Urteil
4 A 817/23 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0219.4A817.23HGW.00
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Leitsätze
Umsatzsteigerung im Förderzeitraum
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Hilfe. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin konkret begründet, gibt es nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien, hier der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für "Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" einschließlich den als Anlage zur vorgenannten Verwaltungsvereinbarung angehängten "Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase (‚Überbrückungshilfe III Plus‘) von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus)", Stand: 14. März 2024, und der einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten, deren Grundlage insbesondere die "FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III Plus‘ Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)", Stand: 11. August 2023, bilden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 SN –, juris Rn. 18; VG Schwerin, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 21). Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63; VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2024 – 3 K 5412/22 –, juris Rn. 46). Denn Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 02.02.2022 - B 8 K 21.606 -, juris). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO, ist mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Nicht maßgeblich ist damit, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen gewesen wären, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63; VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26). Eine Förderrichtlinie darf deshalb auch nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – eigenständig gerichtlich oder gar erweiternd ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38.08 –, juris Rn. 9 f. und Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 13 S 3017/21 –, juris und Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63; VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26). Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Ausgehend von obigen Maßstäben und der feststellbaren Verwaltungspraxis des Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann die Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe nicht beanspruchen; der Beklagte hat deren Gewährung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die ständige Förderpraxis des Beklagten gestaltet sich nach den in Bezug genommenen Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase ("Überbrückungshilfe III Plus") von Juli bis Dezember 2021 (inklusive Neustarthilfe Plus), Stand: 14. März 2024, – dort unter Buchst. H Ziff. XXII. Ziff. 3 Abs. 1 Bucht. c) (S. 9 f.) – und den FAQs zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus" Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)", Stand: 11. August 2023, – dort unter Ziff. 1.2 – derart, dass Überbrückungshilfe III Plus nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 gewährt werden kann, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Die unter Buchst. H Ziff. XXII. Ziff. 2. Abs. 7a (S. 7 f.) der Vollzugshinweise enthaltenen Definitionen zur Überbrückungshilfe Vierte Phase ("Überbrückungshilfe III Plus") – gleichlautend auch Fußnote 3 zu Ziff. 1.1 der FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus" – eröffnen hierbei zwar die Möglichkeit, dass Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) – zu denen auch das Unternehmen der Klägerin gehört – sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen können. Von diesem Wahlrecht hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Unter Zugrundelegung des monatlichen Durchschnitts des Jahresumsatzes 2019 – hier in Höhe von 11.591,54 Euro – im Vergleich zu den jeweiligen Monaten im Förderzeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 ergibt sich aus dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungshilfe vom 28. März 2022 für die Monate November 2021 und Dezember 2021 ein Umsatzrückgang von mindestens 30 %. Bei Betrachtung des gesamten Förderzeitraums – hier Juli 2021 bis Dezember 2021 – hat das Unternehmen der Klägerin jedoch keine Umsatzeinbußen von mindestens 30 % erlitten, sondern vielmehr eine Umsatzsteigerung zu verzeichnen. Wenngleich sich diese Vorgabe den zuvor genannten Vollzugshinweisen für die Überbrückungshilfe Vierte Phase ("Überbrückungshilfe III Plus") sowie den FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus" für Fälle, in denen in der Antragstellung angegeben wurde, dass als Beihilferegime die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 als Grundlage für die Überbrückungshilfe III Plus herangezogen werden solle, nicht ausdrücklich entnehmen lässt, verweist die bereits genannte Fußnote 3 zu Ziff. 1.1 der FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus" eingangs auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe, dass ein Umsatzrückgang von zumindest 30 % dort vorgegeben sei. Konkret heißt es in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, dass die Fixkostenhilfe Unternehmen gewährt werden darf, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben bzw. erleiden. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es in entsprechender Anwendung dieser Vorgabe seiner ständigen Verwaltungspraxis entspreche, Überbrückungshilfe III Plus für die jeweils konkret zu ermittelnden Monate nur bei Vorliegen eines coronabedingten Umsatzrückgangs von mindestens 30 % im Förderzeitraum insgesamt zu gewähren. Eine Umsatzsteigerung im Förderzeitraum habe in allen Fällen zu einer Ablehnung der Förderung geführt. Soweit die Klägerin bestreitet, dass es eine solche Verwaltungspraxis im Bewilligungszeitpunkt bereits gegeben hat, ist dieses Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Nach den soeben genannten Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren wurden alle Anträge abgelehnt, in denen im Ergebnis eine Umsatzsteigerung im Förderzeitraum zu verzeichnen war. Woraus sich ergeben soll, dass es je eine andere Behandlung dieser Fälle und damit eine andere Verwaltungspraxis gegeben hätte, legt die Klägerin nicht dar. Weder diese Verwaltungspraxis noch die darauf basierende Ablehnung des Förderantrags der Klägerin sind rechtlich zu beanstanden; insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Willkürverbot. Sie entsprechen gerade dem Zweck des Förderprogramms, zu dem es in Buchst. H Ziff. XXII. Ziff. 1. Abs. 1 (S. 3) der Vollzugshinweise heißt: "Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. der Landeshaushaltsordnung (LHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden." Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage des Bestehens eines Zuwendungsanspruches, hier dem 24. April 2023, einen coronabedingten Umsatzrückgang im Förderzeitraum nicht nachgewiesen. Der Vergleich des Umsatzes im Förderzeitraum – hier 113.651,10 Euro in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 – mit dem Umsatz in demselben Zeitraum im Jahr 2019 – 84.057,10 Euro in den Monaten Juli 2019 bis Dezember 2019 – zeigt nach obigen Maßstäben gerade keinen Umsatzrückgang, sondern vielmehr eine (erhebliche) Umsatzsteigerung. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Ablehnung sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung des Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Der Ablehnung des Antrags steht schließlich auch der Bescheid vom 28. März 2022 nicht entgegen. Dieser ist ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe ergangen. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde die vorläufig getroffene Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG M-V gebunden zu sein. Die Bindungswirkung eines vorläufigen Verwaltungsaktes geht nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet, weshalb es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris, m. w. N.). Vertrauensschutz besteht aufgrund der Vorläufigkeit solcher Bescheide nicht. Die Verpflichtung zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung in Höhe von 11.834,51 Euro folgt aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V analog. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 28. März 2022 hat seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG M-V entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 – juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 – juris Rn. 24). Die als Abschlag an die Klägerin gezahlte Summe ist dem Beklagten nach Ablehnung der beantragten Leistung somit zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Klägerin, die als Einzelunternehmerin im A-Stadt die "Villa A.", eine Unterkunft mit Ferienwohnungen, betreibt, begehrt die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen. Am 28. März 2022 beantragte die Klägerin mittels ihrer Steuerberaterin bei dem Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe 4. Phase ("Überbrückungshilfe III Plus") des Überbrückungshilfeprogramm des Bundes ("Überbrückungshilfe Corona") für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 23.669,02 Euro für die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021. Am 28. März 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 11.834,51 Euro. Aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom 28. März 2022 und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrages würde sich nach derzeitigem Stand für sie eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 23.669,02 Euro ergeben, die die Basis zur Berechnung der Abschlagszahlung bilde. Am 15. Juni 2022 erließ der Beklagte einen vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des befristeten Rahmens am 30. Juni 2022. Der Bescheid setze für den beantragten Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach fest. Die vorliegende Festsetzung dem Grunde nach stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten. Die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe III Plus erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung. Auf die Bitten des Beklagten um Übersendung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) für die Jahre 2019, 2020 und 2021 als Monatsübersicht im Rahmen des behördlichen Verfahrens, übersandte die Steuerberaterin der Klägerin am 21. Juni 2022 die angeforderten BWA. Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. Januar 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28. März 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab (Ziff. 1 des Bescheides), hob den Bescheid vom 28. März 2022 über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung in Höhe von 11.834,51 Euro auf (Ziff. 2 des Bescheides) und forderte die bereits ausgezahlte Billigkeitsleistung in Höhe von 11.834,51 Euro zurück (Ziff. 3 des Bescheides). Gemäß Ziff. 1.2 der FAQ könne die Überbrückungshilfe III Plus nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht werde. Dies habe laut der BWA nicht nachgewiesen werden können. Es sei ersichtlich, dass es sich im Förderzeitraum um eine klassische Umsatzverschiebung in einzelnen Fördermonaten handele. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 ein Umsatzzuwachs in Höhe von 36 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erwirtschaftet worden sei. Eine zusätzliche Förderung würde zu einer Überkompensation führen. Es sei sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin abzulehnen, den vorbezeichneten Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung aufzuheben und die erhaltene Abschlagszahlung zurückzufordern. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 VwVfG M-V könne sich nicht berufen werden. Es sei bereits in der Nebenbestimmung Nr. 14 des vorbezeichneten Bescheides über eine Abschlagszahlung darauf hingewiesen worden, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten sei, wenn der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werde. Am 9. Januar 2023 legte die Klägerin, vertreten durch ihren Steuerberater, Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 2023 ein. Sie trug vor, dass es durch ein coronabedingt zurückhaltendes Buchungsverhalten in den Monaten November 2021 und Dezember 2021 zu Umsatzeinbußen gekommen sei. In diesen Monaten läge ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zu den Referenzmonaten im Jahr 2019 vor. Sie habe von der Wahlmöglichkeit für Kleine und Kleinstunternehmen Gebrauch gemacht und als Vergleich den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zu Grunde gelegt. In Bezug auf diesen Durchschnittswert liege der Umsatzeinbruch in den Monaten November 2021 und Dezember 2021 jeweils über 30 %. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2023, zugestellt am 26. April 2023, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zuschussgewährung in der begehrten Höhe stehe die von der Bewilligungsbehörde geübte Verwaltungspraxis entgegen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln bestünde nicht, sondern ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Eine in dieser Weise begründete Verwaltungspraxis erfülle die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung. Fördervoraussetzung sei ein coronabedingter Umsatzeinbruch, d. h. die Corona-Pandemie könne im Sinne eines Kausalitätsverhältnisses nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Umsatzverlust auch auf sonstige Weise eingetreten wäre. Der Referenzumsatz könne nicht zur Begründung der Corona-Bedingtheit herangezogen werden. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 verbiete, durch die Corona-Hilfen bessergestellt zu sein als ohne Pandemie. Nach § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Fixkostenbeihilfe 2020 müssten Umsatzeinbußen von mindestens 30 % stets im Vergleich für den gesamten, legaldefinierten Förderzeitraum bestehen. Eine Auszahlung von Fördermitteln in der beanspruchten Höhe hätte im Hinblick auf die Gesamteinnahmen- und Ausgabensituation der Förderempfängerin zur Folge, dass diese durch die Überbrückungshilfe bessergestellt wäre als ohne die Corona-Pandemie. Dies habe der Fördermittelgeber innerhalb des Förderprogramms erkennbar vermeiden wollen. Der angefochtene Bescheid sei geeignet, der in der Verwaltungspraxis verankerten Förderbestimmung der Förderung auf der Grundlage der förderfähigen Fixkosten unter Ausschluss der nicht förderfähigen Fixkosten durchzusetzen und eine gleichmäßige und nicht einzelne Zuwendungsempfänger bevorteilende Förderpraxis in Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen. Am 25. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass im Förderzeitraum – November 2021 und Dezember 2021 – ein coronabedingter Umsatzeinbruch eingetreten sei, wobei die Referenz der Durchschnitt der monatlichen Umsätze im Jahr 2019 sei. Es müsse nicht der gesamte Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 in Ansatz gebracht werden. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 der FAQ. Der Umsatzrückgang in den zur Förderung beantragten Monaten November 2021 und Dezember 2021 sei auch durch Corona-Abwehrmaßnahmen kausal ausgelöst worden. Zwar seien die Umsatzzahlen des Betriebes insbesondere im Juli 2021 und August 2021 sehr erfreulich gewesen. Nach dem Lockdown im Winterhalbjahr 2020/2021 seien erkennbar viele Gäste auf die Insel Usedom gereist. Dennoch seien die Umsatzeinbußen keine "Umsatz-Verschiebungen", sondern vielmehr durch Abwehrmaßnahmen ausgelöst worden. Das Winterhalbjahr 2021/2022 sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Abwehrmaßnahmen sich durch die durch die Länder in Kraft gesetzten Infektionsschutz(maßnahmen)verordnungen wöchentlich geändert hätten. Hiervon sei insbesondere der Tourismus unter Einschluss von Hotellerie und Gastronomie betroffen gewesen. Der Geschäftsbetrieb habe im Winterhalbjahr 2021/2022 nur mit ganz außerordentlichen Einschränkungen aufrechterhalten werden können. Im November 2021 habe sie sogar schließen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten 4. Januar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, insgesamt eine Förderung von 23.669,02 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass bereits kein coronabedingter Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinie vorliege. Die Klägerin habe in Förderzeiträumen mit Pandemie mehr Umsatz generieren können als vor der Pandemie. Ein Umsatzrückgang könne daher sachlogisch nicht vorliegen. § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bestimme, dass Umsatzeinbußen von mindestens 30 % stets im Vergleich für den gesamten, legaldefinierten Förderzeitraum bestehen müssten. Diese Grundaussage sei sachlogisch und Ausdruck dessen, dass die Beihilferegelung verbiete, durch die Coronahilfen bessergestellt zu sein als ohne Pandemie. Die Wahl des Durchschnittsumsatzes zum Vergleich ersetze nicht das Erfordernis des Gesamtumsatzeinbruchs von mindestens 30 % im Förderzeitraum. Ansonsten würden Unternehmen bessergestellt als vor bzw. ohne die Pandemie. Das von der Klägerin ausgeübte Wahlrecht führe zu keiner Änderung der Regelungen aus den FAQ. Auch die Grundsätze der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 seien in die FAQ mit einbezogen worden und diese seien vor diesem Hintergrund zu verstehen. Die streitgegenständliche Überbrückungshilfe habe sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 bezogen. Das Wahlrecht habe lediglich Auswirkungen auf die Förderhöhe und sei auch nur in der Hinsicht gestaltbar, als dass damit der Situation habe gerecht werden sollen, dass diverse Unternehmen bereits sonstigen Beihilferegimen durch anderweitige Förderung unterlägen. Dadurch ändere sich nicht der Inhalt der FAQ. Die Klägerin könne nicht einerseits höhere Umsätze im Förderzeitraum generieren und dann andererseits für einzelne Monate Überbrückungshilfen erlangen. Damit läge eine wettbewerbswidrige Beihilfe vor. Das Fehlverständnis der Klägerin zeige sich bei dem Blick auf die hypothetischen Auswirkungen, die eine Berechnung unter hypothetischer Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin hätte: Die Klägerin habe im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Umsätze in Höhe von 113.651,10 Euro erzielen können. Demgegenüber stünden Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 in Höhe von 84.057,10 Euro. Mit der beantragten Förderung in Höhe von 23.669,02 Euro würde die Klägerin im Förderzeitraum 137.320,12 Euro erhalten und damit deutlich mehr als sie ohne Corona-Pandemie erwirtschaftet habe. Es sei offensichtlich, dass dies nicht dem Sinn und Zweck der Förderung entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hiesige Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2025 Bezug genommen.