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Urteil

4 K 586/21

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0907.4K586.21.00
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Leitsätze
1. Zu den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, deren Lebensunterhalt der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten können muss, gehört auch die Mutter des nichtehelichen Kindes des Einbürgerungsbewerbers.(Rn.27) 2. Maßgeblich für die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ist nicht, ob er alle Unterhaltsansprüche tatsächlich erfüllt, sondern ob er hierzu in der Lage ist.(Rn.28) 3. Lebt der Einbürgerungsbewerber mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 ff. SGB II (juris: SGB 2), ist seine Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) dergestalt zu bestimmen, dass die familienrechtlichen Mindestunterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten vom Einkommen des Einbürgerungsbewerbers abzuziehen sind und sodann zu prüfen ist, ob er mit dem danach verbleibenden Einkommen anspruchsberechtigt nach dem SGB II (juris: SGB 2) oder dem SGB XII (juris: SGB 12) wäre.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, deren Lebensunterhalt der Einbürgerungsbewerber nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten können muss, gehört auch die Mutter des nichtehelichen Kindes des Einbürgerungsbewerbers.(Rn.27) 2. Maßgeblich für die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ist nicht, ob er alle Unterhaltsansprüche tatsächlich erfüllt, sondern ob er hierzu in der Lage ist.(Rn.28) 3. Lebt der Einbürgerungsbewerber mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 ff. SGB II (juris: SGB 2), ist seine Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) dergestalt zu bestimmen, dass die familienrechtlichen Mindestunterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten vom Einkommen des Einbürgerungsbewerbers abzuziehen sind und sodann zu prüfen ist, ob er mit dem danach verbleibenden Einkommen anspruchsberechtigt nach dem SGB II (juris: SGB 2) oder dem SGB XII (juris: SGB 12) wäre.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn. 10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 - und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538). Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Danach muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. a. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 05.07.2022, Rn. 16). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Diese Mittel können bestehen aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, aus eigenem Vermögen oder Zuwendungen Dritter (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 54). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.). In die Prüfung, ob der Kläger den Bedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, sind vorliegend neben dem Kläger die unterhaltsberechtigten Kinder D. G., D. A. und P. A. einzubeziehen, sowie die Mutter des Kindes P. A., Frau Z.. Letzterer steht nach § 1615 l BGB gegen den Kläger ein Unterhaltsanspruch zu. Frau Z. bezieht Leistungen nach dem SGB II. Da das Kind des Klägers und der Frau Z. das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft Frau Z. im Verhältnis zum Kläger keine Erwerbsverpflichtung, § 1615 l Abs. Satz 3 BGB. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einem Unterhaltsanspruch der Frau Z. entgegenstehen. Der Umstand, dass die Kinder D. A. und P. A., sowie die Mutter von P. A. Leistungen nach dem SGB II beziehen, führt für sich betrachtet noch nicht zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Die Vorschrift führt nur dann zu einem Versagungsgrund, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt der Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen „bestreiten kann“. Maßgeblich ist daher nicht, ob er die bestehenden Unterhaltsansprüche vollständig erfüllt, sondern ob er hierzu nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist. Werden bestehende Unterhaltsansprüche von den Unterhaltsberechtigten oder von Dritten, auf welche entsprechende Ansprüche übergegangen sind, nicht geltend gemacht oder nicht durchgesetzt, so ist dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht einbürgerungsschädlich. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O. Rn. 14, 15 m.w.N.) Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass alle unterhaltsberechtigten Personen nicht mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie leben in zwei verschiedenen Bedarfsgemeinschaften, denen der Kläger als Unterhaltsschuldner, welcher nicht mit den Unterhaltsberechtigten zusammenlebt, jeweils nicht angehört. Für die Bemessung der Höhe der anzusetzenden Unterhaltsansprüche kann daher nicht auf die konkrete Bedarfsbemessung nach dem SGB II abgestellt werden. Denn diese ist jeweils von individuellen Faktoren wie konkreten Wohnkosten abhängig, deren Höhe von weiteren Mitgliedern der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft mitbestimmt werden und auf deren Höhe der Kläger keinen Einfluss hat. Es ist daher jeweils der sich aus dem Unterhaltsrecht ergebende Mindestbedarf zugrundezulegen, den der Kläger leisten müsste und zu prüfen, ob der Kläger nach Abzug aller bestehenden Ansprüche auf Mindestunterhalt seinen eigenen Bedarf decken kann, ohne Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Der Kläger erzielt derzeit nach der vorgelegten Lohnabrechnung für Juli 2022, die dasselbe Bruttoeinkommen ausweist wie der ab September 2022 geltende Arbeitsvertrag, ein Nettoeinkommen von monatlich 1.934,10 €. Er macht geltend, weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Reinigungshilfe nachzugehen. Für den Monat Dezember 2020 hat er diesbezüglich eine Lohnabrechnung mit einem Nettoeinkommen von 365,15 € vorgelegt. Berücksichtigt man diese trotz Fehlens eines aktuellen Nachweises, so ergibt sich ein Gesamteinkommen von monatlich 2.299,25 €. Dem stehen folgende Unterhaltsansprüche gegenüber: Der Kläger schuldet seinen minderjährigen Kindern nach §§ 1601 ff. BGB Kindesunterhalt. Der Mindestunterhalt richtet sich nach § 1612 a BGB. Die tatsächlich geschuldeten Zahlbeträge auf der Grundlage der nach § 1612 a Abs. 4 BGB durch Verordnung festgesetzten Regelsätze und des hälftig abzuziehenden Kindergelds lassen sich der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten, beruhend auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten) entnehmen. Das Kind D. G. befindet sich in der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 423,50 € (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). Das Kind D. A. befindet sich in der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 345,50 € (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). Das Kind P. A. befindet sich in der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der Mindestunterhalt beläuft sich auf monatlich 283,50 € (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes). Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei einem Nettoeinkommen von über 1.901,00 € zivilrechtlich sogar 105 % des Mindestunterhalts leisten müsste. Entgegen der Auffassung des Klägers sind für die Bestimmung der Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts nicht die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) anzusetzen. Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine staatliche Ersatzleistung für den Fall, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestunterhalts gemäß 1612 a Abs. 1 BGB nachkommt. Das UVG lässt die Verpflichtung nach den §§ 1601 ff, 1612 a BGB unberührt, auch wenn es in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses zu einem Regreß beim Unterhaltsschuldner kommt. Im Übrigen erklärt sich die Differenz der Zahlbeträge daraus, dass im UVG die Verrechnung des Kindergelds anders erfolgt als beim Unterhalt nach § 1612 a BGB, weil in der Regel bei Leistung von Unterhaltsvorschuss der betreuende Elternteil das volle Kindergeld bezieht (vgl. § 2 Abs. 2 UVG). Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes P. A. gemäß § 1615 l BGB beläuft sich auf mindestens monatlich 960,00 € (Ziff. 18 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Süddeutschland - SüdL). Der Bedarf wird auch nicht teilweise durch eigenes Einkommen gedeckt, wie sich aus dem SGB II – Bescheid der Betroffenen ergibt. Das Kindergeld ist insoweit nicht zu berücksichtigen, weil dieses auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wird und unterhaltsrechtlich kein Einkommen des betreuenden Elternteils darstellt (vgl. Ziff. 3 und 14 SüdL). Die vom Kläger zu erfüllenden Mindestunterhaltsansprüche belaufen sich somit auf monatlich 2.012,50 €. Dem Kläger verbleiben nach Abzug dieser Ansprüche von seinem Nettoeinkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt monatlich 286,75 €. Dies ist offensichtlich deutlich weniger als der Unterhaltsbedarf des Klägers nach den §§ 20 ff. SGB II. Der Kläger ist somit nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten. Eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts liegt daher derzeit schon nicht vor. Daher ist eine zusätzliche Prognose, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft eigenständig wird decken können, entbehrlich (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Rn 89 m.w.N.). b. Der Kläger hat den Mangel an ausreichenden dauerhaften und festen Einkünften in einer Höhe, die den Unterhalt seiner Angehörigen sichern könnte, auch zu vertreten. Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - juris). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.2020 – 13 LC 41/19 – juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2013 – 11 K 618/12 – juris Rn. 26 f.). Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O. Rn 28). Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII zu bestreiten. Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.07.2020 - 19 E 826/19 –juris; HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rn. 160 ff m.w.N.). Nachdem der Kläger derzeit in Vollzeit erwerbstätig ist, kommt es für das Vertretenmüssen somit darauf an, ob er bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, ein höheres Einkommen zu erzielen; entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine auskömmlichere Beschäftigung bemüht hat. Bis zum 01.02.2015 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Zuvor war er teilweise geringfügig beschäftigt. Als gewöhnliche Hilfskraft arbeitete er zunächst bei der Firma D. vom 19.03.2015 bis 07.06.2018. Anschließend war er vom 08.06.2018 bis zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.08.2019 bei der Firma C. beschäftigt. Ab 01.09.2019 arbeite er wieder bei der Firma D. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II seit 01.06.2020 geht er seit 01.09.2020 durchgehend der aktuellen Beschäftigung bei v. nach. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger es in der Vergangenheit versäumt habe, durch Qualifizierungsmaßnahmen sein Gehalt aufzustocken oder eine besser qualifizierte Arbeitsstelle mit einem besseren Einstufungsgehalt zu finden. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten, sondern hat sich jeweils – entgegen der Nichterfüllung seiner tatsächlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und dem Auflaufen von Rückständen bei der Unterhaltsvorschusskasse – darauf berufen, sein Einkommen sei ausreichend, um den Bedarf der Unterhaltsberechtigten und seinen eigenen Bedarf zu decken. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb er nicht eine Ausbildung absolviert hat, um in einem Ausbildungsberuf ein höheres Einkommen erzielen zu können. Auch im Übrigen sind ernsthafte Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle nicht dargetan. Daher hat es der Kläger zu vertreten, dass aktuell keine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Der Umstand, dass der Kläger auch bei bestmöglichem Einsatz seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Vergangenheit und in der Gegenwart möglicherweise nicht in der Lage wäre, den Bezug von Sozialleistungen durch seine Angehörigen vollständig entbehrlich zu machen, ist unschädlich. Denn die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat (HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rn. 164; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ 2008, 839) 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Wie bereits ausgeführt, ist dies beim Kläger nicht der Fall. Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Rn. 10). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen, da eine solche nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am …1975 geborene Kläger hat die nigerianische Staatsangehörigkeit. Er beantragte am 02.03.2015 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist in Nigeria geboren und aufgewachsen. Er reiste am 28.02.2005 unter falschen Personalien ins Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. Am 02.03.2012 erhielt er nach mehreren Duldungen erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 19.01.2015 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist Vater von drei nichtehelichen Kindern in Deutschland, des D. G., geb. …2009, der D. A., geb. …2013, und der P. A., geb. …2020. Am 20.01.2018 heiratete er eine nigerianische Staatsangehörige, die ein Visumverfahren zur Familienzusammenführung in Deutschland betreibt. Mit Bescheid vom 01.04.2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG lägen nicht vor. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten könne oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten habe. Hierbei sei nicht nur auf die aktuelle wirtschaftliche Situation abzustellen. Erforderlich sei eine gewisse Nachhaltigkeit. Es sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Seit 01.02.2015 erhalte der Kläger keine SGB II Leistungen mehr. Zuvor sei er überwiegend geringfügig beschäftigt gewesen. Als gewöhnliche Hilfskraft habe er bei der Firma D. gearbeitet vom 19.03.2015 bis 07.06.2018. Anschließend sei er vom 08.06.2018 bis zur Kündigung seines Arbeitgebers zum 31.08.2019 bei der Firma C. beschäftigt gewesen. Seit 01.09.2019 arbeite er wieder bei der Firma D. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen betrage 1.399,61 €. Das Kind D. G. des Klägers sei seit 2016 nicht mehr im Leistungsbezug. Der Unterhaltsrückstand für das Kind betrage zum 31.10.2019 1.642,00 €. Das Kind D. A. erhalte seit 01.05.2016 SGB II Leistungen. Der Unterhaltsrückstand für D. A. betrage 4.148,00 €. Zuletzt habe der Kläger für D. G. monatlich 50,00 € und für D. A. monatlich 200,00 € bezahlt. Gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse habe der Kläger am 16.10.2019 mitgeteilt, dass ihm sein Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei und er künftig nur noch 50,00 € monatlich für beide Kinder zahlen könne. Aufgrund der in der Vergangenheit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände sowie der kleinen Rückzahlungsraten sei davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber nicht in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Eine positive Prognose könne derzeit nicht getroffen werden. Der Kläger habe es in der Vergangenheit versäumt, durch Qualifizierungsmaßnahmen sein Gehalt aufzustocken oder eine besser qualifizierte Arbeitsstelle mit einem besseren Einstufungsgehalt zu finden, so dass er zu den Unterhaltszahlungen sowie Rückzahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse im Stande gewesen wäre. Auch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG werde eine nachhaltige Unterhaltssicherung gefordert, sodass diese ebenfalls nicht vorliege. Mit Schreiben vom 30.04.2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, dass er in ungekündigter Stellung unbefristet bei der Firma D. beschäftigt sei. Er komme für seinen Lebensunterhalt selbst auf und nehme keinerlei öffentliche Mittel in Anspruch. Mit der Unterhaltsvorschusskasse sei eine Einigung erzielt worden. Er bezahle für beide Kinder jeweils 50,00 € im Monat. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Einbürgerungsantrag abgelehnt werde. Der Lebensunterhalt sei eigenständig wirtschaftlich abgesichert. Der Kläger werde auch künftig seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2021 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angegriffenen Bescheid sei die Einbürgerung zu Recht abgelehnt worden. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestritten werden könne, sei nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich sei auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Der Kläger arbeitete seit 01.09.2019 wieder bei der Firma D.. Aus den bis Februar 2020 übersandten Lohnabrechnungen ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.399,61 €. Im Februar 2020 habe die Probezeit geendet. Da keine weiteren Lohnabrechnungen eingegangen seien, sei es ungewiss, ob der Kläger nach seiner Probezeitbeendigung noch bei der Firma D. beschäftigt sei. Laut einem aktuellen Arbeitsvertrag gehe er seit 01.09.2020 einer neuen befristeten Beschäftigung bei v. nach. Das Kind D. A. erhalte seit 01.05.2016 SGB II Leistungen. D. G. sei dagegen seit 2016 nicht mehr im Leistungsbezug. Für D. A. bestehe keine Unterhaltstitulierung. Aufgrund des immer wiederkehrenden Arbeitsplatzwechsels und des damit verbundenen geringen Einkommens sei eine Stundungsvereinbarung getroffen worden. Der Kläger bezahle regelmäßig 50,00 € an die Unterhaltsvorschusskasse. Die Forderungen beliefen sich auf 8.732,00 €. Davon seien 2.750,00 € bezahlt worden. Es bestehe eine Restforderung von 5.982,00 €. In Bezug auf D. G. sei ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Der Kläger sei zuverlässig seinen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe 2.900,00 € bezahlt, sodass ihm ein Betrag von 1.192,00 € erlassen worden sei. Ein aktueller Rückstand bestehe nicht mehr. Nichtsdestotrotz könne der Kläger den Lebensunterhalt für seine Kinder nicht vollständig bestreiten, da erhebliche Rückstände offen sein, deren Begleichung nach der jetzigen Zahlungsvereinbarung noch Jahre in Anspruch nehmen werde. Aufgrund der in der Vergangenheit angelaufenen Unterhaltsrückstände, der kleinen Rückzahlungsraten sowie der andauernd abwechselnden befristet in unbefristeten und wieder in befristeten Arbeitsplatzwechsel könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Hinzu komme, dass eines seiner unterhaltsberechtigten Kinder weiterhin Leistungen nach SGB II beziehe. Eine positive Prognose könne nicht getroffen werden. Der Kläger habe es in der Vergangenheit versäumt, durch Qualifizierungsmaßnahmen sein Gehalt aufzustocken bzw. eine besser qualifizierte Arbeitsstelle mit einem besseren Gehalt zu finden, sodass er seinen Unterhaltspflichtigen hätte nachkommen können. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sei nicht möglich. § 8 StAG fordere, dass der Einbürgerungsbewerber im Stande sein müsse, sich und seine Angehörigen zu ernähren. (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Dies sei nicht der Fall, da der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen in der Vergangenheit wie auch aktuell gegenüber seinen unterhaltspflichtigen Kindern nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, sodass Unterhaltsrückstände vorhanden seien. Die Rückzahlung der Unterhaltsrückstände für D. A. erfolge nicht in naher Zukunft, sodass auch hier eine nachhaltige ausreichende Lebensunterhaltssicherung nicht prognostiziert werden könne. Nach § 8 Abs. 2 StAG könne von diesen Voraussetzungen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein solches öffentliches Interesse oder eine besondere Härte lägen vorliegend nicht vor. Am 09.02.2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger führt in der Klageschrift aus, er habe einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Er könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies ergebe sich aus seinem Arbeitsvertrag mit der Firma v.. Er erziele ein Bruttoeinkommen von 2.777,68 € nebst Zulagen. Zuletzt habe er im Januar 2021 netto 2.474,87 € verdient. Er sei somit in der Lage, für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder zu sorgen, ohne staatliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021 trug der Kläger weiter vor, er sei zunächst bis 31.08.2021 befristet angestellt. Das befristete Arbeitsverhältnis werde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen. Er sei darüber hinaus geringfügig bei der Firma N. B. GmbH beschäftigt als Reinigungskraft im Umfang von 1 Stunde täglich. In Abstimmung mit der jeweiligen Unterhaltsvorschusskasse zahle er monatlich für das Kind D. A. 150,00 € und für das Kind A. G. 282,00 €. Mit Schreiben vom 04.06.2021 legte der Kläger einen Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag vor, wonach das bis 31.08.2021 befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2022 verlängert werde und an diesem Tag ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Zu seiner Nebenbeschäftigung hat der Kläger eine Verdienstabrechnung vom Dezember 2020 vorgelegt, aus welcher sich ein monatliches Nettoeinkommen für Dezember 2020 von 365,15 € ergibt Der Kläger beantragt: Der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2021 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger arbeite nicht mehr bei der Firma D. wie zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids. Er sei zum 16.10.2020 erneut Vater eines unehelichen Kindes geworden, der P. A.. Das Kind besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Bezüglich des Kindes bestünden aktuell Unterhaltsrückstände i.H.v. 486,00 €, sowie weiterhin ab 01.04.2021 vorläufig monatlich 174,00 €. Das Kind erhalte Leistungen nach SGB II. Für das Kind D. A. bestehe ein Restersatzanspruch i.H.v. 6.456,00 €. Monatlich seien 232,00 € geschuldet. Zu berücksichtigen sei weiter das Kind D. G., für das der Kläger nach den Ausführungen in der Klagebegründung monatlich 282,00 € Unterhalt bezahle. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten könne, erfordere einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt sei demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf überstiegen. Mit der neuen Beschäftigung des Klägers als Produktionshelfer sei dies aktuell der Fall. Jedoch sei die Beschäftigung bis zum 31.08.2021 befristet. Vor Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2020 seien dem Kläger durch Bescheid des Job Centers vom 22.06.2020 erneut SGB II Leistungen ab 01.06.2020 bis 30.11.2020 vorläufig zu seinem Erwerbseinkommen bewilligt worden. Durch seine Arbeitsaufnahme bei v. erziele er ausreichend Einkünfte, sodass das Jobcenter mit Bescheid vom 07.10.2020 die Bewilligung von Leistungen ab 01.10.2020 ganz aufgehoben habe. Aufgrund der in der Vergangenheit aufgelaufenen Unterhaltsrückstände, der kleinen Rückzahlungsraten sowie der andauernd abwechselnden befristet in unbefristeten und wieder in befristeten Arbeitsplatzwechsel könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Auch durch den Wechsel seiner Arbeitsstelle zum 01.09.2020 und der geringfügigen zusätzlichen Beschäftigung komme er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nach. Aus diesem Grund könne derzeit eine positive Prognose auch mit den erst vor kurzem aufgenommenen neuen Beschäftigungsverhältnissen mit Befristung noch nicht getroffen werden. Der Aufbau einer Altersvorsorge sei wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration. Der Sozialversicherungsverlauf des Klägers zeige bis 18.03.2015 Zeiten von geringfügiger Beschäftigung und SGB II Bezug auf. Seit 19.03.2015 seien Pflichtbeitragszeiten durch Beschäftigungsverhältnisse gespeichert. Aus der vorliegenden Renteninformation für 2019 sei eine bisherige Rentenanwartschaft von 102,91 € ersichtlich. Aufgrund der bisherigen Arbeitsbiografie könne auch für die ausreichende Altersvorsorge des Klägers keine positive Prognose getroffen werden. In der mündlichen Verhandlung am 22.07.2022 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 03.08.2022 hat der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag der Firma v., sowie eine Lohnabrechnung für Juli 2022 vorgelegt Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.