Beschluss
4 K 6174/20
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0917.4K6174.20.00
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Leitsätze
Eine „Regelung“ im Sinne des § 35 S 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine „Regelung“ im Sinne des § 35 S 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.(Rn.5) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag ausdrücklich als (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Untätigkeitsklage bzw. Feststellungsklage bezeichnet. Aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.12.2020 geht hinreichend hervor, dass eine Klageerhebung noch nicht gewollt war. 1. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Anfechtungsklage wäre unzulässig. Das Schreiben des Antragsgegners vom 17.11.2020 stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, den die Antragstellerin anfechten könnte. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 LVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt es an einer Regelung. Eine „Regelung“ ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83/84 - BVerwGE 77, 268 - juris Rn. 9; Urt. v. 16.01.2007 - 6 C 15/06 - NJW 2007, 1478 - juris Rn. 22 und Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 15). Für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung kommt es nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände von diesem entsprechend dem in §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken derart verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2018 - 6 B 75/17 - juris Rn. 8). Das Schreiben des Antragsgegners vom 17.11.2020 beschränkt sich darauf, der Antragstellerin die Rechtsauffassung des Antragsgegners mitzuteilen. Dass in dem Schreiben vom 17.11.2020 der Antragstellerin mitgeteilt wird, dass sie seit 01.12.2013 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden ist, deutet nicht auf einen Regelungsgehalt hin, da auch für Realakte rechtliche Vorgaben gelten und die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme abhängig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42/78 - BVerwGE 59, 319 - juris Rn. 32; Urt. v. 18.04.1985 - 3 C 34/84 - BVerwGE 71, 183 - juris Rn. 42; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83/84 - BVerwGE 77, 268 - juris Rn. 16; Urt. v. 18.10.1990 - 3 C 2/88 - BVerwGE 87, 37 - juris Rn. 60; Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - juris Rn. 11 und Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13/14 - BVerwGE 151, 228 - juris Rn. 15). Auch das äußere Erscheinungsbild spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Das Schreiben vom 17.11.2020 wird weder als Bescheid oder Verfügung bezeichnet, noch enthält es einen verfügenden Tenor oder eine Rechtsmittelbelehrung. Daher käme die Qualifizierung als Verwaltungsakt nur in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 - juris Rn. 33). Diesem lassen sich indes - wie bereits dargelegt - keine Hinweise für eine rechtsverbindliche Anordnung entnehmen. Da die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des Rechtsschutzes nicht von der Qualifizierung einer hoheitlichen Maßnahme als Verwaltungsakt abhängt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, das Schreiben des Antragsgegners vom 17.11.2020 als schlicht-hoheitliche Maßnahme (Realakt) anzusehen. 2. Die von der Antragstellerin hilfsweise beabsichtigte Feststellungsklage wäre zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 17.11.2020, wonach die Antragstellerin seit 01.12.2013 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden ist, handelt es sich um einen Realakt; auf die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage wird verwiesen. Auch bei einem Realakt ist ein (nachträglicher) gerichtlicher Rechtsschutz über die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gewährleistet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. § 43 Rn. 5). Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es geht um die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Antragstellerin Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 20; Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 23). Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52/18 - NVwZ-RR 2020, 331 - juris Rn. 9). An der Feststellung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse, da eine für die Antragstellerin positive gerichtliche Entscheidung ihre Position in wirtschaftlicher Hinsicht verbessern würde. Die Feststellungsklage hätte jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Mitteilung des Antragsgegners im Schreiben vom 17.11.2020, dass die Antragstellerin nicht Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist und sie seit 01.12.2013 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Antragstellerin Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist, beurteilt sich nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom 01.06.2016 (im Folgenden: SVR). Nach § 5 Abs. 2 SVR wird Mitglied des Versorgungswerkes, wer nach dem 01.01.1985 als natürliche Person Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SVR scheiden Mitglieder aus dem Versorgungswerk aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt mit allen Rechten und Pflichten aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SVR). Ein Rechtsanwalt gehört einer Rechtsanwaltskammer dann nicht mehr an, wenn seine Mitgliedschaft beendet und er mit dieser nicht mehr durch ein Band der Zugehörigkeit verbunden ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.05.2018 - 4 A 3023/15 - juris Rn. 39). Nach Aktenlage wurde die Antragstellerin von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart am 21.09.2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 09.12.2013 teilte die Rechtsanwaltskammer Stuttgart dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin am 26.11.2013 aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in der Folgezeit einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg angehört hat und/oder derzeit angehört, sind der Akte nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Behördenakte ist auch nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin beim Antragsgegner innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden ein Aufrechterhalten der Mitgliedschaft beantragt hat. Der von der Antragstellerin beabsichtigte Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg bliebe daher ohne Erfolg.