Urteil
3 K 5412/22
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0131.3K5412.22.00
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Leitsätze
Zur Antragsberechtigung - insbesondere mit Blick auf den maßgeblichen Vergleichsumsatz - verbundener Unternehmen im Rahmen der sogenannten Novemberhilfe 2020 bei einer wirtschaftlichen Neugründung eines Tochterunternehmens.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsberechtigung - insbesondere mit Blick auf den maßgeblichen Vergleichsumsatz - verbundener Unternehmen im Rahmen der sogenannten Novemberhilfe 2020 bei einer wirtschaftlichen Neugründung eines Tochterunternehmens.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Novemberhilfe; der Bescheid der Beklagten vom 29.03.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gewährung der beantragten Förderung richtet sich nach § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (künftig: Vollzugshinweise) und den Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (künftig: FAQ). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die beantragte Novemberhilfe zu, weil es ihr an der Antragsberechtigung fehlt. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden (vgl. Buchstabe C. VII. Ziffer 1 der Vollzugshinweise). Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang mit §§ 23 und 44 LHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 - B 8 K 21.606 -, juris). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 - 7 B 38.08 -, juris Rn. 9 f und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10. 2021 - 13 S 3017/21 -, juris und Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10. 2019 - 22 B 19.840 -, juris Rn. 26). Gemessen hieran besteht kein Anspruch auf Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung, weil es der Klägerin an der erforderlichen Antragsberechtigung fehlt. a) Nach Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Absatz 5 der Vollzugshinweise und Nr. 1.6 der FAQs sind verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise grundsätzlich dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 2019 im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise und Nr. 2.3 der FAQs auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Buchstabe C . VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise und Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 der FAQs oder als Mischunternehmen im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 d) der Vollzugshinweise und Nr. 1.5 der FAQs gelten. Bei neu gegründeten Unternehmen oder Soloselbständigen, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann gemäß Buchstabe C. VII. Ziffer Abs. 8 Satz 3 der Vollzugshinweise i.V.m. Nr. 5.5 der FAQs als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung (bis zum 31. Oktober 2020) gewählt werden, wobei die abweichenden Vergleichszeiträume nur für diejenigen Unternehmen des Unternehmensverbundes gelten, die neu gegründet wurden. Unternehmen, die nach dem 30. September 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt. Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung. Nach Nr. 5.7 der FAQs ist hinsichtlich der Struktur eines Unternehmens der 27. Oktober 2020 maßgebend. Der maßgebliche Umsatz ist nach Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise und Nr. 2.3 der FAQs der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind unentgeltliche Wertabgaben, Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), Umsätze aus dauerhaft gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen). b) Nach diesen Maßgaben fehlt es bei der Klägerin an der Antragsberechtigung. aa) Die Klägerin ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise. Nach Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 lit. b) und Satz 3 der Vollzugshinweise liegen verbundene Unternehmen vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Hiernach liegt ein Unternehmensverbund bestehend aus der ... oHG, der ... UG und der Klägerin vor, weil die ... oHG 70% der Gesellschaftsanteile an der ... UG und 60% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin hält. Auch im Hinblick auf das Unionsrecht liegt in der vorliegenden Fallgestaltung ein verbundenes Unternehmen vor. Denn nach Nr. 5.2 Satz 1 der FAQs richtet sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, nach der EU-Definition, wobei hierfür auf Artikel 3 Nr. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen ist. Nach Artikel 3 Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 lit a) und Absatz 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Auch nach dieser Definition liegt ein Unternehmensverbund bestehend aus der ... oHG, der ... UG und der Klägerin vor, weil die ... oHG 70% der Gesellschaftsanteile an der ... UG und 60% der Gesellschaftsanteile an der Klägerin hält. bb) Es entfallen jedoch nicht mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten im Verbund, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) der Vollzugshinweise und Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 der FAQs oder als Mischunternehmen im Sinne von Buchstabe C. VII: Ziffer 3 Abs. 1 d) der Vollzugshinweise und Nr. 1.5 der FAQs gelten. aaa) Im Hinblick auf den Betrieb von Hotels könnte die Klägerin zwar als direkt betroffen angesehen werden, weil die Verwaltungspraxis der Beklagten auf Grundlage von Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 lit. c) (iv) der Vollzugshinweise und Nr. 1.2 Satz 6 der FAQs vorgibt, dass Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen anzusehen sind. Allerdings schreibt Nr. 5.7 der FAQs hinsichtlich der Struktur eines Unternehmens vor, dass die Struktur des Unternehmens zum 27. Oktober 2020 maßgebend ist, wobei zu der Struktur des Unternehmens ausweislich der in Nr. 5.7 der FAQs angeführten Beispiele auch eindeutig abgrenzbare Betriebsstätten gehören. Zudem ist aus den Beispielen