Urteil
A 4 K 5339/20
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0520.A4K5339.20.00
18Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung und rechtsstaatlichen Konsolidierung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen vor dem Regierungswechsel hin zu Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 stattgefundene Desertionen von Militärangehörigen (aus welchen Gründen auch immer) strafrechtlich verfolgt würden.(Rn.36)
2. Eine Sanktionierung knüpft nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale an, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung oder auch eines sonstigen flüchtlingsrelevanten Merkmals treffen sollen.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung und rechtsstaatlichen Konsolidierung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen vor dem Regierungswechsel hin zu Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 stattgefundene Desertionen von Militärangehörigen (aus welchen Gründen auch immer) strafrechtlich verfolgt würden.(Rn.36) 2. Eine Sanktionierung knüpft nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale an, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung oder auch eines sonstigen flüchtlingsrelevanten Merkmals treffen sollen.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (1.). Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (2.). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79).Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 - NVwZ 2020, 161). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt (a). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG), liegen ebenfalls nicht vor (b). a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Gambia ausgereist. Das Vorbringen des Klägers zum geltend gemachten Grund seiner Ausreise aus Gambia wirkt konstruiert, enthält Widersprüche und ist deshalb insgesamt unglaubhaft. Widersprüchlich sind bereits die Angaben des Klägers zum Besitz von Identitätspapieren und zu deren Verwahrort. Bei der Anhörung in Heidelberg machte der Kläger geltend, er habe einen Reisepass und eine ID-Karte besessen; beide Unterlagen habe er in Libyen verloren. Seinen Militärausweis habe er in Gambia zurückgelassen. Abweichend hiervon trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, einen Reisepass habe er nicht besessen. Seine ID-Karte und seinen Militärausweis habe er mitgenommen und auf dem Weg nach Europa verloren. Unterschiedliche Angaben machte der Kläger weiter zum Standort des Bootes, auf dem der Kläger stationiert gewesen sein will. Beim Bundesamt gab der Kläger an, das Boot habe in einem Hafen in der Nähe von Fisching Yeti beim Gambia Sea Port gelegen. Demgegenüber wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu berichten, dass Boot habe im Hafen von Banjul gelegen. Ganz entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Ausreisegrunds sprechen die unterschiedlichen Angaben des Klägers zur Kennzeichnung der Magazine, die der Kläger verloren haben will. Beim Bundesamt gab der Kläger an, die Magazine seien mit Farben markiert gewesen; jeder Soldat habe eine andere Farbe zugeteilt erhalten, seine Magazine seien grün markiert gewesen. Demgegenüber wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu berichten, alle Magazine hätten Seriennummern; seine Magazine hätten die Nr. 68 getragen. Von einer farblichen Markierung war in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr. Schließlich wird auch die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers unterschiedlich geschildert. Beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger geltend, seine Ehefrau habe im Infanteriebataillon in Yundum gearbeitet. Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.07.2017 indes an, sie sei im Präsidentenpalast stationiert gewesen und habe für die „Bravo Einheit“ gearbeitet. Aufgrund dieses ungereimten und widersprüchlichen Vorbringens des Klägers ist die geltend gemachte drohende Festnahme wegen des Verlustes von zwei Magazinen als unglaubhaft einzustufen; der Kläger selbst erweist sich als unglaubwürdig. Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend wäre bei einer unterstellten drohenden Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise aus Gambia die hieraus folgende Vermutung, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia Verfolgungshandlungen durch die Regierung von Gambia ausgesetzt sein wird, widerlegt. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass eine bei der Ausreise drohende Gefahr (der Vortrag des Klägers als glaubhaft unterstellt) heute nicht mehr besteht. Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 befindet sich Gambia auf dem Weg der Demokratisierung und rechtsstaatlichen Konsolidierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia, 12.07.2020, S. 5). Es sind keine Fälle bekannt, in denen vor dem Regierungswechsel hin zu Präsident Barrow Anfang des Jahres 2017 stattgefundene Desertionen von Militärangehörigen (aus welchen Gründen auch immer) strafrechtlich verfolgt würden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg v. 24.05.2018 und Auskunft vom 08.06.2018 an VG Stuttgart). Das Auswärtige Amt berichtet über die Freilassungen früherer politischer Gefangener, seither seien keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr erfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia, 12.07.2020, S. 7). Die menschenrechtliche Situation in Gambia hat sich seitdem insgesamt deutlich gebessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia, 12.07.2020, S. 6; Human Rights Watch, Gambia, Januar 2018, S. 1; US State Department, The Gambia 2017 Human Rights Report). Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass der Kläger aus politischen Gründen im Fall einer Rückkehr nach Gambia irgendwelche flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffe befürchten müsste. Im Übrigen hat der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfende (§ 3a Abs. 3 AsylG) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wegen des geltend gemachten Verlustes von militärischen Magazinen zu befürchten. Dabei kann in Ermangelung der Verknüpfung eines etwaigen staatlichen Vorgehens mit flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen offenbleiben, ob eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist. Eine Sanktionierung knüpft nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale an, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 22). Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung oder auch eines sonstigen flüchtlingsrelevanten Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Fall des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass Strafverfolgung und Strafzumessung unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung erfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia, 12.07.2020, S. 5). b) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen, die nach seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2015 entstanden sind, zuzuerkennen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Nach dem vorstehend Gesagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dementsprechend mussten die gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der nach eigenen Angaben am ...1988 geborene Kläger ist angeblich gambischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16.09.2017 bei seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgegriffen. Bei der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein trug der Kläger am 17.09.2017 vor, sein Heimatland habe er im Dezember 2015 wegen Schwierigkeiten mit dem Militär verlassen. Er sei Marinesoldat gewesen. Als sein Vater wegen eines Schlaganfalls in das Krankenhaus gekommen sei, habe er diesen besuchen wollen. Ohne Genehmigung habe er seinen Marinestützpunkt verlassen. Als er zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass zwei seiner Munitionsmagazine gefehlt hätten. Da er befürchtet habe, wegen des unerlaubten Verlassens des Stützpunktes sowie wegen des Verlustes der Munition bestraft zu werden, habe er Gambia verlassen. Im November 2016 sei er nach Italien eingereist. Nach Deutschland sei er weitergereist, um mit seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau zusammenzuleben. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 02.10.2017 trug der Kläger vor, in Gambia habe er einen Reisepass und eine ID-Karte besessen; beide Unterlagen habe er in Libyen verloren. Seine Schul- und Arbeitszeugnisse befänden sich noch in Gambia. Auch seinen Militärausweis habe er in Gambia zurückgelassen. Sieben Jahre lang, bis zu seiner Ausreise, habe er in Yundum Barracks gewohnt. Seine Familie habe in Jambanjelly gelebt. Seine Ehefrau habe in Banjulundi gewohnt. Auch seine Ehefrau sei Soldatin gewesen. Am 28.12.2015 habe er Gambia verlassen. Anschließend habe er drei Monate lang im Senegal gelebt. Seine Ehefrau habe von seinem Aufenthalt im Senegal keine Kenntnis gehabt. Denn diese sei überwacht worden. In Djiboro habe er die Grenze von Gambia in den Senegal überquert. Mit seinem eigenen Motorrad sei er direkt von seinem Arbeitsplatz zur Grenze gefahren. Das Motorrad habe er an der Grenze stehen lassen. In Gambia lebten noch seine Eltern sowie seine fünf Schwestern und vier Brüder. Er gehe davon aus, dass sich seine Ehefrau in Deutschland aufhalte. Sie sei in Gambia Infanterie-Soldatin ohne Rang gewesen. Seine Ehefrau habe einen Sohn und eine Tochter; der Vater der Kinder sei bereits verstorben. Geheiratet habe er im Jahr 2014. Als er Gambia verlassen habe, hätten sich die Kinder seiner Ehefrau bei dieser aufgehalten. Seine Ehefrau habe keine Eltern mehr und auch deren Schwiegereltern seien bereits verstorben. Nach der Schule habe er eine Ausbildung zum Elektroniker gemacht. Im Jahr 2009 habe er an einem Auswahlverfahren des Militärs teilgenommen und sei dann Mitglied des Militärs geworden. Vom Militär habe er einen Vertrag bis zum Jahr 2021 erhalten. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, am Freitag, den 25.12.2015, habe er von seiner Mutter einen Anruf erhalten, dass sein Vater schwer krank sei. An diesem Wochenende habe er Dienst auf dem Patrouillenboot namens GNS Taipeh gehabt. Die Wochenendbesatzung habe aus 5 Mann auf dem Boot bestanden. Unter der Woche bestehe die Besatzung aus 15 - 20 Leuten. Das Boot habe in einem Hafen in der Nähe von Fisching Yeti in der Nähe des Gambia Sea Port gelegen. Nachdem er den Anruf seiner Mutter erhalten habe, habe er beim Chief Patty Officer namens M B um Urlaub nachgefragt; dieser habe ihn jedoch nicht zu seinem Vater gehen lassen. Er habe gleichwohl das Boot verlassen und sei in das Krankenhaus gegangen, in dem sein Vater gelegen habe. Diesem sei es sehr schlecht gegangen. Er habe hohen Blutdruck gehabt. Über Nacht sei er bei seinem Vater geblieben. Am Samstag sei er zurück auf das Boot gegangen. Als er zurückgekehrt sei, habe der Chief Patty Officer ihm mitgeteilt, dass er bestraft werde, weil er den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen habe und dem Dienst ferngeblieben sei. Dies habe er ohne Diskussion akzeptiert. Folge des unerlaubten Entfernens sei der Verlust des Rangs. Der Chief müsse das unerlaubte Entfernen an den Commander melden; dieser entscheide, wann der Rang weggenommen werde. Auf dem Boot habe er dann festgestellt, dass zwei Magazine mit Munition gefehlt hätten. Diese Magazine seien in seinem Spind, der nicht abgeschlossen gewesen sei, auf dem kleinen Boot gewesen. In dem Spind habe sich außerdem sein Gewehr befunden. Von diesem Verlust habe er nur seinem engen Freund erzählt. Den ganzen Samstag und den ganzen Sonntag habe er ohne Erfolg nach den zwei Magazinen gesucht. Die AK47 Magazine hätten jeweils 30 Schuss enthalten. Die Magazine seien mit Farben markiert. Jeder Soldat habe eine andere Farbe zugeteilt erhalten. Seine Magazine seien grün markiert gewesen. Nach einem normalen Dienst müssten die Magazine in einen Store zurückgebracht werden. Er schlafe dann zuhause und hole am nächsten Dienstantritt die Munition wieder ab. Bei Bereitschaft werde jedoch auf dem Boot geschlafen. Jeder Soldat erhalte immer das gleiche farblich markierte Magazin. Am Montag früh habe er das Boot verlassen, da er befürchtet habe, festgenommen und verurteilt zu werden. Bei Verlust von Munition drohe die Festnahme; außerdem werde man dem Militärgericht vorgeführt. Bei einer Verurteilung drohten mindestens 25 Jahre Strafe. Nachdem er vom Militär weggegangen sei, seien Militärangehörige zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Anfang des Jahres 2017 habe er versucht, seine Ehefrau zu erreichen. Dies habe aber nicht geklappt. Er habe dann einen Freund angerufen. Dieser habe ein Telefongespräch mit seiner Mutter vermittelt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau sich in Deutschland aufhalte. Mit Bescheid vom 13.10.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Gambia angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 02.