Urteil
A 4 K 12879/17
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0818.A4K12879.17.00
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Leitsätze
In Sri Lanka gibt es Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Kinder
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Sri Lanka gibt es Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Kinder Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Denn diese haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG (dazu 1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu 2.) noch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu 3.). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - im Weiteren: QRL -) Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Weiteren: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal bzw. die Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 QRL zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22; in Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - juris Rn. 42 ff.). Die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung ist begründet, wenn die relevanten Rechtsgutverletzungen ihm aufgrund der in Sri Lanka gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Weiteren: EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“, bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; näher VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27; Urt. v. 03.11.2016 - A 9 S 303/15 - juris Rn. 32; zu diesem, die besondere Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffs in gewissem Umfang einbeziehenden und daher „gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 32 ff., 41). b) Nach diesen Grundsätzen steht unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen. Weder ist davon auszugehen, dass den Klägern Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung droht (dazu aa.), noch hat die Klägerin zu 1 Umstände dargelegt, dass sie Sri Lanka individuell vorverfolgt verlassen hat (dazu bb.), noch sind vorliegend flüchtlingsrechtlich erhebliche Nachfluchttatbestände zu bejahen (dazu cc.). aa) Den Klägern droht in Sri Lanka keine Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung als Tamilen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Nach gefestigter Rechtsprechung sowie nach den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnismitteln droht Tamilen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit. Tamilen waren einer Gruppenverfolgung weder zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Jahr 2013 noch heute ausgesetzt. Insoweit folgt das Gericht der obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 49 ff.; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2015 - 3 A 2496/07.A - juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 16.11.2015 - 1 B 76.15 - juris; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 20.02.2017 - 19 K 3817/15.A - juris). bb) Soweit die Klägerin zu 1 vorgetragen hat, dass sie Sri Lanka wegen der Bedrohungen durch Unbekannte, vermutlich auf Veranlassung ihres Ex-Ehemanns, verlassen habe, stellt dies keine Verfolgungshandlung und keinen Verfolgungsgrund dar, die staatlichen Stellen zugerechnet werden könne. Auch habe sie weder den Schutz staatlicher Stellen in Anspruch genommen, noch eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Von staatlichen Behörden ist die Klägerin zu 1 nie befragt oder vernommen worden. cc) Nachdem eine Vorverfolgung der Klägerin zu 1 nicht hat festgestellt werden können, könnte ihr als unverfolgt aus Sri Lanka Ausgereistem die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt werden, wenn ihr aufgrund flüchtlingsrechtlich erheblicher Nachfluchttatbestände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Dies ist indes auch unter dem Gesichtspunkt individueller Verfolgungsgründe nicht anzunehmen. Denn bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts ist den gegen eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht beizumessen als den dafürsprechenden. Die Klägerin zu 1 hat schon keine staatliche Verfolgung geltend gemacht, welche ihr bei Wiedereinreise drohen könnte. 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 15 Buchst. b QRL in deutsches Recht um und gibt bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen nahezu wörtlich den Art. 3 EMRK wieder. Daher ist bei der Auslegung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 22). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 4 AsylG auch gemäß Art. 19 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (im Weiteren: GR-Charta) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 19 Abs. 2 GR-Charta darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 22). Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG glaubhaft gemacht werden, die erkennen lassen, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23). Da die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte zu schützen, können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger nicht gegeben. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht bezogen auf die übrigen Annahmen des Bundesamtes, eine ernsthafte Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG oder § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG bestehe für den Antragsteller offensichtlich nicht. Auch für einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse in Sri Lanka ist nichts ersichtlich. Soweit im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.01.2020 ausgeführt wird, Rückkehrer seien auf sich allein gestellt, bzw. von der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte abhängig, ohne solche Unterstützung sei es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder Fuß zu fassen (Seite 16), ergibt sich daraus im Fall der Kläger nichts, was die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würde. Die Kläger haben in Sri Lanka noch Familie, welche dort unbehelligt in wirtschaftlich auskömmlichen Verhältnissen leben, da sie beispielsweise die die erheblichen Kosten für die Ausreise aufbringen konnten. Die Behauptung der Klägerin zu 1 in ihrem letzten Schriftsatz, sie sei in ihrer Familie nicht mehr akzeptiert, da sie nunmehr uneheliche Kinder habe, ist eine reine Schutzbehauptung, da die Eltern die Klägerin zu 1 auch unterstützt haben, als sie mit dem Kläger zu 3 schwanger war, beispielsweise dadurch, dass sie bei der Passbeschaffung geholfen haben. Auch ist davon auszugehen, dass ihr derzeitiger Lebensgefährte sie finanziell mit den beiden gemeinsamen Kindern unterstützen wird, da er dies bereits zum jetzigen Zeitpunkt tut. Auch jetzt leben die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 3 sowie das nachgeborene Kind nicht in ständiger Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater, der sie gleichwohl unterstützt. 3. Nationale Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1 nunmehr angibt, sie sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften, führt dies nicht zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 juris Rn. 35 m.w.N.). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 juris Rn. 36). Die Klägerin zu 1 ist im erwerbsfähigen Alter und es kann von ihr erwartet werden, dass sie sich eine Erwerbstätigkeit sucht, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Daran ist sie weder durch ihre fehlende Ausbildung, noch durch ihre Kinder gehindert. Weiter stehen ihr gegen die Väter ihrer Kinder Unterhaltsansprüche zu, wie beispielsweise die Entscheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gegen den ersten Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 zeigt. Es ist der Klägerin zu 1 insbesondere zuzumuten, dass sie sich auch als ungelernte Arbeitnehmerin eine Erwerbstätigkeit beispielsweise in der Landwirtschaft sucht. Auch gibt es entgegen den Angaben der Klägerin zu 1 in Sri Lanka Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Kinder. Dies ist aus verschiedenen Verfahren aufgrund der Schilderungen der dortigen Klägerinnen bekannt, die vor ihrer Ausreise als alleinerziehende Mütter beispielsweise durch die Zubereitung von Speisen und die Inanspruchnahme von Zuwendungen kirchlicher Einrichtungen sowie staatlicher Unterstützungsleistungen für alleinstehende Frauen finanziell überlebten. Diese Angaben werden auch durch allgemein zugänglichen Quellen bestätigt. 