ersichtlich, dass es bei den Betriebsstätten darauf ankommt, wann diese eröffnet worden sind. Die von der Klägerin am 01.11.2020 eröffneten Hotels stellen eindeutig abgrenzbare Betriebsstätten in diesem Sinne dar, weil beide Hotels von der Klägerin - soweit ersichtlich - unabhängig voneinander auf der Grundlage verschiedener Pachtverträge sowie an unterschiedlichen Orten betrieben wurden. Am 27.10.2020 hatte die Klägerin zwar schon alle maßgeblichen Verträge für den Betrieb der beiden Hotels fixiert. Eröffnet wurden beide Hotels jedoch erst zum 01.11.2020. Die Klägerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass sie als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs direkt betroffen ist, weil sie am 27.10.2020 noch keine (eröffnete) Beherbergungsstätte betrieb. Auf die Frage, ob und inwieweit sich eine direkte Betroffenheit der Klägerin aus § 1a Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020, in der vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung (- GBl. S. 959 - im Folgenden: CoronaVO November 2020) ergeben kann, kommt es folglich nicht mehr entscheidungserheblich an. bbb) Diese Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Grundlage von Nr. 5.7 der FAQs verstößt auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und dem weiten Spielraum des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15 ff. m .w. N.). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben oder – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris, Rn. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.11.2021, - 6 ZB 21.2023 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 24.10.2022, - W 8 K 21.1389 -, juris, Rn. 79 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 03.04.2023 - 16 K 1791/22 -, Rn. 50, juris). Nach diesen Maßgaben liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil die Festlegung des 27.10.2020 als Stichtag hinsichtlich der Struktur eines Unternehmens auf sachlichen Gründen beruht. Die Festlegung des 27.10.2020 als Stichtag hinsichtlich der Struktur eines Unternehmens erfolgte nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten nämlich deshalb, weil hierdurch verhindert werden sollte, dass durch Veränderungen in Unternehmensstrukturen nach Inkrafttreten der Vollzugshinweise unberechtigt Fördermittel in Anspruch genommen werden können. Zudem sollte hierdurch die Betroffenheit von den Schließungen möglichst gut erfasst werden können. Dies sind Sachgründe, die eine willkürliche Ungleichbehandlung ausschließen. ccc) Unabhängig hiervon kann sich die Klägerin zur Erreichung der zuvor genannten mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes nicht auf den Umsatz berufen, den sie im Oktober 2020 oder seit ihrer wirtschaftlichen Neugründung bis zum 31.10.2020 auf der Grundlage des Pachtvertrags (1. Nachtrag) für das Hotel ... in Lachingen vom 07.10.2020 durch den Erwerb und Einbau von Hotelinventar (FF&E) generiert hat, weil sie nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht als neu gegründetes Unternehmen gilt. (1) Die Frage nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit stellt sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nur bei neu gegründeten Unternehmen mit der Folge, dass Nrn. 5.5 sowie 1.6 Fußnote 12 der FAQs sowie Buchstabe C. VII. Ziffer 2 Abs. 8 Satz 2 der Vollzugshinweise nicht anwendbar sind. Denn die Beklagte stellt nach ihrer Verwaltungspraxis für den Zeitpunkt der Neugründung eines Unternehmens allein auf das formale Gründungsdatum ab. Eine wirtschaftliche Neugründung wird hiernach nicht als Neugründung angesehen. Für den Stichtag, ab wann ein Unternehmen als neu gegründet gilt, stellt die Beklagte zudem auf den 01.01.2019 ab. Davor gegründete Unternehmen sind hiernach keine neu gegründeten Unternehmen. Die Neugründung eines Unternehmens ist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auch Voraussetzung dafür, dass es überhaupt auf die Frage des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens ankommt. Hiernach kann sich die Klägerin nicht auf ihren Umsatz im Oktober 2020 oder ihren Umsatz seit ihrer wirtschaftlichen Neugründung bis zum 31.10.2020 berufen, weil sie schon am 02.12.1976 formal gegründet worden ist und demzufolge nicht als neu gegründetes Unternehmen angesehen werden kann. Auf die Frage, wann die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, kommt es hiernach nicht mehr an. Soweit die Klägerin nach ihrer Auslegung der Vollzugshinweise und der FAQs zu dem Ergebnis kommt, dass hinsichtlich der Neugründung eines Unternehmens nicht nur auf die formale Neugründung abgestellt werden dürfe, kommt es hierauf nicht an. Denn es ist - wie zuvor schon ausgeführt - nicht maßgeblich, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen aus der Sicht der Klägerin auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Vollzugshinweise und der FAQs dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag. (2) Dass die Beklagte hinsichtlich des Begriffs der Neugründung eines Unternehmens nur eine formale Neugründung ab dem 01.01.2019 ausreichen lässt und es nach ihrer Verwaltungspraxis zudem nur dann auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ankommt, wenn eine formale Neugründung des Unternehmens vorliegt, beruht auf nachvollziehbaren Sachgründen und ist demzufolge nicht als willkürlich im Sinn von Artikel 3 Abs. 1 GG anzusehen. Zunächst hält sich die genannte Verwaltungspraxis der Beklagten innerhalb der Vorgaben der Vollzugshinweise und der FAQs. Die Frage, welche Folgerungen sich aus einer Abweichung der Beklagten von den Vollzugshinweisen und den FAQs ergeben würden, stellt sich somit nicht. So führt die Beklagte hinsichtlich des Begriffs der Neugründung eines Unternehmens nachvollziehbar aus, dass Nr. 5.5 der FAQs selbst davon ausgeht, dass die Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, eine Umfirmierung oder Umwandlung keine Neugründung darstellt und auch eine wirtschaftliche Neugründung vertretbar hierunter subsumiert werden kann. Denn bei einer weiten Auslegung kann unter dem Begriff „Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger“ auch die formale Fortführung einer Gesellschaft durch einen Nachfolger bei einer wirtschaftlichen Neugründung gefasst werden. Dass die Klägerin Nr. 5.5 der FAQs anders ausgelegt hätte, ist irrelevant, weil es allein auf die Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Grundlage der Vollzugshinweise und der FAQs ankommt. Im Hinblick auf den Stichtag für die Frage, ab wann ein formal gegründetes Unternehmen als neu gegründetes Unternehmen anzusehen ist, geht die Beklagte unter Bezugnahme auf Nr. 5.