. w. N.). b) Gemessen hieran konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin glaubhaft machen, dass ihm im Rahmen der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL (dazu aa)) zugutekommt, sofern der Kläger von einem Angriff der "Iba Bago" oder "Ebubeagu" im Oktober oder November 2020 berichtet hat. Zum einen erachtet die Einzelrichterin die Schilderungen des Klägers zu seiner Vorverfolgung nicht als glaubhaft; es bleibt vielmehr offen, wer der Verfolgungsakteur dieser Vorverfolgung gewesen sein soll (dazu bb)). Zum anderen konnte sich die Einzelrichterin, eine Vorverfolgung als wahr unterstellt, nicht davon überzeugen, dass dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Nigeria weiterhin Verfolgung droht (dazu cc)). aa) Der o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben aber über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-RL privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG begründet ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL kann widerlegt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris, Rn. 16). bb) Die Einzelrichterin konnte sich von der Vorverfolgung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG nicht überzeugen. Der Kläger macht mit seiner Vorverfolgungsgeschichte eine Verfolgung durch staatliche Akteure (§ 3c Nr. 1 AsylG) wegen seiner politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) geltend. Denn in der mündlichen Verhandlung schilderte er im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben beim Bundesamt, wie er von der Gruppierung "Iba Bago" in seinem Heimatort gesucht worden sei. Er sei nicht zu Hause gewesen. Sein Bruder habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass Mitglieder der "Iba Bago" nach ihm gesucht hätten. Sie hätten ihn festnehmen wollen. Die "Iba Bago" habe den Kläger zunächst für ihre Zwecke gewinnen wollen, aber als er dies abgelehnt hatte, ihn verfolgt. Er habe dann Hilfe von einem Polizisten bekommen, der auch für seinen in den USA lebenden Onkel arbeite, der Politiker sei und Schutz in Nigeria brauche, wenn er zu Besuch komme. Dieser habe ihn informiert über die Aktivitäten der "Iba Bago" und habe gemeinsam mit dem Onkel in den USA und eines Mannes namens S. die Ausreise des Klägers organisiert. Bis zu seiner Ausreise habe er sich versteckt gehalten. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei der Gruppe "Iba Bago" um die Gruppe "Ebubeagu" handeln dürfte (andere Schreibweisen auch: "Ebu Bagu" oder "Ebubagu"). Diese Gruppe wurde als besondere Sicherheitsabteilung für die fünf Staaten der südöstlichen Region durch Gesetze des Ebonyi House of Assembly aus April 2021 im Dezember 2021 geschaffen, um die Bemühungen der Sicherheitsbehörden im Kampf gegen die Zunahme von Verbrechen zu ergänzen. Ein Jahr zuvor war eine ähnliche Abteilung im Südwesten unter dem Codenamen "Amotekun" gegründet worden (Punch Nigeria, "Ebonyi giving Ebubeagu a bad name", 07.02.2023, abrufbar unter: , zul. angerufen am 31.03.2025; Premium Times Nigeria, "Court disbands Ebubeagu security outfit in Ebonyi", 16.02.2023, abrufbar unter: , zul. abgerufen am 31.03.2025; jeweils übersetzt durch das Übersetzungstool der Justiz; Channels, "‘EBUBE AGU‘: South-East Governors Establish New Outfit To Tackle Rising Unrest", 11.04.2021, abrufbar unter: , zul. abgerufen am 31.03.2025). Die Einzelrichterin konnte sich – trotz einer lebhaften und detailreichen Erzählweise des Klägers – nicht davon überzeugen, dass der Kläger die geschilderte Verfolgung durch die "Ebubeagu" tatsächlich erlebt hat. Dies gründet maßgeblich in erheblichen Widersprüchen im Zeitlichen und im Zusammenhang mit der Frage des Verfolgungsakteurs. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, die "Iba Bago" sei im Oktober oder November 2020 zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, dies sei 2021 gewesen, ungefähr ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise im Mai 2021. Auf diese zeitliche Differenz angesprochen erklärte der Kläger, er habe die Abläufe dokumentiert, aber sie nicht auswendig im Kopf. Eine schriftliche Dokumentation hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Er gab vielmehr an, sich in dieser Zeit versteckt zu haben und im Land umhergereist zu sein, um von der Gruppe nicht gefunden zu werden. Zudem erklärte er, Grundstücke und Immobilien verkauft zu haben, um Geld für die Ausreise zusammenzubekommen. Es ist für die Einzelrichterin nicht nachvollziehbar, dass man sich nicht mehr erinnern kann, ob man nun ein bis zwei Monate oder gut sechs Monate (November 2020 bis Ende Mai 2021) in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung gesucht und seine Ausreise organisiert hat. Des Weiteren lässt der durch den Kläger angegebene Zeitpunkt seiner Verfolgung durch die Gruppe "Iba Bago" oder "Ebubeagu" die Einzelrichterin an der Wahrheit seiner Verfolgungsgeschichte zweifeln. Denn wie sich aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, soll dieser bereits 2018/2019 Kontakt mit der Gruppe gehabt haben, die ihn angeblich für ihre Zwecke gewinnen wollte. Sie hätte ihm einen Deal vorgeschlagen. Als er eine Mitgliedschaft und einen Deal abgelehnt habe, weil er Mitglied der IPOB sei und die Gruppe die IPOB bekämpfen solle, hätten sie ihn seither verfolgt. Aus den in der mündlichen Verhandlung im Internet gefundenen Internetartikeln lässt sich jedoch ablesen, dass die Gruppe "Ebubeagu" erst im Dezember 2021 ins Leben gerufen wurde (Punch Nigeria, "Ebonyi giving Ebubeagu a bad name", 07.02.2023, abrufbar unter: , zul. angerufen am 31.03.2025; Premium Times Nigeria, "Court disbands Ebubeagu security outfit in Ebonyi", 16.02.2023, abrufbar unter: , zul. abgerufen am 31.03.2025). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch bereits in der Ukraine. Es bleibt somit vollkommen unklar, wer der Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG gewesen sein soll, sodass eine für Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL relevante Vorverfolgung bereits aus diesem Grund als unglaubhaft ausscheiden muss. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Geschichte ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Kläger bereits im Jahr 2021 vor seiner Ausreise internen Schutz vor einer Verfolgung hätte finden können, sodass er sich auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL auch aus diesem Grund nicht berufen kann. Dies gilt mit Blick auf die Größe des Landes, die ca. 230 Millionen Einwohner, die Bevölkerungsdichte in den Metropolen im Süden sowie die Mängel der Infrastruktur, ist aber auch dadurch bedingt, dass in Nigeria ein funktionierendes, flächendeckendes Meldesystem nicht vorhanden ist. Aufgrund dessen gibt es keine Möglichkeit, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 5, 22). Zudem ergibt sich aus den Internetrecherchen in der mündlichen Verhandlung, dass die "Ebubeagu" eine lokale, regional agierende Gruppe der fünf südöstlichen Bundesstaaten gewesen ist (Punch Nigeria, "Ebonyi giving Ebubeagu a bad name", 07.02.2023, abrufbar unter: , zul. angerufen am 31.03.2025; Premium Times Nigeria, "Court disbands Ebubeagu security outfit in Ebonyi", 16.02.2023, abrufbar unter: , zul. abgerufen am 31.03.2025). Der Kläger hat nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin darlegen können, wie er von der Gruppe gefunden worden sein will. Sofern der Kläger geschildert hat, er habe auch Angst vor der Regierung gehabt, die ihn ebenfalls verfolgt habe, so hat er eine Verfolgung durch den Staat nicht glaubhaft darlegen können. Sollte er damit die Verfolgung durch die von der örtlichen Regierung eingesetzte Gruppe "Ebubeagu" gemeint haben, verweist die Einzelrichterin auf die obigen Ausführungen. Sollte der Kläger eine andere Verfolgung neben derjenigen durch die Gruppe "Ebubeagu" meinen, so bleibt in seinen Schilderungen neben der Frage, was die relevante Verfolgungshandlung sein sollte, auch der Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und dem Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG) völlig unklar (zur Verfolgungsgeschichte aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur IPOB siehe unten). Sofern der Kläger vorgetragen hat, es gebe einen Haftbefehl gegen ihn, konnte der Kläger diesen nicht vorlegen, sondern hat lediglich dessen Existenz behauptet. Auf Nachfrage gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings an, dass er nicht wisse, ob es einen schriftlichen Haftbefehl gebe. Ein solcher werde in Nigeria aber auch nicht gebraucht, so der Kläger weiter. Zum einen ergibt sich jedoch aus den Erkenntnismitteln, dass es in Nigeria sehr wohl Regeln zur Ausstellung von Haftbefehlen und zum Vorgehen bei Verhaftungen ohne Haftbefehl gibt (IRB Canada, 30.10.2024; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31.01.2025, S. 20 f.). Zudem werden Asyl-Rückkehrer keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen (AA, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, 19.12.2018). Weiterhin bleibt vollkommen unklar, wieso der Kläger einerseits durch den nigerianischen Staat verfolgt worden sein soll und er andererseits nach seinem eigenen Vortrag nur durch Hilfe eines Polizisten und seines in den USA lebenden Onkels, der in Nigeria einflussreicher Politiker sei, überleben und ausreisen hat können. Zugleich erklärte der Kläger, wenn er zurückkehren sollte und Geld hätte, würde er sich an die Polizei wenden und Polizisten zu seinem Schutz bezahlen. Dass der Kläger dies für möglich hält, spricht erheblich gegen eine staatliche Verfolgung und weckt vielmehr schließlich – eine Verfolgung durch die "Ebubeagu" unterstellt – Zweifel daran, dass er nicht auch staatlichen Schutz vor der "Ebubeagu" in Anspruch nehmen würde können, § 3d AsylG. cc) Sofern man den Vortrag des Klägers, er sei selbst Ziel der Gruppierung "Iba Bago" oder "Ebubeagu" und der Polizei gewesen und deshalb aus seinem Heimatort geflohen, als wahr und als den Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG entsprechend unterstellt, sieht die Einzelrichterin die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-RL – hier selbstständig tragend – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für eine hypothetische Rückkehr als widerlegt an. Denn die Gruppe "Ebueagu" wurde im Jahr 2023 durch eine Entscheidung des Federal High Court in Abakaliki im Bundesstaat Ebonyi aufgelöst (Premium Times Nigeria, "Court disbands Ebubeagu security outfit in Ebonyi", 16.02.2023, abrufbar unter: , zul. abgerufen am 31.03.2025). Weiterhin misst die Einzelrichterin dem "Wanted"-Schreiben, das der Kläger vorgelegt hat, keinerlei Echtheitswert bei. Das Dokument ist ein einfacher Ausdruck ohne staatliche Erkennungsmerkmale. Zudem trägt das Dokument das Datum 13.01.2020. Dieses Datum, das vor dem vorgetragenen Angriff der "Ebubeagu" auf den Kläger liegt, ergibt vor dem Hintergrund der Schilderungen des Klägers keinerlei Sinn. Diesen Widerspruch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Sofern der Kläger bei einem Besuch der Tagesklinik Depression am 21.06.2023 geschildert hat, immer wieder Drohungen aus der Heimat zu bekommen, wich der Kläger Fragen hierzu in der mündlichen Verhandlung aus und erklärte nur, sie warteten auf seine Rückkehr. Es ist zudem völlig unerklärt geblieben, wieso zwei seiner Cousins wegen seiner Aktivitäten getötet worden sein sollten, seine Schwestern aber bis heute unbehelligt in Nigeria leben können. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Einzelrichterin aus der vorgetragenen Verfolgung eines Cousins des Klägers nicht auch auf die Verfolgung des Klägers selbst schließt, denn nach den Angaben des Klägers soll dieser Cousin im Jahr 2024 von der "Ebubeagu" festgenommen worden sein und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem es diese Gruppe bereits nicht mehr gegeben hat (siehe oben). c) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Igbo (anderer Begriff: Ibo) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG (hierzu aa)) oder wegen seiner (tatsächlichen oder zugeschriebenen) politischen Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG wegen der Zugehörigkeit zu der Organisation IPOB (hierzu bb)) verfolgt ist. aa) Volkszugehörige der Igbo sind nicht von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20.GI.A -, juris, Rn 42). Die Igbo zählen zu den drei größten Ethnien in Nigeria (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 38). Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (BFA, 16.08.2024, S. 36). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die rassistisch, nach Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar (Auswärtiges Amt, 21.12.2023, S. 9). Der Kläger zählt als Igbo nicht zu einer ethnischen Minderheit. bb) Eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der sezessionistischen Gruppen, die sich für ein unabhängiges Biafra einsetzen und ganz überwiegend der Ethnie der Igbo angehören – insbesondere der Organisation Indigenous People of Biafra (IPOB) – ist in Nigeria nicht festzustellen. Dabei geht die Einzelrichterin nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die politischen Aktivitäten für die Unabhängigkeit eines fiktiven Staates Biafra vom nigerianischen Staat maßgeblich von zwei Bewegungen getragen wird, nämlich der Bewegung "Indigenous People of Biafra" (IPOB) und "Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Nigeria, 29.07.2022, S. 27). Die Bewegung MASSOB hat seit einem harten Durchgreifen seitens der nigerianischen Regierung an Bedeutung verloren, was dazu geführt hat, dass IPOB entstanden und weitgehend an die Stelle von MASSOB getreten ist. Beide Bewegungen verfolgten bzw. verfolgen dabei die beiden wesentlichen Ziele, Angehörige der Volksgruppe der Ibo zu schützen und die politische Unabhängigkeit Südost-Nigerias zu erlangen und sind organisatorisch und personell eng miteinander verbunden. MASSOB agierte jedoch tendenziell friedlich, während sich IPOB zunehmend radikalisiert (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), "Nigeria and Canada: The Indigenous People of Biafra (IPOB), including objectives, structure, activities, and relations with other Biafran independence groups; treatment by the authorities and state protection; the ability for the government to monitor IPOB organizations abroad, particularly in Canada", 02.06.2022, S. 1 f., 4). Das Staatsgebiet des fiktiven Staats Biafra liegt im südöstlichen Nigeria und Versuche der Abspaltung führten zu einem Bürgerkrieg zwischen den Abtrünnigen und der nigerianischen Zentralregierung, der von 1967 bis Januar 1970 andauerte (IRB, 02.06.2022, S. 1). Die Bewegung zur Unabhängigkeit von Biafra wird dabei weitgehend von der Igbo-/Ibo-Volksgruppe getragen und beherrscht. Auch mehr als 50 Jahre nach dem Biafra-Krieg ist die Bewegung geprägt von dem Gefühl einer "collective victimisation" (d.h. einer kollektiven Viktimisierung, eines Prozesses des "Zum-Opfer-Werdens") der Igbos durch die Unterrepräsentation in der von den (muslimischen) Fulani geprägten Bundesregierung, was zu neuen Unabhängigkeitsbestrebungen geführt hat (vgl. BFA, 16.08.2024, S. 26 f.; IRB, 02.06.2022, S. 1). Gegenüber separatistischen Biafra-Gruppen geht das Militär mit Härte vor. Im September 2017 kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen vor und im Haus des Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, bei denen IPOB-Anhänger getötet wurden. IPOB wurde von der nigerianischen Regierung im August 2019 verboten und seither hat es nur noch vereinzelte Versuche der Bewegungen gegeben, in der Öffentlichkeit für die Unabhängigkeit von Biafra zu werben. Dennoch kommt es zu steigenden Spannungen und sezessionistische Aktivitäten werden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden nach wie vor regelmäßig unterbunden und manchmal mit exzessiver Gewalt bekämpft (BFA, 16.08.2024, S. 26 f., AA, 21.12.2023, S. 8). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht. Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden. Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden. Im Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Seit 2021 kommt es verstärkt zu Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten – einschließlich außergerichtlicher Tötungen von Separatisten – verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die Freilassung von Nnamdi Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order zu beenden, die die IPOB für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus ausgerufen hat und die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird. Im Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Operation war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen Süd-Süd und Südost (BFA, 16.08.2024, S. 7, 27 f.). IPOB-Anführer Nnamdi Kanu wurde Mitte 2021 im Ausland verhaftet und unter anderem wegen Terrorismus, Hochverrat, Beteiligung an einer verbotenen separatistischen Bewegung, Anstiftung zur Gewalt und Diffamierung der Behörden angeklagt. Im April 2022 wurde Kanu in sieben von 15 Anklagepunkten für schuldig befunden. Kanu legte daraufhin Berufung ein und wurde vom zweithöchsten Gericht des Landes im Oktober 2022 freigesprochen. Er befindet sich aktuell trotz des Freispruchs weiterhin in Haft, nachdem die Bundesregierung vor dem Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung geklagt hat (BFA, 16.08.2024, S. 26). Als IPOB-Anführer hatte er die sezessionistische Bewegung zuletzt aus dem Ausland gesteuert und u. a. durch "Radio Biafra" (Sitz in London) und Social-Media-Kanäle in Nigeria immer wieder zu Gewalt aufgerufen. IPOB hat in