20% der Frauen in Sri Lanka sind alleinerziehend. Die Gründe hierfür sind der Tod des Ehemanns (55%), Trennung (20%), Scheidung (8%) sowie unverheiratete (13%) Frauen (Gayathri Panampitiya: Economic Issues Related fo Female-Headed Households in Rual Areas in Sri Lanka“, Journal of Gender and Sustainable Development Vol. 1, Issue 1, August 2018, hier Seite 6). Von ihnen erhalten 73% staatliche Hilfen (a.a.O., Seite 13). Sri Lankas Gesellschaft ändert sich zunehmend in eine moderne Gesellschaft nach westlichem Vorbild. Die Familienstruktur ist vergleichbar mit westlichen Staaten, trotz der Armut. Familien leben meist als Kernfamilie (Indrani Pieris and Bruce Caldwellb „Gender and Health in Sri Lanka, Healsth Transition Review, Vol. 7, No. 2 – October 1997) page 173-186, hier Seite 183). Seit den 80er Jahren versucht die Frauenbewegung, die Diskriminierung von Frauen zu bekämpfen und seit der Jahrtausendwende die Arbeitsbedingungen für Frauen zu verbessern. Die Familienstrukturen machen eine Betreuung für eine arbeitende Mutter notwendig. Laut den Quellen wird nicht erwartet, dass Verwandte auf die Kinder aufpassen. Daher ist die Diskussion um eine Kinderbetreuung in der Politik präsent und wird von UNICEF und IFC unterstützt (Expand employer-backed childcare to close the gender gap in Sri Lanka 19.07.2019). Die Arbeitskraft der Frauen wird insbesondere in der Landwirtschaft und dort insbesondere auf den Teeplantagen gebraucht. Tee ist einer der wichtigsten Exportgüter Sri Lankas. Die Arbeit auf den Teeplantagen ist besonders arbeitsintensiv, weshalb 95% der Arbeiter Frauen sind. Um den Frauen die Arbeit dort zu ermöglichen, hat der Staat die Firmen dazu aufgefordert, Kinderbetreuungsmöglichkeiten für ihre weiblichen Mitarbeiterinnen zu schaffen. So wurden im Sommer 2019 mehrere Initiativen wie beispielsweise die National Policy Child Day Car Centers des Ministry of Woman and Child Affairs auf den Weg gebracht, um die Kinderbetreuung zu verbessern (National Plicy for Chil Care Centers, Ministry of Woman and Child Affairs & Dry Zone Development With the Technical Assistans of UNICEF). Der Gesetzentwurf nimmt vor allem die Firmen in die Pflicht, für die Kinder der Mitarbeiter Betreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Laut der auf der Website des Ministeriums zur Verfügung stehenden Daten gibt es in Colombo sehr viele Betreuungseinrichtungen sowie in Hulandawa. Die Lage für die Plantagenarbeiter ist laut dem Entwurf schwierig, da sie zu den ärmsten Gruppen der Bevölkerung gehören. Die Plantagen benötigen die Arbeitskraft junger Mütter und sollen mehr und qualitativ bessere Betreuung anbieten. Dass die Betreuung von Kleinkindern möglich ist, zeigt auch eine Studie zur Qualität der Einrichtungen von 2013, bei welcher 193 Einrichtungen untersucht wurden, 14,5% davon waren karikative Einrichtungen und 13,5% werden von lokalen Autoritäten finanziert (H M D Herath, P M G Punchihewa, H M Bhagya Herath, H M Madhavie Herath „Assessment of the quality of childcare centres in the Colombo Municipal Council area“, Sri Lanka Journal of Child Health, 2013; 42: 200-204). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 01.10.2018 an das VG Freiburg entgegen. So wird dort ausgeführt, dass zur Anzahl, geographischen Verteilung, den Zulassungskriterien und ggfls. Kosten keine verlässlichen Informationen durch die Botschaft erhoben wurden. Aus dem oben Zitierten ergibt sich jedoch, dass im jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Anzahl an Einrichtungen vorhanden ist und die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen auch von staatlicher Seite seit 2019 vermehrt gefördert wird, um die Arbeit insbesondere von Frauen zu ermöglichen. Die Angaben zu staatlichen Unterstützungsleistungen widersprechen zum einen den Schilderungen aus weiteren Verfahren und auch den oben genannten Feststellungen, wonach 73% der von Frauen geführten Haushalte staatliche Unterstützungen beziehen. Die Quelle, auf welche sich die Botschaft in der genannten Auskunft bezieht, ist ein Bericht der kanadischen Einwanderungsbehörde vom April 2015. Die Entwicklung in Sri Lanka ist jedoch dynamisch und der Wirtschaftsaufschwung einer der höchsten in Südostasien. Wie oben ausgeführt, wird die Arbeitskraft von Frauen insbesondere in der Landwirtschaft gebraucht und im Zuge dessen auch die Notwendigkeit der Betreuung gesehen und staatlicherseits gefördert. Zutreffend ist zwar, dass alleinstehende Frauen diskriminiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Ausländer- und Flüchtlingsrechts, die