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ebenfalls vertretbar von dem 01.01.2019 aus, weil das Ziel der Ausnahmeregelung sei, auch für solche Unternehmen einen Referenzzeitraum festzulegen, die erst kurz vor Beginn der Pandemie formal gegründet wurden und daher im normalerweise heranzuziehenden Referenzzeitraum 2019 noch keine Umsätze erwirtschaften konnten. Auch geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass sich aus Nr. 5.6 der FAQ ergibt, dass es hinsichtlich der Aufnahme der Geschäftstätigkeit grundsätzlich auf die erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach Gründung eines Unternehmens ankommt, weil sich in Nr. 5.6 der FAQ Sonderregelungen befinden, nach denen in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Fällen auf die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt werden kann und Nr. 5.6 der FAQs selbst festhält, dass darüber hinausgehende Sonderregelungen nicht vorgesehen sind. Diese auf den Vollzugshinweisen und den FAQs beruhende Verwaltungspraxis beruht auf Sachgründen und ist demzufolge nicht als willkürlich im Sinn von Artikel 3 Abs. 1 GG anzusehen. Im Hinblick auf den Stichtag des 01.01.2019 besteht der Sachgrund darin, dass das Ziel der Ausnahmeregelung nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten ist, auch für solche Unternehmen einen Referenzzeitraum festzulegen, die erst kurz vor Beginn der Pandemie formal gegründet wurden und daher im normalerweise heranzuziehenden Referenzzeitraum 2019 noch keine Umsätze erwirtschaften konnten. Das Abstellen auf die rein formale Neugründung eines Unternehmens und die Koppelung des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an eine formale Neugründung des Unternehmens beruht auf einer zulässigen pauschalisierenden Betrachtungsweise. Nach den Angaben der Beklagten seien diese typisierenden, generalisierenden und pauschalierenden Betrachtungen für das Gelingen der Corona-Hilfen unter dem Gesichtspunkt des Sinn und Zwecks der Fördermittel und der Vereinbarung der Förderung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot notwendig. Typisierende und generalisierende Regelungen ermöglichten die Bewältigung der mehr als 2,6 Millionen Anträge in dem für die Existenzsicherung der Unternehmen notwendigerweise überschaubaren Zeitraum. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Denn grundsätzlich verstoßen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen nicht allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und damit erst recht nicht gegen das Willkürverbot. Typisierung bedeutet insoweit, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Normgeber kann sich von Praktikabilitätsgründen mit dem Ziel der Einfachheit leiten lassen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 79 m. w. N.). Diese Maßgaben hat die Beklagte bei der Schaffung ihrer Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Vollzugshinweise und der FAQs eingehalten. Denn die Beklagte hat für die Ausnahmeregelungen von dem bei verbundenen Unternehmen geltenden Grundsatz, dass hinsichtlich der Schwelle von mehr als 80% des verbundweiten Umsatzes auf den Umsatz im Jahr 2019 abzustellen ist, auf das Kriterium der formalen Neugründung eines Unternehmens und der hiermit regelmäßig zusammenhängenden erstmaligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt, um bei der Prüfung im Massenverfahren nicht in jedem Einzelfall überprüfen zu müssen, ob eine wirtschaftliche Neugründung tatsächlich vorliegt und wann bei einer wirtschaftlichen Neugründung die Aufnahme der Geschäftstätigkeit stattgefunden hat. Das ist auch sachgerecht, weil die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Neugründung in Abgrenzung zur Umorganisierung oder Sanierung einer (noch) aktiven Gesellschaft stattgefunden hat, und wann die Gesellschaft im Falle der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen hat, mit einem hohen Aufwand und im Einzelfall mit Unsicherheiten verbunden ist. Denn eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar sind, kommt in Abgrenzung zur Umorganisierung oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine „leere Hülse“ ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch nur unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsfeldes - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 -, juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -, DStR 2010, 763 und Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10 -, juris Rn. 11). Anzeichen für eine wirtschaftliche Neugründung durch Mantelverwendung sind, dass Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert werden, ein neuer Geschäftsführer bestellt und/oder die Satzung insbesondere im Hinblick auf die Firma, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Sitz geändert wird (vgl. v. Proff, in: Hauschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch Gesellschaft- und Unternehmensrecht, 3. Aufl. 2022, § 16 GmBH Rn. 100; St. Oppenländer, in: Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch GmbH-Geschäftsführung, 3. Aufl. 2020, § 6 Vorratsgründung und Mantelverwendung