Urteil
4 A 3023/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.4A3023.15.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1961 geborene Kläger wurde am 9.1.1991 durch das Oberlandesgericht E. als Rechtsanwalt zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde er Mitglied im beklagten Versorgungswerk. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite ihn mit Wirkung zum 9.1.1991 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten. Der Kläger war zunächst bis zum 31.3.1992 als Syndikusrechtsanwalt in einem Bankhaus tätig, anschließend übte er eine Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt aus. Mit Schreiben vom 8.10.2014, dem Kläger zugegangen am 21.10.2014, ließ der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz den Kläger aufschiebend befristet für die Dauer von drei Monaten ab Zugang des Schreibens als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Am 10.2.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf das durch seine Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH eingetretene Ende seiner Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Beklagten ‒ SVR ‒ die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR ab dem 1.2.2015. Nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer E. , dass die Zulassung des Klägers gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ruhe, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29.5.2015 fest, der Kläger sei weiterhin Pflichtmitglied im Versorgungswerk, und lehnte seinen Antrag auf Fortsetzung seiner Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 SVR ab. Zur Begründung führte er aus: Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil der Kläger keinen Nachweis erbracht habe, dass seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer E. geendet habe. Auch bei einem Ruhen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehe nach wie vor eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat: Seine Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk sei gemäß § 13 Abs. 2 SVR als freiwillige Mitgliedschaft fortzusetzen. Die Beendigung seiner Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk zum 22.1.2015 ergebe sich unmittelbar aus § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO, wonach mit der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer ruhe. Einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung dieser Norm sei zu entnehmen, dass aus der ruhenden Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer keine Rechte und Pflichten – wie eine fortbestehende Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk – mehr hergeleitet werden könnten. Dies entspreche dem Begriffsverständnis des Wortes „Ruhen“ im öffentlichen Recht und im Arbeitsrecht. Ruhen bedeute danach, dass die Mitgliedschaft vorübergehend auf eine bloße Zugehörigkeit beschränkt sei und das Mitglied für die Dauer des Ruhens keine Rechte und Pflichten mehr habe. Dass der Begriff des Ruhens auch in § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO so zu verstehen sei, bestätigten die Gesetzesmaterialien. Für das von ihm dargelegte Begriffsverständnis spreche ferner, dass durch die Regelung des § 163 Satz 4 BRAO der örtlichen Rechtsanwaltskammer alle ihr nach § 73 BRAO zustehenden Aufgaben entzogen würden. Gleiches gelte für den Umstand, dass er als BGH-Anwalt nur in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer beim BGH, nicht aber in das der Rechtsanwaltskammer E. aufgenommen werden dürfe. Die von ihm vertretene Auffassung teile die Bayerische Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater in einem Schreiben vom 13.1.2015 an einen aus Bayern stammenden beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.5.2015 zu verpflichten, die Mitgliedschaft des Klägers mit Wirkung vom 1.2.2015 als freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung des Beklagten fortzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ergänzend zu dem Inhalt der übersandten Verwaltungsvorgänge und dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemacht: § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW) bestimme, dass alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer Mitglieder des Versorgungswerks seien. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR sei die Mitgliedschaft beendet, wenn das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Land Nordrhein-Westfalen angehöre. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit stehe ihm, dem Beklagten, kein eigenes Prüfungsrecht zu. Er sei an die Feststellungen der Rechtsanwaltskammer im Sinne einer Tatbestandswirkung gebunden. Auch eine ruhende Mitgliedschaft sei eine bestehende Mitgliedschaft. Die Konstruktion des Ruhens solle bei einem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH gerade verhindern, dass ein neues Antragsverfahren in der früheren Rechtsanwaltskammer initiiert werden müsse. Bei einer zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft in dieser sei ein solches jedoch erforderlich. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk mit der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH spreche ferner, dass es ein Versorgungswerk der Rechtsanwälte beim BGH nicht gebe und es seine, des Beklagten, Aufgabe sei, für die auskömmliche Versorgung der Pflichtmitglieder im Alter und im Falle der Berufsunfähigkeit zu sorgen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Mitglied der Rechtsanwaltskammer E. Mitglied des Beklagten. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer E. bestehe trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH fort, weil seine Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer lediglich ruhe, aber nicht beendet sei. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Denn dieser habe mit der Regelung verhindern wollen, dass ein Rechtsanwalt, der seine Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH verliere, keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehöre. Ein solches Wiederaufleben der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer setze voraus, dass diese vorher nicht beendet worden sei. Das Ruhen bewirke gleichzeitig, dass ein Rechtsanwalt beim BGH nicht in seinem alten OLG-Bezirk auftreten könne. Ferner spreche gegen ein Ausscheiden aus dem Versorgungswerk mit dem Ruhen der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer, dass ein Wiedereintritt in das Versorgungswerk an die Voraussetzungen des § 10 Nr. 2 SVR – die Nichtvollendung des 45. Lebensjahres – geknüpft wäre. Personen, die sich gegen eine freiwillige Mitgliedschaft entschieden und beim Verlust ihrer Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH die genannte Altersgrenze überschritten hätten, wäre der Wiedereintritt in das Versorgungswerk somit verwehrt. Zweifelhaft sei allerdings, ob der Kläger im beklagten Versorgungswerk auch aktuell beitragspflichtig sei. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Ruhen“ sei fehlerhaft. Dieser Begriff sei als terminus technicus nicht alltagssprachlich auszulegen, sondern unter Berücksichtigung des „besonderen Sprachgebrauchs des Gesetzes“. Wenn eine Mitgliedschaft im Rechtssinne ruhe, bedeute dies, dass aus ihr für die Dauer des Ruhens keine Rechtsfolgen mehr abgeleitet werden dürften. Insoweit bestehe ein umfassendes Anknüpfungsverbot. Wenn man die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR ausschließe, würden jedoch gegenwärtige Rechtsfolgen an seine ruhende Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer E. geknüpft. Auch die Formulierung in § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO, wonach die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer ruhe, streite für ein solches Begriffsverständnis. Die Rechtsanwaltskammer E. könne nur dann als seine bisherige Rechtsanwaltskammer bezeichnet werden, wenn sie dies nicht immer noch sei. Die gleiche Wertung sei den Gesetzgebungsmaterialien im Zusammenhang mit der Schaffung des § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu entnehmen. Danach habe diese Regelung die Möglichkeit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern gerade ausschließen sollen. Während des Zeitraums, in dem ein Rechtsanwalt beim BGH zugelassen sei, solle kein rechtliches Band zur bisherigen Kammer fortbestehen. Es sollte lediglich dafür Sorge getragen werden, dass ein Rechtsanwalt nach einem etwaigen Verlust der Singularzulassung beim BGH bei Fortbestand seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht kammerlos dastehe. Ein derartiges Wiederaufleben der Mitgliedschaft setzte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begriffsnotwendig gerade voraus, dass diese vorher beendet gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ein davon abweichendes Begriffsverständnis auch darauf gestützt habe, das Ruhen der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer solle verhindern, dass ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt nicht zusätzlich in seinem alten OLG-Bezirk auftreten könne, verfange dies nicht. Rechtsanwaltszulassungen nur für einen bestimmten OLG-Bezirk gebe es nach dem Wegfall des Lokalisationsgrundsatzes nicht mehr. Im Übrigen ergebe sich das zudem nur berufsrechtliche Auftrittsverbot nicht aus § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO, sondern aus § 172 Abs. 1 BRAO. Gegen das von ihm, dem Kläger, dargelegte Begriffsverständnis spreche auch nicht der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass ein Wiedereintritt in das Versorgungswerk Rechtsanwälten unmöglich sei, die sich zum Zeitpunkt ihrer Zulassung beim BGH gegen eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk entschieden und beim Verlust dieser Zulassung das 45. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Der Beklagte habe seine Satzung zwischenzeitlich geändert und die Altersgrenze gestrichen. Auch vor dieser Satzungsänderung habe diese Auffassung jedoch nicht überzeugt. § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO verfolge nicht den Zweck, die Versorgung der Rechtsanwälte zu sichern. Auch sei für eine freiwillige Mitgliedschaft charakteristisch, dass man sich dieser Rechtsposition freiwillig begeben könne und dann im Hinblick auf ein erneutes Einräumen dieser Rechtsposition nicht mehr schutzwürdig sei. Die Wirkungen des Ruhens der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer träten kraft Gesetzes ein, so dass die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von einer Mitteilung der Rechtsanwaltskammer über die Beendigung der dortigen Mitgliedschaft abhängig sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, der Kläger sei während seiner Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des BGH zwar Pflichtmitglied des Beklagten, aber nicht beitragspflichtig, verletze dies die Interessen beider Prozessparteien. Er werde daran gehindert, seine Altersversorgung weiter aufzubauen, dem Beklagten werde, da er weiter zahlungsbereit sei, ein Beitragszahler entzogen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.5.2015 zu verpflichten, die Mitgliedschaft des Klägers mit Wirkung ab dem 1.2.2015 als freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 SVR fortzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk hänge gemäß § 2 Abs. 1 RAVG NRW und § 10 SVR ausschließlich von der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Wie diese Mitgliedschaft nach den von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Möglichkeiten ausgestaltet sei, sei dabei nicht von Belang. Dem entspreche die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR, wonach die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ende, wenn das Mitglied nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Land Nordrhein-Westfalen angehöre, sofern es nicht eine Berufungsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks beziehe. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kenne nicht nur den Begriff des Ruhens, sondern auch den der Beendigung der Mitgliedschaft, weshalb ein Ruhen gerade keine Beendigung darstelle. Eine ruhende Mitgliedschaft sei eine besonders ausgestaltete, aber gerade keine beendete Mitgliedschaft. Die Satzungsbestimmungen, die für die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk an eine Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer anknüpften und ein Ruhen nicht ausreichen ließen, seien auch im Ergebnis stimmig, weil der Kläger sonst in keinem Versorgungswerk mehr Pflichtmitglied sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29.5.2015 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Offenbleiben kann, ob es sich bei der vom Kläger begehrten, auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – SVR – (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl. NRW Nr. 15 vom 1.8.1985, S. 172, in der bei der Zulassung des Klägers zum BGH am 22.1.2015 geltenden Fassung der 26. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 10.3.2014, JMBl. NRW Nr. 7 vom 1.4.2014) fortgesetzten Mitgliedschaft der Sache nach, wie der Kläger meint, um eine freiwillige Mitgliedschaft oder abweichend davon um eine lediglich freiwillig begründete Pflichtmitgliedschaft handelt. Vgl. eine freiwillig begründete Pflichtmitgliedschaft bei einer ähnlich formulierten Satzungsbestimmung annehmend: OVG NRW, Urteil vom 18.4.2013 – 17 A 2611/10 –, juris, Rn. 51 ff.; gegen die Annahme, es gebe eine freiwillige Pflichtmitgliedschaft: OVG NRW, Beschluss vom 28.10.1998 – 4 A 1665/96 –, n. v., Entscheidungsabdruck, S. 3 f. Denn dem Kläger geht es ersichtlich nicht um die Bezeichnung der Mitgliedschaft als freiwillige, sondern darum, dass diese, was nur für eine auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 SVR fortgesetzte Mitgliedschaft gilt, nach den Modalitäten des § 13 Abs. 3 SVR kündbar ist. Ob der Kläger einen Anspruch auf Fortführung seiner Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk in diesem Sinne hat, richtet sich allein nach den landesrechtlichen Bestimmungen des § 11 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NRW) i. V. m. §§ 10, 13 SVR, die der Landesgesetz- bzw. Satzungsgeber kompetenzgerecht erlassen hat (dazu unter I.) Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für die Fortführung einer Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR liegen nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft des Klägers durch seine Zulassung beim BGH und das damit verbundene Ruhen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer E. nach § 174 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht beendet worden ist (dazu unter II.). Diese maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen stehen im Einklang mit Bundesrecht (dazu unter III.). I. Durch § 1 RAVG NRW hat der Landesgesetzgeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen“ gegründet, in der gemäß § 2 Abs. 1 RAVG NRW alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer Mitglieder sind. In § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 11 RAVG NRW ermächtigt der Landesgesetzgeber den Beklagten, seine Angelegenheiten, soweit sie gesetzlich nicht bestimmt sind, durch Satzung zu regeln. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen zur Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft (§ 11 Nr. 2 RAVG NRW), sowie die Befreiung von der Mitgliedschaft (§ 11 Nr. 3 RAVG). Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch Erlass seiner Satzung, insbesondere durch § 10 (Begründung der Mitgliedschaft), § 11 (Befreiung von der Mitgliedschaft) und § 13 SVR (Beendigung der Mitgliedschaft nebst Fortführungsoption) Gebrauch gemacht. Die vorbezeichneten Regelungen halten sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Landes für Regelungen zur berufsständischen Altersversorgung mit Versicherungspflicht. Auf sich beruhen kann, ob das Land für die Pflichtversicherung der freien Berufe in berufsständischen Versorgungswerken die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt, weil sie keinem anderen Kompetenzbereich zuzuordnen ist, oder ob es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus dem Kompetenztitel „Sozialversicherung“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG oder speziell für den Bereich der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte aus dem Kompetenztitel „Rechtsanwaltschaft“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG handelt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.1989 – 1 BvR 685/88 –, NJW 1990, 1653, und 2.5.1961– 1 BvR 203/53 –, BVerfGE 12, 319 = juris, Rn. 22 (für Versorgungswerk der Ärzte); BVerwG, Beschlüsse vom 29.1.1991 – 1 C11.89 –, BVerwGE 87, 324 = juris, Rn. 16, und 21.2.1994 – 1 B 19.93 –, NJW 1994, 1887 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 3.11.1989 – 5 A 1683/88 –, NJW 1990, 592, und vom 22.12.1992 – 5 A 216/89 –, juris, Rn. 4 f., sowie Beschluss vom 19.8.2009 – 17 A 2290/07 –, juris, Rn. 8 ff.; vgl. zu einem Überblick zum Streitstand: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 24 ff. Auch wenn es sich nicht um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, sondern um eine konkurrierende handelte, hätte er kompetenzgemäß gehandelt. Denn der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung nicht abschließend in einer Form Gebrauch gemacht, dass die Schaffung berufsständischer Versorgungseinrichtungen durch die Länder ausgeschlossen ist. Er geht – wie aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs deutlich wird – ersichtlich vom Bestehen berufsständischer Versorgungseinrichtungen aus und hat den Ländern deswegen Raum für entsprechende Regelungen gelassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1994 – 1 B 19.93 –, NJW 1994, 1887 = juris, Rn. 5. Auch den Kompetenztitel „Rechtsanwaltschaft“ hat der Bundesgesetzgeber nicht dazu genutzt, versorgungsrechtliche Regelungen für Angehörige dieser Berufsgruppe zu schaffen, auch nicht für beim BGH zugelassene Rechtsanwälte. § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO, wonach während der Zulassung beim BGH die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer ruht, verdrängt nicht für zum BGH zugelassene Anwälte die landesrechtlichen Regelungen zur Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken der Rechtsanwälte. Eine bundesrechtliche Regelung kann den Kompetenzverlust der Länder nur auslösen, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht. Für die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.2.2014 – 2 BvR 834/02 u. a. –, BVerfGE 109, 190 = juris, Rn. 143. Einer Gesamtwürdigung der vom Bundesgesetzgeber unter dem Kompetenztitel „Rechtsanwaltschaft“ erlassenen