Verhältnisse in den Herkunftsländern zu verbessern. Aufgrund der zitierten Erkenntnismittel war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen. Insgesamt wird ergänzend wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verwiesen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind eigenen Angaben nach sri-lankische Staatsbürger tamilischer Staatszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1 wurde am ...1979 in K/Sri Lanka geboren und ist die Mutter des Klägers zu 2, geboren am ...2007 in Jaffna/Sri Lanka sowie der Klägerin zu 3, geboren am ...2017 in Winnenden/Deutschland. Die Kläger zu 1 und zu 2 stellten am 10.09.2013 einen Asylantrag, in welchen die Klägerin zu 3 einbezogen wurde. Zu ihrem Asylantrag wurde die Klägerin zu 1 am 03.05.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich gehört. Sie besitze einen Pass und eine Geburtsurkunde, den Pass habe sie zuhause vergessen gehabt und ihn von ihrem Vater zuschicken lassen. Die Klägerin zu 1 legt ferner ein Schreiben vom 15.04.2017 eines ehemaligen Parlamentsmitglieds, aus welchem sich ihr Verfolgungsschicksal ergeben soll. Sie gab weiter an, zuletzt von 2008 bis 2015 in Colombo und davor zwei Jahre mit ihrem Mann in Jaffna gewohnt zu haben. Ihr Sohn sei in Jaffna geboren. Davor habe sie in K gewohnt. In Colombo habe sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt. Im August 2013 habe sie Sri Lanka verlassen und sei nach Deutschland eingereist. Sie sei mit Hilfe eines Schleusers und mit einem gefälschten Pass ausgereist, da sie in Colombo Probleme gehabt habe. Sie könne weder die Pässe noch die Flugtickets vorlegen. Die Reise habe für sie und ihren Sohn, den Kläger zu 2, 15.000 EUR gekostet. Sie sei geschieden und wolle den Vater ihrer Tochter, der Klägerin zu 3, heiraten, welcher in Dänemark lebe. Dafür bereite sie derzeit die Papiere vor. In Sri Lanka sei sie von 2006 bis März 2013 verheiratet gewesen. In ihrem Heimatland lebten noch ihre Eltern, ihr geschiedener Mann sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits im Vanni-Gebiet. Sie sei bis zum Realschulabschluss zur Schule gegangen und sei dann Hausfrau gewesen. 1995 habe sie Verletzte versorgt, aber keinen Wehrdienst geleistet. Mit der LTTE habe sie nichts zu tun gehabt. Zu ihren Fluchtgründen befragt erklärt die Klägerin zu 1, die Probleme hätten 2006 nach der Heirat begonnen. Ihr Ehemann sei kanadischer Staatsbürger gewesen. Sie habe ihn nur geheiratet, da sie in Jaffna alleine gewesen sei und es habe sich um eine Zwangsheirat gehandelt. Er habe Sympathien für die sri-lankische Armee gehabt und habe ihr gedroht, dass er sie bei der Armee anzeigen werde. Immer öfter seien daraufhin Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe mit den Soldaten auch Alkohol getrunken und Drogen genommen. Er sei bereits zuvor verheiratet gewesen und die Ehe sei wegen derselben Probleme geschieden worden. Ihre Eltern hätten sie nicht mehr besuchen dürfen, hätten sie aber dann mit Hilfe Dritter nach Colombo gebracht. In Colombo habe sie keine Ruhe bekommen, da ihr Mann der Armee gegenüber Angaben gemacht habe. Es seien immer wieder Anrufe gekommen und ihren Eltern sei gedroht worden, dass sie und der Kläger zu 2 gekidnappt würden. Sie sei dann auch bei Verwandten gewesen, beispielsweise in Vavuniya. Den Kläger zu 2 habe sie nur kurz im Kindergarten angemeldet, er sei nur kurz dort gewesen, dann habe sie ihn wieder abgemeldet. Im März 2012 sei sie mit dem Kläger zu 2 nach K zu ihrem Opa gefahren. Sie seien nachts losgefahren und nach 10 Stunden in Vavuniya gewesen. Dort seien sie kontrolliert worden. Als sie wieder in den Bus einsteigen wollten, sei ein weißer Van gekommen und habe sie zur Vernehmung mitgenommen. Man habe ihnen die Augen verbunden und die Telefonnummer ihrer Eltern verlangt. Sie hätten sie angerufen und Geld für ihre Freilassung verlangt, andernfalls wollten sie sie töten. Sie seien hin und hergefahren und schließlich zu einem alten Gebäude gekommen. Ihrem Vater hätten sie gedroht, er solle schnell kommen, sonst würden sie getötet. Dann seien sie an den Ort der Geldübergabe in K gefahren, hätten das Geld genommen und dann erst ihren Sohn und dann sie aus dem Wagen geworfen. Sie hätten untereinander singhalesisch und mit ihr Tamil gesprochen. Sie hätten zu ihr