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, im Jahr 2008 habe er die zwölfte Klasse der Schule abgeschlossen. Danach habe er für die Dauer von drei Monaten eine technische Schule besucht, diese jedoch wegen fehlendem Schulgeld abgebrochen. Im Jahr 2009 habe er sich beim Militär beworben und die Fitnessprüfung bestanden. Er habe sich für zwölf Jahre verpflichtet. Zunächst habe er eine einjährige Grundausbildung erhalten. Danach sei er zur gambischen Marine gegangen. Diese besitze vier Patrouillenboote. Er selbst sei auf dem Boot Taipeh stationiert gewesen. Das Boot habe im Hafen von Banjul gelegen. Wie viele Soldaten in der Marine von Gambia tätig seien, wisse er nicht. Nach der Grundausbildung habe er in den Jahren 2010-2013 in der Kommunikationsabteilung der Marine gearbeitet. Anschließend sei er bis zum Jahr 2015 in einem Institut in Kanifing ausgebildet worden. Danach habe er in der Abteilung für Ausbildung Theorieunterricht an Land gegeben und sei seinem Dienst auf dem Boot Taipeh nachgekommen, wenn er nicht ausgebildet habe. An Bord des Bootes sei er für die elektrischen Sachen zuständig gewesen. Gewohnt habe er bis zur Ausreise in der Yundum Kaserne, die sich zwischen Brikame und Serekunda befinde. Wenn er dienstfrei gehabt habe, habe er bei seiner Familie in Jambanjelly gewohnt. Gambia habe er am 28.12.2015 verlassen. Er habe fünf Schwestern und vier Brüder. Mit Ausnahme von einer Schwester lebten diese noch in Gambia. In Gambia sei er im Besitz einer ID-Karte gewesen, einen Reisepass habe er jedoch nicht besessen. Die ID-Karte habe er auf dem Weg nach Europa verloren. Auch seinen Militärausweis habe er mitgenommen und auf dem Weg nach Europa verloren. Die in der Akte des Bundesamtes enthaltenen Kopien stammten von Bildern seines Smartphones. Im Jahr 2014 habe er geheiratet. Seine Ehefrau sei auch in der Armee von Gambia beschäftigt gewesen. Sie habe im Infanteriebataillon in Yundum gearbeitet. In Gambia sei er nicht festgenommen worden und er habe sich dort auch nicht politisch betätigt. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, am Freitag, den 25.12.2015 habe er von seiner Mutter einen Anruf erhalten, als er sich im Dienst befunden habe. Seine Mutter habe berichtet, sein Vater sei sehr krank und befinde sich im Krankenhaus. Daraufhin habe er seinem Vorgesetzten auf dem Boot mitgeteilt, dass sein Vater sehr krank sei. Dieser habe ihm gleichwohl das Verlassen des Bootes nicht erlaubt. Über den Befehl seines Vorgesetzten habe er sich hinweggesetzt und das Boot in Uniform verlassen. Im Krankenhaus in Banjul habe er sich bis Samstag aufgehalten. Am Samstag früh sei er auf das Boot zurückgekehrt. Sein Vorgesetzter habe ihm vorgeworfen, das Boot ohne Erlaubnis verlassen zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, er werde dies am Montag an seinen Vorgesetzten weiterleiten. Als er danach in sein Zimmer gegangen sei, habe er festgestellt, dass seine Munition sich nicht mehr in seinem Zimmer befunden habe. Auf Vorhalt: Ein abgeschlossenes Zimmer habe es auf dem Boot nicht gegeben. Die Munition habe sich in seinem Spind befunden, der nicht abgeschlossen gewesen sei. Zwei Magazine mit je 30 Schuss hätten gefehlt. Er habe seinem Kumpel erzählt, was passiert sei. Dieser habe ihm dann für seine Nachtschicht dessen Magazine ausgeliehen. Insgesamt hätten sich auf dem Boot sechs Spinds befunden, in denen er auch nach seinen fehlenden Magazinen gesucht habe. Seinem Vorgesetzten habe er vom Verlust seiner Magazine nichts berichtet, da er ansonsten festgenommen worden wäre. Alle Magazine hätten Seriennummern; seine Magazine hätten die Nummer 68 getragen. Die Magazine und das Gewehr erhalte man nur, wenn man sich im Dienst befinde. In Banjul befinde sich auch die Waffenkammer für die Marine. Dort müsse man jeweils Unterschrift leisten, wenn die Magazine und das Gewehr abgegeben bzw. ausgehändigt würden. Früh am Montag habe er in Uniform, jedoch ohne Tasche, das Boot verlassen. Mit seinem Motorrad, das auf dem Parkplatz für Motorräder im Hafen gestanden habe, sei er an die Grenze zum Senegal gefahren. In Senegal habe er sich drei Monate aufgehalten. Seiner Ehefrau habe er nicht berichtet, dass er Gambia verlassen habe. Als er sich in Italien aufgehalten habe, habe er erfahren, dass seine Ehefrau in Deutschland sei. Zunächst habe er in Italien versucht, seine Ehefrau zu erreichen; dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Er habe dann mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau sich in Deutschland aufhalte. Außerdem habe seine Mutter mitgeteilt, Leute von der Marine seien zu Hause erschienen, hätten die Militärsachen mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.