Rn. 4 und 5). Diese Indizien müssen jedoch nicht zwingend vorliegen, um von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die inaktiv gewordene Gesellschaft mit neuem Geschäftsgegenstand ihre Geschäfte wieder aufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10 -, juris Rn. 8). Da im hier maßgeblichen Kontext der Coronahilfen in Baden-Württemberg eine große Vielzahl von Anträgen auf Gewährung der verschiedenen Coronahilfen bearbeitet werden mussten, hätte ein Zwang zur Berücksichtigung von wirtschaftlichen Unternehmensneugründungen samt der Feststellung des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Unternehmen zu einer potentiellen Überforderung der Beklagten geführt. Mit dem Zweck der Förderrichtlinien nicht mehr vereinbare Verzögerungen bei der abschließenden Bewilligung der für viele Empfänger existentiellen Fördermittel wären voraussichtlich zu erwarten gewesen. Die Härten, die demgegenüber wirtschaftlich neu gegründete Unternehmen treffen, weil sie sich - anders als formal neu gegründete Unternehmen - nicht auf die genannten Ausnahmeregelungen berufen können, sind nicht so gewichtig, als dass sie die potentiell eintretenden Verzögerungen bei der abschließenden Bewilligung der für viele Empfänger existentiellen Fördermittel rechtfertigen könnten. (3) Selbst, wenn sich die Klägerin im Grundsatz auf den Umsatz berufen könnte, den sie im Oktober 2020 oder seit ihrer wirtschaftlichen Neugründung bis zum 31.10.2020 generiert hat, würde sich vorliegend für sie kein Anspruch auf die Gewährung von Novemberhilfe gegenüber der Beklagten ergeben. Denn Nr. 2.3 der FAQs gibt unter anderem vor, dass Erwerbe und Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen), nicht zum Umsatz zu zählen sind. Zum laufenden Geschäftsbetrieb eines Beherbergungsbetriebs gehören jedoch einmalige Leistungen (hier: Erwerb und Einbau von FF&E (Hotelinventar)) auf der Grundlage eines Pachtvertrages nicht und können folglich nicht zum (Vergleichs-)umsatz der Klägerin gezählt werden. In der Folge hat die Klägerin weder im Oktober 2020 noch seit ihrer wirtschaftlichen Neugründung bis zum 31.10.2020 einen berücksichtigungsfähigen Umsatz erwirtschaftet, weil ihr Umsatz im Jahr 2019 0 Euro betrug und von Januar bis einschließlich Oktober 2020 nur auf dem Erwerb und Einbau von FF&E (Hotelinventar) im Oktober 2020 beruhte. Da hinsichtlich der ... oHG und der ... UG weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen im Sinne von Buchstabe C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) der Vollzugshinweise und Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 der FAQs oder als Mischunternehmen im Sinne von C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 d) der Vollzugshinweise und Nr. 1.5 der FAQs gelten, ist die Schwelle von mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes durch wirtschaftlichen Aktivitäten, die vom Lockdown in der zuvor beschriebenen Art und Weise betroffen waren, nicht erreicht. Die Nichtberücksichtigung von Erwerben und Umsätzen, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören, deckt sich vorliegend auch mit dem Sinn und Zweck der Novemberhilfe und stellt daher auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG im Sinn einer willkürlichen Ungleichbehandlung dar. Denn die Novemberhilfe soll nach Buchstabe C. VII. Ziffer 1. Abs. 1 der Vollzugshinweise eine Teilkompensation des Umsatzausfalls bewirken, den Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erleiden. Den Umsatz, den die Klägerin im Oktober 2020 auf der Grundlage eines Pachtvertrages durch den Erwerb und Einbau von FF&E (Hotelinventar) erwirtschaftete, steht jedoch in keinem Verhältnis zu den Corona-bedingten Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020. Denn der Erwerb und Einbau von Hotelinventar war durch die Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen im November 2020 nicht betroffen. 2. Im Falle der Klägerin liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Sie dürfen daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris, Rn. 24 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Ablehnung einer Förderung bei einer fehlenden Antragsberechtigung für die Gewährung von Novemberhilfe 2020 stellt keinen atypischen Fall, sondern vielmehr den Regelfall dar. 3. Da es dem Unternehmensverbund schon an der Antragsberechtigung mangelt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Antrag für den Unternehmensverbund stellen durfte und ob die ... oHG den Antrag im Verbund mit der Klägerin gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 31. Januar 2024 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG auf 308.779.83 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Billigkeitsleistungen in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 (künftig: Novemberhilfe). Die Klägerin stellte am 16.12.2020 über ihre Steuerberaterin einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 308.779,83 Euro. In diesem gab sie an, einem Unternehmensverbund mit der „... OHG“ anzugehören, unter der Branchenzugehörigkeit „Hotels (ohne Hotels garnis)“ (I55.10.1)“ direkt betroffen zu sein und ihre Geschäftstätigkeit im Zeitraum vom 01.11.2019 bis 30.09.2020 aufgenommen zu haben. Als Vergleichsumsatz wurde der Umsatz des Monats Oktober 2020 in Höhe von 440.100 Euro und für den Leistungszeitraum November 2020 ein tatsächlicher Umsatz in Höhe von 16.788,37 Euro angegeben. Mit Bescheid vom 16.12.