gesagt, dass sie mit niemandem über das Kidnapping reden dürfe. In dem alten Gebäude hätten sie sie gequält und es habe kaum etwas zu essen gegeben und sie sei auch sexuell missbraucht worden. Sie sei dann mit ihrem Vater zunächst ins Vanni-Gebiet und nach wenigen Tagen zurück nach Colombo. Der Kläger zu 2 habe nach einer Weile begonnen, über die Entführung zu sprechen. Sie seien weiterhin bedroht worden, dass sie das nächste Mal umgebracht würden. Sie habe Angst, denn sie sei bedroht und sexuell misshandelt worden. Daher könne sie nicht zurück. Auf Nachfrage erklärt die Klägerin, sie habe ihren Ehemann heiraten müssen, nachdem sie nicht mehr aus Jaffna herausgekommen sei, da die Wege verschlossen gewesen seien. Nach Colombo habe sie gehen können, weil es ihrer Mutter gelungen sei, zwei Flugtickets für sie zu ergattern. Die notwendige Reisegenehmigung habe ihr Mann eigentlich nicht unterschreiben wollen. Aber ihr Vater, der bei der EDPD gearbeitet habe, habe sie besorgt für sie und den Kläger zu 2. Er selbst sei von Jaffna nach Colombo zurückgefahren. In Colombo seien sie immer wieder telefonisch bedroht worden. Fremde hätten auf Singhalesisch gesprochen. Es habe nachts Telefonterror gegeben und ihre Eltern hätten nicht mehr schlafen können. Ihr Vater könne Singhalesisch. Sie hätten gedroht, sie und den Kläger zu 2 zu entführen, von einer Brücke zu stürzen oder die ganze Familie umzubringen. Eine Forderung hätten sie nicht gestellt. Umziehen hätten sie nicht können, da es sich um eine Eigentumswohnung gehandelt habe. Sie vermute, dass ihr Mann dahinter gesteckt habe, da nur er ihre Adresse gehabt habe und auch die Telefonnummer. Sie selbst habe an unterschiedlichen Orten gelebt. Auf Nachfrage erklärt die Klägerin, das Haus, in welchem sie festgehalten worden sei, sei ein altes Haus in einer Wohnsiedlung gewesen. Es sei von einer Bombe zerstört gewesen. Es seien keine Häuser in der Umgebung gewesen. Sie sei in einem Zimmer gewesen. Dort habe es Schlangen und Ratten gegeben. Sie sei dort alleine mit dem Kläger zu 2 gewesen. Es seien zwei bis drei Männer dort gewesen, die sich abgewechselt hätten. Es sei ein schlimmer Ort gewesen, das Essen habe sie nicht gegessen aus Angst, dass es vergiftet sei. Nachdem sie freigelassen worden sei, seien sie noch drei Monate bei ihrem Opa gewesen und dann mit dem Bus nach Vavuniya und dann mit dem Zug nach Colombo. Dann seien sie per Telefon bedroht worden. Sie habe das Gefühl gehabt, überwacht zu werden, habe aber nie jemanden entdeckt. Niemand habe ihnen helfen können. Nachdem sie sexuell misshandelt worden sei, habe sie nicht mehr in Sri Lanka bleiben wollen. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, da ihnen ja gedroht worden sei, dass sie dann erneut entführt würden. Bei der Passbeschaffung sei ihrem Vater geholfen worden, deshalb habe dies geklappt. Ihre Eltern würden nicht mehr bedroht, nur selten werde nach ihr gefragt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sich alles wiederholen werde. Mit Bescheid vom 18.07.2017 hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung nach Sri Lanka oder einem anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, angeordnet (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Kläger seien keine Flüchtlinge und auch nicht als Tamilen aufgrund einer Gruppenverfolgung anzuerkennen. Die Klägerin zu 1 habe keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende Verfolgungshandlungen geschildert. Sie sei vielmehr auf Veranlassung ihres Ehemanns bedroht worden, was keine staatliche Verfolgung darstelle. Mit staatlichen Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Auch gäbe es Zweifel am tatsächlichen Erleben der Klägerin, da ihr Sachvortrag bezüglich der Vorfälle im Zusammenhang mit der Entführung stereotyp und oberflächlich geblieben sei. Auch bei einer unterstellten LTTE-Verbindung sei nicht von einer Gefährdung im Fall einer Rückkehr auszugehen, da sich die Sicherheitslage insoweit gebessert habe. Gegen den Bescheid vom 18.07.2017 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird Bezug auf die Angaben der Klägerin zu 1 in der Anhörung genommen. Ferner wird vorgetragen, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein weiteres Kind, A S am ...2020 zur Welt gebracht habe. Der Kindsvater