Normen ist zu entnehmen, dass dieser keine Regelung zur Versorgung von Rechtsanwälten im Alter und bei Berufsunfähigkeit treffen wollte. Regelungen zu diesem Themenkomplex hat er an keiner Stelle vorgenommen. Dies gilt auch für die Versorgung der speziellen Gruppe der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte. § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO ordnet nur das Ruhen der Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer an, sagt aber über die Folgen für die Mitgliedschaft in dem dieser zugeordneten, rechtlich aber selbständigen, Versorgungswerk nichts aus. Auch den Gesetzesmaterialen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die in § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO getroffene Regelung unter versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt reflektiert hat. Vgl. BT-Drs. 16/11385, S. 43 (zu Nr. 51), BT-Drs. 16/12717, insb. S. 16 (zu Nr. 51); BR-Drs. 509/09. Hätte der Bundesgesetzgeber durch Einfügung des § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO erstmals eine Regelung zur Pflichtversicherung der freien Berufe in berufsständischen Versorgungswerken (in der Form, dass eine solche Pflichtversicherung für zum BGH zugelassene Anwälte nicht besteht) treffen wollen, hätte er eine Formulierung gewählt, die dies zum Ausdruck bringt. In systematischer Hinsicht deutet ebenfalls nichts darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber in diesem Bereich regelnd tätig werden wollte. Ein solcher Schluss läge beispielsweise nahe, wenn er selbst ein Versorgungswerk für die beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte gegründet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Versorgungswerk die hier einschlägigen Satzungsbestimmungen nicht kompetenzgerecht erlassen haben könnte, sind nicht ersichtlich. II. Die danach allein nach Landesrecht zu beurteilenden Voraussetzungen für die Fortführung einer Mitgliedschaft gemäß § 11 Nr. 2 RAVG NRW i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR liegen nicht vor. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Beklagten ist durch seine Zulassung beim BGH nicht beendet worden. Nach § 2 Abs. 1 RAVG NRW, § 10 SVR ist grundsätzlich Mitglied des Versorgungswerks, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Land NRW ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SVR endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk außer im Todesfall, wenn das Mitglied, das keine Rente bezieht, nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Land Nordrhein-Westfalen angehört. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SVR kann, wessen Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach Abs. 1 Nr. 2 beendet ist, die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Der Kläger gehört der Rechtsanwaltskammer E. weiterhin an. Einer Rechtsanwaltskammer gehört ein Rechtsanwalt im Sinne der Satzung des Versorgungswerks erst dann nicht mehr an, wenn seine Mitgliedschaft in der Kammer beendet, er mit dieser also nicht mehr durch ein Band der Zugehörigkeit verbunden ist (dazu unter 1). Durch das in § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO angeordnete Ruhen wird die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer E. nicht in diesem Sinne beendet (dazu unter 2.). Auch hat es nicht zur Folge, dass die Rechte und Pflichten des Klägers im beklagten Versorgungswerk ruhen (dazu unter 3.) 1. Ein Rechtsanwalt gehört einer Rechtsanwaltskammer dann nicht mehr an, wenn seine Mitgliedschaft beendet ist und er mit dieser nicht mehr durch ein Band der Zugehörigkeit verbunden ist. Das ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschriften der Satzung des Beklagten unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck. Das nordrhein-westfälische Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat gemäß § 1 Abs. 2 RAVG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 SVR die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung und der Satzung zu gewähren. Seine Leistungen erbringt es dabei gemäß § 1 Abs. 3 RAVG NRW ausschließlich aus eigenen Mitteln. In der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Satzungsgebers liegt es, den Mitgliederkreis so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass dem Versorgungswerk möglichst alle Anwälte angehören, damit eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.1990 – 1 BvR 907/87 –, NJW 1991, 746 = juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – 8 B 14.13 –, LKV 2013, 468 = juris, Rn. 10, und Urteil vom 29.1.1991 – 1 C 11.89 –, BVerwGE 87, 324 = juris, Rn. 20 u. 24; OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 – 5 A 1301/89 –, Rbeistand 1989, 177 = juris, Rn. 21. Dem entsprechen auch die Regelungen in der Satzung des Beklagten. Ihnen ist zu entnehmen, dass nach dem Willen des Satzungsgebers Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen auch Mitglieder im Versorgungswerk sind und bleiben, solange sie nicht (endgültig) aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschieden sind oder wegen einer anderweitigen Absicherung eine Befreiung von der Mitgliedschaft gewährt wird. Ist die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer hingegen nicht beendet, sondern besteht die Zugehörigkeit zu dieser fort, dauert auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk an: Im Interesse einer gesicherten Altersvorsorge sind Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer, wie ausgeführt, grundsätzlich auch Mitglieder des Versorgungswerks (§ 10 SVR). Ausnahmen bestehen hinsichtlich des Eintritts in das Versorgungswerk nur bei Überschreitung bestimmter stichtagsabhängiger Altersgrenzen zum Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Mitgliedschaft endet gemäß § 13 Abs. 1 SVR mit dem Tod des Mitglieds (Nr. 1) oder wenn das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Nordrhein-Westfalen nicht mehr angehört, sofern es nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks bezieht (Nr. 2). Von der Ermächtigung des Landesgesetzgebers in § 2 Abs. 3 Nr. 3 RAVG NRW, wonach die Satzung vorsehen kann, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erhalten bleibt, wenn die hierfür bestehende Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer entfällt, hat der Beklagte zwar keinen Gebrauch gemacht. Diese Regelung zeigt aber, dass selbst bei einer beendeten Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nach Landesrecht nicht notwendig die Mitgliedschaft im Versorgungswerk enden muss. Die Satzung des Beklagten sieht für diesen Fall lediglich vor, dass das Mitglied seine Mitgliedschaft auf Antrag mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen kann, wobei diese Mitgliedschaft nach den Modalitäten des § 13 Abs. 3 SVR kündbar ist. Im Übrigen ermöglicht § 11 SVR nur Mitgliedern, die Ansprüche auf eine Vollversorgung in einem anderen Versorgungssystem erwerben, sich– bei Vorliegen der in dieser Vorschrift näher definierten Voraussetzungen – von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. 2. Die Zulassung eines einer Rechtsanwaltskammer im Land Nordrhein-Westfalen angehörenden Rechtsanwalts beim BGH führt nicht zu einer Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Sinne des hier maßgeblichen Landesrechts. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO ruht nur für die Dauer der Zulassung beim BGH die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer, nicht aber im Versorgungswerk. Das Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bedeutet weder die Beendigung der Mitgliedschaft in derselben noch ist es dieser gleichzusetzen. Vielmehr ist der am BGH zugelassene Anwalt, wie sich aus einer Wortlautauslegung des Begriffs „Ruhen“ unter Berücksichtigung des besonderen Sprachgebrauchs in der Rechtssprache (dazu unter a), einer systematischen Auslegung (dazu unter b) und einer solchen nach dem anhand der Gesetzesmaterialen ermittelten Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu unter c) ergibt, der Rechtsanwaltskammer weiter zugehörig. a) Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff des Ruhens einer Mitgliedschaft zu verstehen, dass – wie der Kläger selbst zutreffend vorgetragen hat – die Mitgliedschaft vorübergehend auf eine bloße Zugehörigkeit beschränkt ist und das Mitglied für die Dauer des Ruhens – jedenfalls grundsätzlich – keine Rechte und Pflichten mehr hat. Der Beendigung einer Mitgliedschaft kommt das Ruhen gerade nicht gleich. Dass ein Ruhen nicht zur Beendigung dessen, was ruht, führt, entspricht auch dem Sprachgebrauch in der Rechtssprache. So hat z. B. das Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 251 ZPO den Stillstand des Verfahrens, vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 251, Rn. 1, nicht aber dessen Abschluss zur Folge. Beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen (z. B. § 1 Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG –), § 15 Abs. 1 Arbeitssicherstellungsgesetz, § 1 Eignungsübungsgesetz) oder aufgrund Parteivereinbarung werden die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert, die Betriebszugehörigkeit besteht jedoch fort. Vgl. Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. 