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Urteil

4 K 2755/14

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, seinen Hund während seiner Arbeitszeit im Auto zu halten. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Weimaraner-Hündin „C.“, geboren am 15.12.2011. An vier Tagen in der Woche fuhr er mit der Hündin von A. nach G. zur Arbeit, wobei er die Hündin solange im Kofferraum seines Kombis in einer Box mit den Maßen Länge/Breite/Höhe 120/80/100 cm unterbrachte. Kollegen von ihm zeigten dies dem Veterinäramt des Landratsamts L. an. Bei einer Kontrolle am 17.07.2013 stellte das Veterinäramt fest, dass der Hund im Auto nicht stehen, sondern nur sitzen oder liegen konnte. Die Seitenscheiben waren 10 bis 20 cm weit geöffnet. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 18.07.2013 untersagte das Landratsamt L. dem Kläger, während seiner Arbeitszeit seinen Hund in einem Kraftfahrzeug zu halten (Buchst. A) und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 400,00 EUR an (Buchst. C). Zur Begründung hieß es, von einer vorherigen Anhörung habe abgesehen werden können, weil wegen des sonnigen Wetters Gefahr im Verzug bestanden habe. Eine verhaltensgerechte Haltung sei in einem Kraftfahrzeug nicht möglich. Bei Zwingerhaltung seien 10 m² verfügbare Fläche erforderlich, dieser Wert könne analog herangezogen werden. Die Bewegungsfreiheit des Hundes werde übermäßig eingeschränkt. Weniger belastende Maßnahmen seien nicht gegeben. 4 Am 01.08.2013 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Hund habe im Auto ausreichend Bewegungsfreiheit. Der Kläger achte darauf, dass der Wagen nicht in der prallen Sonne stehe und habe die Fenster des Kofferraums zum Schutz mit Folien abgedunkelt. Die Fenster blieben 10 bis 20 cm geöffnet. Inzwischen habe er einen Garagenstellplatz. Die Hundebox sei nicht mit einer Zwingerhaltung vergleichbar. Der Kläger stelle sicher, dass die Hündin „C.“ während des Tages regelmäßig beschäftigt werde und den benötigten Auslauf erhalte. Nach den Spaziergängen befinde sie sich zur Erholung in der Transportbox. Die Hündin werde nicht im Auto gehalten, sondern zu Hause, wo sie genügend Auslauf habe. Die Weimaraner benötigten einen engen Bezug zu ihren Führern. Die anderweitige Betreuung sei für das Tier nachteilig. Es sei unentspannt, trauere und suche nach dem Kläger. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014, zugestellt am 14.05.2014, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Raummaße der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeV) für Zwingerhaltung könnten als Richtwerte analog zur Haltung im Pkw herangezogen werden. Danach dürfe keine Seite der Bodenfläche kürzer als 2 m sein, bei Hunden, die den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des betreffenden Raumes verbrächten, müsse die Fläche mindestens 6 m² betragen. Im Fahrzeug des Klägers seien es aber weniger als 2 m². Der Hund sei daher mit dem unbeaufsichtigten Verwahren über mehrere Stunden nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen gemäß verhaltensgerecht untergebracht. Er sei täglich acht Stunden in der Box, zzgl. zweimal eine Stunde Fahrtzeit. Die Rasse Weimaraner habe ein starkes Bewegungsbedürfnis. Angemessene Temperaturen im Pkw könnten im Freien nicht erreicht werden, in der Garage fehle der optische Reiz für den Hund. Die Verfügung sei erforderlich, angemessen und geeignet. 6 Am 13.06.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag und macht geltend, es bleibe außer Acht, dass die Hündin unter der Trennung vom Kläger leide und nicht mehr täglich Spaziergänge mit ihm unternehmen könne. Die Quadratmeterzahl sei der Hündin egal. Sie finde im Fahrzeug eine Rückzugsmöglichkeit nach ausgiebigem Spaziergang, indem sie schlafe. Das tue sie auch zu Hause. Die Hündin „C.“ erhalte täglich genug Auslauf. Die Grundsätze der Zwingerhaltung könnten hier nicht gelten. Die TierSchHundeV gelte nicht bei Transporten. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des beklagten Landes vom 18.07.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.05.2014 aufzuheben. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ergänzend wird vorgetragen, die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der Umstände seiner Berufstätigkeit, die offensichtlich eine Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz nicht gestatte, an mehreren Arbeitstagen nicht den zeitlich wünschenswerten Kontakt zum Hund habe, könne nicht zu Lasten der von der TierSchHundeV genannten Mindestanforderungen an die Hundehaltung gehen. 