lebe in Dänemark und sei im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und habe die dänische Staatsbürgerschaft beantragt. Es sei davon auszugehen, dass seine Kinder, die Klägerin zu 3 sowie der neugeborene Sohn diese ebenfalls erhalten würden. Zu den Asylgründen komme hinzu, dass es der Klägerin zu 1 unmöglich sei, als alleinerziehende Mutter nach Sri Lanka zurückzukehren, da ein derartiges Verhalten nicht geduldet werde und sie nicht in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu erwirtschaften. Sie habe lediglich die Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Sie werde in Sri Lanka auch keine staatliche Hilfe erhalten oder eine Wohnung finden können. Sie würde als alleinerziehende Mutter vollkommen ausgegrenzt. Die Kinder sprächen nur Deutsch und würden sich nicht integrieren können. Eine Unterstützung durch die Familie werde nicht erfolgen, da die Klägerin zu 1 zwei uneheliche Kinder habe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise ein Abschiebungsverbot betreffend Sri Lanka gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 wurde die Klägerin zu 1 mit Hilfe eines Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie gab an, ihre Eltern lebten in Colombo, ihre Mutter sei zuckerkrank und habe eine Lungenembolie. Ihr Vater sei Taxifahrer gewesen und lebe von seinen Ersparnissen. Die Klägerin selbst bekomme Hilfe von der Stadt. Allerdings seien die Auszahlungen eingestellt worden. Ihr neuer Freund und der Vater der Klägerin zu 3 sowie eines weiteren Kindes lebe in Dänemark. Er habe eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis und sei Frührentner. Bis jetzt habe er für sie und die Kinder bezahlt. Sie selbst sei Hausfrau und gehe zweimal die Woche zum Sprachkurs. Mit ihren Kindern spreche sie zuhause Tamil. In Deutschland habe sie nie gearbeitet. Sie habe Probleme mit ihrem Ex-Mann. Vor der Scheidung habe dieser verlangt, dass der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, zu ihm komme. Er sei ein starker Raucher und auch drogenabhängig gewesen. Das Gericht habe ihr daher das Sorgerecht zugesprochen und ihm nur zweimal im Monat ein Umgangsrecht gewährt. Sie sei dann von Jaffna nach Colombo gezogen. Ihr Ex-Mann habe sie dann am Telefon bedroht, weil er den Sohn nicht bekommen habe. Er habe Einfluss auf die Armee, habe sie nicht mehr leben lassen wollen. Der Grund, das Land zu verlassen, sei ihr Ex-Mann gewesen. Er habe den Unterhalt von 6.000 Rupien pro Monat nur zweimal bezahlt. Stattdessen hätten ihre Eltern sie unterstützt. Auf Frage ihres Anwalts erklärt die Klägerin, sie habe noch Kontakt zu den Eltern und rufe dort ab und zu an. Sie seien nicht damit einverstanden gewesen, dass sie nochmals geheiratet habe. Sie weigerten sich, mit ihr zu sprechen. Auf Vorhalt, dass sie ihr den Pass besorgt hätten, erklärt die Klägerin, dies treffe zu. Im Falle einer Rückkehr würden die Eltern sie nicht unterstützen. Sie wisse nicht, wohin sie mit den Kindern gehen solle. Als alleinstehende Frau mit Kindern sei es ein Problem. Auch gäbe es noch die Bedrohung durch ihren Ex-Mann. Er habe gedroht, sie umzubringen. Da er ihr Cousin sei, würde er es mitbekommen, wenn sie zurückkäme und bei Verwandten unterkommen würde. Es lebten auch noch Verwandte ihres jetzigen Freundes in Sri Lanka, die 80jährige Mutter und eine Schwester. Sie hätten Einkünfte aus der Landwirtschaft. Das Haus, in welchem die Mutter lebe, sei sein Elternhaus und gehöre seiner Schwester. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin mit ihren drei Kindern, davon zwei unehelichen, bei einer Abschiebung nach Sri Lanka ihren Lebensunterhalt für sich und die Kinder nicht decken können wird und dadurch Art. 3 EMRK verletzt sei, eine Auskunft bei Amnesty International einzuholen. Das Gericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Es hat den Antrag sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass eine Auskunft durch Amnesty International eingeholt werden solle, wonach alleinstehende Frauen mit kleinen - teilweise unehelich geborenen - Kindern nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da es hierüber über eigene Sachkenntnis aus entsprechenden Erkenntnismitteln verfügt. Die einschlägigen Akten des Bundesamts liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.