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000 Euro. Am 12.02.2021 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich bei ihrem Antrag um einen solchen eines Unternehmensverbunds handle und forderte sie auf, zu bestätigen, dass alle Daten des Unternehmensverbunds umfasst und keine weiteren Anträge für verbundene Unternehmen gestellt worden seien. Zudem solle die Klägerin den Jahresabschluss 2019 oder Betriebswirtschaftliche Auswertungen (künftig: BWA) kumuliert 2019 und November 2019 sowie Bescheide über Beihilfen vorlegen. Des Weiteren solle die Klägerin Nachweise über die IBAN und Kontoinhaberschaft vorlegen. Mit E-Mail vom 15.02.2021 teilte die Klägerin mit, ihre steuerliche Vertretung habe sich geändert. Sie bestätigte zudem, dass der Antrag alle Daten des Unternehmensverbunds umfasse und keine weiteren Anträge gestellt worden seien. Die Klägerin übersandte der Beklagten auch eine BWA für den Monat November und für das Jahr 2019 (kumuliert). Auch fügte die Klägerin einen Nachweis über die Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaberschaft) bei. Aus der BWA für November 2019 sowie für das Jahr 2019 kumuliert ergibt sich jeweils ein Umsatzerlös von 0 Euro. Diese E-Mail übersah die Beklagte und ging demzufolge davon aus, dass die Klägerin auf ihre Anfrage nicht geantwortet habe. Mit Schreiben vom 23.02. und 04.03.2021 stellte die Beklagte dieselben Fragen wie im Schreiben vom 12.02.2021. Auf diese Anfragen reagierte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 17.03.2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von zehn Kalendertagen die gestellten Fragen zu beantworten. Ansonsten werde eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen, die zur Ablehnung des Antrags führen könne. Auch hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit E-Mails vom 19.03.2021 baten die Bevollmächtigten der Klägerin, Schriftverkehr an sie weiterzuleiten und übersandten eine BWA für November 2020 und baten um baldige Auszahlung der Novemberhilfe. Aus der BWA für November 2020 ergeben sich Umsatzerlöse der Klägerin in Höhe von 13.593,46 Euro. Weiter wurden BWAs für November 2019, November 2020 und das Jahr 2019 erneut sowie einen Kontoauszug übersandt. Zudem trug die Klägerin erneut vor, dass dies der einzige Antrag der verbundenen Unternehmen sei. Auch diese E-Mails der Klägerin nahm die Beklagte nicht zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 29.03.2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Novemberhilfe wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ab. Am 12.04.2021 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 29.03.2021 Widerspruch. Mit Schreiben vom 15.10.2021 forderte die Beklagte von der Klägerin folgende Nachweise/Erklärungen an: - Ausführliche Erläuterung der Struktur des Unternehmensverbunds einschließlich der Benennung aller Unternehmen, aller Gesellschafter und der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse. - Geeignete Unterlagen, aus denen sich der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ergibt. - Nachweis über die Umsätze eines jeden Verbundunternehmens für den Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zum 31.10.2021 und für die Vergleichsmonate Oktober 2020 und November 2020. - Bestätigung, dass die von den Schließungen betroffenen Unternehmen mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 2019 erzielt haben und damit die Antragsberechtigung vorliegt. - Bestätigung und Nachweis, dass die von der Schließung betroffenen Unternehmen mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Zeitraum seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis zum 31.10.2021 (wohl gemeint: 31.10.2020) erzielt haben und damit die Antragsberechtigung vorliegt. - Bestätigung, dass bei Ermittlung des Vergleichsumsatzes ausschließlich auf jenen Teil des Gesamtumsatzes abgestellt wurde, der auf die von der Schließung betroffenen Unternehmen entfällt. - Einen Nachweis dafür, dass die Klägerin bei einem Finanzamt steuerlich erfasst ist und welche IBAN dort für sie hinterlegt ist. - Nachweis für die Inhaberschaft der Klägerin an der IBAN. - Erklärungen zu anderen corona-bedingen Beihilfen und Versicherungen aufgrund der Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen sowie zum Kurzarbeitergeld inklusive Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit E-Mail vom 16.11.2021 gab die Klägerin die von der Beklagten geforderten Erklärungen ab. Zudem gab sie an, dass die Gesellschafter der Klägerin die ... oHG zu 60% und die ... GmbH zu 40% seien. Geschäftsführer sei Herr .... Die Gesellschafter und Geschäftsführer der ... oHG seien Herr ... und Frau ... jeweils zu 50%. Die Klägerin sei am 02.12.1976 gegründet worden. Die Eröffnung von zwei neuen Hotelbetrieben sei zum 01.11.2020 erfolgt. Davor seien jedoch schon vorbereitende Maßnahmen erfolgt. Die Gewerbeanmeldungen in Laichingen und Göppingen seien am 27.10.2020 jeweils für den 01.11.2020 erfolgt. Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb von Hotels und Gaststätten aller Art. Außerhalb des Förderzeitraums habe die Klägerin Überbrückungshilfe III in Höhe von 47.925,22 Euro, Stabilisierungshilfe II in Höhe von 15.000 Euro und Härtefallhilfe in Höhe von 100.000 Euro erhalten. Mit Schreiben vom 10.01.2022 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nur Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hätten als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 angeben könnten. Für alle anderen Unternehmen gelte als Vergleichsumsatz der Umsatz im November 2019. Vor diesem Hintergrund solle die Klägerin darlegen, welcher Geschäftstätigkeit sie vor dem 01.11.2020 und insbesondere im Jahr 2019 nachgegangen sei. Des Weiteren solle sie angeben, welcher Geschäftstätigkeit die ... oHG nachgehe und wann sie gegründet worden sei. Für das Jahr 2019 sei ein Umsatznachweis der ... oHG einzureichen. Auch solle die Klägerin für sich und die ... oHG Umsatznachweise für den Monat Oktober 2020 vorlegen. Sie solle zudem die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der ... UG zur Klägerin und der ... oHG darstellen und mitteilen, ob weitere Beteiligungen des Herrn ... und Frau ... bestehen und ob beide in einem familiären Verhältnis stünden. Zuletzt solle die Klägerin chronologische