12 Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde durch Beschluss der Kammer vom 18.09.2013 abgelehnt (Az.: 4 K 2822/13). 13 Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts L. und des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts L. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 15 1. Ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerte Pflicht, den Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts anzuhören, ist nicht gegeben. Eine mündliche Anhörung des Klägers ist zwar bei der Kontrolle am 17.07.2013 nach seinen Angaben gescheitert. Bereits am 18.07.2013 erließ das Landratsamt aber den Bescheid, weil es - nach den damaligen Erkenntnissen zu Recht - von Gefahr im Verzug ausging. Auch wenn bei der Kontrolle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden bei dem Hund festgestellt wurden, war doch wegen des herrschenden warmen Wetters alsbald damit zu rechnen. Außerdem wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung jedenfalls durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. 16 2. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 17 Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Kläger, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Klägers geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07 - NVwZ-RR 2009, 279). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Kläger zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Ganz abgesehen davon könnte eine Verpflichtung des Klägers zu einer bestimmten Anzahl an Spaziergängen ohnehin nicht behördlich kontrolliert werden. Wie die erkennende Kammer bereits früher entschieden hat (Urteil vom 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - NuR 1998, 217) ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Auch der Bayerische VGH (Beschl. v. 31.05.2005 - 25 ZB 04.3457 -, Juris) beurteilt ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden im Pkw über mehrere Stunden als nicht verhaltensgerecht. Der Kläger bleibt Halter seiner Hündin „C.“ an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch dann in seiner Obhut, wenn er sich an seinem Arbeitsplatz befindet. 18 Die Unterbringung in der Transportbox, soweit das Auto in einer Tiefgarage geparkt ist, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dort wäre außerdem die erforderliche Sicht nach außen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeV) nicht gegeben, so dass die Hündin zusätzlich unter Reizarmut leiden würde. 19 Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört auch nicht mehr zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), wie der Kläger meint. Der Transport ist vielmehr nach der Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz abgeschlossen; die Heimfahrt ist dann ein neuer Transport. 20 3. Das Landratsamt L. hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen ebenso wie das Regierungspräsidium Stuttgart mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Fehler bei der Beurteilung, die Untersagung sei erforderlich, angemessen und geeignet, kann das Gericht nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass die Weimaraner-Hündin die Trennung vom Kläger über einen längeren Zeitraum wahrnimmt und ihn vermisst; dieser Umstand erreicht indessen nicht das Gewicht einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung und vermag daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Frage zu stellen. 21 4. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Beschluss vom 12.03.2015 24 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts L. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 15 1. Ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerte Pflicht, den Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts anzuhören, ist nicht gegeben. Eine mündliche Anhörung des Klägers ist zwar bei der Kontrolle am 17.07.2013 nach seinen Angaben gescheitert. Bereits am 18.07.2013 erließ das Landratsamt aber den Bescheid, weil es - nach den damaligen Erkenntnissen zu Recht - von Gefahr im Verzug ausging. Auch wenn bei der Kontrolle keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden bei dem Hund festgestellt wurden, war doch wegen des herrschenden warmen Wetters alsbald damit zu rechnen. Außerdem wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung jedenfalls durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. 16 2. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen; nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. 