2007, § 34 Rn. 88. Auch das in § 101 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geregelte Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Hochschullehrer während der Ausübung des Amtes als Verfassungsrichter hat nicht die Beendigung dieses Dienstverhältnisses zur Folge. Vgl. Heyde, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 101 Rn. 7. Aus dem Umstand, dass § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Mitgliedschaft in der örtlichen Rechtsanwaltskammer als „bisherige Mitgliedschaft“ bezeichnet, ergibt sich nichts anderes. Die Verwendung des Adjektivs „bisherige“ dient lediglich der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt bis zur Zulassung beim BGH gewesen ist und damit der Unterscheidung der beiden in der Vorschrift benannten Rechtsanwaltskammern, ohne dass damit etwas über seinen Status in Bezug auf diese Rechtsanwaltskammer für die Folgezeit ausgesagt wird. Dieser wird allein durch den Begriff „Ruhen“ definiert. b) Bestätigt wird diese Auslegung durch die Systematik der Bundesrechtsanwaltsordnung. Denn in § 27 Abs. 3 BRAO regelt der Gesetzgeber, dass im Fall eines Wechsels des Kanzleisitzes in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer erlischt. Wenn der Gesetzgeber in § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO abweichend davon den in der Rechtssprache auch sonst anders verstandenen Begriff des Ruhens verwendet, ist auch daraus zu schließen, dass die Mitgliedschaft durch die Zulassung als Rechtsanwalt zum BGH nicht erlischt, sondern fortbesteht und nur die Rechte und Pflichten aus ihr ‒ gegebenenfalls vorübergehend ‒ ausgesetzt werden. c) Für das vorgenannte Begriffsverständnis spricht ferner eine Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, wie er aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist. Die Einführung des § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO sollte bezwecken, dass die Möglichkeit gleichzeitiger Mitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern ausgeschlossen wird, die sich durch Änderung des § 60 Abs. 1 BRAO im Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 358) ergeben hatte. Zugleich sollte die Regelung verhindern, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, die oder der die Gerichtszulassung bei dem BGH, nicht aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verliert, keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört. Vgl. BT-Drs. 16/11385, S. 43 (zu Nummer 51). Der Gesetzesbegründung, wonach eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern durch die Einführung des § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO ausgeschlossen werden sollte, ist dabei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein Erlöschen oder eine (endgültige) Beendigung der Mitgliedschaft in der örtlichen Rechtsanwaltskammer bezweckt hat. Auch ohne die Anordnung eines Erlöschens der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer hat der Gesetzgeber – wie von ihm bezweckt – durch diese Regelung Konflikten, die sich aus einer aktiven Doppelmitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern ergeben können, den Boden entzogen. Da während des Ruhens der Mitgliedschaft grundsätzlich auch die aus dieser resultierenden Rechte und Pflichten im Verhältnis zur bisherigen Rechtsanwaltskammer ruhen, ist geklärt, dass der beim BGH zugelassene Anwalt beispielsweise nicht der berufsrechtlichen Aufsicht der örtlichen Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO untersteht oder in der dieser zugehörigen Kammerversammlung gemäß § 88 Abs. 2 BRAO wahl- oder stimmberechtigt ist. Auch stünde ein Erlöschen der Mitgliedschaft in der örtlichen Rechtsanwaltskammer nicht im Einklang mit dem von der Regelung ebenfalls verfolgten Zweck zu vermeiden, dass ein Rechtsanwalt, der nur seine Zulassung beim BGH verliert, keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört. Denn dieser Zweck setzt gerade voraus, dass das Band der Zugehörigkeit zur örtlichen Rechtsanwaltskammer fortbesteht, weil die Mitgliedschaft in dieser nach der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion automatisch – ohne dass dies an weitere an sich gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen oder Handlungen geknüpft ist – mit Verlust der Zulassung beim BGH wieder aktiv werden soll. 3. Das Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer hat dabei nicht zur Folge, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder die aus dieser resultierenden Rechte und Pflichten ebenfalls ruhen. Der Landesgesetzgeber kennt ein Ruhen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht. Abgesehen davon ist das beklagte Versorgungswerk von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer rechtlich