Handelsregisterauszüge für sich und die ... oHG sowie aktuelle Handelsregisterauszüge der ... oHG und der ... UG vorlegen. Mit Schreiben vom 25.01.2022 führte die Klägerin aus, dass sie von Januar bis Juli 2019 Umsätze aus der Weitervermietung von Räumlichkeiten erzielt habe. Eine Geschäftstätigkeit sei im weitesten Sinne nicht mehr erfolgt, weil Einnahmen nur bis zum Ende der Vertragsverhältnisse erzielt worden seien. Mit dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel im Juli 2019 sei der Gegenstand des Unternehmens von „Betrieb von Gaststätten aller Art“ zu „Betrieb von Hotels und Gaststätten aller Art“ geändert worden. Mit Wirkung zum 01.11.2020 seien die ersten Hotelbetriebe angepachtet und eröffnet worden. Vor der Eröffnung seien im Jahr 2020 Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung zukünftiger Hotelbetriebe getroffen worden. Die Klägerin betreibe in Laichingen und Göppingen jeweils ein Hotel. Weitere Hotelbetriebe oder Gaststätten würden derzeit nicht betrieben. Die Firma ... oHG sei am 08.08.2013 ins Handelsregister eingetragen worden. Die Geschäftstätigkeit der ... oHG laute „Beratung von Unternehmen im Hotel- und Gastronomiebereich“. Gesellschafter der ... UG seien die ... oHG mit 70% und Frau ... als alleinige Geschäftsführerin mit 30%. Frau ... und Herr ... seien seit dem 21.10.2018 verheiratet. Weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten seien sie nicht nachgegangen. Herr ... sei jedoch an der ... GbR mit 6% beteiligt. Diese erziele Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Weitere Beteiligungen der Eheleute bestünden nicht. Mit Schreiben vom 24.02.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Widerspruch sei nach derzeitiger Aktenlage unbegründet, weil die Struktur ihres Unternehmens zum 27.10.2020 ausschlaggebend und die Eröffnung von Hotels am 01.11.2020 hiernach unbeachtlich sei. Unter Zugrundelegung des Vergleichsumsatzes aus November 2019 ergebe sich eine Förderhöhe von 0 Euro, sodass der Widerspruch unbegründet sei. Zudem bat die Beklagte die Klägerin darum, bei einer eventuellen Fortführung der gepachteten Hotelbetriebe BWAs des vorigen Inhabers für den Vergleichszeitraum November 2019 vorzulegen. Zudem solle die Klägerin nachweisen, dass sie Inhaberin des bei der Finanzverwaltung hinterlegten Kontos sei und nachweisen, dass die Bankverbindung beim Finanzamt hinterlegt sei oder nachweisen, dass sie Inhaberin des im Antrag angegeben Kontos sei, sowie nachweisen, dass dieses Konto bei der Finanzverwaltung hinterlegt sei. Mit E-Mail vom 17.03.2022 trug die Klägerin vor, sie sei als Vorratsgesellschaft am 11.07.2019 zu einem Kaufpreis von 15.000 Euro erworben worden. Der Erwerb einer Vorratsgesellschaft sei wirtschaftlich wie eine Neugründung zu behandeln. Geschäftlich aktiv sei sie erst im Jahr 2020 geworden. So seien die Gewerbeanmeldungen erst zwischen dem 31.08. und dem 27.10.2020 getätigt worden. Die Struktur der Klägerin sei am 27.10.2020 dieselbe gewesen, wie am 11.07.2019. Da die Verpflichtungen aus den Pachtverhältnissen und den geschlossenen Arbeitsverhältnissen alle bereits zum Stichtag des 27.10.2020 vertraglich fixiert gewesen seien, komme es auf die Eröffnung der Hotels am 01.11.2020 nicht entscheidend an. Da beide Hotels im November 2020 neu eröffnet worden seien, gäbe es keine Nachweise von früheren Inhabern. Sie habe gegenüber dem Finanzamt immer nur die Bankverbindung angegeben, die sie auch im Antrag angegeben habe. Mit Schreiben vom 31.03.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei unklar, mit welcher Tätigkeit die Umsätze der Klägerin im Oktober 2020 erzielt worden seien. Zudem sei das Unternehmen ... UG auch als verbundenes Unternehmen anzusehen, weil die ... oHG die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der ... UG halte. Die Klägerin werde daher aufgefordert, darzulegen, mit welcher Tätigkeit sie die Umsätze im Oktober 2020 erwirtschaftet habe, die Tätigkeit der ... UG zu erläutern und BWAs für das Jahr 2019 und 2020 mit Monatsaufstellungen der ... UG vorzulegen. Mit E-Mail vom 12.04.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Vergleichsumsatz im Monat Oktober 2020 sei durch die ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Hotelbetriebe erzielt worden. Der Umsatz im Oktober 2020 unterliege der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es handle sich zudem nicht um unentgeltliche Wertabgaben, Umsätze eines Unternehmensverbundes oder Umsätze aus gewerblicher Vermietung. Gegenstand der ... UG sei die Herstellung und der Vertreib von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen. Da das Unternehmen im Jahr 2020 gegründet worden sei, könne nur eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2020 vorgelegt werden. Aus der chronologischen Übersicht der von der Klägerin vorgelegten Handelsregister-Auszüge ergibt sich hinsichtlich der Klägerin unter anderem, dass sie zunächst unter der Firma „...-GmbH“ mit Sitz in Stuttgart und einem Stammkapital von 51.000 DM firmierte. Geschäftsführer waren zunächst ... und ... und ab dem 21.07.2006 nur noch .... Die Geschäftsanschrift lautete „...“. Am 04.07.2019 wurde ... als Geschäftsführer abberufen und Herr ... als alleiniger Geschäftsführer bestellt. Zugleich wurde die Geschäftsanschrift der Klägerin in „...“ und ihr Gegenstand in „Betrieb von Hotels und Gaststätten aller Art“ geändert. Am 18.12.2019, mit Nachtrag vom 18.03.2020, wurde die Firma in ... GmbH geändert. Zudem wurde der Sitz von Stuttgart nach Bondorf verlegt und die Geschäftsanschrift geändert. Die Geschäftsanschrift lautete „...“. Am 17.08.2020 wurde das Stammkapital auf 43.500 Euro geändert und am 19.11.2021 erfolgte eine Sitzverlegung nach Mötzingen sowie eine Änderung der Geschäftsanschrift. Sie lautete nunmehr „...