Deutschland eine aktive Exil-Anhängerschaft, die häufig Proteste durchführt und eigene Regionalorganisationen unterhält (AA, 21.12.2023, S. 7). Es bleibt vorliegend bereits unklar, wer der hier relevante Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG sein sollte (siehe oben). Geht man zugunsten des Klägers von einer ähnlichen Verfolgungsmöglichkeit wie derjenigen, die in den Erkenntnismitteln geschildert wird, aus, droht dem Kläger vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr in Nigeria ebenfalls keine politische Verfolgung. Dabei erachtet die Einzelrichterin den Vortrag des Klägers, er sei wegen seiner Rolle als zweiter Anführer in seinem "Team" verfolgt, als unglaubhaft. Festnahmen und Verhaftungen sowie Gewalt gegen IPOB-Mitglieder sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln anlasslos und einzig aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht bekannt geworden, sofern kein konkreter Zusammenhang einer Demonstration oder dem Tragen von Symbolen vorgelegen hat oder die Mitglieder eine exponierte Stellung hatten. Die durch die Einzelrichterin aufgrund der Erkenntnismittel nicht außer Acht gelassenen vielfältigen Angriffe und Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern finden vorrangig an Orten in den zum fiktiven Staat Biafra gehörenden Bundesstaaten Nigerias statt und in der Regel im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Treffen der IPOB-Mitglieder (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 36; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2023 - 27 K 7039/21.A -, juris, S. 13; VG Lüneburg, Urteil vom 13.01.2023 - 6 A 131/21 -, juris, S. 9; VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20 -, juris, Rn. 40; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.09.2023 - A 1 K 391/21 -, n.v.; Amnesty International, Nigeria: ‚Bullets were raining everywhere‘ - Deadly Repression of Pro-Biafra activists, 2016). Einen solchen Zusammenhang hat der Kläger allerdings nicht geschildert. Maßgeblich bleibt damit der im angegriffenen Bescheid geäußerte Befund, eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der sezessionistischen Gruppen, die sich für ein unabhängiges Biafra einsetzten und ganz überwiegend der Ethnie der Igbo angehörten – wie der Kläger –, sei nicht festzustellen (so im Ergebnis auch VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20.GI.A -, Rn. 40; VG Lüneburg, Urteil vom 13.01.2023 – 6 A 131/21, S. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2023 – 27 K 7039/21. A, S. 12 f., jeweils juris und m. w. N.). d) Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, auch von Deutschland aus für die IPOB aktiv zu sein, hat er selbst keinen Zusammenhang zwischen diesen Aktivitäten und einer möglichen Verfolgung in Nigeria hergestellt, sodass auch Nachfluchtgründe ausscheiden. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte. 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der behaupteten Bedrohungen droht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf schlechte humanitäre Bedingungen in Nigeria berufen. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dafür ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln Anhaltspunkte. 3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). III. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) oder gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) hinsichtlich Nigerias. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 (Sufi and Elmi/UK) -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 (N./UK) -, Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98 (Bensaid/UK) -, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - Nr. 36417/16 (X./Schweden) -, Rn. 50). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10 (S.H.H./UK) -, Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 -, Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 -, Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, (Paposhvili/Belgien) - NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 f.). In einem solchen Fall, in dem ein Akteur fehlt, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (sei es ein familiäres oder soziales Netzwerk, seien es andere private Dritte, nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen oder staatliche Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 f.). Die Gefahr ist erheblich, wenn sie so konkret ist, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung und damit "schnell" oder "alsbald" eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20 f.). Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris). Nach diesen Maßstäben sind diese strengen Anforderungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beim Kläger nicht erfüllt. Nachdem mangels der feststellbaren Gefahr durch die Verfolgung eines nichtstaatlichen Akteurs (siehe dazu bereits oben unter I.) ohnehin nur die zweite der dargestellten Fallgruppen in Betracht kommt, d.h. ein ganz außergewöhnlicher Fall prekärer Lebensbedingungen vorliegen müsste, ist dies indes nicht der Fall: Für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nigeria (nachfolgend a)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers (b)) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. a) Die wirtschaftliche Lage in Nigeria ist danach für einen Großteil der Bevölkerung schwierig und prekär. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36% so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte – der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. In Nigeria leben etwa 37% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (BFA, 31.01.2025, S. 62). Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) ist mit ca. 45% der Bevölkerung noch höher (AA, 08.01.2025, S. 18). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9% erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben – die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (BFA, 31.01.2025, S. 64). Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung oder suchen in den Großstädten Überlebenschancen in selbstständiger Erwerbstätigkeit. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. "Work" wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit ("Business"), auch wenn es nur der Straßenverkauf ("Hawking") von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig. Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0% und 4,2% im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33%. Die vom nigerianischen National Bureau of Statistics veröffentlichten Beschäftigungsdaten sind aufgrund einer Umstellung der Berechnungsmethode (Menschen gelten schon bei einer Beschäftigung von einer Stunde pro Woche als beschäftigt) mit circa 5% nicht aussagekräftig, die davor zuletzt veröffentlichten Beschäftigungsdaten stammen aus dem vierten Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1% der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3%) oder unterbeschäftigt (22,8%). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht (BFA, 31.01.2025, S. 65). Nach Zahlen den Auswärtigen Amtes liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei 4,5%, geschätzt jedoch bei mind. 23%, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mindestens bei 35% (AA, 08.01.2025, S. 18). Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen. Im Übrigen unterstützt die Großfamilie in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann trotzdem festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (BFA, 22.11.2023, S. 61, 67; BFA, 31.01.2025, S. 71). Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Nigeria ist inzwischen die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Nigeria verfügt über umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (BFA, 31.01.2025, S. 63). Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Trotzdem ist Nigeria in diesem Bereich jedoch keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit aber in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings inzwischen schwierig (BFA, 31.01.2025, S. 64). Im Nordosten Nigerias sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (BFA, 31.01.2025, S. 12). Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt – die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (BFA, 31.01.2025, S. 60). Allerdings haben verschiedene Faktoren zu einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation geführt. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele vor allem die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen. Die Inflation ist so hoch wie seit fast drei Jahrzehnten nicht mehr, und das Land leidet unter Devisenmangel. Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen. Nigeria ist ein importabhängiges Land, und importierte Produkte sind spürbar teurer geworden (BFA, 31.01.2025, S. 61). Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Die Inflation lag 2023 bei deutlich über 30%, die Nahrungsmittelinflation bei durchschnittlich 40%. Ende 2023 waren ca. 18,6 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit/Hunger betroffen, im August 2024 waren es geschätzt 31,8 Mio., rund 15% der Bevölkerung. Ursachen sind u. a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land-) Wirtschaft, Auswirkungen des Klimawandels (Dürren und Überflutungen; AA, 08.01.2025, S. 18). Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 US-Dollar) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (BFA, 31.01.2025, S. 61). Die Reformen Tinubus zielten darauf ab, die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Obwohl diese Maßnahmen der nigerianischen Wirtschaft helfen, die Kurve zu kriegen, ist die Inflation nach wie vor hoch, im Juni 2024 34%, was zu mehr Not und Armut führt. Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 – März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153%, Yam +141%, Garri +122%, Bohnen +106%. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt (BFA, 31.01.2025, S. 61 f.). Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21% im Jahr 2023 auf 16% im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60% immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68% gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17% in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf 9% gesunken (BFA, 31.01.2025, S. 62). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und in anderen Landesteilen vorhanden. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u. a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende und Migrant*innen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der GIZ eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA, 08.01.2025, S. 19). Wohnraum ist vor allem in den Großstädten schwierig zu erlangen. In allen 37 Bundesstaaten sollen aber rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung 31.05.2022, S. 55). Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor (AA, 08.01.2025, S. 19). b) Ausgehend von diesen Verhältnissen in Nigeria gelangt die Einzelrichterin zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers nach den o. g. Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe ihrer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen, nicht vorliegt. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, zumindest das Existenzminimum für sich sicherzustellen. Der Kläger ist jung und nach Abheilung seiner Operationswunden der Bandscheiben-Operation am 03.03.2025 in absehbarer Zeit erwerbsfähig. Er hat in der Vergangenheit in Nigeria nach seinen Angaben erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut und dadurch Immobilien erworben sowie die Schulausbildung seines jüngeren Bruders finanziert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zum Stand seines Unternehmens geschildert, dass dieses noch bis 2023 existiert habe. Seine Schwester und sein Bruder hätten sein Geschäft nach seiner Ausreise zunächst weitergeführt. Da seine Schwestern und sein Bruder nun aber an anderen Orten leben würden, hätten sie das Geschäft schließen müssen. Aufgrund dieses Vortrags ist es jedoch für die Einzelrichterin naheliegend, dass der Kläger gemeinsam mit seinen Schwestern in der Lage sein wird, ein ähnliches Geschäft wiederaufzubauen oder zumindest für die Anfangszeit Unterstützung und Obdach bei seinen Schwestern zu finden. Es ist für die Einzelrichterin zwar aus den ärztlichen Unterlagen und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung klargeworden, dass der Kläger aktuell aufgrund der Bandscheibenoperation am 03.03.2025 bewegungseingeschränkt ist und er weder gut laufen noch lange Zeit sitzen kann. Es geht jedoch aus den Attesten nicht hervor, wie lange dieser Zustand anhalten wird. Der Kläger selbst hat von einem Horizont von zwei bis drei Monaten gesprochen, in denen er nichts Anstrengendes machen dürfe. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit gerade keine reinen körperlichen Tätigkeiten zur Erwerbssicherung in Nigeria ausgeübt, sodass die Einzelrichterin davon überzeugt ist, dass der Kläger zumindest sitzende Tätigkeiten machen kann, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Sofern er vorträgt, er nehme Pantoprazol und Ibuprofen, so sind dies Medikamente, die auch in Nigeria allgemein erhältlich sind, zumindest vergleichbare Magen- und Schmerztabletten (IOM, Länderinformationsblatt Nigeria 2024; BFA, Behandlung bei Bandscheibenvorfall und Schmerztherapie Nigeria, 12.05.2022). Sofern sich aus dem Bericht der Tagesklinik Depression vom 08.04.2024 ergibt, dem Kläger sei Dipiperon (Wirkstoff: Pipamperon) bei Bedarf und zum Schlafen verschrieben worden, ist nicht durch ein ausreichendes und hinreichend aktuelles Attest belegt, welche Folgen eine Änderung des Präparats oder ein Absetzen des Medikaments hätte (dazu sogleich unten). Vergleichbare Medikamente, d.h. Neuroleptika oder Schlafmittel, sind in Nigeria allgemein erhältlich (EUAA Medical Country of Origin Information Report: Nigeria, 21.04.2022, S. 78). Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, der Kläger habe durch die Medikamenteneinnahme oder die weitere Behandlung seines in Deutschland operierten Bandscheibenvorfalls solch erhöhte Lebenshaltungskosten, dass ihm eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich sein würde (vgl. zu den Kosten auch BFA, Behandlung bei Bandscheibenvorfall und Schmerztherapie Nigeria, 12.05.2022). Der Kläger kann zudem die z.T. weitreichenden materiellen Rückkehrhilfen und anderen Hilfestellungen in Anspruch nehmen (vgl. im Einzelnen , zul. abgerufen am 31.03.2025) etwa in Form des REAG/GARP 2.0-Programms des Bundesamts, das bei einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria (neben Reisebeihilfen) eine finanzielle Starthilfe bereitstellt, die den Neuanfang erleichtern soll, oder in Form der zweiten Starthilfe im Programm "StarthilfePlus". GIZ und IOM betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren in Nigeria (vgl. , zul. abgerufen am 31.03.2025) und gewähren Hilfe bei der Jobsuche oder bei der Existenzgründung. Schließlich besteht die Möglichkeit, über das Bundesamt das "European Reintegration Programme (EURP) der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen. Dieses umfasst u.a. Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package") für bis zu zwölf Monate nach der Ausreise in Gestalt von Wohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative sowie psychosoziale Unterstützung. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger weder in Hinblick auf die vorgetragenen psychischen Erkrankungen noch auf den operierten Bandscheibenvorfall oder urologische Probleme ein nationales Abschiebungsverbot. a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels ausreichender Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34 m. w. N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris, Rn. 56 f.). b) Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die ärztliche Stellungnahme der Tagesklinik Depression vom 08.04.2024 entspricht hinsichtlich der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" den aufgezeigten gesetzlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gerade nicht. Es fehlt an einer Darlegung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung der diagnostizierten Erkrankungen erfolgt ist, sowie an der Darstellung der Methode der Tatsachenerhebung. Im Rahmen der fachärztlichen Stellungnahme wird beschrieben, dass die Anamnese und Befunderhebung erschwert sei, durch die Konsistenz der Schilderungen in den Terminen aber keine Zweifel an der Diagnose bestünden. Die mit der Diagnose der "Posttraumatischen Belastungsstörung" in Bezug genommenen Traumata werden allerdings nicht ansatzweise und auch nicht im Einzelnen bezeichnet, vielmehr wird lediglich im Rahmen der Verlaufseinträge beschrieben, was der Kläger berichtet habe. Es wird zudem nicht deutlich, welches Ereignis eine Retraumatisierung auslösen sollte. Die Einzelrichterin erachtet im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung das vorgetragene traumatische Ereignis gerade als unglaubhaft, ebenso eine ernsthafte Bedrohungssituation in Nigeria (siehe oben). Soweit die Stellungnahme von R. e.V. vom 17.01.2025 auf starke Schuldgefühle des Klägers gegenüber seiner Familie abstellt, die bis heute in Schwierigkeiten sei (z.B. Anhörungen bei der Polizei zu seinem Verschwinden), hat der Kläger hierüber in der mündlichen Verhandlung nichts berichtet. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Attesten keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers durch eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Suizidgefahr ist nicht festgestellt oder erkennbar; von diesen hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung distanziert. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung im Zusammenhang mit der Abschiebung nach Nigeria sind durch das Attest vom 08.04.2024 nicht belegt. Darüber hinaus stünde dem Kläger weitere medizinische Behandlung in Nigeria zur Verfügung. Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen, insbesondere dann, wenn sie in Nigeria durch einen Arzt/eine Ärztin in Empfang genommen und gegebenenfalls noch länger betreut werden müssen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Konkrete Ansprechpersonen und Kontaktdaten können beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos erfragt werden (stationär und ambulant). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essentielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in deutschen Apotheken sein (AA, 08.01.2025, S. 19). Der Kläger hat zudem weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihm individuell der Zugang zur allgemeinen medizinischen Versorgung verwehrt wäre. c) Im Hinblick auf den operierten Bandscheibenvorfall folgt ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris, Rn. 55 f.). Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zur Rückenoperation des Klägers betreffen lediglich die Operation selbst, die bereits erfolgreich durchgeführt ist, und nehmen keine Stellung dazu, ob und wie lange eine solche intensive ärztliche Behandlung in der näheren Zukunft notwendig sein wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er zwei bis drei Monate nichts Anstrengendes machen dürfe. Es ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar, dass die Rückenerkrankung des Klägers (noch) so schwerwiegend ist und weiter einer Behandlung bedarf, die in Nigeria nicht verfügbar ist. Vielmehr wurde der Rücken des Klägers erfolgreich behandelt. Sofern eine weitere Behandlung zukünftig notwendig werden sollte, was nach dem derzeitigen Sachstand nicht absehbar ist, ist nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass dies auch in Nigeria möglich wäre. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2024 - A 13 S 1931/23 -, juris, Rn. 55 f.). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2). In Nigeria ist die Behandlung von Bandscheibenvorfällen mit Schmerztherapie allgemein möglich (BFA, Behandlungen bei Bandscheibenvorfall und Schmerztherapie, 12.05.2022). Der Kläger hat zudem weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihm individuell der Zugang zur allgemeinen medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2004 - 18 B 2140/03 -, juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2022 - A 4 K 1894/22 -, juris, Rn. 44). d) Für die vorgetragenen Schmerzen im Hodenbereich bzw. urologische Probleme sind keine Atteste vorgelegt worden. IV. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG, § 59 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Die – gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensentscheidung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1984 in Nigeria geborene Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, dem Volk der Ibo zugehörig und christlichen Glaubens. Aus vorgelegten Kopien des Reisepasses des Klägers geht hervor, dass der Kläger Nigeria am 25.05.2021 verlassen hat, er am 27.05.2021 in die Ukraine eingereist ist und diese am 28.02.2022 wieder verlassen hat. Am 05.04.2022 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er habe zuletzt mit seiner Tante, seinem jüngeren Bruder und zwei Nichten im Haus seines Onkels in Owore, Imo State, (gemeint wohl: Owerri) gelebt. Aktuell wohnten dort noch seine Tante und seine Nichten, zu denen er gelegentlichen Kontakt habe. Seine Eltern seien beide gestorben. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht. Er habe zudem noch zwei Schwestern, die beide verheiratet seien. Der Kläger erklärte weiter, er habe die Grundschule besucht und sodann den SS3-Grad der weiterbildenden Schule erreicht. Er könne aber nicht schreiben, denn er sei kein guter Schüler gewesen und komme aus ärmlichen Verhältnissen. Er habe später ein Geschäft betrieben und mit Baumaterialien gehandelt. Dadurch sei er in der Lage gewesen, seinen Bruder zur Schule zu schicken und ein Haus zu bauen. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Kläger an, er habe eine Verletzung an der Wirbelsäule und große Schmerzen im Hodenbereich. Er trage einen Schutzgürtel und sei nicht in der Lage, Dinge vom Boden aufzuheben. Er sei auch traumatisiert. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, er sei seit 2016 vollständiges Mitglied der IPOB (Abk. f. "Indigenous People of Biafra"). Er sei einer ihrer Anführer gewesen. Sie hätten manchmal Versammlungen organisiert. Da der Staat gegen die IPOB sei, hätte er die Gruppierung "Iba Bago" gegründet, die sie bekämpfen solle. Sie sei damit beauftragt, alle, die mit der IPOB zu tun hätten und deren Familien umzubringen. Als sie erfahren hätten, dass er einer der Anführer von IPOB sei, seien sie zu ihm gekommen. Ein Cousin von ihm sei bei "Iba Bago". Sie seien zu ihm gekommen, um ihn für die "Iba Bago" zu werben. Er sei ein großer Gewinn für die Gruppierung; er könne Leute beeinflussen. Aber er habe abgelehnt. Daraufhin hätten sie ihn unter Druck gesetzt und sähen ihn nun auch als Feind. Sie hätten entschieden, ihn anzugreifen. Acht bewaffnete Leute "in zivil" seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Dies habe sein Bruder ihm erzählt, der dann fliehen hätte müssen. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen. Er wisse nicht, was mit seinem Bruder sei. Er habe dann auch fliehen und sich verstecken müssen. Ein Polizist, der auch ein Angestellter seines Onkels gewesen sei, hätte ihn immer rechtzeitig gewarnt, dass er fliehen habe können, und ihm geraten, das Land zu verlassen. "Iba Bago" hätte eine Anzeige gegen ihn erstattet; es sollte sogar einen Haftbefehl geben. Er habe dann ein Grundstück und Immobilien verkauft und mit einem Onkel in den USA seine Ausreise organisiert. Er mache sich Sorgen um seinen Bruder und sei deshalb traumatisiert. Er sei dann mit einem Arbeitsvisum in die Ukraine gereist. Der Kläger legte einen Lebenslauf und diverse Lichtbilder vor, darunter ein Fahndungsschreiben ("Wanted"-Schreiben). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.01.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab (Ziffern 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Nigerias nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger weiterhin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder, im Falle einer Klageerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten (Ziffer 5). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe nicht aufgrund seiner geltend gemachten "IPOB"-Mitgliedschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass er sein Heimatland aus Furcht vor der Iba Bago und den nigerianischen Behörden verlassen habe, so habe er dies auch auf Nachfrage weder konkret noch substantiiert darlegen können. Es erschließe sich nicht, weshalb die Iba Bago oder die nigerianischen Behörden ein gesteigertes Interesse daran hätten, den Kläger festzunehmen. Seine Aussage, dass er die Fähigkeit habe, Leute zu beeinflussen, erscheine unplausibel. Gegen diesen am 30.01.2023 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 06.02.2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht nur einfaches Mitglied der IPOB gewesen, sondern 2. Vorsitzender seiner Ortsgruppe. Der 1. Vorsitzende heiße U.. Der Kläger habe dessen Vertretung übernehmen müssen. Hierauf komme es jedoch nicht an, denn die Iba Bago verfolge alle Mitglieder der IPOB. Habe der Kläger durch den Polizeibeamten, der wiederum Kontakt zu seinem Onkel gehalten habe, Informationen bekommen, habe er flüchten und sich an verschiedenen Orten verstecken können, bis man das Interesse an ihm kurzfristig wieder aufgegeben habe. Nachdem der Kläger zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Nigeria vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, auch nach dem Vortrag im Rahmen der Klagebegründung werde der Klägervortrag als unglaubhaft beurteilt. Es sei unglaubwürdig, dass ein Onkel in den USA Einblicke in die Ermittlungs- und Verfolgungsaktivität der "Iba Bago" haben könne. Auch das Foto des Fahndungsplakates werde als unglaubwürdiges Merkmal eingeschätzt, da es kein amtliches Wappen, keinen Urheber des Plakates oder eine schriftliche Täter- und Tatbeschreibung aufweise. Die Ausreise mit einem Flugzeug passe nicht zu der Behauptung, zur Fahndung ausgeschrieben zu sein. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe massive Schmerzen in den Beinen und könne nicht laufen. Darüber hinaus befinde er sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger zu seinen vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt: - Terminvereinbarung von R. e.V. vom 01.06.2023; - Bescheinigung R. e.V. vom 13.07.2023; - Ärztlicher Bericht der Kreiskliniken R. vom 24.11.2023 über eine ambulante Behandlung; Diagnose: LWS-Syndrom; - Ärztlicher Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik R. vom 08.04.2024 über ambulante Behandlungstermine; Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung F43.1; mittelgradige depressive Episode F32.1; Verlaufseinträge vom 12.05.2023, 17.05.2023, 21.06.2023, 23.08.2023, 20.10.2023 und 08.04.2024; Medikation Pipamperon-neuraxpharm 40mg nachts; - Ärztlicher Bericht der Kreiskliniken R. vom 15.04.2024 über eine ambulante Behandlung; Diagnose: LWS-Syndrom; - Bescheinigung über stabilisierende Beratung durch R. e.V. vom 17.01.2025; es ergäben sich klinische Anhaltspunkte, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen Traumafolgestörung leide; er habe starke Schuldgefühle gegenüber seiner Familie, diese sei seinetwegen bis heute in Schwierigkeiten; wiederholt beschreibe er eine große Lebensmüdigkeit; - Entlassbrief der Kreiskliniken R. vom 05.03.2025 zu einer stationären Behandlung vom 03.03.2025 bis zum 05.03.2025; Diagnose: Lumbale Spinalkanalstenose LWK 3/4 und LKW 4/5 Bandscheibensequester LWK 4/5 rechtsseitig; Therapie: Mikrochirurgische Dekompression LWK 3/4 und LWK 4/5 von rechts mit Mittellinien Undercutting sowie Sequestrektomie LWK 4/5 am 03.03.2025; das Nahtmaterial könne ab dem 13.05.2025 entfernt werden, die klinische Kontrolle erfolge am 05.06.2025; die Operation sei komplikationslos verlaufen, postoperativ schildere der Patient eine deutlich gebesserte Beschwerdesymptomatik, die Wunde heile reizfrei und trocken, der Patient sei zunehmend mobilisiert und dann entlassen worden; die Medikation bei Entlassung seien bei Bedarf Metamizol, Pantoprazol und Ibuprofen gewesen; - Attest für Physiotherapie vom 06.03.2025 (12 Einheiten, 1-3 mal wöchentlich) Die Beklagte hat zu den ärztlichen Unterlagen erklärt, das ärztliche Attest vom 08.04.2024 gehe von einer PTBS-Problematik des Klägers aus. Das konkrete, der PTBS angeblich zugrundeliegende auslösende Ereignis sei im streitgegenständlichen Bescheid aber als widersprüchlich und unglaubhaft bewertet worden. Daran sei festzuhalten. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.10.2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Erkenntnismittel, die im Protokoll über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind, sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mithilfe einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch informatorisch gehört worden. Im Rahmen dieser Anhörung klärte sich, dass die Gruppe "Iba Bago" wahrscheinlich "Ebubeagu" geschrieben werde. Es wird wegen der weiteren Angaben des Klägers im Einzelnen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Bundesamts in elektronischer Form (...).