17 Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstieß der Kläger, indem er seine Hündin „C.“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Er arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden täglich oder, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sechs bis sieben Stunden täglich. Er hat vorgetragen, mit dem Tier in der Mittagspause einen ausgiebigen Spaziergang unternommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzt, dass er auch kurz in kleineren Pausen mit der Hündin „Gassi“ gegangen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Transportbox im Kofferraum des Fahrzeugs der Weimaraner-Hündin nur ganz geringe Bewegungsmöglichkeiten bietet. Daher ist die Box nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung des Hundes während der Abwesenheit des Klägers geeignet. Der zur Verfügung stehende Raum ist mit weniger als einem Kubikmeter zu gering. Einen Anhaltspunkt dafür, welcher Raum für eine längere Unterbringung von Hunden ausreichend ist, bietet die TierSchHundeV. Die TierSchHundeV ist auf den Fall der Haltung im Auto analog anzuwenden, denn sie konkretisiert gemäß § 2 a Abs. 1 TierSchG u. a. die Anforderungen an die Haltung von Hunden hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit, der Anforderungen an Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere und hinsichtlich der Lichtverhältnisse (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 19.08.2008 - 8 UZ 2673/07 - NVwZ-RR 2009, 279). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der TierSchHundeV darf die zur Verfügung stehende Bodenfläche an keiner Seite kürzer als 2 m sein. Nach § Satz 2 der Vorschrift muss bei einem Hund, der an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens 6 m² betragen. Diese Mindestwerte werden bei weitem nicht erreicht. Die dadurch verursachte Bewegungseinschränkung kann auch nicht durch mehrere Spaziergänge während des Tages kompensiert werden. Es bleibt nämlich dabei, dass die Hündin während der gesamten vom Kläger zu leistenden Arbeitszeit in ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Ganz abgesehen davon könnte eine Verpflichtung des Klägers zu einer bestimmten Anzahl an Spaziergängen ohnehin nicht behördlich kontrolliert werden. Wie die erkennende Kammer bereits früher entschieden hat (Urteil vom 25.07.1997 - 4 K 1532/96 - NuR 1998, 217) ist ein Kraftfahrzeug ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden kann. Auch der Bayerische VGH (Beschl. v. 31.05.2005 - 25 ZB 04.3457 -, Juris) beurteilt ein unbeaufsichtigtes Verwahren von Hunden im Pkw über mehrere Stunden als nicht verhaltensgerecht. Der Kläger bleibt Halter seiner Hündin „C.“ an jedem beliebigen Ort, denn er hat sie auch dann in seiner Obhut, wenn er sich an seinem Arbeitsplatz befindet. 18 Die Unterbringung in der Transportbox, soweit das Auto in einer Tiefgarage geparkt ist, verstößt zusätzlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV, wonach ein Hund nur in Räumen gehalten werden darf, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Dort wäre außerdem die erforderliche Sicht nach außen (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeV) nicht gegeben, so dass die Hündin zusätzlich unter Reizarmut leiden würde. 19 Die Unterbringung im Auto während der Arbeitszeit gehört auch nicht mehr zum Transport, bei dem die Vorschriften der TierSchHundeV nicht gelten würden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), wie der Kläger meint. Der Transport ist vielmehr nach der Fahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz abgeschlossen; die Heimfahrt ist dann ein neuer Transport. 20 3. Das Landratsamt L. hat erkannt, dass ihm bei der Untersagung der Haltung des Hundes im Auto nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Ermessen eingeräumt ist; es hat dieses Ermessen ebenso wie das Regierungspräsidium Stuttgart mit zureichenden Erwägungen ausgeübt. Fehler bei der Beurteilung, die Untersagung sei erforderlich, angemessen und geeignet, kann das Gericht nicht erkennen. Es mag zutreffen, dass die Weimaraner-Hündin die Trennung vom Kläger über einen längeren Zeitraum wahrnimmt und ihn vermisst; dieser Umstand erreicht indessen nicht das Gewicht einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung und vermag daher die Angemessenheit der Maßnahme nicht in Frage zu stellen. 21 4. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 23 LVwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Beschluss vom 12.03.2015 24 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.