“. Die ... oHG hat nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug keinen Gegenstand der Geschäftstätigkeit und wurde am 08.08.2013 ins Handelsregister eingetragen. Die ... UG wurde am 19.05.2020 gegründet, am 30.07.2020 in das Handelsregister eingetragen; Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist die Herstellung und der Vertrieb von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen. Hinsichtlich der Umsatzerlöse ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumente folgendes Bild: Unternehmen Dokument Zeitpunkt/Zeitrahmen Umsatzerlöse ... GmbH BWA November 2019 November 2019 0 Euro ... GmbH Kurzfristige Erfolgsrechnung 2019 Jahr 2019 0 Euro ... GmbH Erfolgsrechnung Oktober 2020 Oktober 2020 440.100 Euro ... GmbH Erfolgsrechnung Oktober 2020 Januar bis Oktober 2020 440.100 Euro ... GmbH BWA November 2020 November 2020 13.593,46 Euro ... GmbH Erfolgsrechnung Dezember 2020 Jahr 2020 474.114,27 Euro ... GmbH Kurzfristige Erfolgsrechnung Oktober 2021 Oktober 2021 134.944,22 Euro ... GmbH Kurzfristige Erfolgsrechnung Oktober 2021 Januar bis Oktober 2021 616.595,71 Euro ... oHG Kurzfristige Erfolgsrechnung Jahr 2019 Januar bis Dezember 2019 86.295,11 Euro ... oHG Kurzfristige Erfolgsrechnung Jahr 2020 Oktober 2020 36.507,73 Euro ... oHG BWA 2020 November 2020 11.702,58 Euro ... oHG BWA 2020 Jahr 2020 231.371,25 Euro ... oHG Kurzfristige Erfolgs-rechnung Jahr 2020 Januar bis Oktober 2020 205.148,70 Euro ... oHG BWA 2021 Januar bis Oktober 2021 174.285,33 Euro ... UG BWA Dezember 2020 Juni bis Dezember 2020 14.077,31 Euro ... UG BWA Dezember 2020 Oktober 2020 591,61 Euro ... UG BWA Dezember 2020 November 2020 3.684,48 Euro ... UG BWA Dezember 2020 Juni bis Oktober 2020 2.767,59 Euro Mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2022, dem Steuerberater der Klägerin am 14.09.2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei, weil die Klägerin als im Jahr 1976 gegründetes Unternehmen fortgeführt worden oder bereits im Juli 2019 umstrukturiert worden sei. Die für die Betroffenheit maßgebliche Geschäftstätigkeit sei bereits im Juli 2019 mit Änderung des Unternehmensgegenstands erfolgt. Daher sei auf die verbundweiten Umsätze des Jahres 2019 abzustellen. Im Jahr 2019 habe die Klägerin jedoch einen Umsatz in Höhe von 0 Euro erzielt. Am 14.10.2022 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt über ihren bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass selbst dann, wenn der Durchschnitt ihrer Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit herangezogen werden würde, sich ein Novemberhilfebetrag von mindestens ca. 140.000 Euro ergeben würde. Denn im Oktober 2020 erfolgten gemäß den vertraglichen Vorgaben aus dem Pachtvertrag (1. Nachtrag) für das Hotel ... in Laichingen vom 07.10.2020 Zahlungen des Verpächters an sie hinsichtlich der FF&E-Zuschüsse. So habe ihr der Verpächter Geld gezahlt, damit sie hiervon Möbel und andere Einrichtungsgegenstände an Dritte bezahlen und das Hotel für eine Inbetriebnahme ausstatten könne. Dies sei ihr normaler Umsatz im Oktober 2020 gewesen. Sie sei zwar am 02.12.1976 gegründet worden. Allerdings habe sie unter „... GmbH“ firmiert und mehrere Wienerwaldrestaurants in Deutschland betrieben. Danach habe sie Herr ... bis Anfang 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer geführt und Räume für den Betrieb des Imbissrestaurants „...“ sowie Wohneinheiten in demselben Gebäude vermietet. Um mit der Klägerin im Jahr 2020 Hotels zu betreiben, habe Herr ... diese über die ... oHG von Herrn ... am 11.07.2019 zum Preis von 15.000 Euro erworben. In der zugleich erfolgten Erweiterung des Gesellschaftszwecks auf den „Betrieb von Hotels und Gaststätten aller Art“ sei noch keine Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu sehen. Denn die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei erst die Generierung von Umsätzen und das Agieren am Markt mit der Absicht Umsätze zu erzielen. Eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin habe danach frühestens mit der Gewerbeanmeldung Ende August 2020 oder bei Unterzeichnung der Pachtverträge und der Einstellung der ersten Mitarbeiter im Oktober 2020 sowie der Eröffnung der Hotels Anfang November 2020 vorgelegen. Sie sei somit als Vorratsgesellschaft erworben worden. Der Erwerb einer Vorratsgesellschaft könne jedoch wirtschaftlich betrachtet nicht als eine Betriebsfortführung angesehen werden. Es sei beabsichtigt gewesen, die Gesellschaftsanteile auf die ... GmbH zu erweitern und diese Gesellschaft mit der Gewerbeanmeldung Ende August 2020 aktiv werden zu lassen. Dies sei auch so geschehen. Sie stehe in einem Unternehmensverbund mit der ... oHG und der ... UG. Da die ... oHG den Geschäftsbetrieb vor dem 31.10.2019 aufgenommen habe, sei für diese Gesellschaft der Vergleichsmonat November 2019 heranzuziehen. Die ... UG habe die Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen. Somit könne nach Wahl des Antragstellers auf den Monat Oktober 2020 oder auf den durchschnittlichen Umsatz seit Beginn der Geschäftstätigkeit abgestellt werden. Gleiches gelte für die Klägerin. Diese habe eindeutig den Oktober 2020 als Vergleichsmonat gewählt. Auch wenn auf den Durchschnitt seit Gründung abgestellt werden müsse, müsse vom Durchschnitt seit Ausübung der Geschäftstätigkeit Ende August 2020 ausgegangen werden. Denn ansonsten würde die Klägerin schlechter stehen, als bei einer rechtlichen Neugründung Ende August 2020. Bei ihr habe es sich jedoch um eine wirtschaftliche Neugründung gehandelt, die rechtlich mit einer rechtlichen Neugründung vergleichbar sei. Denn der Betrieb von Hotels habe nichts mit dem Betrieb von Wienerwaldfilialen oder der Vermietung von Räumen für einen Schnellimbiss zu tun. Es lägen völlig andere Eigentumsverhältnisse, ein anderer Name und eine andere gewerbliche Tätigkeit vor. Dass die Hotels der Klägerin erst am 01.11.2020 eröffnet worden seien, sei unerheblich, weil