Beschluss
4 K 2822/13
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2013:0918.4K2822.13.0A
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Leitsätze
Ein Kraftfahrzeug ist generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kraftfahrzeug ist generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann.(Rn.4) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.08.2013 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 18.07.2013. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller untersagt, während seiner Arbeitszeit seinen Hund in einem Kraftfahrzeug zu halten (A.), die sofortige Vollziehung angeordnet (B.) und dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung gegen A.) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR angedroht (C.). Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO bzw. - im Hinblick auf C.) - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i.V.m. § 12 LVwVfG zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Damit kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat der Antragsteller dadurch verstoßen, dass er seine Hündin „C...“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Er arbeitet an vier Tagen in der Woche während acht Stunden an seinem Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts AAA; hierzu kommen noch die Zeiten des Transports der Hündin von und nach seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz. Es trifft nicht zu, dass der Hund hierbei im Kraftfahrzeug nicht „gehalten“ würde. Der Antragsteller ist Halter der Weimaraner-Hündin an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch an seinem Arbeitsplatz in seiner Obhut. Wie die erkennende Kammer entschieden hat (Urteil vom 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - NuR 1998, 217) ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Ein Hund ist im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und hat keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung, wie sich aus den Maßen des § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung für die Zwingerhaltung ergibt; diese Vorschrift gibt einen Maßstab für die längere Unterbringung ohne Auslaufmöglichkeit und ist daher entsprechend anwendbar. Daher ist ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Hündin „C...“ werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. In welcher Weise dies geschieht, hat der Antragsteller nicht näher geschildert, sondern nur mehrere Zeugen genannt, ohne anzugeben, was diese aussagen könnten und welche Wahrnehmungen sie gemacht haben. Im Übrigen würde dies auch nicht weiterhelfen, denn es bleibt auch dann bei einer Unterbringung der Hündin über viele Stunden im - ungeeigneten - Kraftfahrzeug, wenn zwischendurch jemand mit ihr einen Spaziergang macht. Der vom Antragsteller angemietete Tiefgaragenstellplatz kann zwar dazu führen, dass die Hündin vor Hitze geschützt ist, ein Schutz vor Kälte ist aber dadurch nicht gegeben. Außerdem befindet sich die Hündin dann im Dunkeln, so dass ihr der notwendige Zugang zum Licht fehlt. Dazuhin wird dadurch das Problem der mangelnden Bewegungsmöglichkeit natürlich nicht gelöst. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, sei zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rasse der Weimaraner um ausgesprochen große und sehr bewegungsfreudige Tiere handelt. Der Antragsgegner hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto Ermessen eingeräumt ist; er hat dieses Ermessen mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Die Maßnahme wird mit zutreffenden Erwägungen als erforderlich und geeignet bewertet. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass im Interesse des Tieres eine weitere nicht artgerechte Haltung nicht hingenommen werden kann, weil dieses unter der übermäßigen Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Fahrzeug leidet. Dieser Schutz des Tieres vor weiteren Leiden genießt den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an seiner Bequemlichkeit. Die Zwangsgeldandrohung in C.) des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.