verselbstständigt. Es ist gemäß § 1 Abs. 1 RAVG NRW eine eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts. Den oben dargestellten landesrechtlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsversorgungsrechts ist dabei nicht zu entnehmen, dass das Ruhen der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer auch ein Ruhen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder der aus dieser resultierenden Rechte und Pflichten zur Folge hat. Zwar bestimmt das Landesrecht im Ausgangspunkt in § 2 Abs. 1 RAVG NRW, dass alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes NRW unterstehenden Rechtsanwaltskammer Mitglieder des Versorgungswerks sind. Gleichwohl bringt, wie ausgeführt, bereits das Gesetz zum Ausdruck, dass in Abhängigkeit vom jeweiligen Satzungsrecht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk sogar dann erhalten bleiben kann, wenn die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer fortfällt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RAVG NRW). Damit muss nicht jede Änderung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer notwendig auf die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durchschlagen. Erst recht kann dies für den Fall einer zwar nicht fortfallenden, aber doch kraft Bundesrechts ruhenden Mitgliedschaft gelten, die nach dem hier maßgeblichen Satzungsrecht keine Auswirkungen auf die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk hat. § 13 Abs. 1 SRV macht die Beendigung der Mitgliedschaft vielmehr von dem Ende der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer abhängig, die ‒ wie ausgeführt ‒ auch bei einem Ruhen der Mitgliedschaft zur Kammer fortbesteht. Hierdurch wird verhindert, dass das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zur Kammer auch die im Interesse der Altersvorsorge bestehenden Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk zum Ruhen bringt, solange nicht aufgrund einer anderweitigen Absicherung eine Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 SRV gewährt wird. Dies wirkt sich gerade bei einem Eintritt in die Rechtsanwaltskammer beim BGH aus, weil dieser kein eigenes Versorgungswerk zugeordnet ist. Deshalb wird korrespondierend mit der durch § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO eröffneten Rückkehroption in die bisherige Rechtsanwaltskammer die Altersvorsorge so lange weiterhin durch das bisherige Versorgungswerk verpflichtend gewährleistet, bis eine vergleichbare andere Altersvorsorge an ihre Stelle tritt. Der Ruhensbegriff ist dieser Auslegung, bei der aus der ruhenden Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer nach landesrechtlichen Bestimmungen keine entsprechenden Konsequenzen für die fortbestehende Mitgliedschaft in dem dieser zugeordneten Versorgungswerk gezogen werden, auch zugänglich. Denn ein Ruhen führt nur grundsätzlich dazu, dass Rechte und Pflichten aus dem, was ruht, nicht hergleitet werden können. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei einem Ruhen eines Arbeitsverhältnisses werden beispielsweise die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert; die Nebenpflichten bestehen jedoch fort. Vgl. Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl. 2007, § 35 Rn. 86. Gerade für berufsständische Versorgungseinrichtungen erfährt der oben genannte Grundsatz, dass Rechte und Pflichten aus etwas Ruhendem nicht hergeleitet werden können, Durchbrechungen. Für eine Einberufung zum Wehrdienst sieht beispielsweise § 1 Abs. 1 ArbPlSchG zwar das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines Wehrpflichtigen vor, gemäß § 14b Abs. 1 ArbPlSchG berührt dies jedoch nicht seine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und die in diesem bestehende Pflicht zur Beitragszahlung. Er hat lediglich Anspruch auf Erstattung der von ihm an dieses für die Zeit des Wehrdienstes zu leistenden Beiträge. Vgl. näher hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 12.9.1991 – 12 A 1474/90 –, juris. III. Damit scheidet ein Verstoß der landesrechtlichen Regelungen gegen höherrangiges Recht aus. § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO regelt – wie gezeigt – nicht die Rechtsanwaltsversorgung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Rechtssache kommt bezogen auf das hierfür allein maßgebliche Bundesrecht insofern grundsätzliche Bedeutung zu, als sie die Frage aufwirft, ob § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO dem nach Landesrecht vorgesehenen Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft von beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten in landesrechtlichen Rechtsanwaltsversorgungswerken entgegenstehen könnte.