die Verpflichtungen aus den Pachtverhältnissen und Arbeitsverhältnissen bereits zum Stichtag des 27.10.2020 fixiert gewesen seien. Die Beklagte könne nicht auf die rein formale Unternehmensgründung abstellen, weil dann nicht mehr zwischen den Begriffen Neugründung eines Unternehmens und Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterschieden werden müsse. Zudem wäre Nr. 5.5 der FAQs überflüssig. Auch aus den gerichtlichen Entscheidungen, auf die die Beklagte verweise, ergäbe sich diese formale Betrachtungsweise nicht. Entscheidend seien vielmehr die vier in Nr. 5.5 der FAQ genannten Kriterien für eine Unternehmensfortführung. Diese seien jedoch bei der Klägerin nicht gegeben. Auch aus Nr. 5.4 der FAQs folge der formale Maßstab der Beklagten nicht. Die staatlichen Hilfen seien für die Klägerin überlebenswichtig. Herr ... habe das Haus seiner Mutter mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000 Euro belasten müssen, um die Klägerin in den Lockdownphasen mit diesem Geld zu stützen. Der Umsatz der Klägerin im Oktober 2020 sei auch durch die ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Hotelbetriebe erzielt worden. Dabei habe es sich um steuerbaren Umsatz im Sinne von C. VII. Ziffer 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gehandelt. Die maßgeblichen Umsätze seien auch weder Umsätze aus dem Anlagevermögen noch aus Vermietung und Verpachtung. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Klägerin nicht direkt betroffen sein soll, weil geschäftliche Beherbergungsleistungen erlaubt gewesen seien. Es seien viele Vergleichsfälle bekannt, in denen Hotelbetriebe Novemberhilfe erhalten hätten. Den Antrag gerichtet auf Gewährung von Novemberhilfe habe Herr ... für die ... OHG im Verbund mit der Klägerin gestellt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr 308.779,83 Euro als Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 zu bewilligen und den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2021 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 08.09.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte über ihren vorprozessualen Vortrag hinausgehend im Wesentlichen vor, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt sei, weil nicht 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes des Jahres 2019 auf wirtschaftliche Tätigkeiten entfielen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Die Klägerin könne sich zwar im Grundsatz auf eine Betroffenheit nach C. VII. Ziffer 3 Absatz 1 lit. c) (iv) der Vollzugshinweise berufen. Allerdings müssten gemäß Nr. 1.6 der FAQs 80% des verbundweiten Umsatzes im Jahr 2019 mit den betroffenen Aktivitäten erzielt worden sein. Die Klägerin sei unter der neuen Firma ... GmbH fortgeführt worden. Eine Vorratsgesellschaft habe nicht vorgelegen, weil mit dem Gesellschafter- und Geschäftsführungswechsel im Juli 2019 der Gegenstand des Unternehmens auf den „Betrieb von Hotels und Gaststätten aller Art“ geändert und nicht wie in der Praxis üblich als Gegenstand „Vermögensverwaltung“ angegeben worden sei. Unabhängig hiervon stelle sie für den Zeitpunkt der Neugründung eines Unternehmens in ständiger Verwaltungspraxis auf das formale Gründungsdatum ab. Eine wirtschaftliche Neugründung werde daher nicht als Neugründung angesehen. Um mehr als 2,6 Millionen Anträge zu bewältigen, sei diese Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung notwendig. Für den Stichtag, ab wann ein Unternehmen als neu gegründet gelte, stelle sie auf Nr. 5.4 der FAQ Überbrückungshilfe III, und somit auf den 01.01.2019 ab. Ziel sei es, auch für solche Unternehmen einen Referenzzeitraum zu haben, die kurz vor Beginn der Pandemie formal gegründet worden seien. Davor gegründete Unternehmen seien keine neu gegründeten Unternehmen. Die Neugründung eines Unternehmens sei auch Voraussetzung dafür, dass es überhaupt auf die Frage der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ankomme. Für den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit werde ebenfalls auf formale Anhaltspunkte, wie eine Gewerbeanmeldung abgestellt. Sobald Umsatz erzielt werde, läge spätestens auch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor. Regelmäßig werde davon ausgegangen, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit der formalen Gründung des Unternehmens zusammenfalle. Daher seien hinsichtlich der Klägerin und der ... oHG die Umsätze des Jahres 2019 und hinsichtlich der ... UG die Umsätze im Jahr 2020 zu berücksichtigen. Im Jahr 2019 habe die Klägerin einen Umsatz von 0 Euro erzielt. Die ... oHG habe mit 86.295,11 Euro im Jahr 2019 100 % des verbundweiten Umsatzes erzielt. Die ... UG habe Umsätze in Höhe von 591,61 Euro (Oktober 2020) bzw. 2.346,22 Euro (Durchschnittsumsatz seit Gründung in 2020) erzielt. Die ... oHG und die ... UG seien jedoch weder direkt noch indirekt vom Lockdown betroffen gewesen. Soweit sich die Klägerin auf ihre Umsätze vom Oktober 2020 berufen könne, seien diese nur berücksichtigungsfähig, wenn sie mit solchen Aktivitäten erzielt worden seien, die von der Schließungsverordnung im Sinne der Vollzugshinweise betroffen gewesen seien. Dies sei bei Umsätzen aus Anlagevermögen oder Umsätzen aus Vermietung- und Verpachtung nicht der Fall. Der Stichtag des 27.10.2020 sei gewählt worden, um zu verhindern, dass durch Veränderungen in Unternehmensstrukturen nach Inkrafttreten der Vollzugshinweise unberechtigt Fördermittel in Anspruch genommen werden können und um die Betroffenheit von den Schließungen möglichst gut erfassen zu können. Eigentlich habe die ... oHG als Muttergesellschaft den Antrag für den Unternehmensverbund stellen müssen. Allerdings sei die Beklagte hier in ständiger Verwaltungspraxis wohlwollend und lasse einen ordnungsgemäßen Antrag durch ein Tochter-/Schwesterunternehmen ausreichen. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.